Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 26. Juni 1990
Aktenzeichen: 4 0 218/89

(LG Düsseldorf: Urteil v. 26.06.1990, Az.: 4 0 218/89)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitslei­stung in Höhe von 22.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicher­heit kann auch durch selbstschuldne­rische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Handelsgesellschaft, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Meßgeräten befaßt. Der Beklagte ist wissenschaftlicher Mitar­beiter des Instituts für Hochfrequenztechnik der X; er ist 1979 zum Dr. Ing. promoviert worden und hat auf dem Gebiet der Meßtechnik für

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medizinische Zwecke seit 1975 zahlreiche Abhandlun­gen veröffentlicht und Patente angemeldet.

Eine Erfindung, die der Beklagte zusammen mit einem Mediziner gemacht hat, betrifft eine Meßeinrichtung zur nichtinvasiven Feststellung venöser bzw. arterieller Abfluß- und Durchflußstörungen. Nach dem auf diese Erfindung erteilten deutschen Patent X (Anlage K 2) sollen periphere venöse Abflußstö­rungen bzw. arterielle Durchblutungsstörungen beim Menschen in ihrem zeitlichen Verlauf erfaßt werden, indem unter gleichzeitiger Messung der Hauttempera­tur von mehreren Strahlungsquellen auf die Haut gerichtete und von dem dermalen Gefäßplexus reflek­tierte Strahlung von einem Strahlungsempfänger gemessen und elektronisch ausgewertet wird. Die Methode wird als Licht-Reflexions-Rheographie (LRR) oder als Photoplethysmographie (PPG) bezeichnet.

Über dieses damals erst angemeldete Patent schlössen die in dem Vertrag als "GEBER" bezeichneten Erfinder am 13. Mai 1981 mit der Beklagten ("NEHMERIN") einen "Lizenz- und Knowhow-Vertrag" (Anlage K 1), in welchem sie der Beklagten eine ausschließliche Lizenz zur Verwertung des Vertragsgegenstandes erteilten (§ 3 Abs. 1), worunter alle in das "sachliche Vertragsgebiet" fallenden Gegenstände verstanden werden sollten (§ 1 Abs. 4); das "sach­liche Vertragsgebiet" wiederum wurde dahin defi­niert, daß es alle Verfahren und zugehörige Vorrich­tungen, die nach dem Prinzip der Schutzrechtsanmel­dung arbeiteten, sowie das zugehörige Knowhow umfassen sollte (§ 1 Abs. 1). Die Beklagte ver­pflichtete sich, zur teilweisen Abgeltung der

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Entwicklungskosten an die Patentstelle für die Deutsche Forschung in München bei Abschluß des Vertrages einen Betrag von 50.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen (§ 4 Abs. 1) sowie an die Erfinder als Lizenzgebühr 8 % (bei Umsätzen von über 100 Vertragsgegenstände pro Jahr 7 %) des erlösten Nettogroßhandelsabgabepreises zuzüglich Mehrwert­steuer für jeden verwerteten Vertragsgegenstand (§ 4 Abs. 2). Ab dem 3- Vertragsjahr war als jährliche Mindestlizenz die Lizenzgebühr von 20 Vertragsgegen­ständen zu zahlen (§ 4 Abs. 3K Unter anderem enthielt der Vertrag sodann noch folgende Regelun­gen:

§ 8 Zusammenarbeit

1. Beide Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig zu loyaler Zusammenarbeit zur Förderung der Zwecke dieses Vertrages, ohne jedoch hierdurch eine Gesellschaft oder ein gesellschaftsähnliches Verhältnis zu gründen. Hierzu gehören insbesondere die gegenseitige kostenlose beratende Unter­stützung bei der Erwirkung, Aufrechterhal­tung, Verteidigung und Geltendmachung der Vertragsschutzrechte; sowie die Verbesserun­gen und Weiterentwicklungen der Vertragsge­genstände: Auf Seiten von GEBER die Ver­pflichtung, soweit wie möglich, NEHMERIN auf Wunsch bei der Herstellung der Vertragsge­genstände technisch zu beraten und NEHMERIN alle verfügbaren, das sachliche Vertragsge­biet betreffenden technischen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die ihnen hierdurch entstehenden Reisekosten und Spesen über-

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nimmt NEHMERIN gemäß deren Richtlinien für Reisekosten:

2. ...

§ 10 künftige Schutzrechte

1. GEBER erklärt sich bereit , sofern er dazu berechtigt ist, NEHMERIN für die Dauer dieses Vertrages die Option auf eine ausschließliche Lizenz an künftigen, in das sachliche und örtliche Vertragsgebiet fallende Schutzrechtsanmeldungen bzw. Schutzrechten sowie nicht schutzfähige Verbesserungen und Weiterentwicklungen anzubieten.

2.

Zusammen mit einem Doktoranden entwickelte der Beklagte die Meßeinrichtung weiter. Über die aus dieser Entwicklung hervorgegangenen Patentanmeldung X.0 betreffend eine "Meßeinrichtung zur computergestützten Erfassung und Auswertung dermaler Druckblutschwankungen" schlössen die Erfinder mit der Beklagten am 12. März 1984 einen weiteren, dem Vertrag vom 13- Mai 19 81 nachgebildeten Vertrag (Anlage B 11), der eine Einmalzahlung von 10.000,--DM an die Erfinder sowie eine Lizenzgebühr von 4 % vorsah; eine Regelung über Mindestlizenzgebühren enthielt der Vertrag nicht. Er wurde später gekündigt.

Am 18. März 1986 meldete der Leiter des Instituts für X eine "Einrichtung zur nichtinvasiven Feststellung und akustischen Darstellung des dyna-

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mischen Verhaltens der peripheren venösen Hämodynamik" sowie in einer weiteren Anmeldung eine "mikroprozessorgesteuerte Einrichtung zur nichtin­vasiven Feststellung peripherer Abfluß- und Durch­flußstörungen" zum Patent an. Die erstgenannte Anmeldung ist als deutsche Offenlegungsschrift X (Anlage K 3) veröffentlicht worden; ihre Priorität ist später für die unter Nummer X veröffentlichte europäische Patentanmeldung der X (Anlage K 5) in Anspruch genommen worden. Die zweite Anmeldung ist als DE-OS X (Anlage K 4) veröffentlicht worden; ihre Priorität ist ebenfalls für eine europäische Anmeldung der X (europäische Patentan­meldung X, Anlage K 6) in Anspruch genommen worden. Als Erfinder sind in den Anmeldungen jeweils Professor X und der Beklagte angegeben.

Nach der DE-OS X bezieht sich die angemelde­te Erfindung auf eine Meßeinrichtung, wie sie aus der DE-PS X (Anlage K 2) bekannt ist. Bei ihr werde der zeitliche Verlauf des reklektierten bzw. zurückgestreuten Strahlungsanteils analog ausgewertet und mittels eines Schreibers aufgezeich­net. Bei der aus der DE-PS X bekannten Meßeinrichtung werde das analoge Signal mittels einer Schnitt Stellenschaltung in ein digitales Signal umgesetzt und an einen Rechner angelegt, der physikalische Bewertungsparameter für die analogen Lichtreflexionskurven berechne. Beiden bekannten Meßeinrichtungen sei der Nachteil geraeinsam, daß sie kaum als handliches, tragbares Gerät ausführbar

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seien; hierfür sei auch ihr Stromverbrauch zu hoch. Besonders nachteilig sei zudem, daß Beginn und Ende jeder Messung von der Bedienungsperson festzulegen seien, so daß subjektive Meßfehler möglich seien. Durch eine Auswerte- und Ausgabeschaltung, die einen digital gesteuerten Tongenerator und einen elektroakustischen Wandler aufweist und ein erstes Signal zur Anzeige der Meßbereitschaft der Einrichtung, eine zweite Tonfolge, deren Frequenz der Intensi­tätsänderung der Lichtreflexion bis zum Ende der Blutentleerung bzw. Auffüllung folgt, und ein drittes Signal abgibt, das das Ende der Messung anzeigt, soll es erfindungsgemäß möglich werden, die Meßeinrichtung als kompaktes und leichtes tragbares Handgerät mit geringem Stromverbrauch auszuführen.

Die DE-OS X lehrt, den für ein PPG-Gerät erforderlichen Stromverbrauch dadurch zu reduzieren, daß die Auswerte- und Ausgabeschaltung vor der Messung eine Selbsteichung durchführt, bei der der durch den oder die Lichtsender fließende Strom solange erhöht wird, bis der Signal-Rauschabstand der Empfänger einen bestimmten Wert erreicht hat. Hierdurch soll der Lichtsender immer mit einer gerade ausreichenden Leistung beaufschlagt werden.

Meßeinrichtungen nach den Anmeldungen vom 18. März 1986 werden von X hergestellt und vertrie­ben. In Vorträgen und Veröffentlichungen werden sie auch vom Beklagten erläutert, der über sie bei­spielsweise als Mitautor einen Aufsatz in der "Zeitschrift für Gefäßkrankheiten" geschrieben hat, mit der digitalen Photoplethysmographie (D-PPG) werde erstmals ein mikroprozessorkontrollierter

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Pletysmograph auf digitaler Basis vorgestellt, welcher alle Vorzüge der modernen digitalen Technik ausnutze und Systemeigenschaften aufweise, die mit den bisher bekannten Apparaten erreichbar gewesen seien (Anlage K 7).

Die Klägerin trägt vor: Die am 18. März 1986 angemeldeten Erfindungen stammten allein vom Beklagten, der sie ihr zugunsten von X entzogen habe. Nach § 10 Abs. 1 des Vertrages vom 13. Mai 1981 habe ihr ein Optionsrecht zugestanden, das sie berechtigt habe, durch einseitige Erklärung einen Lizenzvertrag über diese Erfindungen zu den Bedingungen des Vertrages vom 13. Mai 1981 zu begründen. Sie würde die Option auch ausgeübt haben, wenn der Beklagte ihr die Erfindungen pflichtgemäß angeboten hätte. Indem er die Meßeinrichtung für ihre Konkurrentin X weiter entwickelt habe, habe der Beklagte auch gegen seine Loyalitätspflicht nach § 8 Abs. 1 des Vertrages verstoßen. Besonders illoyal und gleichzeitig wettbewerbswidrig sei es, wenn der Beklagte auch noch aktiv Verkaufsförderung für das X-Gerät betreibe und dabei die ältere Meßeinrichtung nach dem Vertragspatent herabsetze. Hierdurch wie insbesondere durch den Vertrieb des verbesserten Konkurrenzgerätes entstehe ihr erheblicher Schaden.

Die Klägerin beantragt,

I.

den Beklagten zu verurteilen,

1 . es - bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel - zu unterlassen, digitale Photoplethysmographie-Geräte

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(D-PPG) insbesondere in Vorträgen und Veröffentlichungen anzupreisen, insbesondere in Verbindung mit dem Hinweis, daß die D-PPG-Geräte alle Vorzüge der modernen digitalen Technik ausnutzten und Systemeigenschaften aufwiesen, die mit den bisher bekannten Apparaten nicht erreichbar gewesen seien;

2. ihr über den Umfang der zu 1. beschrie­benen Handlungen Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe aller Vorträge und Veröffentlichungen, jeweils mit Vortrags- bzw. Veröffentlichungsdatum, Bezeichnung des Ortes und der Veran­staltung (nebst Teilnehmerzahl), wo der Vortrag gehalten wurde, sowie Bezeich­nung der Publikation, in welcher eine Veröffentlichung verbreitet wurde;

3. ihr Auskunft über alle Verfügungen -gleich welcher Art - zu erteilen, die er über die Erfindungen getroffen habe, welche Gegenstand der deutschen Patentanmeldungen P X und P X sowie der europäischen Patentanmeldungen mit den Veröffent­lichungsnummern X und X sind, ihr alle sich auf die Verfügungen beziehenden Schriftstücke in Kopie vorzulegen sowie ihr ferner darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Erfindungen verwertet worden seien und welche Vergütungen der Beklagte dafür erhalten habe und ihr schließlich

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in Kopie alle etwaigen Abrechnungen über von Dritten gezahlte Vergütungen vorzulegen;

II.

festzustellen, daß der Beklagte verpflich­tet sei, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr

1. durch die zu I. 1. beschriebenen Handlungen entstanden sei und noch entstehe;

2. dadurch entstanden sei, daß der Beklagte die Erfindungen, welche Gegenstand der zu I. 3. bezeichneten deutschen und europäischen Patentanmel­dungen sind, ihr nicht zur Verfügung gestellt habe.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, Professor X sei tatsächlich (mindestens) Miterfinder der Meßeinrichtung nach den Offenlegungsschriften X und X. Zu der Erfindung sei es gekommen, nachdem X im November/Dezember 1985 bei Professor X angefragt habe, ob das Institut für Hochfrequenz­technik im Rahmen eines Entwicklungsauftrages ein LRR-Gerät entwickeln könne. Er habe Professor X auf den zwischen ihm und der Klägerin bestehenden Lizenzvertrag hingewiesen, der sich daraufhin mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Patentstelle für die deutsche Forschung, Herrn Dr.

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X, in Verbindung gesetzt habe. Bei einer Bespre­chung, die im Dezember 1985 im Institut für Hochfre­quenztechnik stattgefunden habe, habe Herr Dr. X dargelegt, daß der Lizenzvertrag durch die Wendung "soweit er dazu berechtigt ist" in § 10 Abs. 1 dem Umstand Rechnung trage, daß Erfinder aus dem Hochschulbereich nicht über jede ihrer Erfindungen frei verfügen könnten. Herr Dr. X und Patentan­walt Dr. X hätten ferner ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht, daß bei einem im Rahmen der Drittmittelvergabe abgeschlossenen Vertrag zwischen der X und X etwa entstehende erfinderische Arbeitsergebnisse nicht frei seien, da die an ihnen beteiligten Personen nicht in der in § 42 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) umschriebenen Eigenschaft tätig geworden seien. Im weiteren Teil des Gespräches, an dem er -der Beklagte - nicht mehr teilgenommen habe, habe Professor X gegenüber Patentanwalt Dr. X den Gedanken geäußert, bei dem zu entwickelnden Meßgerät nur einen Lichtsender und einen Lichtemp­fänger zu verwenden und das Rauschproblem dadurch zu lösen, daß vor der Messung der Strom durch den Lichtsender solange aufgedreht werde, bis der Signalrauschabstand ausreichend sei. Professor X habe Patentanwalt Dr. X ferner erläu­tert, daß er durch Verzicht auf einen Ausgabeschrei­ber ein tragbares Gerät schaffen und, um dem Arzt dennoch eine unmittelbare Überprüfung der Messung zu ermöglichen, eine digital angesteuerte akustische Anzeige vorsehen wolle.

In der Folgezeit habe Professor X dieses Konzept mit ihm und seinen anderen Mitarbeitern weiter ge-

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bildet und in Teillösungen entwickelt. Er -der Beklagte - sei dabei ausschließlich auf Grund seiner Dienstverpflichtung und auf Weisung seines Vorgesetzten Professor X tätig geworden. Unter Bezugnahme auf eine entsprechende Stellungnahme des Patentanwaltes vom 17. Dezember 1985 habe ihn Professor X dabei noch einmal ausdrücklich darüber belehrt, daß etwaige Erfindungen, die er, der Beklagte, mache, als Diensterfindungen behandelt und von der X für den Auftraggeber X in Anspruch genommen würden.

Weil sich die formelle Unterzeichnung eines Forschungs- und Entwicklungsvertrages zwischen X und der X verzögert habe, seien X und das Institut für Hochfrequenztechnik übereingekommen, die Erfindungen zur Wahrung der frühestmöglichen Priorität zunächst treuhänderisch durch Professor X anzumelden.

Abgesehen davon, daß er hiernach der Klägerin die Erfindungen gar nicht habe anbieten können, habe dieser ein Optionsrecht nicht zugestanden. Allen­falls wäre er verpflichtet gewesen, sofern ihm dies möglich gewesen wäre, mit der Klägerin in Verhand­lungen über einen neuen Lizenzvertrag einzutreten.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

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I.

Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch zu, weil der Beklagte ihr die den Gegenstand der Offenlegungsschriften X und X bildenden Erfindungen nicht zur Verfügung gestellt hat (Klageantrag zu II. 2.). Damit entfällt zugleich ein hierzu geltend gemachter Auskunftsanspruch (Klagean­trag zu 1. 3.).

1.)

Solche Ansprüche wegen Verletzung einer sich aus § 10 Abs. 1 oder auch aus § 8 Abs. 1 des Vertrages vom 13. Mai 1981 ergebenden Verpflichtung des Beklagten würden zunächst voraussetzen, daß der Beklagte rechtlich in der Lage gewesen wäre, der Klägerin ein ausschließliches Nutzungsrecht zu verschaffen. Schon daran fehlt es, weil der Beklagte über die Erfindun­gen nicht verfügen konnte.

a)

Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang allerdings, welche Vereinbarungen zwischen X und der X oder zwischen X und Professor X darüber getroffen worden sind, wem die Ergebnisse des Entwicklungsauftrages zustehen sollten, bei dessen Durchführung nach dem Vortrag des Beklagten die Erfindungen gemacht worden sind. Denn an diesen Vereinbarungen war der Beklagte nicht beteiligt, so daß sie seine Rechtsstellung nicht berühren. Daran ändert auch die vom Beklagten ausweislich der Anlage B 10 "zur Kenntnis genommene" sogenannte Belehrung nichts; eine Willenserklärung des Beklagten - welchen Inhalts auch immer - kann diesem Schriftstück nicht entnommen werden.

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b)

Der Beklagte hätte jedoch über seine Rechte an den

Erfindungen nur dann verfügen können, wenn die Erfindungen nach § 8 ArbEG frei geworden wären, denn es handelte sich bei ihnen, soweit sie auf den Beklagten zurückgingen, um Diensterfindungen im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbEG.

Die Erfindungen sind während der Dauer des Arbeits­verhältnisses entstanden, das zuletzt seine Grund­lage in dem am 15. Oktober 1985 zwischen dem Beklagten und dem (durch den Rektor der X vertretenen) Land Nordrhein-Westfalen geschlossenen Arbeitsvertrag (Anlage B 9) hatte, nach welchem der Beklagte als wissenschaftlicher Angestellter im Sinne des § 60 Abs. 1 des Gesetzes über die wissen­schaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-West­falen (WissHG) beim Institut für Hochfrequenztechnik (weiter) beschäftigt wurde. Sie sind ferner, wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, aus der dem Beklagten dort obliegenden Tätigkeit hervorge­gangen. Solche Erfindungen sind von Gesetzes wegen nach § 42 Abs. 1 ArbEG nur insoweit frei, als sie von einem Professor, Dozenten oder wissenschaft­lichen Assistenten in dieser Eigenschaft gemacht worden sind. Der Beklagte war jedoch nicht wissen­schaftlicher Assistent im Sinne dieser Vorschrift.

Das geltende Hochschulrahmengesetz (HRG) in der Fassung vom 9. April 1987 (BGBl. I, 1170) und ihm folgend das WissHG in der Fassung des Gesetzes vom 20. Oktober 1987 (GVNW 366) unterscheiden zwischen

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Professoren, Hochschuldozenten, wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieuren und wissenschaftlichen Mitarbeitern (§§ 53 HRG, 60 WissHG). Die hochschulrechtliche Terminologie steht damit wieder im Einklang mit derjenigen des ArbEG, das in § 42 die Erfindungen von "Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten bei den wissenschaftlichen Hochschulen" privilegiert, wobei nach der amtlichen Begründung (BT-Dr. 1648/2, wiedergegeben auch bei Reimer/Schade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 5. Aufl., Seiten 556, 621) unter wissenschaftlichen Assistenten auch die ihnen nach § 10 Abs. 1 der Reichsassistentenord­nung vom 1. Januar 1940 gleichgestellten Oberas­sistenten, Oberärzte und Oberingenieure verstanden werden sollten. Dem wissenschaftlichen Assistenten des geltenden Rechts (§§ 47 HRG, 57 WissHG) ent­spricht (soweit im vorliegenden Zusammenhang von Interesse) im wesentlichen der Hochschulassistenz im Sinne des § 47 des HRG vom 26. Januar 1976 (BGBl. I, 185) und der §§ 57 bis 59 des WissHG vom 20. Dezember 1979 (GV NW 925); gegenüber einer wie schon nach der Reichsassistentenordnung (siehe Ballhaus, GRUR 1984, 1, 4/5) nicht nur auf Dienstleistungen, sondern auch auf eigene wissenschaftliche Arbeit ausgerichteten Stellung (§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 HRG a.F., § 47 Abs. 1 Satz 2 HRG n.F.) obliegen dem wissenschaftlichen Mitarbeiter nach § 53 HRG alter wie neuer Fassung lediglich wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre.

Wissenschaftliche Mitarbeiter können daher nicht zu dem nach § 42 ArbEG im Interesse der Freiheit von Forschung und Lehre privilegierten Personenkreis

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gerechnet werden (ebenso Vollmer/Gaul, ArbEG, 2. Aufl., § 42 Rdnr. 29; Bartenbach/Volz, ArbEG, § 42 Rdnr. 12). Zwar hält es Ballhaus (GRUR 1984, 1, 5/6) für möglich, unter die wissenschaftlichen Assisten­ten im Sinne des § 42 ArbEG auch andere Personen­gruppen als die Hochschulassistenten einzuordnen, wobei im Einzelfall darauf abzustellen sein werde, ob dem einzelnen Bediensteten die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre zugewiesen worden sei. Auf die Art der Tätigkeit stellt jedoch § 42 ArbEG nur insoweit ab, als nur diejenigen Erfindungen der Professoren und ihnen Gleichgestellter frei sind, die von ihnen in dieser Eigenschaft gemacht werden. Die vorgelagerte Privilegierungsvoraussetzung ist die Zugehörigkeit zu dem mit wissenschaftlicher Arbeit befaßten Personenkreis; er wird durch statusrechtliche Begriffe umschrieben, und es kann daher nur die Frage sein, ob eine bestimmte bundes- oder landes­rechtliche definierte Stellung als diejenige eines wissenschaftlichen Assistenten im Sinne des § 42 ArbEG angesehen werden kann (siehe auch Reimer/Schade/Schippel, a.a.O., § 42 Rdnr. 2). Da dies hinsicht­lich der Stellung der wissenschaftlichen Mitarbeiter nach §§ 53 HRG, 60 WissHG gerade nicht der Fall ist, kommt es nicht darauf an, ob ein wissenschaftlicher Mitarbeiter im Einzelfall, wie dies bei dem Beklag­ten der Fall gewesen sein mag, nach der Art seiner Tätigkeit die Aufgaben eines Hochschulassistenten oder wissenschaftlichen Assistenten wahrgenommen hat.

Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Beklagte, wie die Klägerin meint, einen Anspruch darauf hatte, in

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ein Assistentenverhältnis übernommen zu werden. Denn er hat einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht und es liegt gänzlich fern anzunehmen, daß er etwa nach § 8 Abs. 1 des Lizenzvertrages verpflichtet gewesen wäre, gegenüber dem Land eine Veränderung seiner rechtlichen Stellung zu betreiben, um der Klägerin Rechte an den in Rede stehenden Erfindungen verschaffen zu können.

Hiernach wären die Erfindungen aber nur dann frei und damit für den Beklagten verfügbar geworden, wenn das Land Nordrhein-Westfalen sie schriftlich freigegeben hätte (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 ArbEG), sie beschränkt in Anspruch genommen hätte (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 ArbEG) oder innerhalb von vier Monaten nach Eingang einer ordnungsgemäßen (das heißt insbesonde­re schriftlichen, § 5 Abs. 1 ArbEG) Erfindungsmel­dung nicht die Inanspruchnahme der Erfindungen erklärt hätte. Für keinen dieser Tatbestände ist etwas vorgetragen; vielmehr macht der Beklagte geltend, die Erfindungen seien von der X ("für X") in Anspruch genommen worden. Zwar wird diese Rechtsbehauptung nicht durch entsprechen­den Tatsachenvortrag ausgefüllt; das ist jedoch unschädlich, da es umgekehrt der Klägerin oblegen hätte darzutun, wodurch die Erfindung frei geworden sein soll.

Es ist deshalb davon auszugehen, daß das Land auf die Erfindungen, soweit Rechte des Beklagten hieran in Frage stehen, entweder zugegriffen hat oder aber da eine schriftliche Erfindungsmeldung bislang fehlt - noch zugreifen kann. Dann konnte der Beklagte aber der Klägerin Rechte an diesen Erfindungen schon deshalb nicht verschaffen.

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c)

Keine Aufklärung bedarf bei dieser Sachlage, ob der Beklagte tatsächlich, wie die Klägerin behauptet, Alleinerfinder ist. Der Beklagte hat dargetan, daß Professor X durch den Vorschlag, durch den Verzicht auf einen Ausgabeschreiber und eine digital angesteuerte akustische Anzeige ein tragbares Gerät zu schaffen jedenfalls einen schöpferischen Beitrag zu der Erfindung geleistet hat, die in der DE-OS X beschrieben ist, und daß Professor X weiterhin am Zustandekommen der in der DE-OS X beschriebenen Erfindung beteiligt war, indem er die Idee hatte, den durch den Lichtsender fließenden Strom solange zu erhöhen, bis der Signalrauschab­stand ausreichend ist. Wenn sich dies nicht widerle­gen ließe, würde allerdings eine Verfügung über die Erfindungen auch deshalb nicht in Frage kommen, weil der Beklagte dann allenfalls eine Mitberechtigung an den Patentanmeldungen hätte erwerben können und als Teilhaber nach § 747 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht ohne Zustimmung des anderen Teilhabers Professor X über Rechte an den Schutzrechtsanmeldungen hätte verfügen, insbesondere keine ausschließliche Lizenz hätte vergeben können (vgl. dazu Benkard/Bruchhausen, Patentgesetz, 8. Aufl., § 6 Rdnr. 35 m.w.N.). Daß der Beklagte eine solche Zustimmung erhalten hätte, auf die er keinen Anspruch hatte, scheidet nach Sachlage aus.

2.)

Unabhängig von der mangelnden Berechtigung des

Beklagten ist das Klagebegehren aber auch deshalb

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nicht gerechtfertigt, weil nicht dargetan ist, daß und mit welchem Inhalt ein Lizenzvertrag zwischen den Parteien zustandegekommen wäre, wenn der Beklagte der Klägerin die Erfindungen angeboten hätte.

a)

Der Klägerin stand nach § 10 Abs. 1 des Vertrages vom 13. Mai 1981 kein Optionsrecht zu, durch dessen Ausübung sie einen Lizenzvertrag über die Erfindun­gen hätte erreichen können.

Das Optionsrecht ist das Recht, durch einseitige Erklärung einen Vertrag zustandezubringen; in der Regel ergibt es sich aus einem aufschiebend beding­ten Vertrag, der durch die Optionserklärung unbe­dingt wird (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 49. Aufl., vor § 145, Anm. 4 c). Da die Möglichkeit ausscheidet, daß der Klägerin das Recht zustehen sollte, einseitig den Vertragsinhalt festzulegen, dies auch mit §§ 20, 34 des Gesetzes gegen Wettbe­werbsbeschränkungen (GWB) unvereinbar sein würde, wäre ein Optionsrecht hier nur denkbar, wenn die Klägerin, wie sie denn auch geltend macht, berech­tigt sein sollte, für einen Lizenzvertrag zu optieren, dessen Bestimmungen mit Ausnahme des Lizenzgegenstandes denen des Vertrages vom 13. Mai 1981 entsprach.

Gegen ein solches Recht spricht jedoch schon der Wortlaut des Vertrages. Der Beklagte räumt in § 10 Abs. 1 der Klägerin kein Optionsrecht ein, sondern "erklärt sich bereit, sofern er dazu berechtigt ist", der Klägerin für die Dauer des Vertrages die

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Option auf eine ausschließliche Lizenz an künftigen Schutzrechtsanmeldungen bzw. Schutzrechten sowie nicht schutzfähige Verbesserungen und Weiterentwick­lungen "anzubieten". Das macht deutlich, daß der Beklagte allenfalls verpflichtet sein sollte, der Klägerin künftige Erfindungen zur Nutzung anzubie­ten, und dies auch nur, sofern er dazu - gegenüber etwaigen Drittberechtigten - berechtigt sein sollte. Es handelte sich dann um die Einräumung einer sogenannten Vorhand, bei der sich der Schuldner verpflichtet, einen Gegenstand, bevor er ihn anderweitig veräußert oder zur Nutzung überläßt, dem Vorhandberechtigten anzubieten, und die hier um eine Andienungspflicht verstärkt sein mag, das heißt um die Verpflichtung, künftige Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen auch dann, wenn andere Interessenten (noch) nicht vorhanden sind, zur ausschließlichen Nutzung zu angemessenen Bedingungen anzudienen.

Die Annahme eines Optionsrechtes würde bedeuten, daß auch für einen neuen Lizenzvertrag ohne weiteres etwa folgende Klauseln gelten:

- GEBER versichert, daß die Vertragsgegenstände herstellungsreif sind (§ 2 Abs. 5).

- Für die Inanspruchnahme der Vertragsschutzrechte und zur teilweisen Abgeltung der bisher von GEBER geleisteten Entwicklungsarbeiten und -kosten sowie Gebühren zahlt NEHMERIN an die Patentstelle für die deutsche Forschung in München sogleich nach Abschluß dieses Vertrages 50.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 4 Abs. 1).

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- Ferner zahlt NEHMERIN an GEBER als Lizenzgebühr 8 % des erlösten Nettogroßhandelsabgabepreises bei Umsätzen bis 100 Vertragsgegenständen pro Jahr, 7 % bei Umsätzen über 100 Vertragsgegenstände pro Jahr zuzüglich Mehrwertsteuer für jeden verwerte­ten Vertragsgegenstand (§ 4 Abs. 2).

- NEHMERIN verpflichtet sich zur Zahlung einer jährlichen Mindestlizenz an GEBER wie folgt: ab dem 3- Vertragsjahr die Lizenzgebühr von 20 Vertragsgegenständen (§ 4 Abs. 3).

Es erscheint indessen ausgeschlossen, daß die Parteien in dieser Weise insbesondere die Höhe der Lizenzgebühren für künftige Vertragsgegenstände im voraus festlegen wollten, obwohl völlig offen war, um welche Gegenstände es sich hierbei handeln und welche technische und wirtschaftliche Bedeutung sie haben würden. Dies gilt insbesondere weil § 10 Abs. 1 nicht nur künftige Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen betrifft, sondern gleichrangig auch die Verpflichtung des Beklagten erwähnt, der Klägerin nicht schutzfähige Verbesserungen und Weiterentwick­lungen anzubieten.

Die Richtigkeit dieser Auslegung bestätigt schließ­lich auch der Vertrag vom 12. März 1984, der zwar in vielen Punkten dem ersten Vertrag entspricht, hinsichtlich der Lizenzgebühren aber stark von ihm abweicht (10.000,-- statt 50.000,-- DM; 4 % statt gestaffelt 8 bzw. 7 %', keine Mindestlizenzgebühr). Auch diese Regelungen lassen erkennen, daß sich die Parteien vernünftigerweise vorbehalten wollten, die

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Konditionen künftiger Lizenzverträge jeweils noch auszuhandeln und dabei der größeren oder geringeren Bedeutung des neuen Vertragsgegenstandes angemessen Rechnung zu tragen.

b)

Bei dieser Sachlage hätte es der Klägerin oblegen,

im einzelnen darzutun,

- zu welchen Konditionen sie bereit und in der Lage gewesen wäre, mit dem Beklagten einen neuen Lizenzvertrag abzuschließen, und

- daß und warum diese Konditionen insbesondere unter Berücksichtigung der Bedeutung der Erfindungen angemessen gewesen wären, so daß der Beklagte seinerseits zum Abschluß des Vertrages bereit oder jedenfalls hierzu verpflichtet gewesen wäre.

Hierzu fehlt jedoch jeder Vortrag, so daß nicht angenommen werden kann, daß zwischen den Parteien ein Vertrag zustandegekommen wäre, wenn der Beklagte der Klägerin die Erfindungen nur angedient hätte.

II.

Der Klägerin stehen auch keine Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche zu, weil der Beklagte D-PPG-Geräte "angepriesen" hat (Klageanträ­ge zu I. 1., I. 2. und II. 1.).

1.)

Eine Verletzung der Verpflichtung zur loyaler Zusammenarbeit (§ 8 Abs. 1 des Vertrages) kann in dem hierzu vorgetragenen Sachverhalt nicht gesehen werden. Als Miterfinder der D-PPG ist der Beklagte

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berechtigt, die Fachöffentlichkeit über die Erfin­dung und ihre Bedeutung sowie über Vorzüge der erfindungsgeraäßen Geräte gegenüber bekannten Lösungen in sachlicher Form, insbesondere in Fachzeitschriften und in Vorträgen zu informieren. Daß er über solche Informationen dieser Art hinaus­gegangen wäre und reine Werbung für X betrieben hätte, läßt der Vortrag der Klägerin nirgends erkennen. Dem Beklagten sachliche Äußerun­gen der angegriffenen Art zu untersagen, hieße seine Meinungsfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG) und die Freiheit der Wissenschaft (Artikel 5 Abs. 3 GG) zu beschneiden und von dem Beklagten zu verlangen, seine eigenen Erfindungen zu verleugnen. So ist die Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit mit der Klägerin aber nicht zu verstehen. Sie verpflichtet den Beklagten zwar, die Zwecke des Lizenzvertrages zu fördern und die Klägerin gegebe­nenfalls zu beraten und zu unterstützen; in seiner wissenschaftlichen Arbeit und in seinen wissen­schaftlichen Äußerungen ist er jedoch frei.

2.)

Der Beklagte verstößt auch nicht gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts. Für den Tatbestand des von ihr herangezogenen § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) trägt die Klägerin nichts substantiiertes vor. Aber auch ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) liegt nicht vor.

Die Klägerin behauptet nicht, daß der Beklagte unzutreffender Weise auf überlegene Systemeigen­schaften der D-PPG-Geräte hinweise, die sie in der Klageschrift selbst als verbesserte Konkurrenzgeräte bezeichnet. Ein Vergleich mit anderen Lösungen, für den - wie hier nicht zu bezweifeln - ein hinreichender Anlaß besteht und sich in den Grenzen des Erforderlichen und der wahrheitsgemäßen und

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sachlichen Erörterung hält, ist jedoch nicht wettbewerbswidrig (siehe nur BGH, GRUR 1986, 618, 620 - Vorsatz-Fensterflügel). Daß schließlich die vom Beklagten angesprochenen Verkehrskreise zu Fehlvorstellungen über die Reichweite der relevanten Unterschiede zwischen D-PGG-Geräten und den bis dahin auf dem Markt erhältlichen Geräten gelangten, macht die Klägerin zwar geltend, legt sie jedoch nicht konkret dar.

III.

Als unterlegene Partei hat die Klägerin nach § 91 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 1.000.000,-- DM.

Richter am LG

Steinacker Dr. Meier-Beck Dr. Becker

ist in Urlaub und

kann deshalb nicht

unterschreiben.

Steinacker






LG Düsseldorf:
Urteil v. 26.06.1990
Az: 4 0 218/89


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/cf908aa65d25/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_26-Juni-1990_Az_4-0-218-89




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