Bundespatentgericht:
Urteil vom 14. April 2005
Aktenzeichen: 3 Ni 42/03

(BPatG: Urteil v. 14.04.2005, Az.: 3 Ni 42/03)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 28. Februar 1995 angemeldeten Patents 195 06 931 (Streitpatent), das eine "Im Erdboden verankerte Haltevorrichtung" betrifft und 18 Patentansprüche umfasst. Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung (Streitpatentschrift 195 06 931 C2) lautet wie folgt:

"1. Im Erdboden verankerbare Haltevorrichtung, insbesondere für das Bauwesen, mit einem Längsgestalt aufweisenden, in Gebrauchslage vom Erdboden hochstehenden Haltearm zum Halten eines Gegenstandes, insbesondere zum Halten und seitlichen Abstützen einer Fundamentschalung, und mit einer Verankerungseinrichtung, die eine in den Erdboden einzutreibende, mit dem zugewandten unteren Endbereich des Haltearms verbundene und mit Bezug auf den Haltearm breitere Stützplatte aufweist, die im wesentlichen die Gestalt eines spitzwinkligen gleichschenkligen Dreiecks mit nach unten weisender Spitze besitzt, wobei in auf die Plattenebene gesehener Vorderansicht der Haltearm sich entlang der durch die Plattenspitze verlaufenden Winkelhalbierenden der Stützplatte erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass die Stützplatte (7) starr mit dem Haltearm (4) verbunden ist und mit ihrer Plattenebene in zur Vorderansicht rechtwinkliger Seitenansicht gesehen keilartig spitzwinkelig zur Längsrichtung des Haltearms (4) steht."

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Haltevorrichtung nach dem Patentanspruch 1 sei nicht neu, zumindest beruhe sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zur Begründung beruft sie sich auf folgende Druckschriften:

Anlage K2: DE 39 02 123 A1, Anlage K3a: DE 94 08 206 U1, Anlage K3b: DE 44 37 438 A1, Anlage K4: US 4 003 169, Anlage K5: US 3 242 623.

Die Klägerin beantragt, das deutsche Patent 195 06 931 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig.

Gründe

die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund steht der Patentfähigkeit des Streitpatents nicht entgegen (§ 22 Abs 1, § 21 Abs 1 Nr 1 PatG).

I 1. Das Streitpatent betrifft eine im Erdboden verankerbare Haltevorrichtung, insbesondere für das Bauwesen, mit einem Längsgestalt aufweisenden, in Gebrauchslage vom Erdboden hochstehenden Haltearm zum Halten eines Gegenstandes, insbesondere zum Halten und seitlichen Abstützen einer Fundamentschalung, und mit einer Verankerungseinrichtung, die eine in den Erdboden einzutreibende, mit dem zugewandten unteren Endbereich des Haltearms verbundene und mit Bezug auf den Haltearm breitere Stützplatte aufweist, die im wesentlichen die Gestalt eines spitzwinkligen gleichschenkligen Dreiecks mit nach unten weisender Spitze besitzt, wobei in auf die Plattenebene gesehener Vorderansicht der Haltearm sich entlang der durch die Plattenspitze verlaufenden Winkelhalbierenden der Stützplatte erstreckt (Streitpatentschrift Sp 1 Z 3 bis 17). Die bekannten Schalungshalter seien verhältnismäßig aufwendig hergestellt und daher teuer. Außerdem würden sie praktisch ausschließlich für Fundamentschalungen verwendet (Streitpatentschrift Sp 1 Z 18 bis 34). Bei der aus der US-PS 3 775 924 bekannten, als Zaunpfosten dienenden Haltevorrichtung mit den eingangs genannten Merkmalen löse sich beim Herausziehen aus dem Erdboden der Haltearm von der Stützplatte, so dass diese gegebenenfalls ausgegraben werden müsse (Streitpatentschrift Sp 1 Z 35 bis 51).

2. Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe des Streitpatents, eine Haltevorrichtung der eingangs genannten Art zu schaffen, die einfach im Aufbau und in der Handhabung ist und besonders stabil im Erdboden hält (Streitpatentschrift Sp 1 Z 52 bis 55).

3. Zur Lösung beschreibt Patentanspruch 1 eine 1. im Erdboden verankerbare Haltevorrichtung, insbesondere für das Bauwesen, 2. mit einem Längsgestalt aufweisenden, in Gebrauchlage vom Erdboden hochstehenden Haltearm zum Halten eines Gegenstandes, insbesondere zum Halten und seitlichen Abstützen einer Fundamentschalung, 3. und mit einer Verankerungseinrichtung, die eine in den Erdboden einzutreibende, mit dem zugewandten unteren Endbereich des Haltearms verbundene und mit Bezug auf den Haltearm breitere Stützplatte aufweist, 4. die im wesentlichen die Gestalt eines spitzwinkligen gleichschenkligen Dreiecks mit nach unten weisender Spitze besitzt, 5. wobei in auf die Plattenebene gesehener Vorderansicht der Haltearm sich entlang der durch die Plattenspitze verlaufenden Winkelhalbierenden der Stützplatte erstreckt, 6. wobei die Stützplatte (7) starr mit dem Haltearm (4) verbunden ist und 7. mit ihrer Plattenebene in zur Vorderansicht rechtwinkliger Seitenansicht gesehen keilartig spitzwinkelig zur Längsrichtung des Haltearms (4) steht.

II 1. Die Haltevorrichtung nach dem Patentanspruch 1 des Streitpatents ist neu.

Das ergibt sich allein schon daraus, dass das Merkmal 7 des Patentanspruchs 1 keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften zu entnehmen ist. Dieses Merkmal besagt "dass die Stützplatte mit ihrer Plattenebene in zur Vordersicht rechtwinkliger Seitenansicht gesehen keilartig spitzwinkelig zur Längsrichtung des Haltearms (4) steht".

Aufgrund dieser Ausgestaltung entfernt sich die Plattenebene ausgehend von der Plattenspitze nach oben hin von der Längsrichtung des Haltearms (vgl auch Sp 3, Z 39 bis 43 sowie die Fig 2 und 3 der Streitpatentschrift).

1.1 Die Anlage K2 zeigt einen Bodenanker, der aus einem Kopf (2) und einem in den Erdboden einzutreibenden Schaft (3) besteht. Soweit dieser Bodenanker überhaupt mit der Haltevorrichtung nach dem Patentanspruch 1 des Streitpatents in Vergleich gesetzt werden kann, entspricht der Kopf (2) dem vom Erdboden hochstehenden Haltearm (4) und der Schaft (3) der Stützplatte 7 des Streitpatents. Es kann dahinstehen, ob der Schaft (3) überhaupt unter den Begriff "Stützplatte" mit einer "Plattenebene" fällt; in jedem Fall entfernt sich der Schaft (3) nach oben hin nicht von der Längsrichtung des Kopfes (2), so dass der Schaft auch nicht "keilartig spitzwinkelig zur Längsrichtung des Haltearms steht".

1.2 Es kann ferner dahinstehen, ob die in der Anlage K3a beschriebenen, in der Zeichnung dieser Gebrauchsmusterschrift jedoch nicht vorhandenen Figuren 2 und 3 zur Gebrauchsmusterakte ursprünglich eingereicht worden sind und ob die Entgegenhaltung in diesem Umfang als Stand der Technik gewertet werden muss. Selbst wenn man letzteres unterstellt und weiter unterstellt, dass die fehlenden Figuren 2 und 3 den Figuren 2 und 3 der nachveröffentlichten, die Priorität der DE 94 08 206 U1 (Anlage K3a) in Anspruch nehmenden DE 44 37 438 A1 (Anlage K3b) entsprochen haben, sind diesen Figuren lediglich spatenförmige Bodenanker (15, 16 und 18) zu entnehmen mit einem in der Gebrauchslage vom Erdboden hochstehenden Ankerschaft (Spatenstiel 15b, 16b) und in den Erdboden einzutreibenden "Ankerflunken" 15a, 16a, 18a (vgl Sp 2 Z 50 bis 61 und Fig 2 und 3). Wie insbesondere aus Figur 3 zu sehen ist, entfernt sich auch hier die keilförmig gestaltete Ankerflunke (15a, 18a) nach oben hin nicht von der Längsrichtung des Ankerschaftes (15b), so dass die Ankerflunke (15a, 18a) ebenfalls nicht "keilartig spitzwinkelig zur Längsrichtung des Haltearms steht".

1.3 Gleiches gilt für das Ankersystem gemäß der Anlage K4, das eine in der Gebrauchslage vom Erdboden hochstehende Stange (rodlike neck or bar 24), die offensichtlich auch zum Halten eines Gegenstandes Verwendung finden könnte, und eine in den Erdboden einzutreibende Stützplatte (head 16) aufweist. Wie insbesondere den Figuren 1 bis 5 und Spalte 3, Zeilen 23 bis 42 zu entnehmen ist, erstreckt sich in der Stützplatte (16) von ihrem vorderen Punkt (front point 20) bis zu ihrem hinteren Rand (rear edge 22) ein Kanal (channel 19). Die Stange (24) ist in dem Kanal (24) mit der Stützplatte (16) bei (26) verschweißt, so dass sich ein Teil der Stange (24) über den hinteren Rand (22) hinaus erstreckt (Sp 3, Z 40 bis 42). Somit steht auch hier die Stützplatte nicht "mit ihrer Plattenebene in zur Vorderansicht rechtwinkeliger Seitenansicht gesehen keilartig spitzwinkelig zur Längsachse des Haltearms".

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vortragen lassen, dass die Textstelle im Anspruch 1 der US 4 003 169 (Anlage K4) in Spalte 7, Zeilen 1 bis Zeile 4 "...wherein at least part of the rear portion of said head is bent so as to form at least one wing along at least a portion of said rear edge, said wing being positioned on each side of said channel, ..." über die vorstehend genannte, in den Figuren der Zeichnung dargestellte Ausgestaltung hinausgehe. Der Begriff "at least" umfasse auch eine Stützplatte, die an ihrem rückwärtigen Rand nur eine einzige Biegekante aufweise. Nach Spalte 7, Zeile 4 müsse sich der abgebogene Teil auf beiden Seiten des Kanals befinden, so dass sich in diesem Fall die einzige Biegekante über den gesamten Bereich des rückwärtigen Rands erstrecken müsse. Damit ergäbe sich eine Form der Stützplatte, die nicht mehr vollflächig am Haltearm anliegen könne, so dass zwangsläufig im Bereich der Spitze der Stützplatte zwischen Haltearm und Stützplatte ein spitzer Winkel entstehe.

Die von der Klägerin genannte Textstelle kann nicht aus dem Kontext des Patentanspruchs 1 herausgenommen und isoliert von diesem Kontext betrachtet und ausgelegt werden. Das im Patentanspruch 1 beanspruchte Ankersystem weist zwingend einen Kanal (19) auf, der sich vom Punkt (20) bis zum hinteren Rand (22) erstreckt (Sp 6, Z 63 und 64 ."... channel extending from the front point to said rear edge, ...."), und die Stange (24) ist auf der einen Seite der Stützplatte in dem Kanal (19) gesichert, so dass sich ein Teil der Stange (24) über den hinteren Rand (22) hinaus erstreckt (Sp 6, Z 67 bis Sp 7, Z 1: "... a rodlike neck secured to one side of said head within said channel, so that a portion of said neck protrudes beyond said rear edge, ...."). Demnach sollen gemäß dem Patentanspruch 1 der Anlage K4 die Stützplatte und die Stange gerade nicht entsprechend dem Merkmal 7 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents miteinander verbunden sein. Denn wenn die Stange (24) in dem Kanal (19) anliegen soll, dann folgt daraus zwingend, dass sich die Plattenebene nicht von der Stange (24) entfernen kann. Abgesehen davon steht die von der Klägerin vertretene Auslegung der genannte Textstelle auch im Widerspruch zu der Angabe, dass sich der Kanal (19) vom Punkt (20) bis zum hinteren Rand (22) erstrecken soll. Wenn sich nämlich die Biegekante über die gesamte Breite der Stützplatte erstrecken soll, dann wäre im Bereich der Biegekante kein Kanal mehr vorhanden.

Somit ist auch dem Patentanspruch 1 der US 4 003 169 (Anlage K4) keine andere als die in den Figuren der Zeichnungen dargestellte Ausgestaltung des Ankersystems zu entnehmen.

1.4 Auch die Haltevorrichtung gemäß Figur 2 der US 3 242 623 (Anlage K5) zeigt eine Stützplatte 30 und einen Haltearm (32), die nicht entsprechend dem Merkmal 7 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents miteinander verbunden sind. Bei den in die Stützplatte eingeformten konischen Rinnen handelt es sich offensichtlich nicht um die Plattenebene einer Stützplatte, die "in zur Vorderansicht rechtwinkliger Seitenansicht gesehen keilartig spitzwinkelig zur Längsrichtung des Haltearms steht".

1.5 Von der in der Streitpatentschrift genannten US-PS 3 775 924, die von der Klägerin nicht aufgegriffen worden ist, unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch die in seinem kennzeichnenden Teil angegebenen Merkmale.

2. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung konnte der Senat nicht feststellen, dass die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sich mit einem auf dem Gebiet der Herstellung von im Erdboden verankerbaren Haltevorrichtungen tätigen Fachmann mit mehrjähriger Erfahrung auf diesem Gebiet in naheliegender Weise aus dem aufgezeigten Stand der Technik ergibt.

Wie schon bei der Frage der Neuheit festgestellt wurde, ist dem gesamten im Verfahren befindlichen Stand der Technik das Merkmal 7 des Patentanspruchs 1 nicht zu entnehmen. Auch bei einer gemeinsamen Betrachtung der entgegengehaltenen Druckschriften ist somit eine Haltevorrichtung, wie sie im Patentanspruch 1 beansprucht wird, aus diesem Stand der Technik nicht herleitbar.

Auch bei der Einbeziehung des dem Fachmann zu unterstellenden Fachwissens war die Entwicklung einer Haltevorrichtung entsprechend dem Patentanspruch 1 für den Fachmann nicht naheliegend. In Spalte 1, Zeilen 61 bis 65 der Streitpatentschrift ist angegeben, dass beim Einschlagen der Stützplatte in den Erdboden dieser aufgrund der Schrägstellung der Stützplatte seitlich von dieser verdichtet wird, so dass sich zusammen mit der verhältnismäßig großen Fläche der Stützplatte ein sehr stabiler Halt im Erdboden ergibt. Der Gedanke durch eine Schrägstellung der Stützplatte die Verdichtung im Boden zu erhöhen, ist dem entgegengehaltenen Stand der Technik ebenfalls nicht zu entnehmen. Somit fehlt jeder Anknüpfungspunkt, der es dem Fachmann hätte nahelegen können, eine der entgegengehaltenen Haltevorrichtungen in Richtung auf den Patentanspruch 1 weiter zu entwickeln.

3. Die auf den Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 18 betreffen zweckmäßige, keine Selbstverständlichkeiten enthaltenden Weiterbildungen der Haltevorrichtung nach dem Patentanspruch 1. Sie haben daher ebenfalls Bestand.

III Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Dr. Schermer Riegler Schmidt-Kolb Brandt Schneider Cl/Be






BPatG:
Urteil v. 14.04.2005
Az: 3 Ni 42/03


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