LAmtsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 20. Februar 1996
Aktenzeichen: 7 Ta 7/96

./.

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. H.,

P. und P.wird der Streitwertbeschluß des

Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.11.1995 teilweise

abgeändert.

Der Streitwert wird anderweitig wie folgt festgesetzt:

a) Für das Verfahren auf 45.000,-- DM

b) Für den Vergleich auf 52.583,-- DM.

- 2 -

- 2 -

Gründe

A.

Den Gegenstand des zugrundeliegenden Rechtsstreits bilden (u. a.) 2 Kündigungen vom 29.06.1995 und 28.09.1995, die die Beklagte der Klägerin (Mitglied der Betriebsrats) jeweils zum 31.12.1995 (wegen behaupteter Betriebsschließung) ausgesprochen hatte. Das Arbeitsgericht hat die zweite Kündigung streitwertmäßig unberücksichtigt gelassen. Hiergegen wenden sich die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit der Beschwerde.

B.

Die zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 3 GKG; 9 Abs. 2 BRAGO) ist erfolgreich.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts war für die Kündigung vom 28.09.1995 ein Wert anzusetzen.

- 3 -

- 3 -

Richtig ist, daß die Beschwerdekammer seit der Entscheidung vom 09.09.1993

- 7 Ta 188/93 - = LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 99 (m. zust. Anm. Gravenhorst) die Differenztheorie (vgl. Beschwerdekammer in: LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 39 = JurBüro 1985, 1709 = KostRsp. ArbGG § 12 Nr. 117 m. zust. Anm. von Egon Schneider und in JurBüro 1989, 955) mit der Maßgabe anwendet, daß für eine zusätzliche Bewertung einer zweiten Kündigung - gemäß der punktuellen Streitgegenstandstheorie ist von 2

Streitgegenständen auszugehen - maßgebend ist, welche Zeiträume des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zusätzlich streitig werden. Das kann indes nicht bedeuten, daß in

Fällen der vorliegenden Art - hier sind beide Kündigungen zum 31.12.1995 ausgesprochen worden - die 2. Kündigung streitwertmäßig gänzlich unberücksichtigt zu bleiben hätte. Ansonsten würde der Bedeutung der weiteren Feststellungsklage (im Normalfall ist der Arbeitnehmer wegen § 7 KSchG gehalten, eine solche Klage innerhalb von drei Wochen einzureichen) und den Mühewaltungen des Rechtsanwalts zu Unrecht keine Rechnung getragen. Die Beschwerdekammer schließt sich der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln (LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 79 = MDR 1989, 673 = JurBüro 1989, 1109; s. auch LAG Hamm JurBüro 1990, 1605) an, daß für Mehrfachkündigungen ein Mindeststreitwert von 1 Monatseinkommen festzusetzen ist, wenn nicht der durch die weitere Kündigung zusätzlich streitig werdende Zeitraum des Bestehens des Arbeitsverhältnisses über einen Monat hinausreicht.

Eine Ausnahme (kein zusätzlicher Streitwert für die weitere Kündigung) ist nur dann zu manchen, wenn zwischen beiden Kündigungen wirtschaftliche Identität besteht. Davon ist dann auszugehen, wenn die weitere Kündigung in unmittelbarem zeitlichen Abstand ausgesprochen worden ist, sie auf demselben Kündigungssachverhalt beruht und lediglich vorsorglich - etwa zur Beseitigung eines Formfehlers - erklärt worden ist (s. GK/ArbGG-Wenzel, § 12 Rdn. 137 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Zwischen den beiden Kündigungserklärungen liegt ein Zeitraum von drei Monaten.

- 4 -

- 4 -

Nach alledem erhöhen sich Verfahrens- und Vergleichswert um ein weiteres Monatseinkommen.

In den übrigen Punkten stimmt der angefochtene Beschluß mit den Angaben in der Beschwerdeschrift überein.

Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

gez.: Dr. Rummel






LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 20.02.1996
Az: 7 Ta 7/96


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