Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 16. Juli 2015
Aktenzeichen: I-6 U 94/14

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 16.07.2015, Az.: I-6 U 94/14)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 09.04.2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

G r ü n d e :

I.

Der Kläger, eine Verbraucherzentrale, nimmt die Beklagte, eine Universalbank, auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zwar in 1.2.2 des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten in Anspruch:

"8. T. berechnet für jeden Monat, in welchem es auf dem Konto zu einer geduldeten Überziehung kommt, ein Entgelt von 2,95 €, es sei denn, die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen übersteigen im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 €. Die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen werden nicht in Rechnung gestellt, wenn sie im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 € unterschreiten."

Wegen der Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, die beanstandete Klausel unterliege nicht der Inhaltskontrolle, weil es sich um eine reine Entgeltklausel handele. Die Duldung einer Überziehung stelle eine freiwillige, zusätzlich angebotene Sonderleistung der Beklagten dar. Denn es bestehe für die Beklagte keine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Verpflichtung, ihren Kunden die Möglichkeit zu Überschreitungen des Kreditrahmens zu gewähren oder diese zu dulden.

Es handele sich auch nicht deshalb um eine Kontroll-/ Preisnebenabrede, weil die Klausel an den erhöhten Mehraufwand durch die Überziehung oder an Tätigkeiten, die innerhalb des Limits ebenfalls durchzuführen seien, anknüpfe. Gegenstand der streitgegenständlichen Klausel sei vielmehr allein die Duldung der Überziehung; nur für diese Sonderleistung sei ein Entgelt bestimmt.

Die streitgegenständliche Klausel verstoße auch nicht gegen § 138 BGB. Ihr fehle es an der Vergleichbarkeit der durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung der Sittenwidrigkeit. Bei dem durch die Beklagte festgesetzten Entgelt handele es sich nicht um eine Zinsbestimmung. Es falle nicht laufzeitabhängig an. Aus diesem Grund sei die Entgeltpauschale auch keine Kreditgebühr, welche zur Prüfung der Sittenwidrigkeit in den Jahreszins umgerechnet werde.

Die Beklagte sei berechtigt, anstelle des üblicherweise verwendeten (erhöhten) Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen einen Pauschalbetrag vorzusehen. Denn der Klauselverwender sei grundsätzlich in der Ausgestaltung seines Preisgefüges frei. Auch die Höhe der Pauschale sei nicht zu beanstanden.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt.

Der Kläger ist zunächst der Ansicht gewesen, es sei unstreitig, dass es sich bei der angegriffenen Klausel um eine reine Entgeltabrede handele und diese gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sei. Die Klausel sei jedoch sittenwidrig, weil der effektive Marktzins für den Monat Juli durchschnittlich bei 10,43 % p.a. liege. Demgegenüber entspreche ein monatliches Festentgelt von 2,95 € bei einer Überziehung von 10,00 € einem Sollzinssatz von 354 % p.a. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei nicht erkennbar, warum die Rechtsprechung des BGH zur Sittenwidrigkeit von Ratenkrediten im allgemeinen auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden solle. Auch die Fälle der geduldeten Überziehung eines (Giro-) Kontos stellten unstreitig nichts anderes als Darlehensverträge dar. Der "Überziehungskredit" stelle nichts anderes als einen Kontokorrentkredit zu "verschärften" Konditionen dar, nämlich mit einem höheren Sollzinssatz bzw. einem Festentgelt anstelle des Sollzinssatzes. Dabei stelle das von der Beklagten erhobene Festentgelt nichts anderes als eine Kreditgebühr dar. Es werde monatlich für die Dauer der Überziehung erhoben. Mithin handele es sich bei dem streitgegenständlichen Festentgelt um ein laufzeitabhängiges Entgelt. Als solches sei es zur Bestimmung der Sittenwidrigkeit in Zinsen umzurechnen.

Das Landgericht verkenne, dass die von der Beklagten erhobene Festgebühr im Ergebnis einen Mindestzins darstelle, der die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige und sich daher als sittenwidrig erweise. Das Landgericht habe die erforderliche und gebotene Interessenabwägung auf der Grundlage der Argumente der Parteien nicht vorgenommen.

Der Kläger hat dann die Ansicht vertreten, es handele sich bei der Klausel um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, die von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 BGB abweiche.

Der Kläger ist zudem der Ansicht, seine Aktivlegitimation ergebe sich entgegen der im Beschluss des Senats vom 05.09.2014 geäußerten Auffassung aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG i. V.m. § 2 Abs. 1 UKlaG. Es genüge, wenn die in Frage stehende Norm jedenfalls auch dem Verbraucherschutz diene. Wenn dem Verstoß eine über den Einzelfall hinausgehende exemplarische Wirkung zukomme, bleibe § 2 UKlaG anwendbar.

Der Kläger beantragt,

1.

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht fest- zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, - Ord- nungshaft zu vollstrecken an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern - zu un- terlassen, die nachfolgende und/oder eine dieser Klausel inhaltsgleiche Klausel in Bezug auf geduldete Überziehungen zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerbli- chen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

"8. T. berechnet für jeden Monat, in welchem es auf dem Konto zu einer geduldeten Überziehung kommt, ein Entgelt von 2,95 €, es sei denn, die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen übersteigen im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 €. Die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen werden nicht in Rechnung gestellt, wenn sie im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 € unterschreiten."

b) an den Kläger 250 € Aufwendungsersatz nebst Zinsen von 5 Prozentpunk- ten p.a. über den jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 29.5.2012 zu zah- len.

2.

hilfsweise:

Das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landgerichts Düsseldorf zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und den Beschluss des Senats vom 05.09.2014. Um eine Bestimmung als Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 UKlaG anzusehen, sei eine gewisse Vergleichbarkeit mit den in § 2 Abs. 2 UKlaG ausdrücklich genannten Vorschriften erforderlich. Dies sei bei der Generalklausel des § 138 Abs. 1 BGB nicht der Fall. Wollte man dies anders sehen, könnte es sich hierbei nur um Handlungen von Unternehmen handeln, die das Kollektivinteresse der Verbraucher berührten.

Das Landgericht habe im angefochtenen Urteil zu Recht darauf abgestellt und entschieden, dass § 138 BGB auf den vorliegenden Fall der Gebühren der Beklagten für deren Bereitschaft, die Überziehung zu dulden, nicht anwendbar sei. Denn es handele sich bei den Gebühren nicht um Zinsen. Im Übrigen fehle es schon an einem lauterkeitsrechtlichen Element. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers in I. Instanz solle die Frage der Sittenwidrigkeit der Gebühren der Beklagten entscheidend vom Betrag der Überziehung und damit von der Belastung des überziehenden Kontoinhabers durch die Gebühren im Verhältnis zu dem Überziehungsbetrag abhängen. Allein dieser Vortrag spreche gegen ein Vorliegen eines lauterkeitsrechtlichen Verstoßes. Es gehe im Ergebnis auch nach dem Vortrag des Klägers nur um die Gerechtigkeit des einzelnen Vertrags. Ein derartiger Prüfungsgegenstand sei allerdings einer Unterlassungsklage nach § 2 UKlaG nicht zugänglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 S.1 Nr.1 UKlaG i. V.m. § 307 BGB es zu unterlassen, die beanstandete Klausel zu verwenden, weil es sich um eine Entgeltklausel handelt, die nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen ist.

a) Der Kläger ist kraft Eintragung in die beim Bundesamt der Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1. i. V.m. § 4 UKlaG aktivlegitimiert.

b) Bei der von dem Kläger beanstandeten, im Preis- und Leitungsverzeichnis enthaltenen Klausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, weil sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden ist, die die Beklagte der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt.

c) Diese Klausel unterliegt nicht der Inhaltskontrolle, weil es sich, wovon das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist, um eine Entgeltklausel handelt, die wegen § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen ist, und nicht um eine grundsätzlich kontrollfähige Preisnebenabrede.

aa) Kontrollfähige Preisnebenabreden sind Abreden, die sich zwar mittelbar auf den Preis auswirken, an deren Stelle aber bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann. Diese unterliegen der Inhaltskontrolle allerdings dann nicht, wenn sie ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonder-, Neben- oder Zusatzleistung festlegen. Hingegen stellen Regelungen, die kein Entgelt für gegenüber den Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (Senat, Urt. v. 27.11.2014, I-6 U 75/14, juris Rz. 31; Urt. v. 24.02.2011, I-6 U 162/10, UA 6; Urt. v. 26.09.2013, I-6 U 32/13 UA 12). Das ist z. B. der Fall, wenn es sich um Preisnebenabreden handelt, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt (BGH Urt. v. 13.05.2014, XI ZR 170/13, juris Rz. 33 = WM 2014, 1325 ff.). So unterliegen formularmäßige Bearbeitungsentgelte als sogenannte Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle.

Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH a.a. O. Rz. 34).

bb) Unter Zugrundelegung dieser Kriterien stellt sich die von der Beklagten verwendete Klausel als Entgeltklausel dar. Denn ausgehend von dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der Klausel ergibt sich, dass der Durchschnittskunde diese Klausel als Entgeltklausel für die Überlassung der Darlehensvaluta und zwar als eine Art geschuldeten Mindestzins für jeden Monat versteht, in dem er sein Girokonto über den vereinbarten Betrag hinaus überzieht.

Für diese Auslegung spricht zunächst, dass der nach Ziff. 8 geschuldete Betrag schon nach dem Wortlaut der Klausel als "Entgelt" für eine geduldete Überziehung erhoben wird. Nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens handelt es sich bei einem Entgelt um die Gegenleistung für eine gewährte Leistung und damit bei dem Entgelt von 2,95 € um das Entgelt für die geduldete Überziehung.

Aus der Klausel ergibt sich des Weiteren, dass es sich bei dem geforderten Betrag um eine Art Mindestentgelt handelt. Denn der Kunde schuldet nach dem Wortlaut der Klausel zwar auch die Sollzinsen ("angefallenen Sollzinsen"). Allerdings werden diese nicht in Rechnung gestellt, wenn sie 2,95 € pro Monat unterschreiten. Damit fallen die Sollzinsen und der Mindestbetrag von 2,95 € für den Kunden ersichtlich nicht nebeneinander an. Sofern die Sollzinsen den Betrag von 2,95 € nicht überschreiten, ist durch diesen Betrag die Darlehensgewährung unabhängig von der Häufigkeit und Dauer der Überziehung im jeweiligen Monat abgegolten. Gleichzeitig ergibt sich aus der Klausel, dass dieses Entgelt, sofern die geduldete Überziehung über mehrere Monate in Anspruch genommen werden sollte und der erhöhte Sollzinssatz 2,95 € pro Monat nicht überschreitet, für jeden Monat der Überziehung geschuldet wird und damit laufzeitabhängig ist. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem durch den BGH entschiedenen Fall (s.o.), in dem das Bearbeitungsentgelt und die Zinsen nebeneinander geschuldet waren.

Der Wortlaut der Ziff. 8 unterscheidet sich auch von der Klausel, die der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 04.12.2014 (1 U 170/13, juris Rz. 7) zugrundeliegt und in der von "Kosten der geduldeten Überziehung" die Rede ist. Diese Formulierung könnte wegen des Wortlauts ("Kosten") bei dem Durchschnittskunden den Eindruck erwecken, dass die dortige Beklagte durch den geforderten Betrag ihre zusätzlichen Kosten für den größeren Verwaltungsaufwand abdecken will und dieser Betrag nicht lediglich das höhere Entgelt für die Überlassung des Darlehens beinhaltet, auf das der Kunde wegen der Überschreitung des Dispositionsrahmens keinen Anspruch hat.

Hingegen ist vorliegend die Auslegung, dass es sich bei dem Mindestbetrag um die Abdeckung zusätzlicher Kosten handelt, fernliegend. Denn aus der Wortwahl ("Entgelt") verbunden mit der Regelung, dass die Sollzinsen nur in Rechnung gestellt werden, wenn sie den Entgeltbetrag von 2,95 € überschreiten, ergibt sich für den Durchschnittskunden, dass seine Gegenleistung für die Gewährung der geduldeten Überziehung entweder der Pauschalbetrag von 2,95 € oder die Zahlung der erhöhten Sollzinsen ist. Warum der durchschnittliche Kunde die Klausel trotz der eindeutigen Wortwahl als eine Art Bearbeitungsentgelt auffassen könnte, hat auch der Kläger nicht darzulegen vermocht.

Die Erhebung eines solchen Mindestentgelts weicht auch nicht vom gesetzlichen Leitbild ab, wonach für die Überlassung von Geld Zinsen geschuldet werden. Denn bei Zinsen im Rechtssinne handelt es sich um die in Geld oder vertretbaren Sachen zu entrichtende laufzeitabhängige Vergütung für die eingeräumte Möglichkeit der Kapitalnutzung. Es ist jedoch nicht begriffswesentlich, dass Zinsen aus einem im Voraus bestimmten Bruchteil des Kapitals bestehen und in einem Prozentsatz des Kapitals ausgedrückt werden (Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 246 Rz. 2). Insoweit können Zinsen für ein Darlehen auch als Festentgelt erhoben werden (BeckOK-Bamberger/Roth, BGB, Stand 01.02.2014, § 246 Rz. 1).

Da der Durchschnittskunde den Betrag von 2,95 € nach dem oben Gesagten als Gegenleistung für die Überlassung des Darlehensbetrags während eines Monats und zwar als monatliches Festentgelt in den Fällen versteht, in denen während des betreffenden Monats die Sollzinsen diesen Betrag nicht überschreiten, geht er damit davon aus, einen Zins im Sinne des § 246 BGB zu schulden.

2.

Der Klägerin fehlt die Aktivlegitimation, um gegenüber der Beklagten einen Unterlassungsanspruch gemäß § 2 UklaG mit der Begründung geltend zu machen, das in der streitgegenständlichen Klausel vorgesehene Festentgelt sei gemäß § 138 BGB sittenwidrig, weil es sich bei dieser Vorschrift nicht um eine verbraucherschützende Norm im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG handelt.

Nach § 2 UKlaG kann derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der in anderer Weise als durch Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwider handelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen. Der Kläger macht geltend, dies sei bei der Beklagten der Fall, weil sie das Entgelt auch rein faktisch verlangt.

Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 05.09.2014 ausgeführt hat, liegt ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 UKlaG nur dann vor, wenn es sich um eine Norm handelt, deren eigentlicher Gesetzeszweck der Verbraucherschutz ist, und bei der der Verbraucherschutz nicht nur eine zufällige Nebenwirkung ist oder eine untergeordnete Bedeutung hat (Palandt-Bassenge, BGB, 73. Auflage 2014,§ 2 UKlaG Rz. 4), es sich also um eine Norm handelt, die mit den in § 2 Abs. 2 UKlaG genannten Vorschriften eine gewisse Vergleichbarkeit aufweist. Dies ist bei der Regelung des § 138 BGB grundsätzlich nicht der Fall, weil es sich hierbei um eine Generalklausel handelt, deren Hauptzweck es ist, Missbräuchen der Privatautonomie insgesamt entgegenzuwirken und die Geltung von Rechtsgeschäften zu verhindern, die für die Rechtsgemeinschaft unerträglich sind, weil sie gegen deren ethische Wertvorstellungen - die guten Sitten - verstoßen (BeckOK-Wendtland, BGB, Stand 01.05.2014, § 138 Rz. 2). Diese Regelung gilt für alle Teilnehmer am Rechtsverkehr und nicht nur für Verbraucher und fällt deswegen nicht unter den Anwendungsbereich des § 2 UKlaG (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 2 UKlaG Rz. 10).

Entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt spricht hiergegen nicht, dass die Verbandsklage dem Grundsatz nach dazu bestimmt ist, Verstöße, denen über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, zu unterbinden (OLG Frankfurt, Urt. v. 04.12.2014, 1 U 170/13, juris Rz. 55 = WM 2015, 721 ff.). Denn nach Sinn und Zweck der Regelung des § 2 UKlaG sollen nicht alle Praktiken zum Gegenstand des Verbandsklageverfahrens gemacht werden, sondern nur solche, die gegen verbraucherspezifische Schutzzwecke verstoßen.

Der Gesetzgeber hätte die Möglichkeit gehabt, Normen, die allgemeiner Natur sind, ebenfalls in den Anwendungsbereich des § 2 UKlaG aufzunehmen. Dagegen, dass es sich bei der Generalklausel des § 138 BGB um eine verbraucherschützende Norm im Sinne des § 2 UKlaG handelt, spricht jedoch, dass der Gesetzgeber durch die offene Formulierung ("insbesondere") Spielraum schaffen wollte für eine zukünftige Beurteilung von Gesetzen, deren verbraucherschützender Charakter sich vielleicht erst in der Praxis erweisen muss (MünchKomm-Micklitz, ZPO, 4. Auflage 2013, § 2 UKlaG Rz. 22). Es hätte deswegen nahegelegen, die seit Inkrafttreten des BGB bestehende Generalklausel des § 138 BGB ausdrücklich in § 2 Abs. 2 UKlaG zu benennen, wenn der Gesetzgeber auch diese in den Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 UKlaG hätte einbeziehen wollen.

Eine andere Würdigung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deswegen geboten, weil dieser Vorschrift durch die Rechtsprechung zur Darlehensvergabe mit erhöhtem Zinssatz eine kollektive Wirkung zukomme. Denn die Feststellung der Sittenwidrigkeit erfordert auch die Beurteilung, ob der Kreditgeber die schwächere Lage des Kreditnehmers bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. Hierzu ist jedoch immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig, die in dem ausschließlich im Kollektivinteresse geführten Unterlassungsklageverfahren nicht möglich ist.

Insoweit kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass der Senat aufgrund des Vortrags des Klägers vorliegend auch ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht festzustellen vermag. Zwar kann das Mindestentgelt von 2,95 € dann, wenn die geduldete Überziehung nur wenige Cent beträgt und auf einen kurzen Zeitraum beschränkt ist, wesentlich höher liegen, als wenn man den erhöhten Sollzinssatz für geduldete Überziehungen berechnen würde. Andererseits ist im Rahmen der Abwägung, ob ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt, zu berücksichtigen, dass der Kunde ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran haben kann, dass die Bank eine geringfügige Überziehung duldet. So sind die Kosten für eine Rücklastschrift, die die Zahlungsempfänger erheben, wenn eine Rückbuchung erfolgt, erfahrungsgemäß höher als das Mindestentgelt von 2,95 €. Zudem kann eine Rücklastschrift auch erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung der Bonität des Kunden haben. Dies rechtfertigt es, ein Pauschalentgelt für geringfügige Überziehungen festzusetzen.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, weil der Senat in der Frage der Aktivlegitimation des Klägers nach § 2 UKlaG von der oben genannten Entscheidung des OLG Frankfurt abweicht.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 16.07.2015
Az: I-6 U 94/14


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