Verwaltungsgericht Berlin:
Beschluss vom 30. September 2014
Aktenzeichen: 14 KE 88.13, ( 28 K 248.13 )

(VG Berlin: Beschluss v. 30.09.2014, Az.: 14 KE 88.13, ( 28 K 248.13 ))

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 11. Oktober 2013 - VG 28 K 248.13 - wird dahingehend abgeändert, dass die der Erinnerungsgegnerin vom Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten um 281,67 Euro verringert und damit auf insgesamt 464,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt werden.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsgegnerin.

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob für ein infolge eines Musterverfahrens unstreitig erledigtes beamtenrechtliches Klageverfahren, das die finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen zum Gegenstand hatte, eine Einigungsgebühr bzw. eine Erledigungsgebühr angefallen ist.

Die gemäß §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Erinnerung ist begründet. Die Erinnerungsgegnerin hat weder Anspruch auf Erstattung einer Einigungs- noch einer Erledigungsgebühr.

31. Nach Nr. 1000, 1003 VV RVG entsteht eine volle Einigungsgebühr in einem anhängigen Gerichtsverfahren für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Ein derartiger Vertrag setzt keinen protokollierten Vergleich, sondern nur eine Einigung über materielle Ansprüche voraus. Daher kann eine Einigungsgebühr auch dann anfallen, wenn der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet wird, auch wenn diese als solche bloße Prozesshandlungen darstellen, die lediglich die Rechtshängigkeit der bisher streitigen Ansprüche beseitigen, sofern gleichzeitig eine Einigung über die in Frage stehenden materiell-rechtlichen Ansprüche erzielt worden ist (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Dezember 2012 € 2 C 12.2523 € juris Rn. 11; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2012 € OVG 1 K 67.10 € juris Rn. 3).

Da sich die Beteiligten vorliegend nur über die Kostenquote nach der übereinstimmenden Hauptsachenerledigungserklärung geeinigt haben, kann dies nicht Grundlage einer Einigungsgebühr sein, weil hier nicht zugleich eine Einigung über die in Frage stehenden materiell-rechtlichen Ansprüche erzielt wurde (vgl. dazu auch VG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2008 € VG 14 KE 227.06 € S. 6 des Beschlussabdrucks).

Im Hinblick auf den geltend gemachten Hauptanspruch auf Urlaubsabgeltung fehlt es ebenfalls an den Voraussetzungen für eine Einigungsgebühr. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Beteiligten sich geeinigt hätten. Vielmehr hat der Erinnerungsführer das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 € BVerwG 2 C 10.12 € in einem vergleichbaren Parallelverfahren zum Anlass genommen, unter dem 17. Juli 2013 die Erinnerungsgegnerin entsprechend dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung teilweise klaglos zu stellen.

2. Hinsichtlich dieser Erledigung der Hauptsache infolge der teilweisen Abänderung des ursprünglich von der Erinnerungsgegnerin angefochtenen Verwaltungsaktes kommt auch keine Erledigungsgebühr in Betracht.

7Gemäß Nr. 1002, 1003 VV entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts bzw. Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Sie honoriert das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine Herstellung des Rechtsfriedens ohne gerichtliche Sachentscheidung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Februar 2009 € OVG 4 OA 78/08 € juris Rn. 3) und erfordert ein besonderes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat. Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung über das hinausgehen, was von dem Rechtsanwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist und durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2011 € BVerwG 6 B 34.11 € juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Mai 2010 € OVG 1 K 38.10 € juris Rn. 2, vom 21. November 2011 € OVG 1 K 46.10 € und vom 19. August 2014 € OVG 6 K 59.14).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klaglosstellung der Klägerin des Ausgangsverfahrens bezüglich eines Teils ihres Begehrens durch Änderungsbescheid vom 17. Juli 2013 erfolgte hier maßgeblich aufgrund eines Tätigwerdens des Beklagten nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Parallelverfahren (Urteil vom 31. Januar 2013 € BVerwG 2 C 10.12). Lenkt aber eine Behörde unter dem Eindruck einer gerichtlichen Entscheidung ein, liegt in der Regel gerade keine für die Erledigung mitursächliche anwaltliche Tätigkeit vor (VG Berlin, Beschluss vom 29. Mai 2013 € VG 14 KE 52.13 €; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juni 2007 € 2 OA 433/07 € juris Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 29. September 2014 € VG 14 KE 98.13 €). So ist auch hier ein besonderes und ursächlich gewordenes Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin diesbezüglich nicht erkennbar. Zum Zeitpunkt der teilweisen Klaglosstellung ruhte das Ausgangsverfahren, ohne dass ein auf die Erledigung dieses Verfahrens gerichtetes besonderes Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin erkennbar gewesen wäre. Das von diesen unter dem 2. Juli 2013 an den Erinnerungsführer übersandte Telefax, mit dem sie auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 hinwiesen und anfragten, ob die Angelegenheit außergerichtlich zum Abschluss gebracht werden könne, stellt ein derartiges besonderes Tätigwerden nicht dar.

Auch soweit die Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin auf ein Einwirken auf ihre Mandantin, sich mit dem Erreichten zufrieden zu geben und den Rechtsstreit insgesamt in der Hauptsache für erledigt zu erklären, hinweisen, folgt hieraus nicht, dass die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG angefallen wäre. Dies ergibt der Blick auf die Vorgängerregelung des § 24 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte € BRAGO €, an die Nr. 1002 VV RVG anknüpft (vgl. BT-Drs. 15/1971 S. 204). So lautete § 24 BRAGO in der Fassung vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 907, 912) ursprünglich: €Erledigt sich ein Rechtsstreit ganz oder teilweise durch Zurücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes, so erhält der Rechtsanwalt, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine volle Gebühr.€ Im Jahr 1975 erhielt diese Vorschrift dann die bis zum Inkrafttreten des RVG geltende Fassung (Gesetz vom 20. August 1975, BGBl. I. S. 2189, 2222): €Erledigt sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so erhält der Rechtsanwalt, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine volle Gebühr.€ In der Ursprungsfassung von 1957 wurde bereits textlich deutlich, dass der Rechtsanwalt an der Erledigung durch Zurücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes mitgewirkt haben musste; der Rechtsanwalt musste also bis zur Zurücknahme oder Änderung des Verwaltungsaktes erkennbar tätig werden (OVG Münster, Beschluss vom 28. Januar 1975 € III B 927/74 € NJW 1976, 261). Dafür, dass der Gesetzgeber 1975 durch die Ersetzung des Wortes €durch€ mit €nach€ inhaltlich etwas ändern wollte, ist nichts ersichtlich (anders aber OVG Münster, Beschluss vom 11. Januar 1999 € 3 E 808/98 € juris Rn. 14); die diesbezügliche Gesetzesbegründung (BT-Drs. 7/3243 S. 8) verhält sich dazu nicht, obwohl dies bei einer inhaltlichen Änderung der Regelung in § 24 BRAGO nahe gelegen hätte. Vielmehr dürfte der Gesetzgeber damit nur die Ungenauigkeit, dass der Rechtstreit sich grundsätzlich nicht bereits durch Zurücknahme oder Änderung des angefochtenen Bescheides, sondern erst durch eine nachfolgende verfahrensbeendende Prozesserklärung erledigen konnte, terminologisch beseitigt haben. Zwar wird grundsätzlich von der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass das nach (teilweiser) Klaglosstellung erfolgte Einwirken des Rechtsanwalts auf den Kläger, den gesamten Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, ausreichend sein kann, um eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV auszulösen (OVG Münster, Beschlüsse vom 30. August 2011 € 6 E 775/11 € juris und vom 6. Januar 2012 € 6 E 1033/11 € juris; Curkovic/Klipstein, in: Bischof u.a., RVG Kommentar, 6. Aufl. 2014, Nr. 1002 V Rn. 8; zur Vorgängerregelung § 24 BRAGO: BSG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 € 9 BVs 48/94 € juris Rn. 3; OVG Münster, Beschlüsse vom 11. Januar 1999 € 3 E 808/98 € juris Rn. 14 und vom 25. Februar 1985 € 2 B 2547/84 € AnwBl 1985, 393; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Dezember 1982 € AnwBl 1983, 282 <283>; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 29. November 1999 € 12 Ko 1950/99 € juris Rn. 7; Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl. 2000, § 24 Rn. 19 Wolf, in: Gebauer/Schneider, BRAGO, 2002, § 24 Rn. 20).

Die Kammer bleibt indes nach wie vor (vgl. z.B. Beschlüsse vom 27. Januar 2009 € VG 14 KE 1.06 € S. 2 des Beschlussabdruckes und vom 13. Juni 2014 € VG 14 KE 64.13 € juris Rn. 2) bei der Auffassung, dass ein Einwirken des Prozessbevollmächtigten auf den Kläger, sich nach (teilweiser) Klaglosstellung mit dem Erreichten zufrieden zu geben und den Rechtsstreit insgesamt in der Hauptsache für erledigt zu erklären, nicht ausreichend ist, um eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG auszulösen. Die Situation entspricht insoweit derjenigen einer Klagerücknahme, bei der das entsprechende Bemühen des Anwalts, seinen Mandanten von der Fortführung des Klageverfahrens abzubringen, ebenfalls nicht besonders vergütet wird. Insoweit bleibt es für das Entstehen der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG unabdingbar, dass sich die anwaltlichen Bemühungen kausal auf die Entscheidung der Behörde ausgewirkt haben (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. April 2009 € VG 35 KE 13.09 € S. 3 f. des Beschlussabdrucks).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.






VG Berlin:
Beschluss v. 30.09.2014
Az: 14 KE 88.13, ( 28 K 248.13 )


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