Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. Februar 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 25/07

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der Antragsteller ist seit 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 26. April 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichthof die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen. Der Antragsteller war unter anderem wegen Forderungen des Finanzamts B. , des Gläubigers A. sowie einer Rechtsschutzversicherung über rund 35.000, 22.500 sowie 340 € jeweils mit der Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen vom 15. März 2006 beim Amtsgericht B. im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen. Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Außerdem wurden gegen den Antragsteller in den letzten Jahren zahlreiche Forderungen gerichtlich geltend gemacht und weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt.

b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat er nicht erfüllt. Zudem sind nach dem angefochtenen Beschluss weitere Zahlungsanforderungen und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller bekannt geworden. So wurde unter anderem im Juni 2006 eine Zwangssicherungshypothek über rund 1.000 € für die Stadt E. auf den Grundstücksanteil des Antragstellers eingetragen. Dessen Gesamtverbindlichkeiten belaufen sich nach der Forderungsliste der Antragsgegnerin auf etwa 267.000 €, was er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch eingeräumt hat.

c) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich. Der Hinweis des Antragstellers, er nehme keine Fremdgelder ein, sondern sorge dafür, dass die den Mandanten zustehenden Gelder unmittelbar an diese gezahlt werden, genügt nicht. Eine solche "Eigenverpflichtung" ist nicht kontrollierbar (vgl. Feuerich/Weyland aaO § 14 Rdn. 62 m.w.N.).

Terno Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck Wosgien Quaas Martini Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 08.09.2006 - 1 ZU 56/06 -






BGH:
Beschluss v. 25.02.2008
Az: AnwZ (B) 25/07


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