Amtsgericht Köln:
Urteil vom 14. Januar 2002
Aktenzeichen: 262 C 290/00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beide Parteien können die Sicherheit auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbringen.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Unfall in Anspruch, der sich am 12.08.2000 auf dem Gelände der Tankstelle West am Verteilerkreis Süd in L. ereignet hat. Unstreitig kam es an diesem Tag auf dem Tankstellengelände zu einer Berührung zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem Fahrzeug des Beklagten zu 2), das bei dem Beklagten zu 1) gesetzlich haftpflichtversichert ist.

Den ihm aufgrund des Unfalls entstandenen Schaden beziffert der Kläger auf insgesamt 3.365,51 DM. Neben dem Sachschaden macht er desweiteren eine Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO in Höhe von 230,61 DM brutto geltend.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) habe, als er sich von der Tankstelle habe entfernen wollen, sein Fahrzeug zurücksetzen müssen. Dabei sei er mit dem hinter dem Beklagtenfahrzeug stehenden Fahrzeug des Klägers zusammengeprallt. Hierdurch sei ihm, so der Kläger, der von ihm mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Schaden entstanden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von DM 3.596,12 nebst 10,5 % Zinsen seit dem 24.08.2000 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten räumen ein, dass es zu einer Berührung zwischen den Fahrzeugen des Klägers und des Beklagten zu 2) gekommen ist. Diese Berührung, so behaupten die Beklagten, sei jedoch so geringfügig gewesen, dass die vom Kläger geltend gemachten Schäden keinesfalls bei dieser Gelegenheit entstanden seien.

Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 13.11.2000 und 11.06.2001. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.03.2001 sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen N. vom 11.10.2001 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses zu.

Nach dem Vortrag der Parteien und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vermochte das Gericht nicht festzustellen, dass die vom Kläger geltend gemachten Schäden vom Beklagten zu 2) mit dessen PKW verursacht worden sind. Der gerichtlich bestellte Sachverständige N. hat vielmehr in eindeutiger Weise dargelegt, dass diese Beschädigungen gerade nicht durch den Zusammenstoß mit dem Beklagtenfahrzeug veruracht wurden. Durch die Berührung der beiden Fahrzeuge seien lediglich minimale Schadenspuren an der Stoßfängerverkleidung, vorn mittig, hervorgerufen worden, die in Anbetracht der Vorschäden des Klägerfahrzeugs nicht zu einer materiellen Schadenerweiterung geführt haben.

Das Gericht sah keinerlei Anlaß, an den nachvollziehbaren und folgerichtigen Feststellungen des Sachverständigen N. zu zweifeln. Er ist aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, das Gericht hatte keine Bedenken, seinen Ausführungen zu folgen.

Da die Berührung mit dem Beklagtenfahrzeug zu keiner weiteren Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers über dort bereits vorhandene Schäden hinaus geführt hat, war bereits aus diesem Grunde die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 3.596,12 DM.






AG Köln:
Urteil v. 14.01.2002
Az: 262 C 290/00


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