Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 7. Mai 2009
Aktenzeichen: I-2 U 13/08

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 07.05.2009, Az.: I-2 U 13/08)

Tenor

I.

Die Berufung gegen das am 18. Dezember 2007 verkündete Urteil der 4a. Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klä-gerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert wird auf 10. XXX. XXX,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin war seit 2003 eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents 0 422 XXX, das - unter Inanspruchnahme einer Priorität.1988 - im Februar.1989 angemeldet wurde, dessen Erteilung im November.1994 veröffentlicht worden und dessen Schutzdauer mittlerweile abgelaufen ist. Nach Durchführung eines Einspruchsbeschwerdeverfahrens, das zu einem Teilwiderruf geführt hat, ist im Mai .2001 eine geänderte Patentschrift bekannt gemacht worden.

Das Klagepatent betrifft ein "Verfahren zum Beleimen und Beloten eines metallischen Katalysator-Trägerkörpers". Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:

"Verfahren zum Herstellen eines aus Lagen strukturierter Bleche (1, 2) gewickelten oder geschichteten Katalysator-Trägerkörpers (8) für Kraftfahrzeuge mit vielen für ein Fluid durchlässigen Kanälen (9) mit folgenden Merkmalen:

Vor dem Wickeln oder Schichten werden die strukturierten Bleche (1, 2) in den später zu belotenden und zu verlötenden Bereichen (3; 4; 5; 6; 7) mit einem Kleber oder Binder beschichtet, wobei ein Teil der Kuppen der Wellungen auf der gesamten Länge (6) und ein anderer Teil der Kuppen der Wellungen nur in Teilbereichen (7) mit Kleber oder Binder beschichtet wird;

die Bleche (1, 2) werden zu dem Katalysator-Trägerkörper (8) gewickelt oder geschichtet;

der gewickelte oder geschichtete Körper (8) wird mit Lotpulver beaufschlagt, so dass dieses alle beschichteten Stellen (3; 4; 5; 6; 7) erreicht und dort haften bleibt;

überschüssiges Lotpulver wird aus dem Katalysator-Trägerkörper (8) entfernt, vorzugsweise herausgeschüttelt oder -geblasen;

der Katalysator-Trägerkörper wird durch Aufschmelzen des Lotpulvers verlötet; und

der Katalysator-Trägerkörper wird mit katalytisch aktivem Material versehen."

Die nachstehend eingeblendete Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Die Beklagte produziert an ihrem Firmensitz in J Katalysator-Trägerkörper für Kraftfahrzeuge, ohne diese allerdings selbst mit katalytischem Material zu versehen. Letzteres geschieht - wie die Beklagte weiß - auf den ihr nachfolgenden Handelsstufen. Zu den Abnehmern der Beklagten gehören die Automobilhersteller A, B und C.

Die Klägerin behauptet, von ihr in der D durchgeführte Testkäufe hätten ergeben, dass die Fahrzeugmodelle B AA Typ R, A BB V6 und C CC mit von der Beklagten gefertigten Katalysator-Trägerkörpern ausgestattet seien. Sämtliche vorgenannten Trägerkörper stimmen hinsichtlich ihres Lötbildes grundsätzlich überein. Nachstehend ist - stellvertretend für die weiteren Ausführungsformen - der Lötplan für die beiden Trägerkörper des B AA Typ R (Anlage K 8) wiedergegeben.

Er lässt - wie sich aus der nachstehenden Abbildung aus dem Privatgutachten der Klägerin (Anlage K 49, Seite 2) ergibt -

mehrere Leimstreifen erkennen, die teils parallel zur Gas-Strömungsrichtung (3, 4) und teils (1, 2) senkrecht hierzu verlaufen.

Unter Berufung auf § 139 Abs. 3 PatG macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte bei der Herstellung der streitbefangenen Katalysator-Trägerkörper das patentgeschützte Verfahren angewendet habe. Soweit sich die Beklagte im Rechtsstreit damit verteidige, dass zwar der Kleber in den Teilbereichen 1 und 2 vor dem Wickeln der Bleche im Wege der Rollbeschichtung aufgetragen werde, die Beleimung der Teilbereiche 3 und 4 hingegen durch eine Ansaugbeleimung unter Ausnutzung von im gewickelten Trägerkörper wirkenden Kapillarkräften nach Maßgabe der europäischen Patentanmeldung 1 476 150 (Anlage B 8), d.h. nach dem Wickeln, geschehe, komme es nicht entscheidend darauf an, ob der betreffende Sachvortrag - was bestritten werde - den Tatsachen entspreche. Denn auch das von der Beklagten behauptete kombinierte Roll- und Saugbeschichtungsverfahren (R/S-Verfahren) mache zumindest äquivalent von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

Vor dem Landgericht hat die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz in Anspruch genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Klägerin zwar die Beweisvermutung nach § 139 Abs. 3 PatG zugute komme, dass der Beklagten jedoch der Gegenbeweis gelungen sei, dass die angegriffenen Katalysator-Trägerkörper nach dem von ihr behaupteten R/S-Verfahren hergestellt würden. Dieses Verfahren verwirkliche weder dem Wortsinn nach noch mit äquivalenten Mitteln die Erfindung des Klagepatents.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie kritisiert die Beweiswürdigung des Landgerichts und hält daran fest, dass auch das R/S-Verfahren, dessen Anwendung sich die Beklagte berühme, mindestens unter Äquivalentgesichtspunkten in den Schutzbereich des Klagepatents falle.

Neben den bereits in erster Instanz verfolgten Klageansprüchen hat die Klägerin - klageerweiternd - die Verurteilung der Beklagten auch zur Vernichtung, zum Rückruf und zur endgültigen Entfernung der angegriffenen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen begehrt. Mit Rücksicht auf den während des laufenden Berufungsverfahrens erfolgten Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer des Klagepatents hat die Klägerin die Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen im Verhandlungstermin vom 23.04.2009 für in der Hauptsache erledigt erklärt. Sie beantragt demgemäß,

die Beklagte zu verurteilen, ihr (der Klägerin) in einer geordneten Aufstellung darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) seit dem 17.05.1991

aus Lagen strukturierter Bleche gewickelte oder geschichtete Katalysator-Trägerkörper für Kraftfahrzeuge mit vielen für ein Fluid durchlässigen Kanälen

in der D angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat,

welche nach dem folgenden Verfahren hergestellt worden sind:

Vor dem Wickeln oder Schichten werden die strukturierten Bleche in den später zu belotenden und zu verlötenden Bereichen mit einem Kleber oder Binder beschichtet.

Ein Teil der Kuppen der Wellungen wird auf der gesamten Länge und ein anderer Teil der Kuppen der Wellungen nur in Teilbereiche mit Kleber oder Binder beschichtet.

Die Bleche werden zu dem Katalysator-Trägerkörper gewickelt oder geschichtet.

Der gewickelte oder geschichtete Körper wird mit Lotpulver beaufschlagt, so dass dieses alle beschichteten Stellen erreicht und dort haften bleibt.

Überschüssiges Lotpulver wird aus dem Katalysator-Trägerkörper entfernt.

Der Katalysator-Trägerkörper wird durch Aufschmelzen des Lotpulvers verlötet.

Der Katalysator-Trägerkörper wird mit katalytisch aktivem Material versehen;

hilfsweise, welche nach dem folgenden Verfahren hergestellt worden sind:

Vor dem Wickeln oder Schichten werden die strukturierten Bleche in den später zu belotenden und zu verlötenden Bereichen mit einem Kleber oder Binder beschichtet.

Ein Teil der Kuppen der Wellungen wird nur in Teilbereichen mit Kleber oder Binder beschichtet.

Die Bleche werden zu dem Katalysator-Trägerkörper gewickelt oder geschichtet.

Ein anderer Teil der Kuppen der Wellungen wird auf der gesamten Länge mit Kleber oder Binder beschichtet.

Der gewickelte oder geschichtete Körper wird mit dem Lotpulver beaufschlagt, so dass dieses alle beschichteten Stellen erreicht und dort haften bleibt.

Überschüssiges Lotpulver wird aus dem Katalysator-Trägerkörper entfernt.

Der Katalysator-Trägerkörper wird durch Aufschmelzen des Lotpulvers verlötet.

Der Katalysator-Trägerkörper wird mit katalytisch aktivem Material versehen,

und zwar unter Angabe

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen ,der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 01.05.1992 auf Handlungen im Gebiet der D in den bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschränkt,

die Angaben zu d) nur für die Zeit seit dem 23.12.1994 zu machen sind,

der Beklagten hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein (näher formulierter) Wirtschaftsprüfervorbehalt eingeräumt wird,

hinsichtlich der Angaben zu a) Rechnungen oder Lieferscheine vorzulegen sind;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr (der Klägerin)

für die unter I. bezeichneten, in der Zeit vom 17.05.1991 bis 22.12.1994 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

allen Schaden zu ersetzen, der ihr (der Klägerin) und/oder der E AG (als vormaliger Patentinhaberin) durch die zu I. bezeichneten, seit dem 23.12.1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

festzustellen, dass die Beklagte bis zum Ablauf des Klagepatents verpflichtet war,

es bei Meidung der gesetzlichen (näher bezeichneten) Ordnungsmittel zu unterlassen, die unter I. bezeichneten Katalysator-Trägerkörper in der D anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum gewesenen Erzeugnisse, die unmittelbar nach dem unter I. bezeichneten Verfahren hergestellt worden sind, an einen zur Empfangnahme bereiten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Beklagten) Kosten herauszugeben;

die im Besitz Dritter in D befindlichen Erzeugnisse, die unmittelbar nach dem unter I. bezeichneten Verfahren hergestellt worden sind, zurückzurufen sowie - falls die Beklagte noch Eigentum daran gehabt hat - auf eigene Kosten aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen.

Die Beklagte widerspricht der Teilerledigungserklärung und beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält daran fest, dass das von ihr für die Herstellung der streitbefangenen Trägerkörper angewandte R/S-Verfahren weder wortsinngemäß noch äquivalent der technischen Lehre des Klagepatents entspreche.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagten der Nachweis gelungen ist, dass die angegriffenen Katalysator-Trägerkörper nach dem von ihr (der Beklagten) vorgetragenen Roll- und Saugbeschichtungsverfahren hergestellt worden sind. Mit zutreffenden Erwägungen ist das Landgericht ferner zu der Auffassung gelangt, dass dieses R/S-Verfahren weder wortsinngemäß der Lehre des Patentanspruchs 1 entspricht noch unter Äquivalenzgesichtspunkten in den Schutzbereich des Klagepatents einbezogen werden kann und dass deshalb die Verletzungsklage als unbegründet abzuweisen ist.

1.

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Katalysator-Trägerkörpern für Kraftfahrzeuge.

Trägerkörper der in Rede stehenden Art haben eine wabenartige Grundstruktur, die dadurch entsteht, dass glatte (1) und gewellte Bleche (2) im Wechsel nebeneinander angeordnet und anschließend spiralförmig gewickelt werden. Die eine Stirnseite des so gebildeten Wabenkörpers repräsentiert im Betrieb des Katalysators die Gas-Eintrittsseite, während die andere Stirnseite des Wabenkörpers die Gas-Austrittsseite bereitstellt. Im Inneren der Waben des Trägerkörpers sorgt katalytisch aktives Material dafür, dass die den Trägerkörper von der einen zur anderen Stirnseite durchströmenden Abgase von Schadstoffen gereinigt werden.

Damit die gewickelten Bleche aneinander haften und einen dauerhaft formstabilen Trägerkörper bilden, werden die Bleche an ihren Berührungsstellen, d.h. dort miteinander verlötet, wo die Kuppen der gewellten Lage mit dem glatten Blech in Kontakt treten. Der Verlötvorgang beruht darauf, dass die Bleche zunächst mit Kleber oder Binder versehen werden, an dem anschließend aufgebrachtes Lotpulver haften bleibt, das thermisch aufgeschmolzen wird und hierbei im Kontaktbereich zwischen den Blechen Lötstellen hervorbringt.

Nach den Darlegungen der Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeilen 21 ff.) sind aus dem Stand der Technik mindestens drei Verfahren bekannt, die sich damit befassen, in welcher Weise Wabenkörper für Abgaskatalysatoren gelotet werden können.

(a)

Eine erste Vorgehensweise besteht darin, die strukturierten Bleche vor dem Wickeln zu beleimen und zu beloten (DE-OS 29 24 592).

Die Klagepatentschrift bemängelt hieran, dass Lotkörner zwischen den einzelnen Blechlagen zu liegen kommen, so dass beim Aufschmelzen der Lotkörner unerwünschte Abstände und Verschiebungen der Bleche gegeneinander auftreten können (Spalte 1 Zeilen 30 bis 35).

(b)

Ein anderes - ebenfalls aus der DE-OS 29 24 592 bekanntes - Fertigungsverfahren sieht vor, dass der Trägerkörper erst nach dem Wickeln stirnseitig beleimt und belotet wird (Spalte 1 Zeilen 25 bis 27).

Nachteilig hieran ist - so führt die Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeilen 35 bis 42) aus - dass unerwünscht große Lotmengen in den Spalten neben den Berührungsstellen benachbarter Bleche haften bleiben. Bei der Verwendung von Haftkleber ergebe sich außerdem eine zusätzliche Zeitspanne zum Trocknen des Klebers, bevor Lotpulver aufgebracht werden könne. Schließlich erlaube es das nachträgliche stirnseitige Beloten nicht, einzelne Streifen im Inneren des Wabenkörpers selektiv zu verlöten.

(c)

Die dritte Herangehensweise zeichnet sich dadurch aus, dass ohne den Einsatz von Klebern oder Bindern - "trocken" - belotet wird (EP 0 136 514).

Kritik äußert die Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeilen 42 bis 45) insofern, als das trockene Beloten relativ aufwändige Vorrichtungen und eine ganz bestimmte Zusammensetzung des Lotes in Bezug auf die Lotkörner erfordert.

Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik formuliert die Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeilen 46 bis 53) als Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren vorzuschlagen, das die genannten Nachteile des Standes der Technik vermeidet und einen schnellen Fertigungsablauf bei hoher Qualität der späteren Lötverbindungen ermöglicht. Außerdem sollen die Wabenkörper hohen thermischen Belastungen standhalten können, wie sie insbesondere bei motornahem Einbau auftreten.

Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Patentanspruch 1

ein Verfahren zum Herstellen eines aus Lagen strukturierter Bleche (1, 2) gewickelten oder geschichteten Katalysator-Trägerkörpers (8) für Kraftfahrzeuge mit viele für ein Fluid durchlässigen Kanälen (9) vor,

dass sich durch folgende Schritte auszeichnet:

Vor dem Wickeln oder Schichten werden die strukturierten Bleche (1, 2) mit einem Kleber oder Binder beschichtet;

die Beschichtung erfolgt in den später zu belotenden und zu verlötenden Bereichen (3; 4; 5; 6; 7),

wobei ein Teil der Kuppen der Wellungen auf der gesamten Länge (6) und ein anderer Teil der Kuppen der Wellungen nur in Teilbereichen (7) mit Kleber oder Binder beschichtet wird.

Die Bleche (1, 2) werden zu dem Katalysator-Trägerkörper (8) gewickelt oder geschichtet.

Der gewickelte oder geschichtete Trägerkörper (8) wird mit Lotpulver beaufschlagt, so dass das Lotpulver alle beschichteten Stellen (3; 4; 5; 6; 7) erreicht und dort haften bleibt.

Überschüssiges Lotpulver wird aus dem Katalysator-Trägerkörper (8) entfernt, vorzugsweise herausgeschüttelt oder -geblasen.

Der Katalysator-Trägerkörper (8) wird durch Aufschmelzen des Lotpulvers verlötet.

Der Katalysator-Trägerkörper (8) wird mit katalytisch aktivem Material versehen.

Zu den Vorteilen der vorbeschriebenen Herangehensweise bemerkt die Klagepatentschrift (Spalte 2 Zeilen 7 bis 19), dass mit dem Klagepatent ein besonders zeitsparender Verfahrensablauf bereitgestellt werde. Während des Transportes der strukturierten Bleche zu einer Wickel- oder Schichtmaschine könnten die Bleche in den gewünschten Bereichen mit Kleber oder Binder versehen werden. Dieser setze sich beim Wickeln oder Schichten durch Kapillarwirkung gerade in den Spalten neben den Verbindungsstellen fest, so dass später gerade dort Lotkörner haften könnten, wo sie benötigt werden. Eine selektive Belotung von Streifen im Inneren des Wabenkörpers, ohne dass Lotkörner sich unerwünscht zwischen die Berührungsflächen der Bleche festklemmen, werde erstmals möglich.

Besonders günstig - so heißt es weiter (Spalte 2 Zeilen 20 bis 41) - sei das Verfahren bei der Verwendung von Haftklebern. Dessen Trocknungszeit falle nämlich mit der Zeit für das Wickeln oder Schichten des Wabenkörpers zusammen, wodurch der Ablauf vereinfacht werde. Dank des erfindungsgemäßen Verfahrens sei es ferner möglich, unter Beibehaltung der Vorteile einer stirnseitigen Belotung nach dem Wickeln oder Schichten gleichwohl nur selektiv die Berührungsstellen zu beloten und nicht sämtliche Flächen in Stirnseitennähe. Erreicht werde dies, indem die gewellten Bleche nur auf ihren Kuppen streifenweise oder in kleinen Teilbereichen beleimt würden. Dies spare Lot und verringere das Risiko von späteren Erosionen im Betrieb durch Auflegieren des Grundmaterials mit dem Lot.

2.

Nach der Einlassung der Beklagten wird bei der Herstellung der angegriffenen Katalysator-Trägerkörper ein kombiniertes Roll- und Saugbeleimungsverfahren angewendet. Es zeichnet sich dadurch aus, dass vor dem Wickeln der Bleche die Teilbereiche 1 und 2 mit einem aufgerollten Kleber versehen werden, während die Teilbereiche 3 und 4 nach dem Wickeln der Bleche im Wege einer speziellen Ansaugbeleimung mit Kleber beschichtet werden. Dieses sog. R/S-Verfahren macht - anders als die Klägerin meint - von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch äquivalent Gebrauch:

a)

Eine Benutzung dem Wortsinn nach scheitert daran, dass nach den Vorgaben des Patentanspruchs 1 sämtliche Beleimungshandlungen vor dem Wickeln der Bleche zu einem Trägerkörper stattfinden sollen und das R/S-Verfahren hiervon insofern abweicht, als die Teilbereiche 3 und 4 nicht vor, sondern erst nach dem Wickeln der Bleche zu einem Trägerkörper beleimt werden.

Das Klagepatent unterscheidet in seinem streitgegenständlichen Anspruch 1 eindeutig zwischen Verfahrensschritten, die vor und solchen, die nach dem Wickeln oder Schichten der Bleche vorgenommen werden. Merkmal (1) besagt, dass vor dem Wickeln oder Schichten der Bleche Kleber oder Binder aufzubringen ist. Merkmal (2) sieht vor, dass die Bleche - notwendigerweise danach - gewickelt oder geschichtet werden. Und Merkmal (3) ordnet an, dass der gewickelte oder geschichtete Körper - in einem zwangsläufig noch späteren Verfahrensstadium - mit Lotpulver beaufschlagt wird. Bereits durch die eindeutige Anspruchsformulierung ist mithin eine zeitliche Abfolge der Verfahrensschritte in dem Sinne vorgegeben, dass

vor dem Wickeln oder Schichten der strukturierten Bleche Binder oder Kleber aufgebracht wird,

anschließend die Bleche zu einem Wabenkörper gewickelt oder geschichtet werden und

danach - auf den gewickelten oder geschichteten Körper - Lotpulver aufgebracht wird.

Patentanspruch 1 setzt aber nicht nur die einzelnen Verfahrensschritte - Aufbringen eines Klebers, Wickeln oder Schichten, Auftragen von Lotpulver - in eine bestimmte Reihenfolge. Der Anspruchswortlaut lässt auch keinen vernünftigen Zweifel daran, dass insoweit nicht nur vorgesehen ist, dass Handlungen der besagten Art überhaupt nacheinander in der beanspruchten Abfolge stattfinden. Die jeweiligen Teilakte sollen darüber hinaus als Ganzes in der beschriebenen Reihenfolge hintereinander geschaltet sein, so dass das Aufbringen des Klebers oder Binders vollständig (und nicht nur zum Teil) geschehen sein soll, bevor die Bleche gewickelt oder geschichtet werden, und - wiederum danach - Lotpulver eingebracht wird. Dass dem so ist, folgt mit aller Deutlichkeit daraus, dass Kleber oder Binder vor dem Wickeln oder Schichten "in den später zu belotenden und zu verlötenden Bereichen" angebracht werden soll, womit alle Flächen der strukturierten Bleche angesprochen sind, die nachfolgend belotet werden. Völlig folgerichtig formuliert dementsprechend auch Merkmal (3), dass die Beaufschlagung mit Lotpulver zur Folge hat ("... so dass"), dass das Pulver alle mit Kleber oder Binder beschichteten Stellen erreicht.

Patentanspruch 1 gibt dem Durchschnittsfachmann zusammen genommen eine unmissverständliche Lehre dahingehend,

vor dem Wickeln oder Schichten der Bleche alle nachfolgend zu belotenden Bereiche mit Kleber oder Binder auszustatten,

die - so behandelten Bleche - anschließend zu wickeln oder zu schichten und

nach dem Wickeln oder Schichten Lotpulver in den gewickelten oder geschichteten Trägerkörper einzubringen, so dass alle zuvor mit Kleber oder Binder beschichteten Bereiche gelotet werden.

b) Eine äquivalente Benutzung des Klagepatents scheidet jedenfalls deshalb aus, weil der Durchschnittsfachmann - ein an einer Fachhochschule oder Technischen Universität ausgebildeter Ingenieur eines fundierte metallkundliche Kenntnisse vermittelnden Studienganges mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Katalysatoren - anhand seines im Prioritätszeitpunkt (31.05.1988) gegebenen Fachwissens bei Orientierung an derjenigen technischen Lehre, die ihm Patentanspruch 1 des Klagepatents an die Hand gibt, nicht naheliegend dazu gelangen konnte, die Teilbereiche 3 und 3 statt vor dem Wickeln der Bleche in einem separaten Verfahrensschritt nach dem Wickeln mit einem Kleber zu versehen.

aa)

Die DE-OS 29 24 592 lehrt in ihrem Nebenanspruch 16 ein Verfahren zum Herstellen einer Trägermatrix für einen Katalysator, bei dem die glatten und gewellten Stahlbleche zunächst zu einem zylindrischen Wabenkörper aufgewickelt werden, anschließend eine oder beide Stirnseiten des gewickelten Wabenkörpers in ein Gefäß mit Binder getaucht und die erforderliche Lotmenge in Form eines Pulvers mittels eines Siebes gleichmäßig aufgebracht wird. Unter Hinweis auf die - nachstehend eingeblendeten - Figuren 8a und 8b

erläutert der Beschreibungstext (S. 14 oben) das vorbezeichnete Verfahren näher dahin, dass die aufgewickelte Trägermatrix (13) mit den Stirnflächen (43’ bzw. 43’’) in ein Tauchbad (44) für einen Binder eingeführt wird, wodurch sich benetzte Zonen (45’, 45’’) ergeben. Die Beschichtung mit Lot erfolgt gemäß Figur 8b dadurch, dass durch einen Lotpulver-Speicher (46) über ein Sieb (47) das Lot auf die stirnseitigen Benetzungsflächen (45’ bzw. 45’’) aufgetragen wird.

Es stellt eine technisch unausweichliche Folge des beschriebenen Tauchbades im Binder dar, dass die eingetauchten Stirnseiten des gewickelten Wabenkörpers vollflächig mit Binder benetzt werden, und nicht nur partiell in den zu verlötenden Bereichen, nämlich im Kontaktbereich zwischen einander benachbarten Blechen. Völlig zu Recht bemerkt dementsprechend auch die Klagepatentschrift als Nachteil des stirnseitigen Beleimens und Belotens nach dem Wickeln, dass es zu unerwünscht großen Lotmengen in den Spalten neben den Berührungsstellen kommt (Spalte 1 Zeilen 35 bis 37). Diese unerwünschten, weil nutzlosen Lotmengen resultieren - wie der Durchschnittsfachmann unschwer erkennt - daraus, dass sich als Folge des stirnseitigen Binderauftrages in einem Tauchbad auch jenseits der Berührungsstellen benachbarter Bleche, an denen eine Verlötung überhaupt nur stattfinden kann, Kleber oder Binder befindet, an dem das im nachfolgenden Verfahrensschritt eingebrachte Lotpulver haften bleibt.

Zutreffend ist gleichfalls der Hinweis der Patentschrift (Spalte 2 Zeilen 32 bis 36), dass es das erfindungsgemäße Verfahren ermöglicht, unter Beibehaltung der Vorteile einer stirnseitigen Belotung nach dem Wickeln trotzdem nur selektiv die Berührungsstellen zu beloten, und nicht sämtliche Flächen in Stirnseitennähe. Von Bedeutung an der zitierten Textstelle ist zunächst, dass als günstig nicht das stirnseitige Beleimen und Beloten herausgestellt wird, sondern ausschließlich das stirnseitige Beloten. Für den Fachmann ist diese "Einschränkung" überaus plausibel, weil das stirnseitige Beleimen eine Belotung auch solcher Stirnflächen jenseits der Berührungsstellen benachbarter Bleche zur Folge hat, die für eine Verlötung von vornherein nicht in Frage kommen. Dass nach der Lehre der Erfindung weiterhin von der Stirnseite her belotet werden kann und dennoch eine Belotung nur in den zu verlötenden Bereichen erfolgt, schreibt das Klagepatent richtigerweise dem Umstand zu, dass die gewellten Bleche patentgemäß (vor dem Wickeln) nur auf ihren Kuppen streifenweise oder in kleinen Teilbereichen beleimt werden (Spalte 2 Zeilen 36 bis 39), und eben nicht wie beim stirnseitigen Beleimen vollflächig auch jenseits der Berührungs(= Verlötungs-)Stellen.

Im Hinblick auf die DE-OS 29 24 592 bleibt damit zweierlei festzuhalten:

Das stirnseitige Beleimen in einem Tauchbad nach dem Wickeln ist ungeeignet, eine Belotung nur im Bereich der späteren Lötstellen zu schaffen. Es wird deswegen auch vom Klagepatent zu Recht als untauglich abgelehnt.

Die DE-OS 29 24 592 offenbart dem Fachmann als zwingende Folge des dort beschriebenen Tauchbades eine Beleimungsfläche, die der Eintauchtiefe des Wabenkörpers im Tauchbad entspricht. Wenn der gewickelte Wabenkörper mit seiner Gas-Austrittsseite in der im Nebenanspruch 16 beschriebenen Weise gehandhabt wird, ergeben sich keine geleimten Teilbereiche, die sich senkrecht über den Flüssigkeitsspiegel des Tauchbades erheben.

Ein derartiges (bei den angegriffenen Ausführungsformen in Gestalt der Teilbereiche 3 und 4 festgestelltes) Beleimungsmuster ist nur dadurch erreichbar, dass - anstelle eines gewöhnlichen Tauchbades, wie es die DE-OS 29 24 592 beschreibt - ein spezielles Verfahren angewendet wird, wie es in der am 13.09.1990 angemeldeten europäischen Patentschrift 0 474 909 beschrieben ist. Es zeichnet sich dadurch aus,

dass in die Bindemittelflüssigkeit ein diese aufsaugendes Substratteil so eingetaucht wird, dass die Oberseite des Substratteils freiliegt,

und der gewickelte Wabenkörper so auf dem Substratteil angeordnet wird, dass die Stirnseite des Wabenkörpers mit der Oberseite des Substratteils in einer Weise in Kontakt kommt,

dass die Bindemittelflüssigkeit durch Kapillarkräfte in Form von Streifen axial entlang der Kontaktabschnitte zwischen den Blechen aufgesaugt wird (Anspruch 1).

Damit die Bindemittelflüssigkeit in der gewünschten Weise axial aufsteigen kann, müssen besondere Maßnahmen in Betracht gezogen und getroffen werden. Insbesondere ist es erforderlich, die Konzentration der Bindemittelflüssigkeit (vgl. Figur 6 der EP 0 474 909), die Konzentration eines beigegebenen Tensids (vgl. Figur 7 der EP 0 474 909) und die Ansaughöhe der Bindemittelflüssigkeit geeignet einzustellen (S. 10/11 der EP 0 474 909).

Dieses Wissen lag am Prioritätstag des Klagepatents (Mai.1988) noch nicht vor, weil es der Fachwelt erst durch die geraume Zeit später angemeldete und veröffentlichte EP 0 474 909 zur Verfügung gestellt worden ist.

Selbstverständlich waren dem Durchschnittsfachmann an dem für den Zeitrang des Klagepatents maßgeblichen Tag die Kapillarkräfte als solche geläufig. Daraus folgt indessen mitnichten, dass es naheliegend war, diese Kräfte für die Zwecke einer partiellen Beleimung von gewickelten Wabenkörpern nutzbar zu machen. Erst Recht besteht kein Anlass für die Feststellung, dass es naheliegend war, diejenigen Verfahrensbedingungen aufzufinden, die die Kapillarkräfte in geeigneter Weise zur Wirkung bringen. Jede Erfindung beruht letztlich auf der Wirkung von Naturgesetzen, die dem einschlägigen Fachmann als solche bekannt sind. Folgte man der Argumentation der Klägerin, so wären technische Erfindungen in weitestem Umfang ausgeschlossen, was ersichtlich nicht zutreffend sein kann. Entscheidend ist nicht, ob der Fachmann - rein theoretisch - bestimmte technische Phänomene kennt; maßgeblich ist allein, ob es für ihn nahe lag, sie für die Lösung eines ganz bestimmten technischen Problems zum Einsatz zu bringen. Davon kann vorliegend keine Rede sein.

Dass die Heranziehung von Kapillarkräften zur nachträglichen selektiven Beleimung gewickelter Trägerkörper Überlegungen von erfinderischem Rang erfordert hat, wird eindrucksvoll durch den tatsächlichen Gang der technischen Entwicklung belegt. Am Prioritätstag des Klagepatents existierte bereits ein mehrfacher Stand der Technik zur Herstellung von Katalysator-Trägerkörpern, ohne dass die Möglichkeit erkannt worden ist, das naturgesetzliche Phänomen von Kapillarkräften zu nutzen. So war vorgeschlagen worden,

vor dem Wickeln zu beleimen und zu beloten,

nach dem Wickeln zu beleimen und zu beloten,

ohne Kleber und Binder - trocken - zu beloten.

Das Klagepatent hat dem die weitere Lehre hinzugefügt,

vor dem Wickeln zu beleimen und nach dem Wickeln zu beloten.

Bei diesem Entwicklungsfortschritt beruht es auf einer rein rückschauenden Betrachtung, dass der Durchschnittsfachmann sich bereits aufgrund seines allgemeinen Fachwissens die Kapillarkräfte für eine Beleimung nur der Lötstellen nach dem Wickeln des Wabenkörpers habe zunutze machen können. Dass es hierzu schöpferischer Überlegungen bedurfte, findet seine Bestätigung demgemäß auch darin, dass für das Kapillar-Saugbeleimen in Gestalt der EP 0 474 909 ein Patent erteilt worden ist, dessen Rechtsbestand in der Vergangenheit - jedenfalls trägt auch die Klägerin nichts Abweichendes vor - in der Fachwelt offenbar unangefochten geblieben ist.

Als naheliegend kann die Ansaugbeleimung auch nicht im Hinblick auf die Bemerkung in der Klagepatentschrift angesehen werden, dass sich der vor dem Wickelvorgang auf die späteren Lötstellen zwischen den benachbarten Blechen aufgebrachte Binder oder Kleber beim Wickeln des Wabenkörpers durch Kapillarwirkung in den Spalten neben den Verbindungsstellen festsetzt (Spalte 2 Zeilen 12 bis 16). Die Textpassage betrifft das patentgemäße Verfahren und mithin eine Vorgehensweise, bei der vollständig vor dem Wickeln beleimt wird. Schon mit Rücksicht darauf ist es fraglich, ob der Durchschnittsfachmann aus der erwähnten Beschreibungsstelle wirklich Anregungen gewinnen konnte, den patentgemäßen Verfahrensschritt, der gerade Bedingung für die angesprochene Wirkung von Kapillarkräften ist, zu ersetzen. Letztlich kann dies aber auf sich beruhen, weil es sich bei den im Rahmen der Vorteilsangaben angesprochenen Kapillarerscheinungen um lokal begrenzte Phänomene in der Umgebung der Berührungsstellen zwischen benachbarten Blechen handelt, deren Wirkungsprofil gerade nicht dem entspricht, was das behauptete Saugverfahren der Beklagten ausmacht. Dasjenige, was im Klagepatent (Spalte 2 Zeilen 12 bis 16) beschrieben wird, ist ein Sammeln und Festhalten des Binders oder Klebers im Zwickel zwischen den aneinander liegenden Blechen. Bei dem von der Beklagten angewendeten Verfahren geht es demgegenüber darum, dass sich der Binder oder Kleber in einer gänzlich anderen räumlichen Richtung, nämlich senkrecht zur Wellung des Bleches, bewegt, und zwar um ein Maß, das im Vergleich zu den in Spalte 2 Zeilen 12 bis 16 angesprochenen, äußerst geringen Dimensionen ein signifikant anderes Ausmaß hat.

bb)

Die EP 0 213 435 beschreibt die Aufbringung von Kleber nach dem Wickel nur auf den zu belotenden Stellen mit Hilfe eines entsprechend vorgeformten, elastischen Stempels oder dergleichen. Mit einer Saugleimung hat diese Maßnahme ersichtlich nichts zu tun, weshalb die EP 0 213 435 dem Fachmann offensichtlich keinerlei Anregung für ein solches Verfahren geben konnte.

cc)

Die Äquivalenzvoraussetzungen lassen sich schließlich auch dann nicht feststellen, wenn für das Naheliegen und die Gleichwertigkeit auf die erst nach dem Prioritätstag veröffentlichte EP 0 474 909 abgestellt wird, die das Kapillar-Saugbeleimungs-Verfahren bereits beschreibt.

In seiner neueren Rechtsprechung (InstGE 10, 198 - zeitversetztes Fernsehen) hat sich der Senat bereits mit der Frage zu befassen gehabt, unter welchen Bedingungen in der Wahl eines am Prioritätstag noch unbekannt gewesenen Ersatzmittels eine äquivalente Maßnahme gesehen werden kann. In der besagten Entscheidung ist ausgeführt:

"War das Ersatzmittel als solches am Prioritätstag noch unbekannt, weil es erst durch den weiteren Fortgang der technischen Entwicklung bereitgestellt worden ist, so ließe sich zwar theoretisch folgern, dass in seiner Wahl keine äquivalente Benutzung liegen kann, weil das Austauschmittel für einen Durchschnittsfachmann mit dem Wissen des Prioritätstages naheliegend gewesen sein muss. Diese Konsequenz wäre jedoch unhaltbar, wenn es in Kenntnis des Patents keiner über die Routine des Fachmanns hinausgehender Erwägungen bedurfte, um zu erkennen, dass die patentierte Erfindung objektiv gleichwirkend auch mit dem erstmals nachträglich zur Verfügung stehenden Mittel ausgeführt werden kann. Hier beruht die Abwandlung vom Anspruchswortlaut gerade nicht auf besonderen schöpferischen Überlegungen des Fachmanns, sondern darauf, dass dem Verletzer - zufällig - der allgemeine technische Fortschritt "in den Schoß gefallen" ist. Unter solchen Umständen muss es für die Einbeziehung in den Schutzbereich ausreichen, dass die Äquivalenzvoraussetzungen des Naheliegens bei Orientierung an der technischen Lehre des Patentanspruchs erfüllt sind, wenn unterstellt wird, dass dem Fachmann das (tatsächlich erst später verfügbar gewordene) Ersatzmittel bereits im Prioritätszeitpunkt bekannt gewesen ist."

Zugunsten der Klägerin mag angenommen werden, dass die EP 0 474 909 einen derartigen allgemeinen technischen Fortschritt repräsentiert, der im Rahmen der Äquivalenzbetrachtung für den Prioritätszeitpunkt des Klagepatents zu fingieren ist. Bei Orientierung am Patentanspruch konnte der Durchschnittsfachmann jedenfalls nicht zu der Auffassung gelangen, dass er die technische Lehre des Klagepatents unter Verwendung des Saugbeschichtungsverfahrens nach der EP 0 474 909 in gleichwertiger Weise ausführen kann:

Zwar wird der Fachmann erkennen, dass er das Saugbeschichtungsverfahren nutzen kann, um eine selektive Beleimung im Inneren des Wabenkörpers nur dort zu erzielen, wo die benachbarten Bleche im Kontakt miteinander stehen und später verlötet werden können und sollen. Im Hinblick auf die diesbezüglichen Vorteile der Erfindung gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik wird er deshalb in der nachträglichen Saugbeleimung eine Ersatzmaßnahme sehen, die der patentgemäßen selektiven Beleimung vor dem Wickeln entspricht.

Auch wenn das Beleimen und Beloten ausschließlich der späteren Verlötungsstellen ein wichtiges Anliegen des Klagepatents ist, so beschränkt sich die Zielsetzung der Erfindung jedoch nicht auf diesen einen Gesichtspunkt. In Bezug auf das vorbekannte stirnseitige Beleimen nach dem Wickeln kritisiert die Klagepatentschrift - neben anderem -, dass bei der Verwendung von Haftkleber für das Lotpulver eine zusätzliche Zeitspanne zum Trocknen des Klebers erforderlich ist, bevor das Lotpulver aufgebracht werden kann (Spalte 1 Zeilen 34 bis 40). Die Aufgabenformulierung (Spalte 1 Zeilen 46 bis 50) greift diesen Gesichtspunkt nicht nur mit der allgemeinen Bemerkung auf, dass es Aufgabe der Erfindung ist, die im vorausgehenden Beschreibungstext genannten Nachteile des Standes der Technik zu vermeiden. Der Zeitgesichtspunkt wird darüber hinaus auch explizit angesprochen und damit seine Bedeutung besonders herausgestellt, indem es heißt, dass es darum gehe, "einen schnellen Fertigungsablauf bei hoher Qualität der späteren Lötverbindungen zu ermöglichen".

Durch welche konkrete Maßnahme dieser angestrebte Effekt erreicht werden soll, stellt die Klagepatentschrift in ihren allgemeinen Vorteilsangaben klar. Spalte 2 Zeilen 7 bis 12, 20 bis 21 und 24 bis 27 führen aus:

"Die erfindungsgemäße Vorgehensweise ermöglicht u.a. einen besonders zeitsparenden Verfahrensablauf. Während des Transports der strukturierten Bleche zu einer Wickel- oder Schichtmaschine können diese in den gewünschten Bereichen mit Kleber oder Binder versehen werden."

"Besonders günstig ist das Verfahren bei der Verwendung von Haftkleber. ... Bei dem erfindungsgemäßen Verfahren fällt die Trocknungszeit des Haftklebers mit der Zeit für das Wickeln oder Schichten des Wabenkörpers zusammen, so dass der Ablauf vereinfacht wird."

Wie sich aus den zitierten Textstellen ergibt, legt das Klagepatent mit seiner beanspruchten Verfahrensführung - Kleberauftrag vor dem Wickeln, Wickeln der Bleche, Beloten der gewickelten Trägerkörper - im Interesse einer Zeitersparnis und Beschleunigung Wert darauf, dass notwendige Bearbeitungsschritte zugleich für andere verfahrensrelevante Zwecke ausgenutzt werden, nämlich

der Transport der Bleche zur Wickelmaschine für den Kleberauftrag,

bei Verwendung eines Haftklebers das Wickeln der Bleche für das Trocknen des Klebers.

Eine solche Überlagerung von Verfahrensschritten findet gerade nicht statt, wenn nach dem Wickeln der Bleche ein zusätzlicher Beleimungsschritt vorgenommen wird. Der Transport der Bleche zur Wickelmaschine fällt hier zwar zum Teil (nämlich für die Bereiche 1 und 2) mit der Kleberbeschichtung zusammen. Beträchtliche Beleimungsschritte (nämlich der Kleberauftrag in den Bereichen 3 und 4) laufen jedoch erst nachträglich isoliert und ohne Überlagerung durch andere Fertigungsmaßnahmen ab, was den Herstellungsprozess zwangsläufigerweise entsprechend verzögert. Mit der Einsicht, dass die nachträgliche Saugbeleimung der Teilbereiche 3 und 4 die von der Erfindung des Klagepatents angestrebte Verfahrensbeschleunigung zu erheblichen Teilen zunichte macht, muss der Fachmann zu der Überlegung gelangen, dass sich die Erfindung mit einer nachträglichen Saugbeleimung einzelner Teilbereiche nicht gleichwertig durchführen lässt.

3.

Ohne Erfolg greift die Klägerin die Beweiswürdigung des Landgerichts mit dem Ziel an, dass von einer Benutzung des patentgemäßen Herstellungsverfahrens durch die Beklagte jedenfalls aufgrund der Beweisregel des § 139 Abs. 3 PatG auszugehen sei.

a)

Das Landgericht hat angenommen, dass die Beklagte den Beweis für das von ihr behauptete R/S-Herstellungsverfahren erbracht hat und damit die zunächst für die Klägerin streitende Vermutung des § 139 Abs. 3 PatG nicht mehr eingreifen kann. Seine Überzeugung von der Richtigkeit des Beklagtenvortrages hat das Landgericht - wie auf S. 22 Mitte des erstinstanzlichen Urteils zusammenfassend festgestellt wird - aufgrund der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sowie der als glaubhaft angesehenen Aussage des vor der Kammer vernommenen Zeugen F gewonnen. In seinen weiteren Erwägungen befasst sich das Landgericht zwar formal zunächst eingehend mit den Äußerungen des Sachverständigen (S. 25 bis 33 des Urteils), bevor es anschließend auf die Bekundungen des Zeugen zu sprechen kommt. In der Sache stützt das Landgericht seine Überzeugungsbildung von der verfahrensmäßigen Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen allerdings nicht zentral auf den gerichtlichen Sachverständigen und lediglich unterstützend und ergänzend auf die Zeugenaussage. Vielmehr verhält es sich genau umgekehrt, was bereits daran deutlich wird, dass das Landgericht auf S. 30 Mitte seines Urteils festhält, dass aus technischer Sicht unter Berücksichtigung des Lötbildes der angegriffenen Ausführungsformen abschließend weder auf das patentgemäße noch auf das von der Beklagten behauptete Fertigungsverfahren geschlossen werden könne, sondern insoweit Aussagen nur über eine größere oder geringere Wahrscheinlichkeit für die eine oder andere Herangehensweise gemacht werden können. Nachdem das Landgericht an vorhergehender Stelle (S. 19 des Urteils) die Beweislasten dahingehend verteilt hatte, dass die Beklagte den vollen Nachweis dafür schuldet, dass von ihr nicht das klagepatentgemäße, sondern das davon abweichende R/S-Verfahren angewandt wird, versteht es sich von selbst, dass mit der Feststellung von bloßen Wahrscheinlichkeiten für die Beklagte nichts gewonnen ist, sondern dass es einer richterlichen Überzeugung bedarf, die einen anderen Geschehensablauf ohne vernünftigen Zweifel ausschließt. Dieses Maß an Gewissheit ließ sich erkennbar nur anhand der Zeugenaussage, nicht jedoch allein gestützt auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen gewinnen. Dass auch das Landgericht sachlich in exakt dieser Weise argumentiert hat, belegt seine Bemerkung, mit der es die Würdigung der Aussage des Zeugen F einleitet (S. 34 des Urteils oben):

"Zum anderen hat der Zeuge F ... glaubhaft bekundet, dass zu den Zeitpunkten, in denen die zur Gerichtsakte gereichten Muster der angegriffenen Ausführungsformen bei der Beklagten produziert wurden, das R/S-Verfahren von der Beklagten in der Serienproduktion angewandt wurde. Vernünftige Zweifel daran, dass die Beklagte bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen das ... geschilderte R/S-Verfahren angewandt hat, bestehen für die Kammer daher im Ergebnis nicht."

Im Rahmen der Überprüfung der vom Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung ist somit von der Zeugenaussage auszugehen und in diesem Zusammenhang zu klären, ob deren Inhalte durch Indizien, insbesondere die Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen, gestützt werden. Bei dem erforderlichen Beweismaß geht es dabei nicht darum, ob die Beweislage rein theoretisch auch einen anderen Geschehensablauf zulässt. Erforderlich, aber auch ausreichend für die richterliche Überzeugungsbildung ist, dass das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme (§ 286 ZPO) nach seiner subjektiven Überzeugung zu der Auffassung gelangt ist, dass die bestimmte Tatsachenbehauptung - hier: die Anwendung des von der Beklagten behaupteten R/S-Herstellungsverfahrens - wahr ist. Es ist deswegen rechtsfehlerhaft, einen Beweis deshalb als nicht erbracht anzusehen, weil keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit gewonnen werden konnte. Der Richter muss sich vielmehr mit seiner "persönlichen Gewissheit" begnügen, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256; BGH NJW 1993, 935, 937). Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1994, 801) darf sich ein Richter nicht dadurch, dass ein Sachverständiger sich nur auf Wahrscheinlichkeitsgrade festgelegt hat, von der Bildung einer persönlichen Überzeugung abhalten lassen.

b)

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Landgericht mit Recht zu der Überzeugung gelangt, dass die angegriffenen Ausführungsformen nach dem von der Beklagten behaupteten R/S-Verfahren - patentfrei - gefertigt worden sind:

Der Zeuge F war zur streitbefangenen Zeit (von 2001 bis 2004) als Produktionsleiter im fraglichen Betriebsbereich der Beklagten und damit in verantwortlicher Stellung mit der Fertigung von Metallkörperträgern für Katalysatoren befasst. Der Zeuge war mithin sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht in einer Position, die sein verlässliches Wissen um die von der Beklagten zur Herstellung von Katalysatorkörpern angewandte Methode nachvollziehbar und plausibel erklärt. Es mag zutreffen, dass der Zeuge zum Zeitpunkt seiner Aussage in leitender Funktion für ein Tochterunternehmen der Beklagten tätig war und außerdem Miterfinder der sich auf das R/S-Verfahren beziehenden EP 1 475 150 ist. Beides besagt jedoch für sich nichts darüber, dass der Zeuge zugunsten der Beklagten wahrheitswidrig ausgesagt hat. Ein derartiger "Generalverdacht" verbietet sich schon deshalb, weil eine Partei häufig auf Zeugen aus ihrem eigenen Geschäftsbereich angewiesen ist, wenn die in Rede stehenden Tatsachen ein internes Wissen voraussetzen, das Außenstehende naturgemäß nicht haben können. Genau so liegt der Sachverhalt auch im Streitfall, in dem es um bestimmte der Öffentlichkeit nicht zugängliche Herstellungsmethoden der Beklagten geht. Darüber hinaus gibt es auch keinen Erfahrungssatz, dass Zeugen, die im Lager einer Partei stehen, allein deswegen weniger wahrheitsliebend und in ihrer Aussage verlässlich sind. Vielmehr bedarf es stets konkreter und belastbarer Anhaltspunkte dafür, dass sich der betreffende Zeuge bei seinen Bekundungen tatsächlich von sachfremden Motiven hat leiten lassen. Solche Gesichtspunkte vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen konkreten Vorteil der Zeuge F - als Miterfinder oder Angestellter eines Tochterunternehmens der Beklagten - davon haben sollte, dass er der Wahrheit zuwider zugunsten der Beklagten aussagt. Die Einwände der Klägerin gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sind rein spekulativ und ohne erkennbare Tatsachengrundlage erhoben.

Bedenken gegen die Verlässlichkeit der Zeugenaussage sind vorliegend umso weniger angebracht, als die Bekundungen des Zeugen F durch diverse Unterlagen gestützt werden, die der Zeuge seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12.04.2007 (Anlage B 35) beigefügt hat und die jedenfalls nach der von der Beklagten im Berufungsrechtszug als Anlage B 35a überreichten deutschen Übersetzung (deren Richtigkeit die Klägerin nicht in Zweifel zieht) verwertet werden können. Die der eidesstattlichen Versicherung beigefügten Dokumente, auf die der Zeuge auch im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Landgericht Bezug genommen hat, umfassen eine Übersicht, aus der das bei der Beklagten gebräuchliche Produktnummernsystem, die Trägerkörperbezeichnungen und verschiedene technische Details ersichtlich sind (Anlage 1 zu B 35a). Es ist erkennbar, dass folgende Trägerkörperbezeichnungen und Produktnummern korrespondieren:

lfd. Nummer Trägerbezeichnung Produktnummer 1 FU2x N45vAXXX01 2 H7R0z N4wAXXX01 3 H10R1y N4lAXXX01 4 OP3u N46mAXXX01

Nach den Angaben des Zeugen F betreffen die aufgelisteten Träger folgende Fahrzeughersteller:

1 C 2 und 3 B 4 A

Anhand der Produktnummern kann das Herstellungsdatum jedes einzelnen Teils ermittelt werden. Der Zeuge F hat hierzu Produktionstagesberichte vorgelegt (Anlage 4 zu B 35a), und zwar für alle fraglichen Trägertypen (H10Rq, H7Ri, FUp, OPü). Sie geben nicht nur über die eigentliche Produktion, sondern gleichermaßen über die anschließende Qualitätskontrolle und deren Ergebnis sowie die letztendliche Auslieferung Auskunft. Aus den besagten Berichten lässt sich - wie der Zeuge in seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage B 35) im Einzelnen dargelegt hat und anhand der Anlage B 35a nachvollzogen werden kann - feststellen, dass sämtliche streitbefangenen Trägerkörper nicht nur bei der Beklagten produziert wurden, sondern auch tatsächlich zur Auslieferung gekommen sind. Im Einzelnen ist von folgenden Herstellungsdaten auszugehen:

Trägerbezeichnung H10Rq

Produktnummer N43C28xxx

Herstellungsdatum April.2002

2.

Trägerbezeichnung H7Ri

Produktnummer N43C32xxx

Herstellungsdatum April.2002

3.

Trägerbezeichnung OPü

Produktnummer N466Axxx

Herstellungsdatum Dezember.2001

4.

Trägerbezeichnung FU2j

Produktnummer N456AB10xxx

Herstellungsdatum Juni.2004

Als Anlage 2 zu B 35a liegt ein Prozessflussdiagramm vor, das vom 23.02.2001 datiert und die einzelnen Herstellungsschritte in der Fertigung der Beklagten festhält. Aus ihm ist ersichtlich, dass in der Kernaufwicklungsvorrichtung Kleber an zwei Stellen der Bleche aufgetragen wird, und zwar am X-Teil und am Z-Teil. Nach den Erläuterungen des Zeugen handelt es sich hierbei um die Bereiche 1 und 2, die vor dem Wickeln mit Binder versehen worden sind. Am T-Teil - welches dem Teilbereich 3 entspricht - ist erst in einem späteren Arbeitsschritt nach dem Wickeln mittels einer Aufsaugvorrichtung Kleber angebracht worden (vgl. die Positionen 4, 6 der Anlage 2). Die als Anlage 3 zu B 35a überreichte technische Anweisung vom 01.12.2001 bestätigt die Aussage des Zeugen, dass mit Wirkung ab 03.12.2001 der Produktionsablauf für die Trägertypen H7Ri, H10Rq, FU2j und OPü dahingehend variiert worden ist, dass in die Produktionslinie eine Vorrichtung zur automatischen Aufsaugung von Leim integriert wurde. Im Zusammenhang mit der vorgenannten Automatisierung zum 03.12.2001 ist nach der Erinnerung des Zeugen auch ein weiterer Leimauftrag im Teilbereich 4 erfolgt.

Da sämtliche streitgegenständlichen Trägerkörper - wie dargelegt - erst nach dem 03.12.2001 produziert worden sind, ist der Schluss berechtigt, dass sie in dem seit 03.12.2001 geänderten Herstellungsprozess gefertigt wurden. Das damals angewandte Verfahren wiederum erklärt schlüssig das Vorhandensein von insgesamt vier beleimten und verlöteten Teilbereichen, wie sie bei den angegriffenen Ausführungsformen festgestellt worden sind.

Zwar zeigen die von dem Zeugen F in Bezug genommenen Produktionsunterlagen nur für die B-Trägerkörper einen Lötplan, während ein solcher für den A- und den C-Trägerkörper fehlt. Daraus folgt jedoch nichts zugunsten der Beklagten. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die A- und C-Trägerkörper, die keinen prinzipiell anderen Aufbau als die B-Trägerkörper besitzen, auf einer anderen Produktionslinie und dementsprechend in anderer Weise hergestellt worden sind. Die als Anlage 2 zu B 35a überreichte Herstellungsanweisung und die Änderungsanweisung vom 01.12.2001 (Anlage 3 zu B 35a) sind im Gegenteil allgemeiner Natur und beziehen sich gleichermaßen auf diverse Trägertypen. Von daher liegt es fern, dass für die A- und C-Trägerkörper ein abweichender Lötplan gültig sein könnte, zumal solches im Widerspruch zu dem bei den angegriffenen Ausführungsformen ermittelten Lötbild stünde.

Richtig ist demgegenüber, dass als Kerndurchmesser für die Führung des zentralen Schwamms der Aufsaugvorrichtung in Anlage 3 zu B 35a für die B-Trägerkörper H7Ri und H10Rq jeweils ein Maß von 12 mm angegeben ist und dass der Teilbereich 4 einer der beiden angegriffenen B-Trägerkörper eine hiervon abweichende Breite von lediglich 8 mm aufweist. Bei seiner Vernehmung hat der Zeuge diese Ungereimtheit jedoch bereits unter Hinweis darauf erläutert, dass in der Zeit von der Änderungsanweisung (01.12.2001) bis zu der auf April 2002 datierten Herstellung der B-Trägerkörper die Schwammbreite verändert (d.h. verringert) worden sein kann. Dass der Zeuge F diese technische Detailfrage nicht abschließend aus der Erinnerung zu beantworten vermochte, ist ohne Weiteres mit dem nicht unbeträchtlichen Zeitablauf bis zu seiner Vernehmung (13.11.2007) sowie damit erklärlich, dass es sich um keine zentrale Modifikation gehandelt hat, die dem Zeugen wegen ihrer Wichtigkeit unbedingt im Gedächtnis hätte haften bleiben müssen. Es ist auch keineswegs ausgeschlossen, sondern durchaus plausibel, dass geringfügige Veränderungen im Herstellungsverfahren im Zuge der industriellen Fertigung zur Produktoptimierung vorgenommen werden, auch wenn das Verfahren als solches vom PKW-Hersteller (B) zertifiziert ist. Aus Anlage K 27, S. 24, ergibt sich nichts Anderes. Dort ist für A (nicht: B) lediglich darauf hingewiesen, dass die Lieferanten in die Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung der Qualität einbezogen werden und zu diesem Zweck zertifizierte Qualitätsmanagementsysteme zu unterhalten haben. Im weiteren Text ist davon die Rede, dass A gemeinsam mit den Zulieferern Kapazitäts- und Qualitätstests vor dem eigentlichen Produktanlauf durchführt und die Kontrolle während der Anlaufphase verstärkt. Auch in ihrem Schriftsatz vom 20.07.2005 (Rn. 2 ff.) hat die Klägerin nichts vorgetragen, was nachträgliche Optimierungsmaßnahmen aufgrund einer einmal erfolgten Zertifizierung ausschließt. Vorliegend kommt ohnedies hinzu, dass nicht ersichtlich und vom Zeugen auch nicht behauptet worden ist, dass die Veränderung des Schwammdurchmessers ohne Absprache mit B erfolgt sei.

b)

Die Aussage des Zeugen F wird - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - durch diverse weitere Umstände bestätigt.

Zunächst hätte das Landgericht schon darauf abstellen können, dass die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt (2001) in Gestalt der EP 0 474 909 sowie der Prioritätsdokumente zum EP 1 475 150 unstreitig über eine patentierte Technik außerhalb des Klagepatentes verfügte, um Trägerkörper für Katalysatoren herzustellen, wie sie aus dem patentgemäßen Verfahren hervorgehen. Das Saugbeschichten war dabei nicht nur theoretisch tauglich, sondern in der Praxis geeignet, selektiv im Bereich der Lötstellen nachträglich Kleber oder Binder im Wabeninneren aufzutragen. Von daher ist es ohne Weiteres plausibel und nach der Lebenserfahrung naheliegend, dass die Beklagte für die Fertigung von Katalysatorträgerkörpern auf die bei ihr vorhandene vorteilhafte Technik zurückgegriffen hat.

Dass eine entsprechende Produktionslinie bei der Beklagten existiert, wird durch den als Anlage B 9 vorgelegten Videofilm bestätigt, zu dem der gerichtliche Sachverständige festgestellt hat, dass auf einer derartigen Anlage das von der Beklagten behauptete Fertigungsverfahren erfolgreich durchgeführt werden kann.

Schließlich lässt sich das R/S-Verfahren nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen auch ohne Weiteres und schlüssig mit dem bei den angegriffenen Ausführungsformen vorgefundenen Lötbild in Übereinstimmung bringen. Das hat das Landgericht im Einzelnen, gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen, dargelegt, wobei es nicht nur auf Bild 8a des Privatgutachtens gemäß Anlage K 49 abgehoben, sondern sich darüber hinaus auch mit den Bildern 8b und 8c eingehend auseinander gesetzt hat. Ob noch weitergehende Erkenntnisse möglich gewesen wären, wenn der Sachverständige über den Bildausschnitt des eigenen Privatgutachtens der Klägerin hinausgehende Schnitte aus den Mustern der angegriffenen Ausführungsformen angefertigt und untersucht hätte, kann auf sich beruhen. Denn die Klägerin legt nicht dar, dass und gegebenenfalls welche definitiven Hinweise in einem solchen Fall aufgefunden worden wären, die die Aussage des Zeugen F hätten widerlegen können. Das Landgericht hat, ohne dass dies im Berufungsverfahren substantiiert beanstandet worden wäre, anhand der Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen aufgezeigt, dass das Lötbild der angegriffenen Ausführungsformen zwar keinen sicheren Rückschluss auf ein bestimmtes Herstellungsverfahren zulässt, sondern sich mit dem Prozedere des Klagepatentes ebenso vereinbaren lässt wie mit dem von der Beklagten behaupteten R/S-Verfahren. Bei der gegebenen Beweislage genügt diese Erkenntnis jedoch vollständig, weil sie die glaubhaften Bekundungen des Zeugen F unterstützt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Vorliegend stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.

A B C






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 07.05.2009
Az: I-2 U 13/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/64912e1936d0/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_7-Mai-2009_Az_I-2-U-13-08




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share