Amtsgericht Schwarzenbek:
Beschluss vom 13. Juni 2009
Aktenzeichen: 2 C 609/09

(AG Schwarzenbek: Beschluss v. 13.06.2009, Az.: 2 C 609/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Schwarzenbek unter dem Aktenzeichen 2 C 609/09 wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig abgelehnt. Der Streitwert wurde auf 300 Euro festgesetzt.

Dem Kläger stand kein Verfügungsanspruch zu. Zwar kann die unaufgeforderte Zusendung von E-Mails eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen. In diesem Fall war der Eingriff in das Recht des Klägers jedoch nicht unzumutbar und lästig, da er einfache Mittel hatte, um in Ruhe gelassen zu werden. Der Kläger hatte innerhalb von drei Monaten insgesamt acht E-Mails von der Beklagten erhalten. Die Flutung seines virtuellen Postfachs war jedoch nicht so stark, dass er andere E-Mails nicht hätte empfangen können. Der Kläger war auch nicht gezwungen, die E-Mails der Beklagten zu öffnen, um festzustellen, dass er diese nicht lesen möchte. Der Absender war aufgrund seiner Absenderadresse leicht erkennbar, sodass die E-Mails ungeöffnet gelöscht werden konnten. Dieser Fall ist vergleichbar mit Werbung, die einer Tageszeitung beiliegt, und die Leser haben die Möglichkeit, die Werbung ungelesen zu entsorgen. In solchen Fällen wird ein Anspruch auf Unterlassung in der Regel nicht gewährt, da die Belästigungsgrenze nicht überschritten wird. Selbst wenn man dies anders sehen würde, hätte der Kläger einfache Möglichkeiten gehabt, die Beklagte auf seine Spamliste zu setzen, sodass die E-Mails erst gar nicht in seinem Postfach landen würden. Es war dem Kläger also durchaus zumutbar, einfache und wirksame Maßnahmen selbst zu ergreifen, bevor er gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Angesichts der geringen Anzahl unerwünschter E-Mails war die gerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten im Vergleich zur Belästigung unverhältnismäßig.

Da die Beeinträchtigung des Klägers geringfügig und kaum wahrnehmbar war, wurde der Streitwert entsprechend niedrig festgesetzt. Das Gericht war dazu berechtigt, da das Landgericht, das zuvor angerufen wurde, den Streitwert nicht festgesetzt hatte.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

AG Schwarzenbek: Beschluss v. 13.06.2009, Az: 2 C 609/09


Tenor

In dem Rechtsstreit ... wird der Antrag auf Eriaß einer einstweiligen Verfu€gung kostenpflichtig zuru€ckgewiesen.

Der Streitwert wird auf 300 € festgesetzt.

Gründe

Dem Kläger steht kein Verfu€gungsanspruch zur Seite. Zwar kann die ungefragte Zusendung von E-Mail sowohl eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts als auch einen Verstoß gegen die Vorschriften des UWG darstellen. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn der Eingriff die Unzumutbarkeits- und Lästigkeitsgrenze nicht u€berschreitet und der Betroffene mit einfachsten Mittel verhindern kann, im weiteren Verlauf in Ruhe gelassen zu werden. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller in einem Zeitraum von ca. 3 Monaten insgesamt 8 E-Mail von der Antragsgegnerin erhalten. Damit ist schon von vornherein ausgeschlossen, dass die Zusendung zum Beispiel seinen virtuellen Postkasten dermaßen u€berflutet dass ihn andere E-Mail nicht erreichen könnte. Er ist nicht einmal gezwungen, die E-Mail der Antragsgegnerin zu öffnen, um zu erkennen, dass er diese nicht lesen möchte. Vielmehr ist der Absender aufgrund seiner Anschrift ohne weiteres zu erkennen, so dass die Mail ungeöffnet gelöscht werden kann. Der Fall ist mit der einer Tages- oder sonstigen Zeitung beiliegenden Werbung vergleichbar, bei der es der Leser auch in der Hand hat, die Werbung ungelesen zu entsorgen. Auch in einem solchen Fall wird einhellig kein Anspruch auf Unterlassung zugebilligt, weil die Grenze der Geringfu€gigkeit des Eingriffes nicht u€berschritten wird. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, so stu€nde dem Antragsteller ein einfachstes Hilfsmittel zur Verfu€gung, so dass es keiner gerichtlichen Inanspruchnahme der Antragsgegnerin bedarf. Er kann die Antragsgegnerin bei seinem E-Mail-Account mit ein paar wenigen Mausklicks in eine Spamliste aufnehmen, so dass Mail von der Antragsgegnerin erst gar nicht und zuverlässig nicht mehr in seinen elektronischen Briefkasten landet. In einem derartig einfach gelagerten Sachverhalt ist es dem sich belästigt Gefu€hlten durchaus zuzumuten, selbst einfachste geeignete und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, bevor gerichtliche Hilfe begehrt werden kann. Bei einer so geringen Menge von unerwu€nschter Post stellt die gerichtliche Inanspruchnahme der Antragsgegnerin ein im Vergleich zur geringfu€gigen Belästigung unverhältnismäßiges Mittel dar. Vergleich ist dieser Fall auch nicht mit werbenden Telefonanrufen, weil bei diesen das Gespräch grundsätzlich entgegengenommen werden muss, um zu erkennen, dass es nicht gewünscht wird. Außerdem können diese zur Unzeit - zum Beispiel in der Nacht - erfolgen, so dass damit weiterer Unbill einhergeht, weil der angerufene aus dem Schlaf gerissen wird. Derartigen Beeinträchtigungen kann nur mit der Abschaltung des Telefons begegnet werden, wodurch die Erreichbarkeit des Angerufenen fu€r wichtigere Anrufe aber ausgeschlossen ist. Dies ist bei der Einrichtung eines Spamfilters gerade nicht der Fall. Damit liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers aber auch ein Verstoß gegen das UWG nicht vor, so dass ihm ein Verfu€gungsanspruch nicht zur Seite steht und der Antrag kostenpflichtig gemäß § 91 ZPO zuru€ck zu weisen war.

Angesichts der nach rein objektiven Maßstäben festzustellenden geringfu€gigen und kaum wahrnehmbaren Beeinträchtigung des Antragstellers war auch der Streitwert entsprechend gering festzusetzen. Daran war das erkennende Gericht nicht gehindert, weil das zunächst angerufene Landgericht den Streitwert selbst nicht festgesetzt hat.






AG Schwarzenbek:
Beschluss v. 13.06.2009
Az: 2 C 609/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/64006fdf226d/AG-Schwarzenbek_Beschluss_vom_13-Juni-2009_Az_2-C-609-09




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