Landgericht Köln:
Urteil vom 11. April 2013
Aktenzeichen: 31 O 473/12

(LG Köln: Urteil v. 11.04.2013, Az.: 31 O 473/12)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 17.028,30 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus mangelhafter Auskunftserteilung geltend.

Sie entdeckte im Jahre 2009 einen Koffer, den sie rechtlich als Nachahmung eines von ihr hergestellten Rillenkoffers im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG bewertete. Auf Abmahnung des Verkäufers des Koffers hin teilte dieser ihr mit, dass sein Zulieferer die Beklagte gewesen sei.

Die Parteien schlossen daraufhin am 23./28.12.2009 eine Vereinbarung, wegen deren Inhalts auf Anlage K1 (Bl. 12 d.A.) verwiesen wird. Ziffer 5. der Vereinbarung lautet:

"Die O GmbH verpflichtet sich, den Hersteller der streitgegenständlichen Produkte bis zum 08.01.2010 mit vollständiger Adresse zu benennen."

Hierzu hatte die Klägerin mit Schreiben vom 04.11.2009 dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten, der auch den weiteren an der Vereinbarung beteiligten Händler vertrat, mitgeteilt, dass der bisher nicht genannte Lieferant erklären müsse, ob er ebenfalls Hersteller sei oder verneinendenfalls den Hersteller benennen.

Mit Schreiben vom 08.01.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe den Hersteller der Koffer bislang nicht in Erfahrung bringen können, werde ihn der Klägerin aber alsbald nennen. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 11.01.2010 mit, ihr Lieferant sei die N Co. Ltd. (im Folgenden "N") in China gewesen, woraufhin die Klägerin diese abmahnen ließ. Die Klägerin reichte nach fruchtlosem Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist Klage gegen die N unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 31 O 516/10 ein.

Mit Klageerwiderung vom 13.04.2011 behauptete die N im vorgenannten Verfahren, sie habe den streitgegenständlichen Koffer weder nach Deutschland exportiert noch verkauft. Sie sei lediglich ein Serviceanbieter, der andere chinesische Firmen bei Export nach Europa unterstütze. In der Duplik vom 17.10.2011 führte sie dies weiter aus und monierte u.a., dass die Klägerin bislang keinen Lieferschein vorgelegt habe.

Mit Schreiben vom 21.10.2011 bat die Klägerin die Beklagte vor diesem Hintergrund um weitere Informationen dahingehend, ob die N nun Lieferant der Beklagten gewesen sei oder nicht, s Bl. 131 d.A.

Am 26.10.2011 übermittelte die Beklagte daraufhin der Klägerin die Zollurkunde Anlage K5, Bl. 64 d.A., aus der sich ergibt, dass die N nicht an die Beklagte, sondern deren Muttergesellschaft in den Niederlanden geliefert hatte.

Die Zollbescheinigung legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.10.2011 in dem Verfahren 31 O 516/10 der Kammer vor. Termin zur mündlichen Verhandlung fand am 27.10.2011 statt.

Anfang November 2011 fand ein Telefonat zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien statt, in dem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mitteilte, die Beklagte sei zur weiteren Unterstützung bereit, sofern die Klägerin erkläre, keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte auf Grundlage der Auskünfte geltend zu machen. Mit Schreiben vom 25.01.2012 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie dies bestätigt habe. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 06.02.2012.

Mit Schriftsatz vom 07.11.2011 trug die N im Verfahren 31 O 516/10 vor, die O Hongkong Ltd. habe die Koffer von der N Shuangxing Case & Bag gekauft. Mit Schriftsatz vom 29.11.2011 verkündete die Klägerin der hiesigen Beklagten den Streit. Am 08.12.2011 verkündete die Kammer einen Hinweisbeschluss dahingehend, dass eine Haftung der N deshalb nicht in Betracht komme, weil sich aus der vorgelegten Zollurkunde nur eine Lieferung an die O Trading Group B.V., nicht aber in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ergebe und eröffnete die mündliche Verhandlung wieder. Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 24.01.2012 die Klagerücknahme, der die N nicht zustimmte. Die Klägerin erklärte sich auf Hinweis der Kammer hin nicht zu einem Verzicht auf die Klageforderung bereit, so dass klageabweisendes Urteil erging.

Mit Schreiben vom 27.07.2012 (Bl. 72 d.A., Anlage K8) forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr die entstandenen Kosten in Höhe der Klagesumme bis zum 17.08.2012 zu erstatten. Die Forderung setzt sich zusammen aus den gegen die Klägerin im Wege des Kostenfestsetzungsbeschlusses festgesetzten Kosten in Höhe von EUR 5.998,50, Gerichtskosten in Höhe von EUR 6.168,00, Zustellkosten für die Zustellung in China von EUR 1.860,00 sowie eigenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt EUR 14.591,40, bestehend aus Abmahnkosten des Rechts- und des Patentanwalts sowie Verfahrens- und Terminsgebühr von Rechts- und Patentanwalt für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins am 27.10.2011.

Die Klägerin behauptet, ihr Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund falscher Auskunftserteilung durch die Beklagte im Telefonat im November 2011 an die Bedingung geknüpft zu haben, dass die von der Beklagten erteilten Auskünfte richtig seien.

Sie meint, ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte stehe ihr wegen der Erteilung einer falschen Auskunft aus § 19 MarkenG, § 9 UWG, § 242 BGB und auch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom 23./28.12.2009 zu. Die Auskunftserteilung durch die Beklagte sei jedenfalls grob fahrlässig falsch erfolgt, weil die N nicht Lieferantin der Koffer an die Beklagte gewesen sei, sondern allenfalls an deren Muttergesellschaft in den Niederlanden. Der Klägerin sei durch die falsche Auskunftserteilung ein Schaden entstanden, weil sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft die N abgemahnt und verklagt habe.

Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 28.557,90 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat mit Schriftsatz vom 03.01.2013 Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen beantragt. Die Klage war ihr am 10.10.2012 unter Fristsetzung zur Klageerwiderung von drei Wochen zugestellt worden.

Die Beklagte rügt die funktionelle und örtliche Zuständigkeit der Kammer. Sie meint hierzu, die Klägerin könne sich nur auf Ansprüche aus der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung stützen, da in deren Ziffer 8. markenrechtliche und sonstige gesetzliche Ansprüche ausgeschlossen worden seien, so dass § 140 MarkenG, § 32 ZPO nicht greife. Im Übrigen sei § 32 ZPO auch auf eine Auskunftsverletzung aus Markenrecht nicht anwendbar, da Voraussetzung des § 32 ZPO eine unerlaubte Handlung sei. Schließlich handele es sich bei den marken- und wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen um andere Streitgegenstände als bei dem vertraglichen Anspruch.

Zum Verweisungsantrag an die Kammer für Handelssachen trägt sie vor, dass bei Zustellung der Klageschrift der zuständige Mitarbeiter der Beklagten nicht im Haus gewesen sei, sondern ihm der Eingang der Klageschrift telefonisch mitgeteilt worden sei. Er habe darauf angeordnet, dass die Klageschrift unverzüglich an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten weiterzuleiten sei, was aber unterblieben sei. Erst am 02.01.2013 habe er durch einen Zufall festgestellt, dass die Klageschrift nicht übermittelt worden sei und habe dies umgehend nachgeholt.

Die Beklagte habe der Klägerin keine falsche Auskunft erteilt. Die O Group B.V., an die die N zunächst geliefert habe, betreibe das zentrale europäische Lager der gesamten Gruppe, aus dem sich die Beklagte die Produkte, die sie verkaufen wolle, eigenständig heraushole. Eine Lieferung von der O Group B.V. an die Beklagte finde also überhaupt nicht statt. Diese Konstruktion sei der N auch bekannt gewesen. Dass die Beklagte der Klägerin den Lieferanten der Produkte nach Deutschland nennen solle, sei zwischen den Parteien nicht vereinbart gewesen. Im Übrigen habe die Beklagte sich dazu verpflichtet, den Hersteller der Produkte zu nennen, und dies sei schließlich die N. Wenn die Klägerin auf Grundlage dieser Information Ansprüche gegen den Hersteller in Deutschland geltend mache, sei dies der Beklagten nicht zuzurechnen, da sich aus der Herstellereigenschaft nicht ohne Weiteres ergebe, dass Ansprüche gegen diesen auch in Deutschland bestünden. Wenn die Klägerin die Auskunft im Übrigen für unvollständig halte, hätte sie die Beklagte darauf hinweisen müssen, anstatt Ansprüche gegen die N geltend zu machen.

Jedenfalls habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in dem Telefonat im November 2011 bestätigt, dass die Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte auf Grundlage der Auskunft geltend machen werde, sofern die Beklagte die Klägerin bei der Ermittlung des Sachverhalts umfassend unterstütze, was zu einem Ausschluss der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen führe.

Schließlich führt sie noch aus, dass und warum die von der Klägerin gegen die N geltend gemachten Ansprüche unabhängig von deren Lieferung nach Deutschland nicht bestehen.

Die Akten der Verfahren 31 O 618/09 und 31 O 516/10 sind beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

A. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Kammer für Markenstreitsachen des Landgerichts Köln zuständig, da die Anspruchsgrundlage, auf die die Klägerin sich primär stützt, § 19 Abs. 5 MarkenG ist, so dass sich die Zuständigkeit nach § 140 MarkenG, § 32 ZPO richtet und auch das LG Köln örtlich zuständig ist. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Vereinbarung der Parteien vom 28.12.2009 (Anlage K1, Bl. 12 d.A.), die Parteien haben darin Markenstreitigkeiten nicht ausgeschlossen. Zwar findet sich Punkt 8. dieser Vereinbarung der Satz "Weitergehende Ansprüche zwischen den Parteien werden ausgeschlossen". Dieser ist nach dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss auszulegen, §§ 133, 157 BGB. Daraus ergibt sich, dass nicht jegliche markenrechtliche Ansprüche - vor allem solche für die Zukunft - ausgeschlossen werden sollten, sondern nur Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung bereits angelegt waren. Vorliegend wird aber ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht, dessen schadensbegründende Handlung erst nach Abschluss der Vereinbarung stattgefunden hat. Es reicht für die Zulässigkeit der Klage im Übrigen aus, dass markenrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, was vorliegend jedenfalls zu bejahen ist. Unerheblich ist, ob diese tatsächlich gegeben sind.

Soweit Ansprüche aus § 19 Abs. 5 MarkenG zumindest in Betracht kommen, ist auch die Zuständigkeit des Landgerichts Köln nach § 140 MarkenG i.V.m. § 32 ZPO gegeben, da diese Vorschrift sich auf alle Ansprüche aufgrund der im MarkenG geregelten Rechtsverhältnisse bezieht. Bei § 19 Abs. 5 MarkenG handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch aufgrund unerlaubter Handlung. Denn die unerlaubte Handlung liegt dabei nicht in der falschen Auskunftserteilung, sondern in der dieser zugrunde liegenden Markenrechtsverletzung.

Es handelt sich auch bei markenrechtlichen Ansprüchen und Ansprüchen aufgrund der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen nicht um verschiedene Streitgegenstände mit der Konsequenz, dass das Landgericht Köln nur für die markenrechtlichen und nicht die Ansprüche aufgrund der vertraglichen Vereinbarung örtlich zuständig wäre. Der Streitgegenstand wird gebildet aus dem Antrag und dem diesem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstandsbestimmung bildet, zählen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Ein einheitlicher Lebenssachverhalt ist dann gegeben, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind. Der Streitgegenstand wird damit durch den gesamten historischen Lebenssachverhalt bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht. Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt dagegen dann vor, wenn die materiellrechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH, Urteil vom 13.09.2012, Az. I ZR 230/11, Biomineralwasser, Rz. 19).

Bei einem einheitlichen Klagebegehren liegen allerdings verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die materiellrechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet. Dies ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet (BGH, Urteil vom 24.01.2013, Az. I ZR 59/11, Peek & Clopppenburg, Rz. 14).

Dann liegen auch bei einem einheitlichen Klagebegehren mehrere Streitgegenstände vor. Diese Maßstäbe gelten ebenfalls, wenn der Kläger Ansprüche aus unerlaubter Handlung etwa wegen Verletzung eines Schutzrechts oder wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens und aus Vertrag verfolgt. Auch dann ist maßgeblich, ob aufgrund der materiellrechtlichen Regelung die zusammentreffenden Ansprüche erkennbar unterschiedlich ausgestaltet sind und deshalb mehrere Streitgegenstände vorliegen oder ob bei natürlicher Betrachtungsweise von einem Lebenssachverhalt auszugehen ist, auf den nur unterschiedliche Anspruchsnormen Anwendung finden. Von einem einheitlichen Lebenssachverhalt und folglich einem Klagegrund ist im Regelfall auszugehen, wenn der Kläger das beantragte Verbot sowohl auf einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch als auch auf einen Anspruch aufgrund einer Unterlassungsvereinbarung stützt, die die Parteien nach einer vorausgegangenen Verletzungshandlung getroffen haben (BGH a.a.O.).

Diese Grundsätze zugrunde gelegt, ist vorliegend ein einheitlicher Lebenssachverhalt gegeben, der in einen einheitlichen Antrag mündet und daher auch nur einen Streitgegenstand bildet. Dieselben Zahlungsansprüche werden dabei auf verschiedene rechtliche Begründungen gestützt, die sich aber aus dem im Kern gleichen Lebenssachverhalt, nämlich der Auskunftserteilung durch die Beklagte, ergeben. Dabei gehören auch die Handlungen, die nach Ansicht der Klägerin ein Marken- und Wettbewerbsrechtsverletzung begründen, zum selben historischen Lebenssachverhalt wie die aufgrund dieser behaupteten Ansprüche zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung. Insoweit kann nichts anderes gelten als bei einem Unterlassungsanspruch, der einerseits auf eine gesetzliche Anspruchsgrundlage und andererseits auf eine zwischen den Parteien geschlossene Unterlassungsvereinbarung aufgrund eines früheren Verstoßes gestützt wird.

2. Auch eine Verweisung an die Kammer für Handelssachen kommt vorliegend nicht in Betracht, da der Verweisungsantrag nicht gemäß § 101 GVG in der Klageerwiderungsfrist erfolgt ist. Die Klage wurde der Beklagten am 10.10.2012 unter Einräumung einer dreiwöchigen Stellungnahmefrist zugestellt, der Verweisungsantrag am 03.01.2013 gestellt.

Auch die Voraussetzungen des § 296 Abs. 3 ZPO sind von der Beklagten nicht substantiiert dargelegt. Die Beklagte hat die Verspätung nicht genügend entschuldigt, sondern lediglich darauf verwiesen, der zuständige Mitarbeiter sei am Tag der Zustellung nicht im Haus gewesen und habe telefonisch die Weiterleitung der Klageschrift an die Prozessbevollmächtigten angeordnet, die unterblieben sei. Als er in der darauffolgenden Woche wieder im Büro gewesen sei, habe er festgestellt, dass die Unterlagen ordnungsgemäß abgeheftet gewesen seien. Daraus ergibt sich, dass er sich die Unterlagen angesehen hat, als er wieder im Büro war. Er hatte also Kenntnis von der Rechtshängigkeit der Klage. Dementsprechend hätte er sich auch bei seinen Prozessbevollmächtigten informieren bzw. mit diesen erörtern müssen, ob und in ggf. mit welchen Darlegungen und rechtlichen Argumenten eine Klageerwiderung erstellt werden soll. Jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht hätte eine Rücksprache der Prozessbevollmächtigten erfolgen müssen. Des Weiteren wäre auch zu erwarten gewesen, dass er die Klageerwiderung noch vor dem Absenden ans Gericht hätte lesen wollen. All dies ist unterblieben, der zuständige Mitarbeiter der Beklagten hat bei seinen Prozessbevollmächtigten nicht einmal nachgefragt, ob diese eine Klageerwiderung verfasst haben.

B. Die Klage ist teilweise begründet.

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen jedenfalls fahrlässig falscher Auskunftserteilung aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, allerdings nur in Höhe von EUR 17.028,30.

1. Dabei kann es dahinstehen, dass die Klägerin sich auf die Vereinbarung zwischen den Parteien nur hilfsweise stützt, da insoweit keine unterschiedlichen Streitgegenstände vorliegen (s. unter A. I.) und deshalb die rechtliche Bewertung des einheitlich vorgetragenen Sachverhalts Sache der angerufenen Kammer ist (vergl. BGH, Urteil vom 30.06.2011, Az. I ZR 157/10, Branchenbuch Berg, Rz. 15).

2. Ob die Klägerin der Beklagten den Streit wirksam verkündet hat oder nicht, kann ebenfalls offen bleiben, da sich der Anspruch aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ergibt, die unstreitig geschlossen wurde.

3. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 397 Abs. 1 BGB dadurch erloschen, dass die Prozessbevollmächtigten der Parteien Anfang November 2012 ein Telefonat geführt haben, in dem über einen Verzicht der Klägerin auf Ansprüche gegen die Beklagte im Hinblick auf die Auskunftserteilung gesprochen wurde.

Dies gilt selbst, wenn man mit der Beklagten annimmt, in diesem Telefonat habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Verzicht auf Schadensersatzansprüche aus der Auskunftserteilung durch die Beklagte für den Fall erklärt, dass die Beklagte die Klägerin bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die N unterstütze. Denn die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie ihr Versprechen insoweit eingelöst und der Klägerin Unterstützung gewährt hat. Die einzige Information, die die Beklagte der Klägerin erteilt hat, war das Zusenden der Zollurkunde, das allerdings zeitlich vor dem Telefonat stattfand und deshalb keine von der Beklagten erst in dem Telefonat versprochene Unterstützungsleistung darstellt. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 11.11.2011 unter Bezugnahme auf das Telefonat ausdrücklich und unter Übersendung des Schriftsatzes der N zur Erteilung weiterer Informationen aufgefordert. Die Beklagte hat hierauf aber nur reagiert, indem sie ihre Rechtsauffassung mitgeteilt hat, die von ihr erteilte Auskunft sei richtig. In ihrem Schreiben vom 06.02.2012 hat die Beklagte zwar auf S. 2 angegeben, sie habe der Klägerin weitere Informationen geliefert. Dies reicht aber für einen substantiierten Vortrag der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten, sie habe ihrerseits die Klägerin bei dem Verfahren gegen die N unterstützt, nicht aus. Denn es ist nicht ersichtlich, was für Informationen dies gewesen sein sollen und kann dementsprechend nicht überprüft werden, ob die Klägerin durch diese Informationen Unterstützung erfahren hat oder nicht.

4. Es besteht eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung aus der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung, in der sich die Beklagte dem Wortlaut nach verpflichtet hat, den Hersteller der Produkte mit vollständiger Adresse zu benennen. Diese Vereinbarung erschöpft sich aber nicht in dem Wortlaut, sondern dieser ist auszulegen nach Sinn und Zweck der Vereinbarung, §§ 133, 157 BGB. Da dieser Vereinbarung eine markenrechtliche Streitigkeit vorausgegangen ist, ist diese Vereinbarung so auszulegen, dass Auskunft wie nach § 19 MarkenG geschuldet ist. Dies bedeutet, dass die Klägerin die Auskunft nicht als Selbstzweck erhalten wollte, sondern um auch gegen den Hersteller des jeweiligen Produkts markenrechtlich vorgehen zu können, um die Quelle der Störung auszuschalten. Dabei soll dem Verletzten die Verfolgung von Lieferanten und natürlich auch dem Hersteller ermöglicht werden (so auch Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage 2010, § 19, Rn. 4). Durch die Auskunft soll dem Verletzten nicht nur die Durchsetzung tatsächlich bestehender Ansprüche, sondern auch die eigenverantwortliche Prüfung ermöglicht werden, ob auch die Lieferanten oder Abnehmer Verletzungshandlungen begangen haben. Dies ergibt sich auch aus dem dem Abschluss der Vereinbarung vorausgehenden Schreiben der Klägerin vom 04.11.2009, in dem sie ausdrücklich darauf hinwies, dass der bis dahin nicht genannte Lieferant (also die Beklagte) erklären müsse, ob sie auch Herstellerin sei oder nicht. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin die vollständige Lieferkette erfahren wollte.

5. Die Auskunft der Beklagten ist vor diesem Hintergrund falsch oder jedenfalls unvollständig erteilt worden. Die Beklagte hat angegeben, "Lieferant" des Koffers sei die N gewesen, dies, obwohl sie in einem Schreiben wenige Tage vor der Auskunftserteilung noch mitgeteilt hatte, den "Hersteller" der Koffer schnellstmöglich zu benennen und die Benennung des Herstellers auch vertraglich vereinbart war. Die Klägerin durfte vor dem Hintergrund des Zwecks der Vereinbarung (s. unter 4.) davon ausgehen, die N sei Herstellerin und Lieferant an die Klägerin in Personalunion, da die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung so auszulegen ist, dass die Beklagte der Klägerin durch die Auskunft Kenntnis über die gesamte Lieferkette verschaffen sollte, eben damit die Klägerin selbständig prüfen kann, ob Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüche auch gegen weitere Unternehmen bestehen. Geht man davon aus, konnte die Klägerin gerade durch die von der Beklagten gewählte unsaubere Formulierung, indem sie erst angab, den Hersteller zu benennen und dann die N als Lieferanten bezeichnete, davon ausgehen, die Lieferkette erschöpfe sich in diesen beiden Elementen, die N sei also Herstellerin der Koffer und habe diese direkt an die Beklagte geliefert. Diese Auskunftserteilung entspricht aber nicht den wahren Gegebenheiten:

Fraglich ist insoweit schon, ob die N überhaupt Herstellerin oder Lieferantin der Koffer war. Denn sie hat in dem Verfahren gegen die Klägerin detailliert vorgetragen, nur die Importgesellschaft gewesen zu sein. Dazu, ob dies den Tatsachen entspricht, hat die Beklagte sich bis heute nicht geäußert. Es kann aber hier auch offen bleiben, da die von der Beklagten erteilte Auskunft auch dann falsch oder jedenfalls unvollständig wäre, wenn die N tatsächlich Herstellerin der Koffer wäre und diese an die O Group B.V. geliefert hätte.

Denn soweit die Beklagte sich darauf zurückgezogen hat, ihre Muttergesellschaft habe an sie nicht geliefert, da sie sich die Produkte aus deren Lager selbst geholt habe, mag dies die tatsächlichen, aber nicht die rechtlichen Verhältnisse widerspiegeln. Aufgrund einer nicht bekannten, aber jedenfalls zwingenden rechtlichen Vereinbarung zwischen der Muttergesellschaft und der Beklagten hat erstere die Produkte nach der Lieferung an sie an die Beklagte weitergegeben. Dieser Umstand hätte zu einer vollständigen Auskunftserteilung zwingend dazu gehört. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die N Kenntnis davon hatte, dass die von ihr gelieferten Waren nach Deutschland gelangen. Denn da die Klägerin über die Information verfügte, die N liefere direkt an die Beklagte, bestand für die Klägerin kein Anlass, in diese Richtung weiter zu ermitteln oder vorzutragen.

Es bestand auch kein Anlass für die Klägerin, eine weitere Auskunft zu verlangen, da sie keine Kenntnis davon hatte und auch nicht haben musste, dass die Auskunft unvollständig war.

6. Die falsche Auskunft der Beklagten erfolgte auch schuldhaft, jedenfalls fahrlässig. Denn wie bereits dargelegt, musste es der qualifiziert anwaltlich beratenen und geschäftserfahrenen Beklagten bewusst sein, dass die Klägerin die Auskunft verlangt, weil sie Unterlassungsansprüche gegen die N geltend machen und so die Quelle des Inverkehrbringens der Koffer stopfen wollte. Dies konnte sie nur in Kenntnis des vollständigen Sachverhalts. Soweit die Beklagte die tatsächlichen Gegebenheiten rechtlich falsch beurteilt hat, nämlich derart, dass die Muttergesellschaft keine Zwischenlieferantin sei, geschah dies ebenfalls fahrlässig.

7. Eine Kausalität zwischen der falschen Auskunft und dem Schaden der Klägerin dadurch, dass sie sodann Ansprüche gegen die N geltend gemacht hat, ist ebenfalls gegeben. Soweit die Beklagte einwendet, der Klägerin sei es lediglich in diesem Verfahren nicht gelungen, die Lieferung dieser Gesellschaft nach Deutschland bzw. den Umstand, dass diese Gesellschaft Kenntnis von der Weiterlieferung ihrer Produkte nach Deutschland hatte, nachzuweisen, ist auch dies der hiesigen Beklagten aufgrund der unzureichenden Auskunft anzulasten.

Auch auf den Einwand, die Klägerin könne mit ihrer Klage auch aus dem Grund von Anfang an keinen Erfolg gehabt haben, dass weder wettbewerbs- noch markenrechtliche Ansprüche gegen die N bestünden, muss die Klägerin sich nicht verweisen lassen. Denn die Auskunft sollte ihr die Möglichkeit eröffnen, solche Ansprüche zumindest geltend zu machen. Von Anfang an untauglich dafür war die Klage nur deshalb, weil die N eben nicht Lieferantin der Beklagten war.

8. Ein Schadensersatzanspruch besteht allerdings nur in der tenorierten Höhe.

a. Ersatzfähig sind zunächst die Kosten, die aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen die Klägerin festgesetzt wurden (s Bl. 470 des Verfahrens 31 O 516/10), also EUR 5.998,50, und zwar auch im Hinblick auf die dort entstandene Terminsgebühr, s. dazu unter d.

b. Soweit Zustellkosten in Höhe von EUR 1.860,00 eingeklagt werden, ergibt sich aus der Akte 31 O 516/10, dass die Klägerin diesen Betrag für Auslandszustellung an die Gerichtskasse gezahlt hat.

c. Die Gerichtskosten in Höhe von EUR 6.168,00 (Streitwert EUR 300.000) sind nicht voll ersatzfähig. Denn spätestens nach dem Hinweisbeschluss der Kammer vom 08.12.2011 (Bl. 406 des Verfahrens 31 O 516/10) wusste die Klägerin, dass die Klage abgewiesen werden würde, weil die Auskunft der Beklagten unvollständig war. Zwar hat die Klägerin daraufhin die Klage zurückgenommen, aber die N hat der Rücknahme nicht zugestimmt. Allerdings hätte die Klägerin spätestens auf das weitere Schreiben der Berichterstatterin der Kammer vom 02.02.2012 (Bl. 430 dort) hin den Verzicht auf die Klageforderung erklären müssen, was zur Folge gehabt hätte, dass nur eine einfache Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 2.056,00 angefallen wäre (vergl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Auflage 2012, § 307, Rn. 4). Mithin ist nur dieser Betrag ersatzfähig.

d. Soweit die Klägerin ferner EUR 14.591,40 an eigenen Rechtsanwaltskosten geltend macht, sind diese nur in Höhe von EUR 7.113,80 ersatzfähig. Ersatzfähig sind EUR 1.353,80 in Form einer 0,65-fachen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von EUR 250.000,00 des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die dieser durch das Verfassen der Abmahnung des Prozessbevollmächtigten entstanden sind. Den Gegenstandswert hat die Klägerin in ihrer Abmahnung selbst angegeben, hinzuzurechnen ist noch die Unkostenpauschale in Höhe von EUR 20,00.

Des Weiteren ist der Klägerin ein Schaden in Höhe von EUR 2.994,40 an Verfahrensgebühr für ihren Prozessbevollmächtigten entstanden. Diese setzt sich zusammen aus einer 1,3-fachen Gebühr aus einem Gegenstandswert von EUR 300.000,00 und der Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,00. Hinzu kommt eine 1,2-fache Terminsgebühr zzgl. Auslagenpauschale, die der Prozessbevollmächtigte wegen der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 27.10.2011 von der Klägerin ersetzt verlangen kann, mithin ein Betrag von EUR 2.765,60.

Insoweit ist auch nicht von einem Mitverschulden der Klägerin in der Form auszugehen, dass diese ihrer Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht gerecht geworden wäre. Zwar hatte die Beklagte der Klägerin am 26.10.2011 die Zollbescheinigung übersandt, aus der sich ergibt, dass an die Muttergesellschaft geliefert wurde. Allerdings wäre es unzumutbar gewesen, von der Klägerin zu verlangen, hierauf noch am gleichen Tag zu reagieren und die Klage zurückzunehmen. Denn der Termin zur mündlichen Verhandlung fand am 27.10.2011 statt.

Soweit die Klägerin auch Patentanwaltskosten dafür geltend macht, dass der Patentanwalt am gerichtlichen Verfahren mitgewirkt hat, kommt ein Schadensersatzanspruch insoweit gegen die Beklagte nicht in Betracht.

Dies gilt zunächst für die Kosten, die der Klägerin dadurch entstanden sind, dass der Patentanwalt am Erstellen der Abmahnung mitgewirkt hat. Insoweit ist der Klägerin schon gar kein kausaler Schaden entstanden, da sie diese Kosten auch im Falle der Inanspruchnahme einer passivlegitimierten Beklagten von dieser nicht hätte ersetzt verlangen können. Denn diese Kosten sind grds. nur dann ersatzfähig, wenn der Anspruchsteller darlegt und nachweist, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war, weil dieser Aufgaben übernommen hat, die zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören (BGH, Urteil vom 24.02.2011, Az. I ZR 181/09, Kosten des Patentanwalts II). Dazu, was der mitwirkende Patentanwalt zur Erstellung der Abmahnung der N beigetragen hat, liegt kein Vortrag der Klägerin vor.

Auch die Kosten, die durch die Mitwirkung des Patentanwalts im gerichtlichen Verfahren gegen die N entstanden sind, sind von der Beklagten nicht im Wege des Schadensersatzes zu erstatten.

Ein kausaler Schaden konnte der Klägerin insoweit nur dann entstehen, wenn sie die Patentanwaltskosten in einem Verfahren gegen eine passivlegitimierte Beklagte hätte ersetzt verlangen können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn diese Kosten nach § 140 Abs. 3 MarkenG im Falle des Obsiegens der Gegenseite hätten auferlegt werden können. Ob dies der Fall ist, wenn die klagende Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie ihren klageweise geltend gemachten Anspruch vornehmlich auf wettbewerbsrechtliche und erst hilfsweise auf markenrechtliche Ansprüche stützt, kann hier allerdings offen bleiben.

Denn unabhängig davon besteht jedenfalls gegen die Beklagte als dritte und an dem Verfahren gegen die N nicht beteiligte Partei kein Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Patentanwaltskosten. Denn ersatzfähig sind nur die erforderlichen Kosten, d.h. die Ersatzpflicht setzt voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 249, Rn. 57). Dies muss für die Einschaltung eines Patentanwalts entsprechend gelten. Zwar kann diese zusätzlich zur Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einer markenrechtlichen Streitigkeit erforderlich sein, wenn spezielle Prüfungen durch den Patentanwalt notwendig sind, um die Erfolgsaussichten im Prozess zu steigern. Dass dies vorliegend der Fall gewesen wäre und was der mitwirkende Patentanwalt überhaupt zu dem konkreten Fall beigetragen hat, was nicht auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte erledigen können, ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich.

II. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 ZPO. Er ist erst ab dem 18.08.2012 gegeben, da erst mit diesem Datum Verzug der Beklagten eintrat. Die Klägerin hatte der Beklagten in ihrer verzugsbegründenden Mahnung vom 27.07.2012 nämlich eine Zahlungsfrist bis zum 17.08.2012 gesetzt.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 28.557,90






LG Köln:
Urteil v. 11.04.2013
Az: 31 O 473/12


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