Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Dezember 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 113/02

(BPatG: Beschluss v. 02.12.2003, Az.: 27 W (pat) 113/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

Gründe

I.

Die Wort-Bildmarkesiehe Abb. 1 am Endeist für die Waren

"Elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Schalt-, Steuer-, Regel-, Meß-, Kontroll-, Melde- und Signalgeräte, Wechsel- und Gegensprechanlagen, Stecker, Steckdosen, elektrotechnisches Installationsmaterial (soweit in Klasse 9 enthalten)"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 9 hat die angemeldete Marke wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Kombination des Wortes "Luxus" als reiner Sachhinweis auf Waren, die hinsichtlich ihres Qualitätsstandards und ihrer technischen Fortschrittlichkeit einen Luxus darstellten, und der als Ausdruck einer besonderen Aktualität üblichen Zahl "2000" von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden werde. Daran ändere auch die grafische Gestaltung nichts, denn die Heraushebung des Buchstabens "X" sei in der modernen Werbung gang und gäbe, so dass der Verkehr hierin keine Besonderheit sehe, die der angemeldeten Marke die Eignung eines Hinweises auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb verleihe.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Sie ist der Ansicht, dass das Wort "Luxus" üblicherweise im Sinne von "Verschwendung" gebraucht werde und daher in Verbindung mit den beanspruchten Waren nicht unmittelbar mit besonderen Qualitätsstandards und technischer Fortschrittlichkeit assoziiert werde. Es sei auch durch nichts belegte reine Spekulation, dass die Zahl "2000" auf einen "zeitgemäßen" Luxus hinweise. Im übrigen trete der große Buchstabe "X" in der Wortmitte als grafische Eigenheit unübersehbar hervor.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn die Markenstelle hat der angemeldeten Marke die Eintragung zu Recht wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG versagt.

Selbst unter Berücksichtigung des von der Rechtsprechung geforderten großzügigen Maßstabs bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft (vgl BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU; 2000, 722 - LOGO; 2001, 1150 - LOOK) ist die angemeldete Marke nicht geeignet, vom Verkehr als individueller betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Bei dem Wortbestandteil "Luxus" handelt es sich um eine glatte Sachangabe, die keineswegs nur die eher negative Bedeutung von "Verschwendung, Prunksucht" hat, sondern in der Produktwerbung im Gegenteil als Hinweis auf eine besonders hochwertige oder kostbare Ausstattung der Ware im Unterschied zur Standardausführung verwendet wird (vgl DUDEN, das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1999, S 2477 Stichworte: Luxusartikel, -ausführung, -gut, -klasse usw). Dabei ist der Gebrauch der Bezeichnung "Luxus" auch nicht auf bestimmte Güter beschränkt, wie zB Mode, Schmuck, Lederwaren, Möbel. Als "Luxus" werden vielmehr alle Produkte und Dienstleistungen bezeichnet, die über das normale Maß hinaus aufwendig (auch technisch), kostbar oder komfortabel gestaltet sind und daher zu der höchsten Kategorie gehören. Der Verkehr hat daher keinen Anlass, die Bezeichnung "Luxus" in Verbindung mit den vorliegend beanspruchten elektrotechnischen und elektronischen Geräten der Klasse 9 einschließlich Steckern, Steckdosen und Installationsmaterial anders zu verstehen als im Sinne einer reinen Sachinformation, die zum Ausdruck bringt, dass es sich um Waren mit besonderer Leistungsstärke, aufwendigen technischen Funktionen oder außergewöhnlichem Design handelt.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und vom Bundespatentgericht bereits mehrfach bestätigt worden ist, handelt es sich auch bei der Zahl "2000" um eine Angabe, die symbolisch für den Jahrtausendzeitraum 2000 bis 3000 steht und in praktisch allen Lebensbereichen als Hinweis auf zukunftsorientierte, moderne Waren oder Dienstleistungen verwendet wird (vgl die Zurückweisungen 33 W (pat) 153/99 vom 18. Februar 2000 - WORLD 2000; 27 W (pat) 174/01 vom 16. April 2002 - Makler 2000; 30 W (pat) 282/99 vom 17. Juli 2000). In Kombination mit dem Wort "Luxus" weist die Zahl "2000" daher in werbeüblich anpreisender Weise auf Waren hin, die aktuell und modern sind und den neuesten technischen Entwicklungen entsprechen.

Entgegen der Ansicht der Anmelderin kann auch die optische Hervorhebung des Anfangsbuchstabens "L" und des Mittelbuchstabens "X" durch Großschreibung und Fettdruck der angemeldeten Marke nicht die Eignung eines betrieblichen Herkunftshinweises verleihen, denn bei der Hervorhebung einzelner Buchstaben handelt es sich um ein in der Werbung übliches einfaches Blickfangmittel. Dabei ist der Verkehr gerade bei dem Buchstaben "x" an eine optische Herausstellung durch Großschreibung gewöhnt, zB in der Form Xtrem, eXtra oder Xtra, eXtreme, eXpress usw. Er sieht daher auch in der Schreibweise "LuXus" nur eine ausschließlich Werbezwecken dienende Gestaltung ohne jede individuelle Kennzeichnungswirkung.

Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Pü

Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/20282.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 02.12.2003
Az: 27 W (pat) 113/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/61c6dbf742d8/BPatG_Beschluss_vom_2-Dezember-2003_Az_27-W-pat-113-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share