Landgericht Köln:
Urteil vom 31. Mai 2012
Aktenzeichen: 91 O 3/11

(LG Köln: Urteil v. 31.05.2012, Az.: 91 O 3/11)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen ihr früheres Vorstandsmitglied Schadensersatzansprüche aus § 93 AktG geltend.

Der Beklagte war seit Juli 2002 bis zum 03.04.2009 Mitglied des Vorstands der Beklagten, einer börsennotierten Aktiengesellschaft, deren Aktien zu 72 % von der Stadt Köln, zu 10 % von der Sparkasse D und zu 10% von der Klägerin selbst gehalten werden. Der Rest ist im Streubesitz. Neben dem Beklagten gab es ein weiteres Vorstandsmitglied. Seit dem 1.2.2007 war dies der Streithelfer.

Unter dem 15.03.2007 wurden die vertraglichen Beziehungen der Parteien in einem neuen Vorstandsvertrag zusammengefasst. In § 10.2 des Vertrages findet sich folgende Regelung:

„Die Gesellschaft schließt für den Vorstand eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung („D & O") mit einer Deckungssumme von 20 Millionen € je Schadensfall für den Fall ab, dass der Vorstand wegen einer in Ausübung einer Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung von einem Dritten oder der Gesellschaft aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird.“ (vgl. Anlage K 5)

Für den Kläger unterhielt die Klägerin bei der VOV-Versicherung eine solche D & O-Versicherung, bei der allerdings die Innenhaftung ausgeschlossen war.

Als Vorstand der Klägerin oblag dem Beklagten u.a. die Verantwortung für das Bauressort und das Ressort Versicherungen. 2007 war der Beklagte für Gesamtinvestitionen (Neuinvestitionen und Instandhaltung) in einer Größenordnung von knapp 200 Mio € verantwortlich.

Der Beklagte schied als Vorstand der Klägerin aufgrund eines Aufhebungsvertrages 03.04.2009 aus. Anlass waren die bei dem Projekt der Klägerin Bauvorhaben B (Umbau des alten K - Stammhauses) aufgetretenen Kostensteigerungen, die auch den Gegenstand der Inanspruchnahme des Beklagten im vorliegenden Fall bilden.

Der Gebäudekomplex B 64 - 72 stand im Eigentum der Klägerin. Hier befand sich ursprünglich und bis zum Umzug im Jahre 2002 der Verwaltungssitz der Klägerin. Im Jahre 2003 wurde das Objekt veräußert, der Kaufvertrag aber rückabgewickelt, weil der Erwerber den Kaufpreis nicht zahlte. Von 2002 bis 2006 stand das Objekt leer. Erst Ende 2006 gelangte die Klägerin wieder in den Besitz des Objektes. Seitdem gab es im Hause der Klägerin Überlegungen zur Nutzung der Immobilie.

Eine erste, von dem seit vielen Jahren bei der Klägerin beschäftigten Finanzprokuristen G erstellte Investitionsrechnung zur Nutzung der Immobilie B wurde am 24. Januar 2007 erstellt, in welcher Kosten in Höhe von 2.048.000,- € und eine Rendite von 6,31 % prognostiziert wurden (Anlage K 13), letztere aufgrund der Annahme, dass sich für den für die gastronomische Nutzung vorgesehenen Bereich ein Mietzins pro Quadratmeter von 20,- € und für die geplanten Büros ein solcher von 12,- € realisieren ließe. Als Eigenkapital wurde der Wert des vorhandenen Grundstücks mit 2,35 Mio € angesetzt. Grundlage dieser Planrechnung war ein Konzept des Architekten Dr. X.

Am 31.1.2007 befasste sich der Strategieausschuss der Klägerin mit dem Projekt. Mitglieder des Strategieausschusses waren der Vorsitzende des Aufsichtsrats Q (SPD), die Fraktionsvorsitzende der Partei „Die Grünen“ im Rat der Stadt Köln, E, sowie C von der CDU-Fraktion. Ferner anwesend war die Zeugin N als Arbeitnehmervertreterin. Entsprechend der Vorlage zu dieser Sitzung stimmten die Beteiligten der in der Vorlage der Verwaltung vorgeschlagenen Nutzung der Immobilie zu und verbanden dies mit einem Beschlussvorschlag für den Aufsichtsrat. In der Vorlage heißt es unter anderem wie folgt (AH 95):

„Unter der Zugrundelegung der letzten Kostenschätzung des Kölner Architekten Dr. X vom 23.1.2007 für Umbau und Sanierung des Gebäudes B 72 in Höhe von insgesamt Euro 1.950.000,-wurde eine Investitionsrechnung erarbeitet. Grundlage hierfür ist eine gehobene gastronomische Nutzung im Erdgeschoss sowie eine Büronutzung in allen darüber liegenden 4 Geschossen. Darüber hinaus ist eine Wohnnutzung des Dachgeschosses nach Ausbau denkbar. Diese Überlegung ist jedoch bisher nicht in die Investitionskostenrechnung eingeflossen. Zu einem späteren Zeitpunkt und nach Klärung hierfür notwendiger Details erfolgt eine endgültige Festlegung…

….

Geldwerter Imageeffekt:

Zahlreiche Kölner verbinden unweigerlich das Gebäude am B 72 mit dem Namen der K. Die Bestandsimmobilie, seit fast 70 Jahren in Köln eng mit den Namen der K verknüpft bleibt dem Unternehmen damit in dieser verbindenden Funktion erhalten.

Die neuerliche Belebung des Objektes durch Umbau und neue Nutzung in der geplanten Form ist wie ein äußeres Zeichen für die innere Umstrukturierung und Neubelebung der K. Ein erstes äußeres Zeichen wird die Nutzung der unteren Etage durch die K während der Karnevalszeit sein (…). Im weiteren wird diese Verbindung dadurch ausgebaut und gefestigt, dass sowohl die K-Geschäftsstelle Innenstadt … als auch der Vertrieb der K in der ersten Etage des K Stammhauses ab dem Spätsommer 2007 ihr neues, repräsentatives Domizil finden werden.“

Am 02.02.2007 genehmigte der Aufsichtsrat der Klägerin entsprechend dem Beschlussvorschlag des Strategieausschusses die Veräußerung eines Teils des Gebäudekomplexes, nämlich die Gebäude B 64 - 70, an Frau S2. Das Gebäude B 72 sollte im ersten OG wieder von der Klägerin selbst genutzt werden, im Übrigen zum Betrieb einer Gastronomie im Erdgeschoß und für Büroräume in den Obergeschossen 2 bis 4 umgebaut werden. Diese Entscheidung publizierte die Klägerin in der örtlichen Presse.

Die Veräußerung an Frau S2 erfolgte am 20.02.2007 zum Preis von 3,5 Mio € (Anl. K 7). Die Flächen im Erd- und im Kellergeschoß des Hauses B 68 - 70 (ca. 127 qm) sollte die Klägerin zum Betrieb der von ihr geplanten Gastronomie durch einen Mieter ihrerseits nutzen dürfen. Hierzu übernahm Frau S2 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (S. 15 der Anl. K 7). Für die Nutzung dieser Flächen sollte die Klägerin nach Maßgabe eines dem Kaufvertrag als Anlage 4 beigefügten Nutzungsvertrages einen Mietzins in Höhe des von ihr vereinnahmten (Unter-) Mietzinses zahlen. Den durch die Trennung der Gebäudeteile und die vorgesehene gastronomische Nutzung entstehenden Aufwand für den Brandschutz sollte die Klägerin tragen (S. 13 der Anl. K7). Eine Regelung über die durch die Herrichtung zur gastronomischen Nutzung anfallenden weiteren Kosten findet sich nicht.

In den Sitzungen vom 15.03. und 27.04 2007 befasste sich der Aufsichtsrat der Klägerin erneut mit dem Projekt (Anl. B 2, AH 5 und AH 9) und nahm die Berichte des Beklagten jeweils zustimmend zur Kenntnis.

Ebenfalls im März 2007 begannen die Umbauarbeiten am Gebäude B 72. Intern wurde zunächst nur ein symbolisches Budget von 75.000,- € als Plankosten erfasst (siehe Anl. K 8, auch zur Kostenentwicklung bis 19.10.2007).

Zeitgleich wurden Gespräche mit diversen Mietinteressenten für das Erdgeschoss geführt (vgl. E-mail des Mitarbeiters H der Klägerin vom 02.03.2007, Anl. B4, Bl. 26 AH), darunter auch mit dem späteren Mieter, der Fa. Z Gaststättenbetriebe GmbH, die die Restaurantkette „W“ betreibt. Der Abschluss der Mietverträge erfolgte am 26.03.2007, mit denen die Fa. Z GmbH zum einen 770 qm zum Betrieb eines Restaurants anmietete - darin enthalten die nunmehr im Eigentum der Frau S2 stehende Fläche von 127,5 qm (K31). Ferner mietete die Fa Z GmbH 1060 qm in den Geschossen 2 bis 4 zum Betrieb eines „Boarding House“ an (K20). Letztlich nutzte die Mieterin die Fläche zum Betrieb des Hotels „V“. Nicht vermietet wurden 327,45 qm im 1. OG, die die Klägerin selbst nutzen wollte. Übergabetermin sollte September 2007 sein. Das Restaurant konnte indes wegen der Umbauverzögerungen erst am 29.11.2007 und das Hotel im Februar 2008 übergeben werden.

Die Um- und Ausbauarbeiten schritten in der Folge fort.

Unter dem 10.07.2007 wurde im Hause der Klägerin eine Kostenprognose erstellt, aus der sich nunmehr ein Investitionsaufwand von 4.229.158,59 € ergab (Anl. B5, Bl. 28 AH). Vom 21.08.2007 stammt eine Investitionsrechnung, in der Gesamtkosten von 6.954.824,- € zugrunde gelegt werden, davon wie bisher 2,35 Mio € auf das vorhandene Grundstück entfallend, so dass sich eine Gesamtinvestition von rund 4,6 Mio € und trotz der mehr als verdoppelten Investition noch immer eine Rendite von 5,46 % ergab (K 16; Kostenprognose der Abteilung Instandhaltung). Am 18.09.2007 - das Budget betrug zu diesem Zeitpunkt ausweislich der Plankostenübersicht Anlage K 8 4,2 Mio € - traf der Gesamtvorstand auf der Grundlage der Renditeberechnung vom 21.08.2007 (K 16) eine Investitionsentscheidung über den hier ausgewiesenen Betrag. Hierüber verhält sich der von Herrn F und dem Beklagten unterzeichnete Vorstandsbeschluss vom 18.09.2007 (Anl. K 10).

Am 16.10.2007 wurden die Mietverträge auf die Y Gaststättenbetriebsgesellschaft mbH (Restaurant) und die Y Hotelbetriebsgesellschaft mbH (Hotel) umgeschrieben. Der Geschäftsführer der Y Gaststättengesellschaft mbH trat den Verpflichtungen aus den Mietverträgen persönlich bei.

Im November 2007 veranlasste das kaufmännische Bestandsmanagement der Klägerin die Einholung einer Creditreform - Auskunft betreffend die Mieter (Anl. B 3, AH 23 ff.), in der die Unternehmensentwicklung als konstant, der Geschäftsgang als zufriedenstellend, die Zahlungsweise als ordnungsgemäß („innerhalb vereinbarter Ziele“) und eine Geschäftsverbindung als zulässig beschrieben werden.

Bei den Abnahmeterminen am 27.11.2007, 04.01.2008, 25.01.2008 und 19.02.2008 rügten die Mieter zahlreiche Mängel (vgl. Abnahmeprotokolle, AH 30 ff).

Unter dem 09.01.2008 erstellte ein Mitarbeiter der J Baubetreuung, Herr L3, einen Vermerk zur Vorlage an die Vorstände F und Q, aus dem sich ergibt, dass sich die Gesamtkosten der Umbaumaßnahme von 6.954.824,- € um rund 2,15 Mio € auf 9.101.374,- € erhöht hätten, was bei Zugrundelegung eines Eigenkapitaleinsatzes von 2,35 Mio € (Grundstück) einer Rendite von -0,73 %, bei Komplettfinanzierung mit Eigenkapital von 4,21 % entsprach (Anl. K11).

In der Folge genehmigte der Beklagte ausweislich der internen Budgeterfassung (Anl. K 12) weitere Erhöhungen der Plankosten bis zu einem Betrag von 8.203.800,- € per 09.05.2008.

Ursache der erheblichen Baukostensteigerungen von ca. 2 Mio € im Januar/Februar 2007 über 4,6 Mio € im August 2007 bis 7,1 Mio € im Januar 2008 war, dass anders als zunächst von dem Architekten X geplant der ursprünglich vorhandene Fußboden nicht im Objekt verbleiben, sondern entfernt und durch einen neuen Boden ersetzt, der Aufzug inklusive Aufzugschacht neu angelegt werden musste und statische Probleme bei der Entfernung einer Zwischenwand auftraten, was allein einen zusätzlichen Kostenaufwand von ca. 1,0 Mio € erforderte. Ferner musste die Heizanlage in größerem Umfang als ursprünglich geplant erneuert und die Eingangstüre aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nachgefertigt und mit größerem Aufwand (Stemmarbeiten) eingesetzt werden.

Am 30.11.2007 eröffnete das Restaurant „W“, das Hotel „V“ am 01.02.2008.

In der Folge kam es zu Streit wegen der Kostensteigerungen bei dem Objekt B, die die Klägerin dem Beklagten anlastete. Die Parteien kamen deshalb überein, die Vorstandstätigkeit des Beklagten durch den Aufhebungsvertrag vom 03.04.2009 zu beenden. In dessen § 5 findet sich folgende Regelung:

„Sprachregelung …… Herr P übernimmt die politische Verantwortung für die im Zusammenhang mit dem Umbau des K Stammsitzes am B erhobenen Vorwürfe wegen angefallener Mehrkosten.“ (AH 18)

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünden aus § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG Schadensersatzansprüche in der geltend gemachten Höhe zu, weil der Beklagte seine Pflichten als Vorstand der Beklagten verletzt habe. Er habe die Kosten für die Sanierung des Objekts B nicht ordnungsgemäß ermittelt und kontrolliert und das Projekt damit ohne ausreichende Informationsgrundlage durchgeführt. Rendite- oder Wirtschaftlichkeitsberechnungen seien unterblieben. Die im Hause der Beklagten übliche aus neun Leistungsphasen bestehende Vorgehensweise sei nicht beachtet worden. Investitionen seien schon vor Vorliegen der Baugenehmigung getätigt worden. Auf Ausschreibungen sei weitgehend verzichtet worden. Das Projekt hätte von dem Beklagten, der sämtliche Entscheidungen nach der ursprünglichen Investitionsentscheidung vom 18.09.2007 allein getroffen habe, nicht durchgeführt werden dürfen, weil erhebliche Zweifel an der Rentabilität bestanden hätten. Auch im weiteren Verlauf habe der Beklagte es unterlassen, ordnungsgemäß zu kontrollieren und einzugreifen. Dadurch habe der Beklagte verkannt, jedenfalls aber hingenommen, dass das Projekt unrentabel sein würde. Richtigerweise hätte er es gar nicht ausführen dürfen, jedenfalls aber stoppen müssen.

Er habe erhebliche Budgetüberschreitungen hingenommen, ohne den Aufsichtsrat und den Vorstandskollegen zu informieren. Die abgeschlossenen Mietverträge seien unrentabel, die Bonität der Mieter sei nicht geprüft worden. Aus unerfindlichen Gründen habe der Kläger Kosten akzeptiert, die von den Mietern (Sonderinvestitionskosten) oder der Familie S2 (Sanierung von Bauteilen, die in deren Eigentum stehen, wie Weinkeller und 127 qm des Restaurants) zu tragen gewesen wären. Gegenansprüche der Mieter seien ohne Prüfung akzeptiert und trotz Aufrechnungsverbots die Aufrechnung gegen Mietzinsansprüche zugelassen worden. Ein mehrmonatiger Mietzinsverzicht sei akzeptiert worden. Damit habe der Kläger gegen seine Pflichten verstoßen, das erwerbswirtschaftliche Interesse der Gesellschaft zu wahren und übermäßig riskante Geschäfte zu verhindern. Auch habe er gegen seine Verpflichtung zur Einhaltung unternehmensinterner Richtlinien verstoßen.

Der Beklagte hafte auch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266 StGB (Untreue).

Durch die Pflichtverletzungen sei der Beklagten ein Schaden von rund 4,5 Mio € entstanden:Hätte der Beklagte ordnungsgemäß geplant und kontrolliert, insbesondere auf der Grundlage von realistischen Investitionsrechnungen, hätte sich das Projekt von Anfang an als unrentabel dargestellt und wäre nicht durchgeführt worden. Dann hätte die Beklagte in ihrem Vermögen noch immer das ursprüngliche Projekt mit einem Ertragswert von 2,58 Mio €. Zwar betrage der Ertragswert jetzt 5,2 Mio €, jedoch habe sie hierfür Investitionen von 5,979 Mio € aufgewandt. Diesen Aufwand setzt die Klägerin von dem nunmehrigen Ertragswert ab und gelangt so zu einem negativen Saldo von (-) 779.000,- €.

Die Differenz zwischen 2,58 Mio und -779.,000,- = 3,359 Mio € macht die Klägerin als Schadensersatz geltend.

Als weitere Schadenspositionen macht die Klägerin die Investitionen für die im Eigentum der Frau S2 stehenden Restaurantflächen und den Weinkeller in Höhe von 831.358,00 € geltend.

Ersetzt verlangt sie ferner entgangenen Gewinn in Höhe von 226.346,75 €, den die Klägerin hätte erzielen können, hätte sie den Gesamtinvestitionsbetrag von 6,81 Mio € im Zeitraum von Oktober 2007 bis September 2008 angelegt, was zu Zinssätzen um 4,8 % möglich gewesen wäre (siehe die Zusammenstellung Bl. 59 der Gerichtsakte).

Infolge der ab dem 4. Quartal 2008 erforderlich gewordenen Kreditaufnahme zur Finanzierung der getätigten Investitionen sei ihr zudem ein Zinsschaden von 280.432,07 € entstanden.

Schließlich verlangt sie Rechtsverfolgungskosten von 649.361,89 € (Gutachterkosten Frau Dr.-Ing. S5 zur Wertermittlung, Kosten der Unternehmensberatung XY Result für die Schadensermittlung, Kosten KPMG, Rechtsanwaltskosten, siehe die Zusammenstellung Bl. 64 GA) ersetzt.

Abziehen lässt sich die Klägerin Vorteile von 845.142,81 € (Mieten pp.) und gelangt so zu einem mit der Klage geltend gemachten Schadensbetrag von 4.501.280,25 € (siehe die Zusammenstellung Bl. 66 GA).

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.501.280,25 € nebst Zinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem sechsten 20. August 2010 abzüglich eines durch Aufrechnung erfüllten Betrags von 13.906,35 € zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Anspruch der Klägerin i.H.v. 4.501.280,25 € auf vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen des Beklagten beruht.

Der Streithelfer schließt sich dem Klägerantrag an.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt den Vorwürfen pflichtwidrigen Verhaltens entgegen und meint, er habe sich ausreichend von den Fachabteilungen informieren lassen. Auf deren Einschätzungen, die die Machbarkeit und Rentabilität des Bauvorhabens ergeben hätten, habe er sich verlassen dürfen.

Erst am 20.06.2007 habe er anlässlich einer Veranstaltung im RheinEnergie-Stadion von einem Abrissunternehmer erfahren, dass es bei dem Projekt B Probleme gebe. Zuvor seien ihm solche Probleme von seinen Mitarbeitern nicht geschildert worden. Darauf angesprochen habe der als Architekt bei der Klägerin angestellte und mit dem Projekt befasste Zeuge U erstmals eingeräumt, dass sich die Sanierung aufwändiger darstelle als ursprünglich gedacht, insbesondere vorhandene Einbauten nicht in dem Umfang genutzt werden könnten wie geplant. Auch gingen die Arbeiten schleppender voran als konzipiert. Er, der Beklagte, habe sich daraufhin persönlich um einen stringenteren Bauablauf gekümmert. Erstmals im Juli 2007 sei ihm bekannt geworden, dass die ursprünglich kalkulierte Bausumme von 2,0 Mio € nicht ausreiche. Die unter dem 10.07.2007 erstellte Kostenprognose habe voraussichtliche Gesamtkosten von ca. 4,22 Mio € aber immer noch eine auskömmliche Rendite ergeben. Als sich herausgestellt habe, dass auch diese Schätzung der technischen Abteilung zu optimistisch war, sei durch eine Entscheidung des Gesamtvorstandes, also unter Mitwirkung des Herrn F, das Budget auf knapp 7,0 Mio € erhöht worden.

Wie sich aus der Anlage K 14 ergebe, hätten die tatsächlichen Baukosten zuletzt bei rund 7,6 Mio € gelegen, was eine Abweichung von weniger als 10 % des zuletzt durch den Gesamtvorstand mit der Anlage K 10 frei gegebenen Budgets von 6,95 Mio € entspreche.

In der Hauptversammlung von Juni 2008 habe er offen das derzeitige Bauvolumen von 8,0 Mio kommuniziert.

Dass der Weinkeller „unterirdisch verschwenkt“ gewesen sei und damit nicht im Eigentum der Klägerin stand habe er erst später erfahren. Weder ihm noch dem technischen Fachpersonal der Klägerin habe dies auffallen können, zumal der Keller nur von dem Eigentum der Klägerin aus habe erreicht werden können.

Was die Sonderinvestitionen anbetreffe, bestreitet der Beklagte das von der Klägerin genannte Volumen von insgesamt 1,3 Mio € für das Restaurant (89). Die technische Abteilung habe ihm gegenüber kommuniziert, dass lediglich ein Aufwand von 500.000,00 € gegenüber der Mieterin nachweisbar sei. Hierauf beruhe die mit der Mieterin getroffene Vereinbarung betreffend die Investitionsmiete.

Die mietfreie Zeit sei den Mietern zugestanden worden, weil sich die Fertigstellung verzögert habe und um Schadensersatzansprüche deswegen abzuwenden.

Mietrückstände hätten nie bestanden, denn die Gegenansprüche der Mieter seien berechtigt gewesen, was der Beklagte durch den Abteilungsleiter L2 habe überprüfen lassen. Als ihm im November 2008 weitere Unterlagen zur Kenntnis gelangten, die Zweifel an der Berechtigung der Verrechnung aufkommen ließen, habe er seinen Vorstandskollegen und den Aufsichtsratsvorsitzenden informiert und die Innenrevision eingeschaltet.

Der Beklagte ist der Auffassung, bei der maßgeblichen exante-Perspektive und unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Ermessensspielraums sei ihm ein Vorwurf nicht zu machen. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG vor.

Die Schadensberechnung der Klägerin hält er für unschlüssig, bestreitet die hier zugrunde gelegten Zahlen und rügt die fehlende Substanz des Klägervortrags. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass als pflichtgemäßes Vorstandshandeln allein die Belassung des status quo hätte angesehen werden können. Zur Herbeiführung eines vermietbaren Zustands wäre jedenfalls ein Aufwand von 1,7 - 2,0 Mio € erforderlich gewesen. Der von der Klägerin hierfür in den Raum gestellte Betrag von 315.000,- € hätte keinesfalls ausgereicht. Der Beklagte meint, zu einer schlüssigen Schadensdarlegung sei es auch erforderlich, dass die Klägerin aufzeige, wie nach ihrer Auffassung ein pflichtgemäßes Nutzungskonzept ausgesehen hätte. Der Kläger bestreitet ferner den von der Klägerin im Rahmen ihrer Schadensberechnung in Ansatz gebrachten Wert der seit dreieinhalb Jahren leer stehenden Immobilie im nichtrenovierten Zustand von 2,58 Mio €. Das Gebäude sei ohne erhebliche Investitionsmaßnahmen nicht vermietbar gewesen. Die von der Klägerin eingesetzte Privatsachverständigen habe selbst darauf hingewiesen, dass der von ihr angesetzte Wert von 2,58 Mio € mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sei, weil der damalige Zustand im Rahmen ihrer Stellungnahme nicht habe recherchiert werden können. Heute habe das sanierte Gebäude einen Wert von ca. 10,0 Mio €.

Abgesehen hiervon hält der Beklagte die Schadensberechnung der Klägerin für fehlerhaft (Bl. 107 ff GA). Die Klägerin vermischte unzulässiger Weise Ertragswertund Sachwertkomponenten. Sie berücksichtige nicht, dass den Geldabschlüssen in Gestalt der Investitionen einer entsprechenden Werterhöhung des Gebäudes gegenüberstehe.

Schließlich meint der Beklagte, ihm stehe gegen die Klägerin ein „stoffgleicher“ Schadensersatzanspruch zu, weil die Klägerin aus dem Anstellungsvertrag verpflichtet gewesen sei, für ihn eine D&O -Versicherung abzuschließen, die auch das Innenhaftungsrisiko abdecke. Diese Verpflichtung habe sie verletzt, weil die bestehende Versicherung das Innenhaftungsrisiko gerade nicht abdecke.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt die Kammer Bezug auf die nachfolgende Darstellung der Entscheidungsgründe sowie darüber hinaus auf die Gerichtsakte.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche weder aus § 93 Abs. 1 AktG noch aus §§ 823, 826 BGB zu. Es fehlt an schlüssigem Vortrag der Klägerin zu einem durch die behaupteten Pflichtverletzungen des Beklagten entstandenen Schaden. Für den im Vordergrund stehenden Vorwurf, der Beklagte habe ohne ausreichende Planungen, namentlich ohne aussagekräftige Rendite- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen und damit ohne geeignete Grundlagen die Investitionsentscheidung gefördert, fehlt es schon an ausreichendem Vortrag der Klägerin zu einem möglicherweise pflichtwidrigen, schadenskausalen Verhalten des Beklagten, denn ihrem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, wie eine von ihr verlangte Planung hätte aussehen und zu welchem Zeitpunkt der Beklagte sich wie hätte verhalten müssen. Für die zahlreichen im Rahmen der Planung und Durchführung des Projekts behaupteten Pflichtverletzungen fehlt es an einem Schaden. Der Vortrag zu den weiteren Schadenspositionen „Sonderinvestitionen“ und „Weinkeller“ ist unsubstantiiert.

I.Im Schadensersatzprozess der Aktiengesellschaft gegen Ihren (früheren) Vorstand trägt die Gesellschaft zunächst die Darlegungsund Beweislast dafür, dass und inwieweit durch ein sich als möglicherweise pflichtwidrig darstellendes Verhalten des Vorstands ein Schaden erwachsen ist. Sodann hat das in Anspruch genommene Vorstandsmitglied darzulegen und zu beweisen, dass es seine Pflichten nicht verletzt oder jedenfalls schuldlos gehandelt hat oder dass der Schaden auch bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten eingetreten wäre (zuletzt BGH, Urteil vom 22.2.2011, II ZR 146/09 - juris Rn. 17 mit weiteren Nachweisen). Dies bedeutet, dass die Klägerin zunächst das möglicherweise pflichtwidrige Tun oder Unterlassen des Beklagten, an das sie die Schadensersatzpflicht anknüpft, darlegen und gegebenenfalls beweisen muss. Ferner obliegt es ihr, die Kausalität zwischen dieser Handlung und dem geltend gemachten Schaden darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

Erst dann ist es Sache des Beklagten, sich hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit seines Tuns oder Unterlassens zu entlasten (§ 93 Abs. 2 Satz 2 AktG). Eine Pflichtverletzung liegt insbesondere nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG; vgl. BGH a.a.O , juris Rn. 19). Auch hierzu trifft den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast.

Inhaltlich geht es um die Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten zu wirtschaftlichen und zweckmäßigen Leitungsentscheidungen (hierzu Krieger, Handbuch Managerhaftung, 2. Auflage 2010, § 3 Rn. 7). Der Vorstand verstößt gegen diese Pflicht, wenn er Vermögenswerte der Gesellschaft verschwendet oder unvertretbare, insbesondere den Bestand der Gesellschafter drohende Risiken eingeht. Dabei dürfen aber unter dem Eindruck der Höhe eines eingetretenen Nachteils nicht überzogene Sorgfaltspflichten postuliert werden. Bei allen Fragen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftsführung steht dem Vorstand insbesondere ein weites unternehmerisches Ermessen zu (Münchener Kommentar zum Aktiengesetz-Spindler, § 93 Rn. 50). Der Vorstand kann sich bei seinen Entscheidungen auf Rat und Informationen Dritter verlassen, sofern sichergestellt ist, dass der Dritte die erforderliche Fachkunde hat und sich bei einer Plausibilitätskontrolle keine Auffälligkeiten ergeben (Krieger, a.a.O., Rn. 8 und 21).

II.Die Klägerin genügt bereits den ihr obliegenden oben beschriebenen Darlegungsanforderungen nicht.

Sie knüpft die Haftung des Beklagten für einen ihr in Höhe von 3,359 Mio € entstandenen Schaden daran, der Beklagte habe verkannt, jedenfalls aber hingenommen, dass das Projekt B unrentabel sein werde. Bei richtigem Verhalten, insbesondere ausreichender Planung hätte das Objekt gar nicht durchgeführt werden, jedenfalls aber gestoppt werden müssen.

Hierbei ist unklar, welches Verhalten des Beklagten Anknüpfungspunkt für die Haftung sein soll: Die Schadensberechnung der Klägerin geht davon aus, dass das Projekt bei ordnungsgemäßer Planung nicht durchgeführt worden wäre. Anknüpfungspunkt für die Haftung wäre dann, dass der Beklagte überhaupt den Umbau des Projekts in Angriff genommen hätte. Dies aber erscheint a priori ein unrealistisches Szenario, denn es entsprach der allgemeinen Überzeugung aller Beteiligten, insbesondere auch der Vertreter der Stadt Köln im Strategieausschuss, dass das Gebäude umgebaut und saniert werden sollte. Eine Verletzung der dem Beklagten als Vorstand obliegenden Pflichten ist hier nicht festzustellen (siehe unten 1. a).

Soweit die Klägerin die Haftung des Beklagten daran knüpfen will, dass der Beklagte das Projekt nicht zu einem späteren Zeitpunkt gestoppt hätte, bleibt vollkommen offen, zu welchem Zeitpunkt dies nach Auffassung der Klägerin hätte geschehen müssen und welcher Schaden sich daraus ergeben hätte (unten 1.b).

Für die zahlreichen weiteren behaupteten Pflichtverletzungen fehlt es an einem hierdurch verursachten Schaden (unten 2.- 6.).

Aber auch, soweit die Klägerin Ersatz in Höhe der Aufwendungen für den Umbau des Weinkellers und der im Eigentum der Erwerberin stehenden Flächen verlangt, ist ihr Vorbringen nicht schlüssig, nämlich zur Höhe des geltend gemachten Schadens unsubstantiiert (unten 7. und 8.).

Ist danach ein Schadensersatzanspruch nicht schlüssig dargelegt, entfallen auch Ansprüche auf entgangenen Gewinn, auf Ersatz eines Zinsschadens sowie in Rechtsverfolgungskosten.

Im Einzelnen stellt sich die Rechtslage zu den einzelnen Vorwürfen der Klägerin aus Sicht der Kammer wie folgt dar:

1. Unzureichende Planung

a) Die Klägerin wirft dem Beklagten in erster Linie vor, in der Planungsphase unternehmensinterne Grundsätze der Klägerin und der Immobilienwirtschaft für die Planung solcher Projekte missachtet zu haben. Bei ordnungsgemäßer Planung hätte das Projekt nicht durchgeführt werden dürfen. Hiermit wirft die Klägerin dem Beklagten vor, dass er das Projekt überhaupt in Angriff genommen hat.

aa) Das aber stellt schon deshalb keine Pflichtverletzung des Beklagten dar, weil es der erklärte Wille sowohl des Strategieausschusses als auch des Aufsichtsrates war, das Objekt B umzubauen, zu vermieten und teilweise selbst zu nutzen, wie sich aus dem Protokoll der Sitzung des Strategieausschusses vom 31.1.2007 und dem Beschluss des Aufsichtsrates vom 2.2.2007 ergibt. Insbesondere dem Protokoll der Sitzung des Strategieausschusses vom 31.1.2007 lässt sich eindrucksvoll entnehmen, dass die Klägerin bzw. ihre Aktionäre mit der beabsichtigten neuen Nutzung, die zu diesem Zeitpunkt jedenfalls in den groben Umrissen feststand, auch einen geldwerten Imageeffekt verbanden. Durch die neuerliche Belebung des Objektes sollte ein Zeichen auch für die innere Umstrukturierung und Neubelebung der Klägerin gesetzt werden. Eine Belassung des Status quo, also das Belassen des Objekts in unvermietetem und unstreitig sanierungsbedürftigem Zustand oder Instandhaltung/-setzung des Objekts mit dem von der Klägerin unsubstantiiert in den Raum gestellten Aufwand von 315.000 €, der ersichtlich allenfalls für eine Minimalherrichtung des Objekts ausgereicht hätte, war für keinen der Beteiligten eine in Betracht kommende Alternative.

Abgesehen hiervon bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bereits Anfang des Jahres 2007, als Strategieausschuss und Aufsichtsrat das Nutzungs- und Umbaukonzept des Architekten Dr. X billigten, hätte erkennen müssen, dass das Konzept mit den projektierten Kosten von rund 2 Mio € nicht zu realisieren war. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass die in der Revisionsrechnung vom 24.1.2007 ausgewiesenen Investitionskosten für ihn als verlässliche Entscheidungsgrundlage dienen konnten. Dies genügt den an ihn zu stellenden Darlegungsanforderungen zur Entlastung und zur Ausfüllung der Voraussetzungen des §§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG. Wie oben dargestellt darf der Vorstand sich bei seinen Entscheidungen auf Informationen Dritter verlassen, sofern sichergestellt ist, dass der Dritte die erforderliche Fachkunde hat - dies dürfte bei einem anerkannten Architekten und der im Hause der Klägerin tätig werdenden Fachabteilung ohne weiteres gegeben sein - und sich bei einer Plausibilitätskontrolle keine Auffälligkeiten ergeben. In diesem Rahmen hat der Beklagte sich im Januar/Februar 2007 gehalten.

Irgendwelche Gesichtspunkte, aus denen sich ergibt, dass die Kostenprognose fehlerhaft oder unzureichend gewesen sei, zeigt die Klägerin nachvollziehbar nicht auf. Dies wäre aber erforderlich gewesen in Anbetracht des Umstandes, dass die Investitionsrechnung auf einer Kostenschätzung eines Architekten beruhte und von einem Finanzprokuristen der Klägerin ausgearbeitet war. Soweit die Klägerin sich darauf beschränkt hat, die fehlende Eignung der Baukostenschätzung des Architekten Dr. X und der darauf beruhenden Renditekalkulation für die Investitionsentscheidung daraus herzuleiten, dass das Nutzungskonzept des Architekten sich wesentlich von dem Gesamtkonzept der Mieterin unterschied, was sich aus einem Vergleich der in der Kalkulation prognostizierten Kosten in Höhe von rund 2 Millionen € mit den tatsächlich bis März 2010 getätigten Investitionen von rund 8,3 Millionen € ergebe, genügt dies zur Plausibilisierung nicht. Denn aus welchem Grund der Beklagte bereits Anfang Februar hätte erkennen können, dass das zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannte Nutzungskonzept eines späteren Mieters ganz andere Kosten erfordern würde, ist nicht erkennbar. Die Verhandlungen mit den Mietinteressenten wurden erst im März des Jahres geführt. Der Mietvertrag mit der ausgewählten Mieterin ist erst Ende März unterzeichnet worden. Deshalb erschließt sich nicht, dass der Beklagte bereits Anfang Februar hätte erkennen müssen, dass das Nutzungskonzept des Architekten Dr. X nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet war.

Bei dieser Sachlage ist die Grenze, ab der bei unternehmerischen (Fehl-) Entscheidungen ein Verstoß gegen die Pflicht zu gewissenhaften Kaufmanns handelnden anzunehmen ist, nicht erreicht. Vielmehr durfte der Beklagte bei der Investitionsentscheidung davon ausgehen, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohl der Klägerin zu handeln.

bb) Aber selbst wenn eine Pflichtverletzung des Beklagten insoweit unterstellt wird, also davon ausgegangen wird, dass der Beklagte die Unzulänglichkeiten der Planung hätte erkennen können und müssen und die Kostensteigerungen hätte vorhersehen müssen, ergibt sich eine Haftung des Beklagten schon deshalb nicht, weil die Klägerin für diesen Fall einen Schaden nicht schlüssig dargelegt hat. Denkbar ist in Anbetracht der oben beschriebenen eindeutigen strategischen Entscheidung sämtlicher maßgeblicher Beteiligten, das Objekt wieder repräsentativ herzurichten und zu nutzen, nämlich allenfalls, dass der Beklagte ein anderes, günstigeres Nutzungskonzept hätte vorstellen müssen. Eine Belassung des Status quo als pflichtgemäßes Handeln anzunehmen und hierauf die Differenzhypothese zu beziehen, scheidet a priori aus. Wie ein solches günstigeres Nutzungskonzept hätte aussehen müssen, lässt sich dem Klägervortrag allerdings nicht entnehmen. Dies ist allerdings im Rahmen der Darlegung eines Schadens erforderlich, weil hierauf die Differenzhypothese bezogen werden müsste. Mit der unsubstantiierten Behauptung, für die Herrichtung des Komplexes sei ein Betrag von 315.000,00 € ausreichend gewesen, genügt die Klägerin ihrer Darlegungslast erkennbar nicht. Hierbei handelt es auch nicht um eine Frage der Berufung des Beklagten auf rechtmäßiges Alternativverhalten, sondern um die Darlegung des Schadens, die der Klägerin obliegt.

b) In Betracht kommt eine Haftung des Beklagten deshalb allenfalls unter dem Gesichtspunkt, dass der Beklagte das Projekt nicht stoppte und/oder nicht eine kostengünstigere Nutzung erarbeitete und vorschlug, als sich herausstellte, dass der ursprünglich berechnete Betrag für die Investition zur Realisierung der ins Auge gefassten umfassenderen Umbaumaßnahmen nicht ausreichen werde.

aa) Hierzu fehlt es allerdings wiederum an Vortrag der Klägerin: Zu welchem Zeitpunkt die geplante Nutzung nicht mehr als rentabel angesehen werden konnte, wann also der Beklagte das Projekt hätte stoppen müssen und wie er sich in diesem Fall pflichtgemäß hätte verhalten müssen, ist dem Klägervorbringen nicht zu entnehmen. Dies ist nach der oben dargestellten Verteilung der Darlegungslast indessen Sache der anspruchstellenden Klägerin, denn ihr obliegt die Darlegung des (möglicherweise) pflichtwidrigen Verhaltens, an welches sie die Schadensersatzpflicht knüpft.

bb) Nach den vorgelegten Unterlagen kann dies frühestens nach Vorlage der neuen Kostenprognose vom 10.07.2007 der Fall gewesen sein, als sich mehr als eine Verdoppelung der Baukosten herausstellte - allerdings nach der Investitionsrechnung vom 21.08.2007 bei noch immer attraktiver Rendite von 5,46 %, so dass sich auch hier unter kaufmännischen Gesichtspunkt noch nicht der Schluss aufdrängen musste, dass das Projekt unrentabel sei. Zwar hätte der Beklagte möglicherweise auch zu einem früheren Zeitpunkt infolge von gebotenen Kontrollen feststellen können und müssen, dass die Baukosten überproportional anstiegen und Lösungsmöglichkeiten erarbeiten müssen. Hierzu fehlt es aber wie ausgeführt an Vortrag der Klägerin dazu, wann dies der Fall gewesen sein soll, so dass nicht klar ist, an welches Verhalten des Beklagten die Klägerin die Haftung anknüpfen will. Warum schon Anfang April 2007 mit der Beauftragung des Architekten I klar gewesen sein soll, dass die ursprüngliche Planung obsolet war, erschließt sich nicht.

bb) Abgesehen hiervon ist bei Unterstellung einer Pflichtverletzung des Beklagten dahingehend, das Projekt nicht gestoppt oder nicht geändert zu haben, auch ein Schaden der Klägerin nicht dargetan. Die Schadensberechnung der Klägerin beruht auf einem Vergleich der finanziellen Situation der Klägerin für den Fall, dass das Projekt von vorneherein nicht durchgeführt worden wäre. In welcher Höhe ein Schaden entstanden wäre, wäre das Projekt zu einem späteren Zeitpunkt - zu welchem auch immer - eingestellt oder geändert worden, ist nicht dargelegt. Hierzu bedürfte es einer Differenzhypothese bezogen auf den nach Auffassung der Klägerin richtigen Zeitpunkt eines Stopps des Projekts oder bezogen darauf, welche Änderungen der Planung und ggfls. des Nutzungskonzepts geboten waren und wie sich die Vermögenslage der Klägerin in diesem Fall dargestellt hätte.

2. Soweit die Klägerin dem Beklagten vorwirft, bereits vor Vorliegen einer Baugenehmigung Investitionen getätigt und mit dem Bau begonnen zu haben, ist ein Schaden nicht erkennbar. Die Baugenehmigung ist unstreitig erteilt worden. Die zuvor getätigten Investitionen waren mithin nicht vergeblich.

Auch soweit die Klägerin dem Beklagten vorwirft, vor Vergabe der Bauaufträge auf Ausschreibungen verzichtet zu haben, ist das Vorbringen der Klägerin unschlüssig. Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, welcher Schaden der Klägerin aus dem Verzicht auf die Ausschreibungen entstanden sein soll.

3. Auch die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe es unterlassen, vor Abschluss des Mietvertrages die Bonität des in Aussicht genommenen Mieters zu überprüfen, führt nicht zu einer Haftung des Beklagten, denn auch hier ist ein Schaden der Klägerin nicht erkennbar. Die vom Beklagten ausgewählten Mieter sind nicht insolvent. Die zwischenzeitlich aufgetretenen Mietzinsrückstände haben nichts mit einer Zahlungsschwäche der Mieterin zu tun, sondern mit behaupteten Ansprüchen aus dem Mietverhältnis.

Dasselbe gilt für die behaupteten Pflichtverletzungen des Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss der Mietverträge. Zum einen ist das Vorbringen der Klägerin, aufgrund der mehrfachen Abänderungen und Ergänzungen etc. bestünden an der rechtlichen Wirksamkeit einzelner Regelungen Zweifel bzw. es bleibe teilweise unklar, welche Regelungen gelten sollten, unsubstantiiert. Abgesehen davon lässt sich wiederum nicht erkennen, welcher Schaden der Klägerin entstanden sein soll.

4. Fehlende Weiterbelastung von Sonderinvestitionskosten an die Mieter, Vereinbarung eines mehrmonatigen Mietverzichts und Höhe des Mietzinses

Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe für die Mieterin des Restaurants Sonderinvestitionen von ca. 1,3 Mio € netto getätigt (Bl. 23 der Gerichtsakte Anl. K 38). Ausweislich der letzten mietvertraglichen Vereinbarung müsse die Mieterin des Restaurants nur einen Sonderinvestitionsbetrag von 500.000,- € (auf 20 Jahre mit 5 % verzinst) zurück zahlen. Gut 800.000,- € müsse die Klägerin also selbst tragen. Für das Hotel gebe es keine Klausel betreffend die Verpflichtung der Mieterin zur Tragung der Kosten von Sonderinvestitionen. Diese betrügen für das Hotel über 400.000,- € (Bl. 24 des Gutachtens). Insgesamt blieben also Sonderinvestitionen von ca. 1,2 Mio € ungedeckt. Es kann dahinstehen, ob die Nichtabwälzung eines großen Teils von Sonderinvestitionen auf die Mieterin eine Verletzung der dem Beklagten obliegenden Pflichten darstellt. Denn auch dieser Vortrag führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten. Die Klägerin hat nämlich keinen durch diese Pflichtverletzung entstandenen Schaden dargelegt. In ihrer Schadensberechnung in der Klageschrift (Bl. 50 ff. der Gerichtsakte) findet sich keine (gesonderte) Position zu den Sonderinvestitionen. So lässt sich nicht erkennen, ob und in welcher Höhe der Klägerin aus der angeblichen Unterlassung des Beklagten überhaupt ein Schaden entstanden ist. Es mag sein, dass die Klägerin die ungedeckten Sonderinvestitionen in die Gesamtinvestitionen von 8,291 Mio € im Rahmen ihrer Differenzhypothese auf der Grundlage einer Nichtdurchführung des gesamten Projekts eingestellt hat. Dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin lässt sich aber auch dies nicht entnehmen, ebenso wenig aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Anlage K 14. Zur Darlegung eines Schadens genügte dies aber ohnehin nicht.

Für die angeblich pflichtwidrige Vereinbarung eines mietzinsfreien Zeitraums und für den angeblich pflichtwidrig zu niedrig verhandelten Mietzins gilt dasselbe. Auch hierzu fehlt es an jeglichem Vorbringen zum Schaden.

5. Nichtinformation des Aufsichtsrates und des VorstandskollegenEbenfalls nicht schlüssig ist das Vorbringen der Klägerin zur Höhe des Schadens, der daraus entstanden sein soll, dass Aufsichtsrat und Streithelfer nicht über die Übernahme der Umbaukosten betreffend die im Eigentum der Frau S2 stehenden Fläche durch die Klägerin, die Kostenentwicklung und das tatsächliche Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 8,3 Mio €, über die Höhe des Mietzinses unter Berücksichtigung der „Investitionsmiete“, über den Mietverzicht sowie über die Begrenzung der umlegbaren Investitionskosten von 500.000,- € informiert worden seien.

Denn auch hierzu fehlt es an Darlegungen zum daraus entstandenen Schaden. Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, worin die schadensbegründenden Nachteile der angeblich unterbliebenen Informationen liegen sollen. Geht man davon aus, dass bei ordnungsgemäßer Information zu einem bestimmten Zeitpunkt Aufsichtsrat und Streithelfer eingegriffen hätten, wäre eine entsprechende Differenzhypothese anzustellen. Dazu müsste die Klägerin nicht nur darlegen, wann Aufsichtsrat und mit Vorstand welche Entscheidung getroffen hätten, sondern auch welche Folgen finanzieller Art hieraus resultiert hätten. Daran fehlt es.

6. Anerkennen zweifelhafter Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Mieter und Verrechnung angeblicher Verpflichtungen

Auch den durch die angeblich unberechtigte Anerkennung von Forderungen der Mieter in Höhe von ca. 80.000,- € und von 95.000,- € behaupteten Schaden stellt die Klägerin nicht in ihre Schadensberechnung ein. Ihrem Vorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass sie den insoweit gegebenenfalls beanspruchten Schaden zur hilfsweisen Klagebegründung stellt. Die Kammer braucht sich deshalb auch mit dieser Position dem Grunde nach nicht auseinander zu setzen.

7. Ausbau des Weinkellers

Im Untergeschoss des Gebäudekomplexes B 68-72 befindet sich ein ca. 60 qm großer Raum, der auf Initiative des Beklagten und auf Kosten der Klägerin in Höhe von 220.588,- € zu einem exklusiven Veranstaltungsraum („Weinkeller“) umgebaut wurde. Wie sich später herausstellte, steht der Weinkeller im Eigentum der Frau S2. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, die erforderliche Prüfung der Eigentumsverhältnisse vor dem Umbau unterlassen zu haben. Die Kosten in Höhe von netto 187.049,00 € macht die Klägerin als Schaden geltend.

Auch in dieser Höhe steht der Klägerin allerdings ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nicht zu. Die Darlegungen der Klägerin zu dem ihr aus der angeblichen Pflichtverletzung des Beklagten entstandenen Schaden sind nämlich - ungeachtet der vom Beklagten verneinten Frage, ob die Klägerin diese Kosten überhaupt isoliert als Schaden geltend machen kann - ein weiteres Mal nicht schlüssig. Denn die Klägerin lässt zum einen unberücksichtigt, dass die Beklagte den Weinkeller aufgrund der Vereinbarung mit der Eigentümerin vom 8.2.2008 geschlossenen Vereinbarung (Bl. 54 ff. AH) kostenfrei nutzen und (unter)vermieten durfte, dem behaupteten Aufwand von netto 187.049,00 € also eine geldwerte Gegenleistung gegenüber stand. Zum anderen ist aber auch der Betrag nicht substantiiert dargelegt. Der Beklagte hat bestritten, dass für den Umbau des Weinkellers Kosten in der von der Klägerin behaupteten Höhe angefallen seien und hat das Vorbringen der Klägerin hierzu als unsubstantiiert gerügt (Bl. 110 der Gerichtsakte). Aus diesem Grunde genügt es nicht, dass die Klägerin sich zur Darlegung dieser Kosten auf die Vorlage einer Kostenübersicht vom 22.04.2008 (Anlage K 53) bezieht. Hierin findet sich zwar offenbar dem Umbau des Weinkellers zuzuordnende Kosten ("WK"). Einzelheiten lassen sich dieser Zusammenstellung allerdings nicht entnehmen. Auch die von der Klägerin nur pauschal in Bezug genommene umfangreiche Anlage K 14 (Baubuch), die ohne weitere Erläuterungen nicht verständlich ist, ersetzt substantiierten Vortrag der Klägerin nicht. Einer Beweisaufnahme ist das Vorbringen der Klägerin nicht zugänglich, die Vernehmung des Zeugen U wäre ebenso wie die Einholung eines Sachverständigengutachtens Ausforschung.

8. Übernahme der Umbaukosten für den im Eigentum S2 stehenden Teil des Restaurants

Wie ausgeführt hat sich die Klägerin im Vertrag über die Veräußerung des Gebäudeteils B 64 - 70 an S2 die Nutzung von 127,45 qm im Erdgeschoß des an Frau S2 veräußerten Gebäudeteils vorbehalten. Hierüber schlossen die Klägerin und Frau S2 zeitgleich mit dem notariellen Kaufvertrag eine Nutzungsvereinbarung (Anlage 4 zum notariellen Kaufvertrag, Anlage K 7), wonach Frau S2 an die Klägerin das Erdgeschoss und Teile des Kellergeschosses ihres Hauses B 72 vermietet und die Klägerin den auf die Fläche von 127,45 qm entfallenden, von dem zukünftigen Mieter erzielten Mietzinsteil an S2 abzuführen hat. Allerdings trug die Klägerin auch die auf diese Fläche entfallenden Umbaukosten, die die Klägerin mit 644.309,- netto errechnet (GA 38, Anl. K57) und ersetzt verlangt. Sie wirft dem Beklagten vor, es habe an jeglicher wirtschaftlichen oder rechtlichen Veranlassung für die Übernahme dieser Kosten gefehlt. Dies sei mit der Handlungsweise und Sorgfalt eines ordentlichen gewissenhaften Geschäftsmannes nicht vereinbar und stelle mithin eine Pflichtverletzung dar.

Der Beklagte behauptet, die angemietete Fläche sei erforderlich, um die Gastronomie sinnvoll betreiben zu können. Überdies hätte es der Finanzierungsabteilung der Klägerin, deren Tätigkeit nicht im Verantwortungsbereich des Beklagten gestanden habe, oblegen, für die steuerliche Berücksichtigung des geldwerten Vorteils Sorge zu tragen, wodurch die Entstehung eines Schadens verhindert worden wäre. Er bestreitet, dass auf die im Eigentum von Frau S2 stehenden Flächen ein Betrag von 766.728,00 € brutto bzw. 644.309,- € netto entfallen sei und hält das Vorbringen für unsubstantiiert. Es gehe nicht an, den hierauf entfallenden Teil durch eine an der Größe des gesamten Mietobjekts orientierte prozentuale Aufteilung sämtlicher Umbaukosten zu ermitteln, denn erhebliche Kostentreiber, wie der Aufzug und die Wegnahme einer Wand (unstreitig) seien nicht auf den Bereich der im Eigentum von Frau S2 stehenden Flächen entfallen.

Dem hat die Klägerin nichts entgegengehalten. Damit fehlt es an substantiierten Darlegungen der Klägerin zu dem ihr durch die behauptete Pflichtverletzung entstandenen Schaden. Um diesen zu ermitteln wären Darlegungen dazu erforderlich, welche Aufwendungen mit der Herrichtung und dem Umbau der im Eigentum der Frau S2 stehenden Restaurantfläche verbunden waren. Es liegt auf der Hand, dass die von der Klägerin gewählte Methode, diesen Aufwand nach dem Anteil der genannten Fläche an der Gesamtfläche zu berechnen, ungeeignet ist, wenn wie hier nach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung des Beklagten ein erheblicher Teil der Kosten nur das Eigentum der Klägerin betreffen. Wie hoch dieser Anteil ist, ist nicht erkennbar, ergibt sich insbesondere auch nicht aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage K57. Aus diesem Grunde ist der Kammer auch eine Schätzung nicht möglich.

III.Auf den vorstehend erörterten Gesichtspunkt bezüglich das Fehlen der Darstellung eines durch die behaupteten Pflichtverletzungen entstandenen Schadens hat die Kammer bereits im Termin vom 08.06.2011 eingehend hingewiesen. Eine Dokumentation dieser Hinweise ist unterblieben vor dem Hintergrund des Umstands, dass zuvor bereits der Beklagte die Mängel in dem Vorbringen der Klägerin aufgezeigt und gerügt hatte, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die fehlende Substanz des Vorbringens der Klägerin zur Höhe der geltend gemachten Schäden betreffend den Weinkeller und die im Eigentum der Frau S2 stehende Fläche des Restaurants. Eines (erneuten) gerichtlichen Hinweises bedurfte es hierzu deshalb nicht. Die Anberaumung eines weiteren Termins zur mündlichen Verhandlung hatte gleichwohl den Zweck, auch der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihr Vorbringen insbesondere zu der Schadensproblematik zu ergänzen und/oder nachzuholen. Die Kammer hat auf Bitten der Klägerin sogar den ursprünglich auf den 11.11.2011 anberaumten Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung weiträumig verlegt, um der Klägerin die Unterbreitung des erwarteten umfangreichen Vortrags zu ermöglichen (Bl.184 GA). In dem sodann etwa eine Stunde vor der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2012 eingereichten Schriftsatz finden sich allerdings keinerlei Ausführungen zu der von der Kammer im ersten Termin hauptsächlich zum Gegenstand der Erörterung gemachten Problematik des Schadens und der Kausalität.

IV. Zulässigkeit der Nebenintervention

Die Nebenintervention des Streitverkündeten auf Seiten der Klägerin ist zulässig. Das gemäß § 66 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse ergibt sich aus dem Umstand, dass nach erfolgloser Inanspruchnahme des Beklagten die Gefahr besteht, dass der Streithelfer von der Klägerin auf der Grundlage der Behauptung des Beklagten, er sei über alle wesentlichen Umstande des streitgegenständlichen Projekts informiert gewesen, in Anspruch genommen werden könnte. Die Kammer folgt insofern des Ausführungen des Streithelfers in seinen Schriftsätzen vom 07.02.2012 (Bl. 202 f. GA) und insbesondere vom 13.03.2012 (dort unter A.).

V. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101, 709 ZPO.

Streitwert: 4.501.280,25 €






LG Köln:
Urteil v. 31.05.2012
Az: 91 O 3/11


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