Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. September 2002
Aktenzeichen: 6 W (pat) 33/02

(BPatG: Beschluss v. 09.09.2002, Az.: 6 W (pat) 33/02)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I Mit Beschluß vom 17. Juni 2002, dem Anmelder zugestellt am 29. Juni 2002, ist durch die Rechtspflegerin ausgesprochen worden, daß die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 03 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Oktober 2001 als nicht erhoben gilt. Wie dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 03. Mai 2002 mitgeteilt worden sei, sei die Beschwerdegebühr erst am 03. Dezember 2001, mithin nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der am 31. Oktober 2001 bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden.

Mit dem Bundespatentgericht zugegangenen FAX vom 08. Juli 2002 und Schreiben vom 08. Juli 2002, eingegangen am 09. Juli 2002, hat der Anmelder Erinnerung eingelegt und mit einem als Anlage beigefügten Schreiben versichert, er habe seinem Beschwerdeschreiben einen Scheck in Höhe von DM 345.-- beigelegt, welcher vom Patentamt offenbar verspätet eingelöst worden sei.

Aus der Akte ergibt sich, daß die Beschwerdeeinlegung durch FAX, eingegangen am 30. November 2001 und durch ein vom Anmelder am 30. November 2001 ausgedrucktes Schreiben (so der Vermerk auf dem Schreiben), eingegangen am 03. Dezember 2001, erfolgt ist.

II Die Frist zur Einlegung der Beschwerde und für die Einzahlung der Beschwerdegebühr ist mit Freitag, 30. November 2001 abgelaufen (§ 73 Abs 3, 4 PatG , §§ 187 Abs 1, 188 Abs 2, 3 BGB). Da die Beschwerdegebühr jedoch erst mit dem Scheckzugang am 03. Dezember 2001 entrichtet worden ist - dem FAX vom 30. November 2001 kann der Scheck nicht beigelegen haben -, somit also erst nach dem 30. November 2001 erfolgt ist, gilt die Beschwerde als nicht erhoben (§ 73 Abs 3 PatG). Die Erinnerung war demnach zurückzuweisen.

Riegler Heyne Sperling Schmidt-Kolb Cl






BPatG:
Beschluss v. 09.09.2002
Az: 6 W (pat) 33/02


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