Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 10. Dezember 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 57/12

(BGH: Beschluss v. 10.12.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 57/12)

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. März 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 630 € festgesetzt.

Gründe

1. Die Kläger wenden sich gegen verschiedene Beitragsbescheide der Beklagten. Der Anwaltsgerichtshof hat ihre Klagen abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger beim Anwaltsgerichtshof Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, diesen jedoch nicht begründet.

2. Nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist, soweit sie - wie hier - nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt wird, beim Bundesgerichtshof einzureichen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO). Die Kläger hätten deshalb bis zum 13. August 2012 ihren Antrag gegenüber dem Bundesgerichtshof begründen müssen. Dies ist nicht geschehen. Der Zulassungsantrag ist damit unzulässig.

Prozesskostenhilfe konnte den Klägern nicht bewilligt werden (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Abgesehen davon, dass dem Zulassungsantrag mangels fristgerechter Begründung die Erfolgsaussicht fehlt, haben die Kläger keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und auch sonst keine Angaben dazu gemacht.

Über die Verwerfung des Zulassungsantrags kann der Senat zeitgleich mit der Ablehnung der Prozesskostenhilfe entscheiden. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, 1219 und vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 9 f.) dann, wenn ein Rechtsmittelführer vor Ablauf der Begründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt und das Gericht beabsichtigt, diese zu versagen, grundsätzlich vor der Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden. Diese Regel greift hier aber nicht. Denn sie beruht auf der Überlegung, dass eine Partei im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe Gelegenheit erhalten soll, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, wenn sie beabsichtigt, das Rechtsmittelverfahren auf eigene Kosten durch Begründung des Rechtsmittels fortzuführen (BGH, aaO). Wiedereinsetzung wäre den Klägern jedoch nicht zu gewähren. Ein Rechtsmittelführer ist nur so lange ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie hier der Begründung des Zulassungsantrags - gehindert, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen muss, weil er sich für bedürftig halten darf und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hat, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Gesuch entschieden werden kann. Dies setzt voraus, dass dem Antrag innerhalb der Rechtsmittel- bzw. Rechtsmittelbegründungsfrist eine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen beigefügt wird (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; vom 7. Juli 2008 - IX ZB 76/08, juris Rn. 2 und vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, juris Rn. 7; siehe auch Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 166 Rn. 2 m.w.N.). Hieran fehlt es. Ob eine Wiedereinsetzung auch deshalb nicht in Betracht käme, weil von den Klägern als in eigener Sache tätigen Rechtsanwälten erwartet werden konnte, dass sie den Zulassungsantrag auch ohne vorherige Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begründen, kann dahinstehen.

Die Kläger sind auf die fehlende Erfolgsaussicht hingewiesen worden, haben aber den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht zurückgenommen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 3 GKG.

Tolksdorf König Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanz:

AGH Dresden, Entscheidung vom 09.03.2012 - AGH 19/11 (II) - 6






BGH:
Beschluss v. 10.12.2012
Az: AnwZ (Brfg) 57/12


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