Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 4. August 2009
Aktenzeichen: 6 U 101/09

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 04.08.2009, Az.: 6 U 101/09)

Anforderung an die Trennung zwischen redaktionellem Teil und bezahlten Anzeigen in einer Zeitschrift

Gründe

In dem Rechtsstreit € beabsichtigt der Senat, die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 24.4.2009 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main durch Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.

Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche € auch in dem mit der Berufung zur Überprüfung gestellten Umfang - aus §§ 3, 4 Nr. 3, 8 III Nr. 2 UWG zu, weil die beanstandeten, von der Antragsgegnerin in der Kundenzeitschrift €A€ veröffentlichten Beiträge €B€ (Heft November 2008, Seiten 6, 7), €C€ (Heft November 2008, Seite 27), €D€ (Heft Dezember 2008, Seite 6), €E€ und €F€ (jeweils Heft Dezember 2008, Seite 28) im Hinblick auf den angesprochenen Leserkreis sowie die Gesamtaufmachung der Publikation nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen lassen, dass es sich um bezahlte Anzeigen handelt; damit wird der Werbecharakter einer geschäftlichen Handlung verschleiert. Zur Begründung wird in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen; auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Die Zeitschrift der Antragsgegnerin richtet sich an Kinder und Jugendliche, die zum weit überwiegenden Teil auf der einen Seite alt zwar genug sind, um die Hefte selbst zu lesen, auf der anderen Seite jedoch noch nicht in gleicher Weise wie Erwachsene in der Lage sind, redaktionelle Beiträge von Werbung zu unterscheiden. Daher sind an die erforderliche deutliche Trennung zwischen redaktionellem Teil und bezahlten Anzeigen besondere Anforderungen zu stellen. Denn ob bei einer gezielten Werbung gegenüber Minderjährigen eine Verschleierung des Werbecharakters von geschäftlichen Handlungen i.S.v. § 4 Nr. 3 UWG vorliegt, beurteilt sich nach dem Informationsstand und der Aufmerksamkeit sowie Kritikfähigkeit eines durchschnittlichen Angehörigen dieser Zielgruppe (vgl. Köhler, Festschrift für Ullmann, S. 675, 695). Im vorliegenden Fall kommt € wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat € hinzu, dass sich die beanstandeten Anzeigen in ihrer Aufmachung von den redaktionellen Beiträgen in den jeweiligen Heften kaum unterscheiden. Im Hinblick auf diese Gesamtumstände reicht die in den noch streitgegenständlichen Anzeigen jeweils am oberen Rand angebrachte klein gedruckte Angabe €Anzeige€ nicht aus, um die angesprochenen Leserkreise mit der gebotenen Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen Beiträgen um bezahlte Werbung handelt.

Angesichts des nicht unerheblichen Allgemeininteresses an der Trennung von Werbung und redaktionellem Teil führt der Verstoß gegen § 4 Nr. 3 UWG auch zu einer spürbaren Beeinträchtigung i.S.v. § 3 I, II UWG.

Die Antragsgegnerin ist passivlegitimiert, da sie als Verlegerin für wettbewerbswidrige redaktionelle Werbung vorrangig verantwortlich zu machen ist (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm a.a.O., Rdz. 3.32 zu § 4).

Das Landgericht hat schließlich mit zutreffender Begründung den Verfügungsgrund sowie die hinreichende Bestimmtheit des Unterlassungsantrags bejaht und ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen (§ 8 IV UWG) der Antragstellerin verneint. Zu diesen Punkten beschränkt sich die Berufungsbegründung auf eine Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag.

Die Antragsgegnerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.9.2009.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 04.08.2009
Az: 6 U 101/09


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