Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 29. Mai 2008
Aktenzeichen: 6 U 68/07

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 29.05.2008, Az.: 6 U 68/07)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Januar 2007 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden teilweise abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Technikern der Klägerin Zugang zu den Anlagen der Klägerin, insbesondere ihren Hausverteileranlagen, in den Gebäuden der Beklagten auch zu Zwecken des Neuanschlusses zu ge-währen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.000,-- € nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 85 %, die Beklagte zu 15 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann von der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- € und von der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei nicht verpflichtet, diejenigen Mieter, die mit der Klägerin einen Vertrag abgeschlossen hätten, schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie nicht über die Betriebskostenabrechnung Kosten für eine Fernseh- und Hörfunkversorgung zu tragen haben, weil sich die Berechtigung der Beklagten, derartige Kosten auf die Mieter umzulegen, aus den mit ihnen abgeschlossenen Mietverträgen ergebe. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, den Technikern der Klägerin Zugang zu den Anlagen der Klägerin zu Zwecken des Neuanschlusses zu gewähren, da die Beklagte den zwischen den Parteien bestehenden Gestattungsvertrag vom 5. August 1988 wirksam fristlos gekündigt habe. Der hierfür erforderliche wichtige Grund liege in der Einführung des digitalen Fernsehens auch im Raum Wiesbaden im Jahr 2005 bzw. 2006; deswegen sei die fristlose Kündigung vom 02.05.2006 wirksam.

Die Beklagte sei der Klägerin auch nicht zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie weder den Gestattungsvertrag verletzt noch sich gegenüber der Klägerin wettbewerbswidrig verhalten habe. Sie habe durch die Aushänge und Mitteilungen gemäß Anlagen K3 und K4 zur Klageschrift nicht gegen Vertragspflichten verstoßen, weil der Klägerin im Gestattungsvertrag nicht zugesagt worden sei, dass sie allein mit der Beklagten einen Vertrag über die Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsignalen abschließe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Die Klägerin behauptet, durch das Verhalten der Beklagten, über die Betriebskostenabrechnung die Kosten für die von ihr bzw. der Firma A KG angebotene Fernseh- und Hörfunkversorgung über die Betriebskostenabrechnung allen Mietern zur Last zu legen, habe sich ihr ursprünglicher Kundenstamm von 772 Mietern schon bis zum 28. Februar 2007 um 496 Mieter, also ca. 60%, auf 276 reduziert. Durch eine Sonderaktion im März 2006 habe sie einige Kunden zurückgewinnen können, indem sie ihren Kabelanschluss für nur 6,50 € im Monat bei 24monatiger Laufzeit angeboten habe. Wegen der Schadensberechnung der Klägerin wird auf die Anlage K 28 des Schriftsatzes vom 02. November 2007 (Bl. 360 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Kündigung des Gestattungsvertrages durch die Beklagte sei unwirksam. Eine ordentliche Kündigung sehe der Vertrag nicht vor und für eine außerordentliche Kündigung fehle es an einem wichtigen Grund.

Erstinstanzlich hatte die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche und Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche auch auf §§ 33 Abs. 1, 19 GWB gestützt. Diesen Anspruchsgrund hat sie in der Berufungsinstanz ausdrücklich nicht weiter verfolgt.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, ihre Mieter, soweit sie von der Klägerin Fernseh- und Hörfunksignale beziehen, durch eine schriftliche Mitteilung darauf hinzuweisen, dass sie nicht über die Betriebskostenabrechnung Kosten für eine Fernseh- und Hörfunkversorgung tragen müssen, wenn sie aufgrund von Verträgen mit der Klägerin mit Fernseh- und Hörfunksignalen versorgt werden; 2. die Beklagte zu verpflichten, den Technikern der Klägerin Zugang zu den Anlagen der Klägerin, insbesondere ihren Hausverteilanlagen, in den Gebäuden der Beklagten auch zu Zwecken des Neuanschlusses von Kunden zu gewähren; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 162.849,92 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 26.659,72 € seit Rechtshängigkeit, aus weiteren 18.958,88 € seit dem 20. November 2006, aus weiteren 39.257,80 € seit dem 28. März 2007 und aus weiteren 77.973,52 € seit dem 17. Dezember 2007 zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über die im Antrag zu 3. bezifferten hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch a) die Äußerungen der Beklagten wie aus der Anlage K3 und/oder Anlage K4 der Klageschrift ersichtlich gegenüber den Mietern der Wohnungen sowie b) die Weigerung, den Technikern der Klägerin Zugang zu ihren Anlagen, insbesondere ihren Hausverteilanlagen, in den Gebäuden der Beklagten zu Zwecken der Wartung, Überprüfung, Umstellung, Instandhaltung, Instandsetzung und zu Zwecken des Neuanschlusses von Kunden zu gewähren entstanden sind und künftig entstehen werden; 5. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unverzüglich Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Äußerungen wie aus der Anlage K3 und/oder der Anlage K4 zur Klageschrift ersichtlich gegenüber den Mietern der Wohnungen der Beklagten getätigt hat, und zwar insbesondere über den hierdurch erzielen Gewinn unter Angabe von Anzahl sowie Namen und Anschriften der angesprochenen Mieter; 6. die Beklagte zu verteilen, an die Klägerin 68,-- € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Eine in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 01.11.2007 erhobene Widerklage mit dem Antrag, die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, die Breitbandkabelkommunikations-Verteileranlagen einschließlich der Hausverkabelung und der Anschlussdosen in sämtlichen sich aus der beigefügten Anlage B12 ergebenen Wohnhäusern und Wohnanlagen der Beklagten und Widerklägerin auf eigene Kosten fachgerecht zu entfernen, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 22.11.2007 zurückgenommen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22.11.2007 (Bl. 403 f. d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13. März 2008 (Bl. 456 ff. d. A.) Bezug genommen.

II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache teilweise Erfolg.

Begründet ist die Klage mit dem Antrag zu 2.), die Beklagte zu verpflichten, den Technikern der Klägerin Zugang zu den Anlagen der Klägerin, insbesondere ihren Hausverteileranlagen, in den Gebäuden der Beklagten auch zu Zwecken des Neuanschlusses zu gewähren.

Dieser Anspruch folgt aus Ziffer 5 des zwischen den Parteien am 05. 08.1988 abgeschlossenen Gestattungsvertrages. Dieser Vertrag besteht ungekündigt fort. Er sieht das Recht zur ordentlichen Kündigung nicht vor und die Beklagte hat ihn auch nicht mit Schreiben vom 02.05.2006 wirksam außerordentlich gekündigt. In diesem Schreiben verweist die Beklagte zur Begründung ihrer Kündigung auf ihren Schriftsatz in dem Eilverfahren vor dem Landgericht Wiesbaden (Az. 11 O 17/06). In diesem Schriftsatz vom 24.04.2006 wirft die Beklagte (dortige Antragsgegnerin) der Klägerin vor, sich nicht an Ziffer 9 des Gestattungsvertrages gehalten zu haben. Diese Regelung sieht vor, dass die Klägerin der Beklagten für jeden anschlusswilligen Mieter ein Exemplar des mit diesem abgeschlossenen Anschließungsvertrages vorlegt. Die Ausführung des Wohnungsanschlusses sollte von der schriftlichen Genehmigung der Beklagten abhängen. Die Beklagte behauptet, dieser Verpflichtung sei die Klägerin €in der Vergangenheit nicht nachgekommen€. Zwar hat die Klägerin diesen Vorwurf der Beklagten nicht ausdrücklich bestritten. Dennoch rechtfertigt diese Begründung eine fristlose Kündigung noch nicht. Denn zum einen ist offen, seit wann die Klägerin ihre Verpflichtung verletzt, eine schriftliche Genehmigung der Beklagten einzuholen. Mangels näheren Vorbringens der Beklagten ist davon auszugehen, dass dies seit geraumer Zeit der Fall ist und von der Beklagten geduldet wurde. Damit hat die Beklagte zu erkennen gegeben, dass die Verletzung dieser Pflicht für sie keinen Umstand darstellt, der ihr die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Vor allem aber hat die Beklagte nicht dargelegt, die Klägerin abgemahnt zu haben. Dies wäre gemäß § 314 Abs. 2 BGB erforderlich gewesen, um das Vertragsverhältnis durch fristlose Kündigung zu beenden.

Auf den vom Landgericht angeführten Grund für die fristlose Kündigung, die €Einführung des digitalen Fernsehens auch im Raum Wiesbaden im Jahr 2005 oder 2006€, hat die Beklagte selbst ihre Kündigung nicht gestützt. Insbesondere war die Einführung des digitalen Fernsehens nicht der Anlass für die Beauftragung der Firma A GmbH & Co. KG.

Die Klage ist mit dem Antrag zu 3.), die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz zu verpflichten, teilweise begründet. Denn die Beklagte hat den Gestattungsvertrag mit der Klägerin verletzt und ist daher verpflichtet, den durch die Verletzungshandlung adäquat-kausal verursachten Schaden zu ersetzen.

Die Verletzungshandlung ist allerdings nicht schon darin zu sehen, dass die Beklagte die Firma A GmbH & Co. KG überhaupt mit der Installation einer neuen, zentralen Satellitenempfangsanlage beauftragt hat. Denn der Gestattungsvertrag sieht keine Exklusivität vor. Eine Vertragsverletzung liegt jedoch darin, dass die Beklagte die Kosten für die neue Fernseh- und Hörfunkversorgung auf alle Mieter umgelegt hat, auch auf diejenigen, die bereits von der Klägerin mit Fernseh- und Hörfunksignalen versorgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte gegenüber ihren Mietern berechtigt ist, diese Kosten gemäß §§ 556 Abs. 1 BGB, 2 Nr. 15 BetrKV umzulegen, und zwar unabhängig davon, ob die Mieter das Angebot der Beklagten bzw. der Firma A in Anspruch nehmen. Jedenfalls verletzt die Klägerin ihre aus § 242 BGB folgende Leistungstreuepflicht. Diese besagt unter anderem, dass die Vertragsparteien alles zu unterlassen haben, was den Vertragszweck oder den Leistungserfolg beeinträchtigen oder gefährden könnte (Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 242 Rn. 29). Indem die Beklagte die Kosten für die zentrale Satellitenanlage der Firma A auch auf diejenigen Mieter umlegt, die Kunden der Klägerin sind, erschwert sie die Durchführung des Gestattungsvertrages ganz wesentlich, weil die Kunden der Klägerin, wenn sie ihren Vertrag mit der Klägerin nicht kündigen, entweder doppelt bezahlen oder versuchen müssen, gegen die Umlage der Kosten durch die Beklagte rechtlich vorzugehen. Vor diese Handlungsmöglichkeiten gestellt, liegt es nahe, dass ein wesentlicher Teil der Bestandskunden der Klägerin den Vertrag mit dieser beendet und es für die Klägerin wesentlich erschwert ist, Neukunden € gleich zu welchen Konditionen € zu gewinnen.

Die Beklagte handelte schuldhaft, weil sie diese Auswirkung ihres Verhaltens auf die Durchführung des mit der Klägerin geschlossenen Gestattungsvertrag unschwer erkennen konnte, und haftet daher für den Schaden, der der Klägerin infolge der Vertragsverletzung entstanden ist. Das bedeutet, die Beklagte hat gemäß § 249 BGB den gleichen wirtschaftlichen Zustand bei der Klägerin herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis € die Umlage der Kosten für die neue Satellitenanlage auch auf die Kunden der Klägerin € bestehen würde. Es ist daher zu fragen, wie viele Kunden der Klägerin nach Installation der neuen Satellitenanlage gekündigt haben, dies aber unterlassen hätten, wenn sie von der Beklagten nicht zu der anteiligen Tragung der Kosten herangezogen worden wären. Der Senat schätzt diesen Schaden gemäß § 287 ZPO auf 24.000 EUR.

Die Klägerin hat bereits mit der Klageschrift und erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2006 eine Vielzahl von Kündigungen aus dem Jahr 2006 vorgelegt, die größtenteils ausdrücklich darauf gestützt sind, dass die Beklagte nunmehr auch einen eigenen Anschluss anbietet. Der Zeuge Z1 hat in seiner Vernehmung vor dem Senat ausgesagt, es sei von der Klägerin beauftragt gewesen, zu recherchieren, wie viele Kunden Kündigungen ausgesprochen hätten. Nach seiner Erinnerung hätte sich der Bestand von etwa 1.000 Kunden auf etwa 400 Kunden reduziert. Dies stimmt, was die Größenordnung angeht, in etwa mit dem Vortrag der Beklagten überein, der ursprüngliche Kundenstamm von 772 Mietern habe sich um 496 Mieter auf 276 reduziert, zusätzlich hätten 46 Mieter aus anderen Gründen gekündigt. Dabei spricht es nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen, dass er von jeweils etwas höheren Zahlen ausgeht. Der Zeuge ist nicht mehr für die Beklagte tätig und hat die Zahlen daher frei aus der Erinnerung wiedergegeben. Ein entscheidender Widerspruch zu dem Vortrag der Klägerin, die Kündigungen seien in der Zeit zwischen der Installation der neuen Satellitenanlage und Ende Februar 2007 erfolgt, ergibt sich auch nicht daraus, dass der Zeuge bekundet hat, mit der Erhebung der Daten erst im Januar 2007 begonnen zu haben. Der Zeuge konnte auf Vorhalt der Kündigungen aus dem Jahr 2006 nicht ausschließen, dass er rückwirkend auch Daten für das Jahr 2006 erhoben hat. Dies erscheint auch plausibel, weil die Klägerin sich offenbar erst, nachdem eine Vielzahl von Kündigungen eingegangen war und sie sich im Streit mit der Beklagten befand, entschieden hat, die Veränderungen in ihrem Kundenbestand näher zu recherchieren.

Es ist daher im Rahmen der Schadensschätzung der Vortrag der Klägerin als zutreffend anzusehen, dass infolge der von der Beklagten veranlassten Installation einer weiteren Satellitenanlage rund 500 Kunden der Klägerin ihre Verträge mit dieser gekündigt haben. Daraus folgt allerdings, anders als die Klägerin dies ihrer Schadensberechnung zugrundelegt, nicht, dass die Beklagte ihr den entgangenen Gewinn aus all diesen Verträgen zu zahlen hat. Denn die Vertragsverletzung der Beklagten liegt nicht darin, ihren Mietern ein eigenes Angebot zu unterbreiten, sondern ausschließlich in der Umlage der Kosten auch auf die Mieter, die Kunden der Klägerin sind bzw. waren. Adäquat-kausal verursacht wird durch diese Vertragsverletzung nur der Schaden, der daraus resultiert, dass ein Mieter gerade wegen der doppelten Kostenbelastung kündigt und nicht etwa deshalb, weil er von dem Angebot der Beklagten Gebrauch machen will.

Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand der Klägerin, die Beklagte hätte keine eigene Satellitenanlage installiert, wenn sie die Kosten nicht auf alle Mieter umgelegt hätte, verfängt nicht. Zwar hat sich die Beklagte in diesem Verfahren in der Tat damit verteidigt, es sei ihr aus organisatorischen und kalkulatorischen Gründen nicht möglich, die Kosten für ihre Satellitenanlage nur jeweils auf die Mieter umzulegen, die nicht Kunden der Klägerin sind. Dieser Umstand vermag sich aber nicht schadenserhöhend zu Gunsten der Klägerin auszuwirken. Die Klägerin kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie sie ohne die Vertragsverletzung, also die Kostenbelastung ihrer Kunden durch die Beklagte, stünde. Dies hat ihre wirtschaftliche Lage jedoch nur insoweit beeinflusst, als ihre Kunden eben wegen dieser Vertragsverletzung der Beklagten, also wegen der doppelten Kostenbelastung, gekündigt haben.

Es ist davon auszugehen, dass in der weit überwiegenden Zahl der Fälle die Kündigung in erster Linie wegen des weitaus attraktiveren Angebots der Beklagten ausgesprochen wurde. Denn die Klägerin verlangte von ihren Kunden eine monatliche Zahlung von 23,13 EUR, während die Beklagte nur 8,70 EUR pro Monat auf ihre Mieter umlegt. Gleichzeitig kann die Klägerin ihren Mietern lediglich 72 Fernseh- und Hörfunkprogramme bieten, während das Angebot der Beklagten mehr als 45 analoge Fernsehprogramme, ca. 40 digitale Kanäle und eine Vielzahl von Hörfunkkanälen bietet.

Im Rahmen der Schadensschätzung ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass von den rd. 500 Kunden 20%, also 100 Kunden, gerade wegen der doppelten Kostenbelastung gekündigt haben, nicht wegen des attraktiveren Angebots der Beklagten.

Dies führt zu der nächsten Frage, um wie viele Monate länger diese Kunden bei der Klägerin geblieben wären, wenn sie die tatsächlich ausgesprochene Kündigung nicht erklärt hätten. Die Kunden, die zunächst das Vertragsverhältnis mit der Klägerin ungekündigt hätten fortbestehen lassen, wenn die Beklagte die Betriebskosten für ihre Satellitenanlage nicht auch auf sie umgelegt hätte, hätten sich im Zweifel deshalb so verhalten, weil ihnen die Vorteile des Angebots der Beklagten zunächst nicht bewusst geworden wären oder sie eine gewisse Bequemlichkeit von der Kündigung abgehalten hätte. Im Laufe der Zeit hätte es sich aber bei den meisten Mietern herumgesprochen, dass die Beklagte ein wesentlich preisgünstigeres und umfangreicheres Angebot bereitstellt. Das heißt, auch diese Kunden hätten zum überwiegenden Teil einige Monate später wegen dieses Umstandes ihren Vertrag mit der Klägerin gekündigt. Ein weiterer Teil der Mieter hätte in der Folgezeit wegen Beendigung des Mietverhältnisses auch den Vertrag mit der Klägerin beendet. Es erscheint die Annahme gerechtfertigt, dass die betreffenden Vertragsverhältnisse im Durchschnitt 12 Monate länger Bestand gehabt hätten.

Da der Klägerin für jeden Kunden pro Monat ein Gewinn in Höhe von 19,94 EUR, also rund 20 EUR, entgeht, ergibt sich aus diesen Erwägungen ein geschätzter Schaden in Höhe von 24.000 EUR.

Dieser Schadensschätzung kann die Klägerin nicht entgegenhalten, sie hätte den Kunden, die gekündigt haben, erfolgreich ihr Angebot, wie aus der Anlage K 12 zur Klageschrift (Bl. 47 d. A.) ersichtlich, unterbreiten können, wenn die Beklagte die Betriebskosten für ihre Satellitenanlage nicht auf alle Mieter umlegen würde. Dabei kann es zu Gunsten der Klägerin als berücksichtigungsfähig unterstellt werden, dass sie allen Kunden, die gekündigt haben, das Angebot wie aus der Anlage K 12 ersichtlich, mit größerer Aussicht auf Erfolg unterbreiten könnte, wenn die Beklagte sich gegenüber der Klägerin nicht vertragsverletzend verhalten würde. Jedoch darf diese Erfolgsaussicht nicht überbewertet werden, weil das Angebot der Beklagten aus den dargelegten Gründen attraktiver ist und schon deshalb nur ein gewisser Anteil der Kunden, die gekündigt haben, zu der Klägerin wegen eines um 2,20 EUR günstigeren Angebots zu der Klägerin zurückkehren würde, zumal sie sich für 24 Monate fest binden müssten. Auch darf angenommen werden, dass nicht wenige Kunden, wenn sie nach ihrer Kündigung dieses neue Angebot der Klägerin erhalten würden, verärgert darüber wären, dass die Klägerin offensichtlich in der Lage ist, ihre Leistung zu einem Bruchteil des bisher verlangten Preises anzubieten. Desweiteren ist zu berücksichtigen, dass die günstigere Vertragsvariante der Klägerin, würde sie diese einem großen Teil ihrer Kunden unterbreiten, auch bei denjenigen Mietern bekannt würde, die nach wie vor zu den über 200 Bestandskunden der Klägerin mit einem Vertrag zu 23,17 EUR zählen. Dies hätte zur Folge, dass die Klägerin jedenfalls bei einem Teil dieser Kunden ihren Preis ebenfalls reduzieren müsste mit der Folge, dass der Schaden der Klägerin sich bei Berücksichtigung dieses Aspektes jedenfalls nicht erhöht.

Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB.

Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg, weil die Klage insoweit teilweise unzulässig, teilweise unbegründet ist. Mit ihrem Klageantrag zu 1.) verlangt die Klägerin von der Beklagten eine schriftliche Mitteilung an diejenigen Mieter, die nach wie vor Kunden der Klägerin sind, dass sie nicht über die Betriebskostenabrechnung Kosten für eine Fernseh- und Hörfunkversorgung tragen müssen, wenn sie einen Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen haben. In der Sache handelt es sich hierbei um einen Beseitigungsanspruch, der, unabhängig davon, ob er auf den Gestattungsvertrag oder die Vorschriften des UWG gestützt wird, einen fortbestehenden Störungszustand voraussetzt (Paladt-Sprau, Einf. v. § 823 Rn. 28; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG 26 Aufl., § 8 Rz. 1.76; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 197, 198). Mit diesem Antrag ist die Klage unbegründet.

Zwar hat die Beklagte den Gestattungsvertrag bereits dadurch verletzt und mithin einen Störungszustand geschaffen, dass sie die als Anlagen K 3 und K 4 zur Klageschrift vorgelegten Schreiben ihren Mietern zur Kenntnis gebracht hat. Denn nicht erst die tatsächlich erfolgte Umlegung der Betriebskosten für die neue Satellitenanlage, sondern schon die mit den Schreiben erfolgte Ankündigung, so verfahren zu wollen, kann einige Mieter veranlasst haben, ihren Vertrag mit der Klägerin zu kündigen. Auch ist die Aussendung eines Schreibens, mit der die Ankündigung dieser Vorgehensweise zurückgenommen wird, an sich ein geeignetes Mittel, um den Störungszustand zu beseitigen (OLG Frankfurt a. a. O.). Der durch die Aussendung der beiden Schreiben vom Februar und April 2006 geschaffene Störungszustand dauert jedoch nicht fort. Diejenigen Mieter, die jetzt noch Fernseh- und Hörfunksignale von der Klägerin beziehen, haben sich von den Schreiben offenbar nicht beeindrucken lassen. Die Annahme liegt fern, dass derzeit noch ein Mieter wegen dieser Schreiben kündigt.

Die Feststellungsklage ist mangels Bestehens eines Feststellungsinteresses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO bereits unzulässig.

Für den unter 4. a) gestellten Antrag fehlt das Feststellungsinteresse, weil die Schadensentwicklung, die adäquat-kausal auf der Aussendung der beiden bereits genannten Schreiben beruht, abgeschlossen ist. Wie zum Beseitigungsanspruch bereits ausgeführt, besteht kein Grund zu der Annahme, dass künftig weitere Kündigungen wegen dieser Schreiben drohen. Selbst wenn man annehmen wollte, dass vereinzelte weitere Kündigungen nicht ausgeschlossen sind, so wäre der hierdurch eintretende Schaden bei der Klägerin bereits von der dem Zahlungstitel zugrundeliegenden Schadensschätzung umfasst. Lässt sich ein möglicher Zukunftsschaden allenfalls im Wege einer Schadensprognose nach § 287 ZPO ermitteln, ist für die Zulassung einer Feststellungsklage kein Raum, denn das Absehen von einer Leitungsklage ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Beobachtung des weiteren Schadensverlaufs eine konkrete Schadensfeststellung ermöglicht (BGH, Urteil vom 03.04.1996, Az. VIII ZR 3/95, Rn. 40 bei juris).

Der unter 4. b) gestellte Antrag ist unzulässig, weil die Klägerin keine Gründe dargelegt hat, warum sie den bereits entstandenen Schaden, der durch die Weigerung der Beklagten entstanden ist, den Technikern der Klägerin Zugang zu ihren Anlagen zu gewähren, nicht beziffern kann und ebenso wenig, warum ihr in Zukunft aus diesem Grund ein weiterer Schaden entstehen könnte. Da die Beklagte mit diesem Urteil verpflichtet wird, den Technikern der Klägerin Zugang zu gewähren, ist nicht ersichtlich, woraus sich ein Zukunftsschaden ergeben könnte.

Die mit dem Antrag zu 5.) erhobene Auskunftsklage ist unbegründet. Wie bereits dargelegt, ist die Schadensentwicklung, die die Beklagte dadurch in Gang gesetzt hat, dass sie sich als berechtigt geriert, die Betriebskosten für die Satellitenanlage auch auf diejenigen Mieter umzulegen, die Kunden der Klägerin sind, abgeschlossen. Für einen weiteren, hier nicht titulierten Schadensersatzanspruch, der durch den geltend gemachten Auskunftsanspruch vorbereitet werden könnte, ist kein Raum.

Schließlich besteht der unter 6.) geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht. Mit diesem Antrag macht die Klägerin eine anteilige Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben geltend. Da die Klägerin jedoch in dem diesem Verfahren vorausgegangenen Eilverfahren unterlegen ist, besteht der Erstattungsanspruch nicht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 29.05.2008
Az: 6 U 68/07


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