Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 31. Juli 2014
Aktenzeichen: 5 U 201/13

(OLG Hamm: Urteil v. 31.07.2014, Az.: 5 U 201/13)

Eine Privaturkunde erbringt nur den vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltene Erklärung vom Aussteller abgegeben wurde. Ob die abgegebene Erklärung inhaltlich richtig ist, unterliegt der freien Beweiwürdigung nach § 286 ZPO. Das bedeutet, dass das Zeugnis des Erklärenden gegen sich selbst durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden kann. Dieser ist bereits dann geführt, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird.

Tenor

Die Berufungen der Kläger und der Drittwiderbeklagten gegen das am 27.09.2013 verkündete Urteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold werden zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger tragen 80 % der Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner, die weiteren 20 % der Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger und Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger und die Drittwiderbeklagten können die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

(§ 540 ZPO)

I.

Die Kläger, bei denen es sich um die Schwiegereltern des C und die Eltern der P handelt, verlangen von der Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 45.000,00 € nebst 556,25 € Zinsen für den Zeitraum vom 16.09. bis zum 15.12.2011. Mit der Widerklage und Drittwiderklage hat die Beklagte die Feststellung begehrt, dass den Klägern und Drittwiderbeklagten - P und ihrem Sohn C2 - aus dem Darlehensvertrag vom 16.09.2011 gegen sie keine Ansprüche zustehen.

Die Kläger haben den von ihnen mit der Klage geltend gemachten Rückzahlungsanspruch auf einen Darlehensvertrag zwischen den Parteien gestützt, den C unter dem 16.09.2011 aufgrund einer ihm unter dem 18.05.2010 erteilten Generalvollmacht (Anl. B 1) unterzeichnet haben soll (Anl. K 1, Bl. 7 GA). In diesem Darlehensvertrag anerkennt der Darlehensnehmer mit der Unterschrift den Erhalt des Darlehensbetrages. Er verpflichtet sich dem Darlehensgeber Sicherheiten zu gewähren und zwar zum Vorteil von Enkel C2 des Darlehensgebers auf sein Grundstück eine Grundschuld in Höhe von 45.000,00 € und ein Wohnungsrecht für den Enkel und seine Tochter P zu bestellen. Die Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt bereits mit notarieller Urkunde vom 29.08.2011 (UR-Nr. 439/2011, Notar O in M) die im Darlehensvertrag genannte Grundschuld in Höhe von 45.000,00 € zu Lasten des Grundbesitzes Q bestellt (Anl. K 2, Bl. 8 ff. GA). Unter dem gleichen Datum hatte sie P und deren Sohn C2 ein lebenslängliches Wohnrecht an der Wohnung Nr. 6 in dem Objekt Q 2 eingeräumt (Anl. K 3, Bl. 12 GA). Mit Erklärung vom 11.11.2011 widerrief die Beklagte die Vollmacht vom 18.05.2010; mit Schreiben gleichen Datums wies sie den Notar O an, die Eintragungsanträge betreffend Grundschuld und Wohnrecht zurückzunehmen. Daraufhin kündigten die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 30.11.2011 das Darlehen (Anl. B 22, Bl. 117 ff. GA).

Die Kläger haben behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten, X, habe im Rahmen der Durchführung des Bauvorhabens Q C um finanzielle Unterstützung gebeten habe. Da C hierzu finanziell nicht der Lage gewesen sei, habe er sie (die Kläger) angesprochen. Sie haben auf eine Auflistung der Beklagten vom 29.12.2010 (Anl. K 4, Bl. 14 GA) und eine undatierte Auflistung für das Jahr 2011 (Anl. K 5, Bl. 15 GA) verwiesen und erklärt, dass erste Gelder am 01.10.2010 geflossen seien und zum Teil kurze Zeit später auf dem gleichen Weg wie gegeben - von ihnen an C und von C an die Beklagte - nur in umgekehrter Reihenfolge wieder erstattet worden seien. Später haben die Kläger unter Berufung auf die Anl. K 11 (Bl. 162 GA) erklärt, dass sie zwischen dem 08.10.2010 und 27.01.2011 Zahlungen in Höhe von 55.000,00 € geleistet hätten und 10.000,00 € zurück erstattet worden seien. Den Darlehensvertrag habe C auf Seiten der Beklagten mit Vollmacht unterzeichnet. Dies sei mit Wissen und Wollen des damaligen Geschäftsführers der Beklagten, X, erfolgt. Die Vollmacht sei wirksam, ihr Inhalt zwischen X und C ausdrücklich besprochen und vereinbart worden. Die Vollmachten verstießen auch nicht gegen § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). C sei für die Beklagte bzw. X unentgeltlich tätig geworden. Sie (die Kläger) hätten ihre Ersparnisse in der Annahme hergegeben, dass ihr Schwiegersohn sich durch die darlehensweise Weitergabe an die Beklagte dort eine berufliche Zukunft aufbauen könne. Als ihr Schwiegersohn im Januar 2011 danach gefragt habe, ob sie letztmalig noch eine größere Summe von 25.000,00 € der Beklagten darlehensweise zur Verfügung stellen könnten, hätten sie bei der Sparkasse A am 20.01.2011 ein Darlehen über einen Nettokreditbetrag von 20.000,00 € aufgenommen.

Die Kläger und Drittwiderbeklagten haben die (Dritt-)Widerklage für unzulässig gehalten, da es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle.

Die Beklagte hat gemeint, dass die an C erteilten Vollmachten unwirksam seien. Es handele sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Erstreckung der Vollmacht auf ihre Tochterunternehmen sei überraschend im Sinne des § 305 c BGB. Die Vollmachten verstießen auch gegen § 3 RDG, weil sie den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen ermöglichen sollten, die mannigfaltigen Beratungsbedarf auslösten, wenn sie nicht einem Rechtsanwalt oder einer nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz befugten Person erteilt würden. Zum Schutz des Vertretenen erstrecke sich die Nichtigkeit der Vollmacht auch auf die Verträge, die mit dieser Vollmacht getätigt worden seien. Den von den Klägern vorgelegten Darlehensvertrag, angeblich datierend vom 16.09.2011, habe keine zeichnungs- und vertretungsberechtigte Person mit Wirkung für sie - die Beklagte - unterschrieben. Es sei nicht einmal erkennbar, wer das Dokument unterschrieben haben soll. Die Kläger hätten ihr jedenfalls kein Geld gewährt, die Kläger hätten gar kein Geld gehabt. Wie ein Saldo von exakt 45.000,00 € entstanden sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Das Geld, was die Kläger hier ihr als Darlehen gewährt haben wollten, stamme aus Rechnungen, welche die Tochter und der Schwiegersohn zu Unrecht über sog. "Beratungsrechnungen" von der T GmbH zuvor von ihr (der Beklagten) abgezogen hätten. Die Kläger seien hierin involviert gewesen und hätten hiervon gewusst. Vorsorglich hat die Beklagte in Höhe der Hauptforderung von 45.000,00 € die Aufrechnung mit eigenen Schadensersatzansprüchen gegen die Kläger auf § 812 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und § 826 BGB erklärt. Die Bestellung des Wohnrechts für einen Eineinhalbjährigen habe zudem einen kapitalisierten Wert von rund 972.000,00 €; angesichts der Höhe des Darlehens von 45.000,00 € liege eine gemäß § 138 BGB unwirksame Übersicherung vor.

Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug (Bl. 184 ff. GA).

Das Landgericht hat die Klage nach Einvernahme der Zeugen C, X und S abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Klage sei unbegründet, den Klägern stehe kein Anspruch auf Zahlung von 45.556,25 € aus §§ 488 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 490 BGB zu, da es an einem wirksam abgeschlossenen Darlehensvertrag fehle. Die Beklagte sei bei Abschluss des Darlehensvertrags nicht wirksam von dem Zeugen C vertreten worden, weil die diesem erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen § 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig sei. Die Tätigkeiten, zu denen der Zeuge C von der Beklagten ermächtigt worden sei, stellten eine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG dar. Sie lägen überwiegend auf rechtlichem Gebiete und erforderten besondere Rechtskenntnisse. Eine Erlaubnis der Rechtsdienstleistung ergebe sich auch nicht aus § 6 RDG, denn der Zeuge C habe von der Beklagten für seine Tätigkeit Unterkunft, Kost und Logis in einer Wohnung des Geschäftsführers der Beklagten sowie ein i-Phone erhalten. Auch habe er an späteren Gewinnen der Beklagten beteiligt werden sollen. Dass der schwebend unwirksame Darlehensvertrag durch die Beklagte genehmigt worden sei, sei nicht ersichtlich.

Ein Anspruch bestehe auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Kläger rechtsgrundlos eine Leistung an die Beklagte erbracht hätten. Denn die Geldzahlungen seien, was die Übergabe eines Geldbetrags von 25.000,00 € am 27.01.2011 im Büro der Beklagten betreffe, nicht bewiesen, im Übrigen nicht schlüssig dargelegt. Die Zeugin S habe die Einbuchung einer Zahlung in Höhe von 25.000,00 € nicht erinnern können. Der Zeuge X habe ausgesagt, eine Barzahlung von 25.000,00 € an ihn durch den Zeugen C habe es nicht gegeben, wohingegen der Zeuge C bekundet habe, der Geldbetrag sei dem Zeugen X direkt in die Hand gegeben worden. Die Kammer habe nicht festzustellen vermocht, welche der beiden sich widersprechenden Aussagen zutreffe.

Im Übrigen seien die von den Klägern behaupteten Zahlungen nicht schlüssig dargelegt worden. Hierfür sei erforderlich, dass die Einzelheiten der behaupteten Zahlungen dargestellt würden. Es sei nötig gewesen vorzutragen, wie sich die Klageforderung von 45.000,00 € zusammensetze, sowie wann und an wen Auszahlungen in welcher Höhe stattgefunden hätten. Dem hätten die Kläger nicht genügt. Die vorgelegten Auflistungen vom 29.12.2010 (Anl. K 4) sowie aus dem Jahr 2011 (Anl. K 5) und die als Auszug aus dem Kassenbuch vorgelegte Anlage K 6 seien insoweit nicht aussagekräftig. Der Summe der eingezahlten Beträge von 43.533,00 € (28.245,00 € + 15.288,00 €) stünden rückerstattete Auslagen in Höhe von insgesamt 36.114,00 € (14.235,00 € + 21.879,00 €) gegenüber. Wie man rechnerisch - einschließlich der behaupteten Zahlung in Höhe von 25.000,00 € - auf eine Gesamtauszahlung von 45.000,00 € kommen, sei von den Klägern trotz Hinweisbeschlusses vom 29.05.2013 nicht dargelegt.

Mangels Hauptanspruchs bestehe auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen.

Die (Dritt-)Widerklage sei zulässig und begründet. Ein Interesse der Beklagten an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens der Ansprüche ergebe sich bereits daraus, dass sich die Kläger und (Dritt-)Widerbeklagten eines Anspruchs gegen die Beklagte berühmten, der mit Schreiben vom 23.11.2011 gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden sei. Den Klägern und Drittwiderbeklagten stehe ein Anspruch aus dem Darlehensvertrag vom 16.09.2011 auf Gewährung von Sicherheiten in Form einer Grundschuld zum Vorteil des Drittwiderbeklagten zu 2) in Höhe von 45.000,00 € sowie eines Wohnungsrechts zu Gunsten beider Drittwiderbeklagter nicht zu.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger und Widerbeklagten wie auch die Drittwiderbeklagten mit der Berufung. Sie rügen, das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass es eine Übergabe eines Geldbetrages in Höhe von 25.000,00 € am 27.01.2011 im Büro der Berufungsbeklagten nicht gegeben habe. Sie hätten ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie ein Darlehen bei der Sparkasse hätten aufnehmen müssen, um die Darlehensforderung in der gesamten Höhe zu bedienen. Der Zeuge C habe bekunden können, dass er diesen Betrag zuzüglich weiterer 5.000,00 €, die er von den Berufungsklägern in bar entgegen genommen habe, am 27.01.2011 bei der Berufungsbeklagten abgegeben habe und diese Einnahme in das Kassenbuch als "Einlage A. C" eingezahlt worden sei. Taggleich sei eine Privatentnahme des Geschäftsführers der Beklagten vorgenommen worden; dies habe die Zeugin S bestätigt. Das Landgericht lasse unberücksichtigt, dass die weitere Zeugin Frau I, die das Kassenbuch geführt und die Eintragung in das Kassenbuch vorgenommen habe, bislang nicht gehört worden sei. Bei genauer Würdigung des Kassenbuches (Anl. K 6) wäre der Kammer aufgefallen, dass es einen taggleichen Einzahlungsbetrag in Höhe von 25.000,00 € durch den Zeugen C gegeben habe und eine entsprechende Entnahme dieses Betrages durch den Zeugen X als Geschäftsführer der Berufungsbeklagten.

Im Übrigen hätten die Parteien einen Darlehensvertrag geschlossen. Das Landgericht verkenne insoweit Umstand und Reichweite der als Anl. K 2 eingereichten notariellen Bestellungsurkunde einer Grundschuld. Die notarielle Urkunde mit der ihr innewohnenden Warnfunktion wäre nicht zustande gekommen, wenn hier nicht zuvor eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien bestanden hätte. Bei der weitergehenden Befragung des Zeugen X, insbesondere rund um diese Urkunde, wäre zutage getreten, dass der Vortrag der Berufungskläger in 1. Instanz richtig sein dürfte. Das Landgericht sei aufgrund falscher und unvollständiger Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass Ansprüche der Berufungskläger nicht bestünden.

Die Kläger beantragen,

1. unter Abänderung des am 27.09.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Detmold zur Geschäfts-Nr. 12 O 28/12 die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an sie 45.556,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2011 zu zahlen,

2. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an sie vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.530,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

Die Kläger und Widerbeklagten sowie die Drittwiderbeklagten beantragen

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass die Kläger nicht einmal ansatzweise schlüssig die angeblichen Barzahlungen, welche sie (die Beklagte) erhalten haben solle, dargelegt hätten und zwar an wen, an welchem Tag und in welcher Höhe Auszahlungen erfolgt sein sollen. Woher die hohen Bargeldbestände gekommen seien sollen, erklärten die Kläger nicht. Auch sei unklar, welche angeblichen Handwerker damit bezahlt worden sein sollen. Weder die Zeugin S noch der Geschäftsführer X hätten von 21 hohen Barzahlungen in vier Monaten etwas mitbekommen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei allein der Zeuge X glaubwürdig gewesen und habe die Tatsachen glaubhaft geschildert. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass der Zeuge C unter dem 18.04.2012 wegen Betruges in 16 Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und neun Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Eine Vernehmung der Zeugin I sei nicht geboten und sogar rechtsfehlerhaft gewesen. Diese sei erstinstanzlich auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 08.06.2013 allein als Beweismittel für die Tatsache einer angeblichen Vollmacht und deren angeblichen Abreden zwischen C und X benannt worden, nicht aber als Zeugin für angebliche (Bar-)Zahlungen. Darauf, dass es kein "Kassenbuch" gegeben habe, sondern lediglich einen Zettel, auf dem Herr C manchmal seine Wunschzahlen vermerkt habe, sei bereits hingewiesen worden.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Klage

a) Antrag zu 1)

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Senat vermag weder einen Anspruch auf Rückzahlung aus Darlehen noch einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung festzustellen.

aa) Rückzahlungsanspruch aus Darlehen

Ein Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehensbetrages in Höhe von 45.000,00 € nebst vertraglich geschuldeten Zinsen steht den Klägern nicht zu.

(1)

Anders als das Landgericht ist der Senat allerdings nicht der Ansicht, dass die Vollmacht des C vom 18.05.2010 gegen § 3 RDG verstößt und damit auch der von den Klägern vorgelegte Darlehensvertrag vom 16.09.2011 nichtig ist.

Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(a)

Dass der Zeuge C eine selbständige Tätigkeit ausübte, kann keinem Zweifel unterliegen. Selbständig ist eine Tätigkeit, die frei von Weisungen in eigener Entscheidungsfreiheit und Verantwortung ausgeübt wird. Wird ein Angestellter im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses tätig, fehlt es an einer selbständigen Tätigkeit (vgl. Weth in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 3 RDG, Rn. 4). Vorliegend war der Zeuge C unstreitig keinen Weisungen unterworfen.

(b)

Gemäß § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, soweit sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang danach zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung könne angesichts dessen, dass nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen seien und daher eine wirtschaftliche Betätigung kaum ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich sei oder ohne rechtliche Wirkung bleibe, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Erforderlich sei vielmehr eine abwägende Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich bei ihm um eine Rechtsbesorgung oder um eine Tätigkeit handele, die ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität oder der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden könne (vgl. Urteil des BGH v. 13.03.2003, Az.: I ZR 143/00, NJW 2003, 3046; Urteil des BGH v. 25.04.2006, Az.: XI ZR 29/05, NJW 2006, 1952).

Nach Ansicht des Senats lag die Tätigkeit des Zeugen C überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet. Zwar heißt es in der Vollmacht:

"Die Vollmacht erstreckt sich auf alle gegenüber Dritten und Behörden abzugebende und entgegenzunehmende Erklärungen. Sie umfasst insbesondere die Befugnis, die Vertretene rechtsgeschäftlich zu verpflichten, Erklärungen Dritter und von Behörden entgegen zu nehmen. Verträge zu begründen und zu kündigen, Ansprüche durchzusetzen und abzuwehren, Rechtsbehelfe einzulegen, Bescheide entgegen zu nehmen [...]."

Danach durfte der Zeuge C sowohl Verträge abschließen als auch kündigen. Weiter ermächtigte ihn die Vollmacht, Ansprüche durchzusetzen und abzuwehren, sogar Rechtsbehelfe einzulegen. Das sind grundsätzlich Rechtsangelegenheiten (vgl. Weth in: Henssler/Prütting, a.a.O., § 2, Rn. 10). Die Tätigkeit des Zeugen lag aber überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet. Auch rein wirtschaftliche Entscheidungen lassen sich häufig nur durch z.B. den Abschluss von Verträgen verwirklichen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge C, was auch die Beklagte einräumt, in den Unternehmen des X "tatkräftige Unterstützung" leisten sollte (Bl. 34 GA). Die Beklagte selbst hat weiter vorgetragen, dass der Zeuge C fast täglich in den Gesellschaften vor Ort gewesen sei, insbesondere in der Druckerei. Der Zeuge C habe X gegenüber versichert, dass er kein Geld von diesem wolle, allenfalls später, wenn die Druckerei dank seiner Mithilfe große Gewinne erwirtschaften sollte, hieran in einem gewissen Umfang anteilig partizipieren wolle. Vor diesem Hintergrund habe er - der Zeuge C - X veranlasst, insbesondere auch die Vollmacht vom 18.05.2010 auszustellen (Bl. 34 f. GA). Damit war klar, dass die Vollmachten dazu dienen sollten, die "tatkräftige Unterstützung" des C auch rechtlich zu ermöglichen. Bei der Beklagten handelt es sich zwar lediglich um eine Holding-Gesellschaft. Ausweislich des vom Senat am 25.06.2014 eingeholten Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo (HRB 6916) ist Gegenstand des Unternehmens aber nicht nur das Halten von Beteiligungen sondern auch die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens sowie die Erbringung von Dienstleistungen aller Art für die von dem Unternehmen gehaltenen Gesellschaften. Damit unterhielt auch die Beklagte einen Geschäftsbetrieb.

Des Weiteren hat die Beklagte vorgetragen, dass sie auf Veranlassung von C im Wege der Zwangsversteigerung das Objekt Q erworben habe und sie hat moniert, dass C, um es umfangreich auf Kosten des X zu sanieren, die V Ltd. eingeschaltet habe (Bl. 46 GA). Dann ist es aber auch rein tatsächlich so gewesen, dass C die Sanierung der im Eigentum der Beklagten stehenden Immobilie mit betrieben hat, was in Bezug auf die Beklagte dem Geschäftszweck der Verwaltung eigenen Vermögens entspricht. Die Beklagte hat dann in Bezug auf eine Wohnung in dem Objekt zu Gunsten der Drittwiderbeklagten ein Wohnrecht bestellt. Dass die erfolgte Sanierung nicht dem Willen der Beklagten oder von X als ihrem seinerzeitigen Geschäftsführer entsprochen hätte, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen.

(2)

Damit stellt sich die weitere Frage, ob die Vollmacht vom 18.05.2010 nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist. Diese Frage hat das Landgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - unbeantwortet gelassen.

§ 305 Abs. 1 Satz BGB bestimmt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen sind, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

(a)

Zwar spricht § 305 Abs. 1 BGB von "Verträgen" und "Vertragsbedingungen", eine Vollmacht stellt hingegen nur eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar (vgl. Schramm in: MünchKomm BGB, 6. Aufl. 2012, § 167, Rn. 11; Ellenberger in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 167, Rn. 1). Der Bundesgerichtshof hat hierzu aber bereits klargestellt, dass wenn eine Partei für die Vertragsabwicklung erhebliche, einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen der anderen Partei vorformuliert, nach dem Schutzzweck des AGB-Gesetzes die gleichen Einschränkungen gelten müssen wie für die zweiseitigen Vertragserklärungen (vgl. Urteil des BGH v. 09.04.1987, Az.: III ZR 84/86, NJW 1987, 2011; Basedow in: MünchKomm BGB, 6. Aufl. 2012, § 305, Rn. 10).

(b)

Die Vollmacht vom 18.05.2010 ist auch als für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB anzusehen. Denn vorliegend handelt es sich um eine standardmäßige Formulierung einer Handlungsvollmacht. So hat der Zeuge C im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Landgericht am 08.05.2013 auch unumwunden eingeräumt, dass es so gewesen sei, dass er sich im Rahmen seiner Tätigkeit für die Unternehmen des Herrn X habe absichern wollen, weil er keine Vollmacht gehabt habe. Er habe daher den Rat eines Rechtsanwalts eingeholt. Der habe ihm eine vorformulierte Vollmacht übermittelt, die dann von Herrn X unterschrieben worden sei (Bl. 172R BA, Az.: I-5 U 121/13). Zwar bedarf es nach dem Wortlaut des § 305 Abs. 1 BGB der Absicht der Serienverwendung. Hier folgt nach Ansicht des Senats aber schon aus der standardmäßigen Formulierung der Vollmacht der äußere Anschein, dass sie mehrfach verwendet werden sollte (vgl. hierzu: Basedow in: MünchKomm BGB, 6. Aufl. 2012, § 305, Rn. 18). Letztlich hat der Zeuge C den Text der Vollmacht auch noch für zwei weitere Vollmachten, datierend vom 01.04.2011, verwandt (Anl. B 1).

(c)

Die Vollmacht hat der Zeuge C auch gestellt. Ohne Erfolg haben die Kläger bereits erstinstanzlich eingewandt, der Inhalt der Vollmacht sei ausdrücklich besprochen und vereinbart worden und dies in das Wissen der hierzu benannten Zeugin I gestellt (Bl. 86 GA). Das Landgericht war nicht gehalten, die Zeugin I zu vernehmen. Denn der Vortrag der Kläger ist bereits nicht hinreichend substantiiert. Die Kläger legen nicht dar, wann und wo mit welchen Beteiligten Personen die Vollmacht ausgehandelt worden sein soll. Der Bundesgerichtshof hat zu § 1 Abs. 2 AGBGB entschieden, dass "Aushandeln" mehr als Verhandeln sei. Von einem Aushandeln könne nur gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen AGB enthaltenen "gesetzesfremden Kerngehalt", also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stelle und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräume mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGH v. 03.11.1999, Az.: VIII ZR 269/98, NJW 2000, 1110). Dies vermag der Senat dem Vortrag der Kläger nicht zu entnehmen.

(d)

Ein Verstoß gegen § 305 c Abs. 1 BGB liegt nach Ansicht des Senats in Bezug auf eine Bevollmächtigung des C durch die Beklagte nicht vor.

Nach dieser Vorschrift werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Zwar ist es vorliegend so, dass im Eingang der Vollmachtsurkunde die Beklagte - fett gedruckt - als "Vertretene" benannt wird, die dem Zeugen C als "Vertreter" eine generelle Vertretungsvollmacht erteilt. Dass diese Vollmacht z.B. auch für die N GmbH als Tochterunternehmen gelten soll, ergibt sich erst aus dem weiteren Fließtext. Da es hier aber allein um die Frage geht, ob C über eine Vollmacht der Beklagten verfügte, ist festzustellen, dass die Beklagte ausdrücklich als Vertretene im Urkundseingang genannt ist. Selbst wenn die Vollmachtserteilung an die Tochterunternehmen als überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB einzustufen sein sollte, gilt § 306 Abs. 1 BGB. Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam.

(3)

Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen das RDG oder das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegt. Auch bedarf es keiner Beweiserhebung dazu, wer wann für die Beklagte den Darlehensvertrag vom 16.09.2011 unterzeichnet hat.

Denn selbst wenn - so die Kläger - ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen wurde, obliegt es ihnen substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass die Darlehensvaluta in Höhe von 45.000,00 € an die Beklagte ausgezahlt wurde (vgl. Robert Freitag/Peter O. Mülbert in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2011, § 488, Rn. 274). Das ist den Klägern nicht gelungen.

(a)

Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass es in dem Darlehensvertrag, Anl. K 1, unter der Überschrift "Darlehensgewährung" heißt, dass der Darlehensnehmer mit der Unterschrift den Erhalt des Darlehensbetrages anerkennt. Dass die Beklagte hiermit ein kausales Schuldanerkenntnis abgegeben hat, vermag der Senat allerdings nicht anzunehmen. Das schriftliche Bekenntnis, einen bestimmten Betrag als Darlehen empfangen zu haben, kann auch nur eine bloße Wissenserklärung sein, die ein Zeugnis des Ausstellers gegen sich selbst darstellt und einer Quittung ähnelt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte darüber hinaus ein kausales Schuldanerkenntnis hat abgeben wollen, haben die Kläger nicht vorgetragen, sie sind auch nach Aktenlage nicht ersichtlich. Selbst wenn man unterstellt, dass der Darlehensvertrag wirksam abgeschlossen wurde, begründet der "Darlehensvertrag" - Anl. K 1 - als Privaturkunde nur den vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltene Erklärung von dem Aussteller abgegeben wurde (§ 416 ZPO). Ob die Erklärung der Beklagten, den Darlehensbetrag erhalten zu haben, inhaltlich richtig ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO. Das bedeutet, dass das Zeugnis des Erklärenden gegen sich selbst durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden kann. Dieser ist bereits dann geführt, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird (vgl. Urteil des BGH v. 03.04.2011, Az.: XI ZR 120/00, NJW 2001, 2096).

(b)

Den unter lit. (a) genannten Gegenbeweis sieht der Senat aus mehreren Gründen als geführt an:

(aa)

Die Kläger haben schon unaufgefordert mit der Klageschrift dazu Stellung genommen, welche Beträge im Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 27.01.2011 einschließlich geflossen sein sollen. Vorgelegt haben sie dazu die Anlagen K 4 und 5 (Bl. 14 f. GA). Diese Anlagen hat der Senat zunächst so verstanden, als ob die Kläger z.B. am 01.10.2010 an C 1.000,00 € übergeben haben wollen, am 09.10.2010 weitere 1.000,00 € und so fort. Auf einen Betrag von 45.000,00 € kann man allerdings rechnerisch nur dann kommen, wenn man zugrunde legt, dass im Jahr 2010 insgesamt 28.245,00 € gezahlt wurden und im Jahr 2011 im Zeitraum 04.01. bis 19.01.2011 insgesamt 15.288,00 € und am 27.01.2011 weitere 25.000,00 €. Wenn man von dem sich danach ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 68.533,00 € nur die für das Jahr 2011 aufgeführten rückerstatteten Auslagen in Höhe von 21.879,00 € und die Gutschrift in Höhe von 1.654,00 € abzieht, ergibt sich ein Betrag von 45.000,00 €. Im Jahr 2010 sollen aber auch schon Auslagen in Höhe von 14.235,00 € rückerstattet worden sein.

(bb)

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.07.2013 haben die Kläger ihren Vortrag konkretisiert und erklärt, zunächst sei ein Betrag in Höhe von 45.000,00 € als Darlehenssumme ermittelt worden. Die Zahlungen seien, wie in den Anl. K 4 und K 5, vollzogen worden. Gegeben hätten sie gemäß Anlage K 11 am 08.10.2010 einen Betrag in Höhe von 5.000,00 €, am 20.10.2010 einen Betrag in Höhe von 4.000,00 €, am 24.10.2010 einen Betrag in Höhe von 2.000,00 €, am 19.11.2010 einen Betrag in Höhe von 3.000,00 €, am 12.12.2010 einen Betrag in Höhe von 6.000,00 €, am 05.01.2011 einen Betrag in Höhe von 5.000,00 €, am 10.01.2011 einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € und am 27.01.2011 einen Betrag in Höhe von 25.000,00 € (Bl. 162 GA).

Der Senat hat insoweit bereits Schwierigkeiten, die Anl. K 4 und 5 einerseits und die Anl. K 11 andererseits in Übereinstimmung zu bringen. Die Kläger haben vorgetragen, dass C das Geld bei ihnen in bar abgeholt und am Folgetag mit diesen Beträgen die Handwerker gezahlt habe (Bl. 161 GA). Am 08.10.2010 beispielsweise sollen die Kläger 5.000,00 € gezahlt haben, die Auflistung der Kostenbeteiligung beginnt aber mit einem Betrag in Höhe von 1.000,00 € am 01.10.2010 und am 09.10.2010 - dem Folgetag zum 08.10.2010 - gab es nach der Anl. K 4 keine Kostenbeteiligung in Höhe von 5.000,00 €, sondern nur in Höhe von 1.000,00 €. Insgesamt erfolgte nach der Anl. K 4 vor dem 20.10.2010 - der nächsten behaupteten Zahlung der Kläger in Höhe von 4.000,00 € - eine Kostenbeteiligung in Höhe von nur 1.600,00 € : 1.000,00 € am 09.10.2010 und 600,00 € am 11.10.2010. Am 20.10.2010 hätte C gar keine weiteren 4.000,00 € benötigt, da er die in der Anl. K 4 eingetragene Kostenbeteiligung vom 21.10.2010 in Höhe von 3.600,00 € fast vollständig mit den von der 1. Zahlung am 08.10.2010 noch übrigen 3.400,00 € hätte erbringen können. Diese Ungereimtheiten setzen sich beim weiteren Abgleich der Anl. K 4 und 5 mit der Anl. K 11 fort.

Der Senat hat daher die Kläger persönlich angehört, wann sie an wen welche Beträge darlehensweise überlassen haben wollen. Die Klägerin hat erklärt, dass es beim ersten Mal 5.000,00 € gewesen, das sei im Dezember 2010 gewesen. Ende Februar hätten sie dann das Darlehen aufgenommen. Das sei 2011, bei der Sparkasse A gewesen. Vom Sparbuch hätten sie ca. 15.000,00 € gegeben. Die 15.000,00 € seien an Herrn C in bar gegangen. Ihre Mama habe auch etwas gegeben. Das sei, so glaube sie, im Mai 2011 gewesen. Selbst wenn man zugunsten der Kläger annimmt, dass die Klägerin sich zeitlich um ein bis zwei Monate vertan hätte, passen auch die genannten Beträge in ihrer Stückelung nicht zu den in der Anl. K 11 genannten Beträgen. Hinzu tritt, dass nach der Anl. K 11 ein Betrag in Höhe von 10.000,00 € an die Kläger zurückgeflossen sein soll. Die Kläger hingegen haben im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, von dem gewährten Darlehen nichts zurückbekommen zu haben.

(cc)

Schon mit der Klageschrift haben die Kläger vorgetragen, dass sie bereits ab dem 01.10.2010 kleinere Beträge an C gegeben hätten, die dieser an die Beklagte weitergegeben habe, und zum Teil auch kurze Zeit später schon auf dem gleichen Wege Erstattungen erhalten hätten. Wie bereits ausgeführt, wollen die Kläger nach dem Ergebnis ihrer Anhörung nun aber gar keine Rückzahlung auf das Darlehen erhalten haben. Auch liest sich der schriftsätzliche Vortrag der Kläger so, als ob von Anfang an Beträge darlehensweise überlassen worden seien. Dann lässt sich aber nicht erklären, warum die Anl. K 4 eine "Auflistung der Kostenbeteiligung von Herrn C für den Umbau des Objektes Q" enthält. Von einem Darlehen ist in der ganzen Anl. K 4 nicht die Rede. Am Ende der Anl. K 4 heißt es dann noch: "Derzeitiges Beteiligungsvolumen am Objekt Q: 14.010,00 €.". Gleiches gilt für die Anl. K 5 (Bl. 15 GA), in der am Ende steht "Derzeitige Beteiligungsvolumen am Objekt Q: 45.000,00 €.". Nach dem Vortrag der Kläger gab es auch keinen Grund die Vorgänge im Kassenbuch als "Einlage A. C" zu verbuchen. Insgesamt ließ sich im Rahmen der Anhörung der Kläger nicht genau aufklären, was C mit dem Geld, das sie ihm übergeben haben wollen, überhaupt tun sollte. Die Klägerin hat hierzu erklärt, dass die Wohnung für das Enkelkind ein eigenes Zuhause sein sollte. Sie hätten das so verstanden, dass das Enkelkind die Wohnung irgendwann zu Eigentum bekommt. Das lässt die Annahme zu, dass die Kläger schon in der Phase der Sanierung des Objekts den Erwerb einer Eigentumswohnung finanzieren wollten. Der Kläger hingegen hat angegeben, dass der Schwiegersohn, C, gesagt habe, dass wenn das klappe mit dem Geld, er Partner in der Firma werde. Zur Verwirklichung dieser angegebenen Zwecke bedarf es nicht des Abschlusses eines Darlehensvertrages.

(dd)

Des Weiteren haben die Kläger - mit Ausnahme des Betrages in Höhe von 25.000,00 € - nicht substantiiert darzulegen vermocht, auf welchem Wege die Beklagte den Darlehensbetrag erhalten haben soll. Denn nach ihrem Vortrag haben die Kläger die einzelnen Teilbeträge an Herrn C in bar übergeben und nicht an die Beklagte. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte anzunehmen, dass die Kläger die von ihnen behaupteten einzelnen Beträge an C als Vertreter der Beklagten und Gläubigerin der Darlehensbeträge mit erfüllender Wirkung gezahlt hätten. Es kann dahin gestellt bleiben, ob C aufgrund der Vollmacht vom 18.05.2010 die Befugnis zur Leistungsannahme zustand (vgl. hierzu: Olzen in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 362, Rn. 36 f.). Denn die Kläger haben mehrfach vorgetragen, dass sie sämtliche der genannten Beträge in bar ihrem Schwiegersohn zur Verfügung gestellt hätten und dieser sie in bar bei der Beklagten eingezahlt habe. An keiner Stelle haben sich die Kläger darauf berufen, dass sie zum Zwecke der Erfüllung ihrer Verbindlichkeit als Darlehensgeber schuldbefreiend an einen Vertreter der Beklagten geleistet hätten. Der Vortrag der Kläger legt eher nahe, dass sie C damit beauftragt haben wollen, ihr Geld an die Beklagte weiter zu leiten und ihm - als ihrem Schwiegersohn - vertraut haben, dass er das Geld zur Verbesserung der Lebens- und Vermögenssituation der Familie einsetzt.

Die Kläger haben nicht substantiiert dargetan, welche Handwerkerrechnungen mit welchem Datum, die für welche Leistungen gestellt wurden, die die Beklagte in Auftrag gegeben hat, mit ihrem (der Kläger) Geld bezahlt worden sein sollen.

(ee)

Was den Betrag von 25.000,00 € betrifft, haben die Kläger zwar vorgetragen, dass C einen Betrag in Höhe von 25.000,00 € in die Kasse der Beklagten eingelegt habe. Diesen Betrag habe sich der damalige Geschäftsführer der Beklagten, X, sofort wieder auszahlen lassen (Bl. 84 GA). Zwar hat der Zeuge C bekundet, dass er den Betrag von 25.000,00 € X direkt in die Hand gegeben habe (Bl. 167R BA, Az.: I-5 U 121/13). Der Zeuge X hat die Zahlung dieses Betrages hingegen in Abrede gestellt (Bl. 169 BA, Az.: I-5 U 121/13).

Soweit die Kammer in dem angefochtenen Urteil hierzu ausgeführt hat, nicht feststellen zu können, welche der beiden Aussagen zutrifft, ist dies nicht zu beanstanden. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Derartige Anhaltspunkte fehlen hier. Der Ansicht der Berufungsführer, die Zeugin S habe ihren Vortrag bestätigt, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Zeugin hat ausgesagt, dass sie im Einzelnen nicht sagen könne, wofür und ob auch weitere 25.000,00 € in bar von Herrn C gezahlt worden seien (Bl. 170R BA, Az.: I-5 U 121/13). Bei dieser Sachlage hat das Landgericht zu Recht die Aussage der Zeugin S als unergiebig eingestuft. Die Einvernahme der Zeugin I kam nicht in Betracht, da sie allein zu der behaupteten Vereinbarung einer Vertretungsvollmacht benannt worden ist (Seite 5 des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 08.06.2012, Bl. 86 GA). Das Kassenbuch, Anl. K 6, steht der Würdigung des Landgerichts nicht entgegen. Die Eintragungen in ein Kassenbuch sind nicht geeignet den Beweis zu erbringen, dass die dort dokumentierten Transaktionen auch tatsächlich erfolgt sind. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die Kläger nach wie vor den Darlehensvertrag, den sie mit der Sparkasse A abgeschlossen haben wollen, nicht einmal in Kopie vollständig vorgelegt haben.

Unter Berücksichtigung aller vorstehend angeführten Umstände, die gegen einen Erhalt eines Darlehensbetrages in Höhe von insgesamt 45.000,00 € sprechen, ist auch in Bezug auf den Teilbetrag von 25.000,00 € die Überzeugung des Gerichts, dass die Beklagte diesen Betrag - wie in dem Darlehensvertrag ausaagewiesen - tatsächlich auch erhalten hat, erschüttert.

(ff)

Hinzu tritt ein weiterer Umstand, der Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Darstellung insgesamt weckt. Die Fertigung des schriftlichen Darlehensvertrages und die Hingabe der Sicherheiten für das angebliche Darlehen in Höhe von 45.000,00 € erfolgten erst ca. 8 Monate nach Auszahlung der kompletten Darlehenssumme. Bei einem Darlehen in dieser Größenordnung wäre eine umgekehrte, jedenfalls engere zeitliche Abfolge zu erwarten gewesen.

(gg)

In diesem Zusammenhang verkennt der Senat nicht, dass die Beklagte unstreitig im Hinblick auf eine Darlehensverpflichtung erhebliche Sicherheiten bestellt hat. Die Beklagte hat allerdings vorgetragen, dass C und seine Ehefrau dem X mitgeteilt hätten, dass das lebenslange Wohnrecht lediglich eine Sicherheit für ein Darlehen von ihnen sei. Dass es ein solches Darlehen tatsächlich nicht gegeben habe, sei dem Zeugen seinerzeit nicht klar gewesen (Bl. 50 f. GA). Dieser Vortrag erscheint dem Senat nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass die Beklagte C mit einer Generalvollmacht ausgestattet hatte. Sie durfte dann zunächst einmal davon ausgehen, dass die Angaben des C richtig sind. Der Zeuge X hat den Vortrag der Beklagten insoweit bestätigt (Bl. 169 R BA, Az.: I-5 U 121/13).

Eine weitergehende Befragung des Zeugen X hierzu war nicht geboten.

bb) Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung

Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, kann es dahin gestellt bleiben, ob die Kläger und die Beklagten durch einen wirksamen Darlehensvertrag verbunden sind, da die Auszahlung nicht substantiiert dargetan bzw. bewiesen ist.

Für den alternativ in Betracht kommenden Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1. Alt. BGB) gilt das Gesagte entsprechend. Wenn es an dem Rechtsgrund des wirksam geschlossenen Darlehensvertrags fehlen sollte, scheitert die Annahme eines Bereicherungsanspruchs daran, dass nicht festgestellt werden kann, dass überhaupt Leistungen der Kläger an die Beklagte geflossen sind.

b) Antrag zu 2)

Mangels Hauptanspruchs ist auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht gegeben.

2. (Dritt-)Widerklage

a)

Die Berufung gegen die (Dritt-)Widerklage ist zulässig.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass in der Berufungsschrift vom 31.10.2013 nicht nur die Kläger als Berufungskläger aufgeführt sind, sondern auch die Widerbeklagten und Drittwiderbeklagten. Eine Beschränkung enthält die Berufungsschrift nicht. Zwar hat der Vertreter der Kläger und (Dritt-)Widerbeklagten in der Berufungsbegründung vom 27.11.2013 erklärt, dass das Landgericht zu Unrecht den Klageantrag der Berufungskläger abgewiesen habe, diesen Antrag verfolgten sie mit der Berufung weiter (Bl. 216 GA). Zu dieser Beschränkung passen auch die angekündigten Anträge (Bl. 215 GA). Der Senat sieht allerdings keine Anhaltspunkte dafür, vorliegend einen Rechtsmittelverzicht in Bezug auf die gegen die (Dritt-)Widerklage bereits erhobene Berufung anzunehmen (vgl. hierzu auch: Urteil des BGH v. 28.09.2000, Az.: IX ZR 6/99, NJW 2001, 146). Im Senatstermin hat der Vertreter der Berufungsführer zulässigerweise klargestellt, dass die Abänderung des angefochtenen Urteils auch insoweit beantragt werde, als das die Widerklage abgewiesen werden solle.

b)

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Die Widerklage ist zulässig und begründet. Nach dem zur Klage Gesagten stehen den Klägern und Drittwiderbeklagten aus dem Darlehensvertrag vom 16.09.2011 gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Gewährung von Sicherheiten in Form einer Grundschuld in Höhe von 45.000,00 € zugunsten des Drittwiderbeklagten zu 2) sowie eines Wohnungsrechts zugunsten der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) nach Maßgabe der Urkunden des Notars O in M, UR-Nrn. 439/2011 und 440/2011 zu. Denn entweder ist - insbesondere mangels wirksamer Vollmacht - der Darlehensvertrag vom 16.09.2011 unwirksam oder, wenn er wirksam ist, kann nicht festgestellt werden, dass das Darlehen zur Auszahlung gelangt ist. Insoweit bestehen auch keine Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.






OLG Hamm:
Urteil v. 31.07.2014
Az: 5 U 201/13


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