Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 6. Dezember 1996
Aktenzeichen: 6 U 26/96

(OLG Köln: Urteil v. 06.12.1996, Az.: 6 U 26/96)

Aus dem formalen Verstoß gegen § 18 RettG NW (Durchführung von Krankentransporten ohne behördliche Genehmigung) kann gegenüber dem Betreiber eines Krankentransportdienstes der Vorwurf unzulässigen Wettbewerbsverhaltens i.S. von § 1 UWG dann nicht hergeleitet werden, wenn er seine - ungenehmigten - Transporte mit Wissen gerade der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde ungeahndet durchführt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. Oktober 1995 verkündet Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 18 O 141/95 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts vom 1. Dezember 1995 teilweise abgeändert und die Klage auf Unterlassung abgewiesen. Die Berufung der Kläger gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Kläger wird auf insgesamt 30.000,00 DM festgesetzt (für die Unterlassungsklage: 20.000,00 DM und für die Klage auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten: 10.000,00 DM).

Gründe

(abgekürztes Urteil gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Berufungen der Kläger und des Beklagten sind jeweils

zulässig. Begründet ist jedoch nur das Rechtsmittel des Beklagten,

während die Berufung der Kläger zurückzuweisen war.

1.

Der Beklagte wehrt sich mit seiner Berufung erfolgreich gegen

das Unterlassungsbegehren der Kläger, dem das Landgericht mit dem

angefochtenen Urteil entsprochen hat. § 1 UWG in Verbindung mit §

18 RettG NW vermag diese Unterlassungsklage nicht zu rechtfertigen.

Andere Anspruchsgrundlagen, die das Verlangen der Kläger stützen

könnten, sind aber nicht ersichtlich; sie werden von den Klägern

auch nicht geltend gemacht.

Ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten aus §§ 18 RettG NW,

1 UWG es zu unterlassen, Aufgaben der Notfallrettung ohne die dafür

nach § 18 RettG NW erforderliche Genehmigung wahrzunehmen bzw.

wahrnehmen zu lassen, scheitert bereits an der für ein

Unterlassungsbegehren erforderlichen Begehungsgefahr. Die Kläger

haben weder dargelegt, daß der Beklagte in der Vergangenheit

derartige Aufgaben wahrgenommen hat, noch sind dem Sachvortrag der

Kläger Umstände zu entnehmen, aus denen sich eine

Erstbegehungsgefahr für eine solche Tätigkeit des Beklagten

ergibt.

Die Unterlassungsklage ist jedoch ebenfalls unbegründet, soweit

die Kläger damit von dem Beklagten verlangen es zu unterlassen,

Aufgaben des Krankentransports wahrzunehmen bzw. wahrnehmen zu

lassen, ohne im Besitz einer nach dem Rettungsgesetz NW gültigen

Genehmigung für die jeweiligen Krankenkraftwagen zu sein.

Die Kläger leiten die Begehungsgefahr für die vom Beklagten zur

Unterlassung geforderten Tätigkeiten aus den Fahrten mit den

Krankentransportwagen mit den Kennzeichen ... und ...

her, die der Beklagte nach Behauptung der Kläger im Jahre 1995

durchgeführt haben soll. Selbst wenn man aber zugunsten der Kläger

davon ausgeht, daß die im einzelnen von den Klägern vorgetragenen

und unter Beweis gestellten Krankentransporte mit diesen beiden

Fahrzeugen stattgefunden haben, ergibt sich daraus nicht gemäß §§

18 RettG NW, 1 UWG der von den Klägern geltend gemachte

Unterlassungsanspruch.

Fest steht allerdings, daß der Beklagte bis heute nicht im

Besitz der nach § 18 des am 16. Dezember 1992 in Kraft getretenen

Rettungsgesetz NW geforderten Genehmigung ist, deren ein

Unternehmer für die Durchführung von Aufgaben des Krankentransports

bedarf, wenn er - wie der Beklagte - nicht am Rettungsdienst nach

dem zweiten Abschnitt des Rettungsgesetzes NW beteiligt ist. Die

entsprechenden Genehmigungsanträge des Beklagten vom 7. Januar

1993, 8. September 1993 und 26. Oktober 1993 waren von der Stadt B.

als der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen

Kreisordnungsbehörde mit Ordnungsverfügung vom 8. März 1994

abschlägig beschieden worden. Die Ordnungsverfügung der Stadt B.

ist zwar auf den Widerspruch des Beklagten hin durch Bescheid der

Bezirksregierung K. vom 4. Juli 1996 aufgehoben und die

Genehmigungsanträge des Beklagten sind wieder an die Stadt B. zur

erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden. Diese Entscheidung

der Stadt B. nach § 18 RettG NW steht aber derzeit noch aus. Der

Beklagte vermag sich hinsichtlich der im Jahre 1995 durchgeführten

Fahrten auch nicht mit Erfolg auf die Óbergangsregelung im Erlaß

des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes

Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1992 (V C 6 - 0712.11 A)

berufen. Nach Ziffer 2 dieser Óbergangsregelung können Unternehmer,

die - wie der Beklagte - den Krankentransport mit Krankenkraftwagen

erstmals nach dem 1. Januar 1992 aufgenommen haben, diesen in dem

bisherigen Umfang bis zur Entscheidung über ihren Antrag nach dem

Rettungsgesetz NW unter Beachtung der übrigen Anforderungen des

Erlasses weiter ausüben. Unstreitig hat jedoch der Beklagte bei

Inkrafttreten dieses Erlasses Krankentransporte nur mit einem

Fahrzeug durchgeführt. Ihm war deshalb vom Verwaltungsgericht Köln

mit Beschluß vom 14. November 1994 (9 L 576/94) die Durchführung

von Krankentransporten nur mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen

Kennzeichen ... gestattet worden; insoweit war auch die

aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beklagten gegen die

Ordnungsverfügung der Stadt B. vom 8. März 1994 in dem

vorbezeichneten Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln

wiederhergestellt worden.

Dennoch läßt sich ein unlauteres Handeln des Beklagten im Sinne

von § 1 UWG bei den ihm von den Klägern zur Last gelegten

Krankentransporten mit den beiden in Rede stehenden Fahrzeugen im

Jahre 1995 nicht feststellen. Ausweislich der vom Senat

beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung

gemachten Akte 11 L 1495/94 VG Köln war der Stadt B seit 1994

bekannt, daß der Beklagte nicht nur das Fahrzeug ... für

Krankentransporte einsetzt, sondern ebenfalls die beiden im

vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Fahrzeuge, nachdem

diese zuvor von der Stadt B. als Sonderkraftfahrzeuge, d.h. als

Fahrzeuge mit der für Krankentransporte erforderlichen

Sonderausstattung, zugelassen worden waren. Wie sich aus der Akte

11 L 1495/94 VG Köln ebenfalls ergibt hat die Stadt B. zunächst mit

Ordnungsverfügung vom 24. Juli 1994 unter Hinweis auf ihre mit der

Ordnungsverfügung vom 8. März 1994 angeordneten Schließung des

Betriebs des Beklagten die Abrüstung der beiden Fahrzeuge als

Krankentransportfahrzeuge angeordnet unter gleichzeitiger Anordnung

der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung. Auch diese

Ordnungsverfügung der Stadt B. vom 24. Juli 1994 wurde jedoch nicht

bestandskräftig. Der Beklagte legte hiergegen Widerspruch ein und

strengte ein verwaltungsgerichtliches Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht Köln zur Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung seines Widerspruchs an. In diesem Verfahren - 11 L 1495/94

VG Köln - kam es sodann nach entsprechender Anregung durch das

Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die noch ausstehende

Entscheidung über die vom Beklagten am 15. März 1995 gegen die

Stadt B. eingeleitete Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO mit dem Ziel

der Erteilung einer Genehmigung gemäß § 18 RettG NW für die

Fahrzeuge ..., ... und ... am 23. Januar 1996

zu einem Vergleich des Beklagten und der Stadt B.. Die Stadt B.

verpflichtete sich darin, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im

Verfahren 9 K 1774/95 VG Köln nicht die Abrüstung des Fahrzeugs

... zu verlangen, während sich der Beklagte unter Rücknahme

seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung der Stadt B. vom

26. Juli 1994 verpflichtete, das Fahrzeug ... abzurüsten

oder stillzulegen. Mit dem bereits erwähnte Widerspruchsbescheid

der Bezirksregierung Köln vom 4. Juli 1996 wurden schließlich nicht

nur die Ordnungsverfügung der Stadt B. vom 8. März 1994 aufgehoben

und die Genehmigungsanträge des Beklagten zur erneuten Bescheidung

an die Stadt B. zurückgewiesen. Vielmehr wurde in diesem Bescheid

vom 4. Juli 1996 auch ausdrücklich davon Abstand genommen, die

Schließung des Unternehmens des Beklagten bis zur endgültigen

Entscheidung über die Genehmigung nach § 18 RettG NW anzuordnen,

weil eine derartige Untersagung des weiteren Betriebs trotz dessen

formeller Illegalität wegen "erheblicher Zweifel an der materiellen

Illegalität" des Unternehmens des Beklagten von er Bezirksregierung

Köln als unverhältnismäßig angesehen wurde.

Nach alledem hat somit der Beklagte seit 1994 bis zumindest zum

23. Januar 1996 die beiden streitgegenständlichen Fahrzeuge mit

Wissen der gemäß § 18 RettG NW zuständigen Behörde als

Krankentransportwagen eingesetzt, ohne daß dies ihm durch einen

bestandskräftigen Bescheid untersagt worden ist, sei es durch einen

Bescheid, der das Unternehmen des Beklagten insgesamt einstellte,

sei es auch nur durch einen Bescheid, der dem Beklagten

ausdrücklich oder mittelbar über die Anordnung der Abrüstung der

Fahrzeuge als Krankentransportwagen zumindest den Einsatz der

Fahrzeuge ... und ... für Krankentransporte untersagte.

Die vom Landgericht angeführten Erwägungen legen zwar nahe, § 18

RettG NW als sog. wertbezogene Norm zu verstehen, deren Verletzung

grundsätzlich den Tatbestand des § 1 UWG erfüllt, ohne daß weitere

Umstände hinzutreten müssen (vgl. dazu Baumbach, Hefermehl,

Wettbewerbsrecht, 18. Auflage, § 1 UWG Randnummer 610, 613 ff.).

Wenn aber - wovon bislang auszugehen ist - das dem Beklagten von

den Klägern zur Last gelegte unlautere Verhalten allein darin

beruht, daß dieser Krankentransporte ohne die nach § 18 RettG NW

erforderliche Genehmigung durchführt, andererseits der Beklagte

diese Tätigkeiten mit Wissen gerade der für die Erteilung dieser

Genehmigung und ihrer Beachtung zuständigen Behörde vornimmt, ohne

daß ihm dies bestandskräftig untersagt wird, vermag der Senat trotz

des formalen Verstoßes des Beklagten gegen § 18 RettG NW ein

unlauteres Handeln des Beklagten im Sinne von § 1 UWG nicht

festzustellen, auch wenn § 18 RettG NW eine sog. westbezogene Norm

darstellen sollte.

Fehlt es jedoch am Tatbestand des § 1 UWG, kann das

Unterlassungsbegehren der Kläger keinen Erfolg haben; der Berufung

des Beklagten war deshalb stattzugeben.

2.

Daraus ergibt sich zugleich, daß der mit der Berufung der Kläger

von diesen geltend gemachte Antrag auf Feststellung der

Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen der Wahrnehmung von

Aufgaben der Notfallrettung und/oder des Krankentransportes ohne

entsprechende Genehmigung nach dem Rettungsgesetz NW ebenfalls

unbegründet ist. Ein Verstoß des Beklagten gegen § 18 RettG NW, der

gemäß § 1 UWG zu einer Schadensersatzpflicht des Beklagten

gegenüber den Klägern führen könnte, ist aus den vorstehend unter

der Ziffer 1 der Entscheidungsgründe angeführten Erwägungen nicht

ersichtlich.

3.

Dem Antrag der Kläger im Schriftsatz vom 25. Juli 1996 auf

Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO bis zum

Abschluß des verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahrens nach §

18 RettG NW, war nicht stattzugeben. Nach dem bisherigen

Sachverhalt, wie er von den Klägern zur Begründung ihrer Klage

vorgetragen worden ist, ist die Klage insgesamt abweisungsreif,

ohne daß es darauf ankommt, ob die Stadt B. nunmehr dem Beklagten

wiederum die Genehmigung nach § 18 RettG verweigern wird oder

nicht. Die nach § 148 ZPO erforderliche Vorgreiflichkeit des

verwaltungsbehördlichen Verfahrens für den vorliegenden

Rechtsstreit ist damit nicht gegeben.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht

gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Beschwer der Kläger war gemäß § 546 Abs. 2 festzusetzen und

entspricht dem Wert des Unterliegens der Kläger im

Rechtsstreit.






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