Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 12. Juli 2004
Aktenzeichen: NotZ 10/04

(BGH: Beschluss v. 12.07.2004, Az.: NotZ 10/04)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 3. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1950 geborene Antragsteller ist seit 1979 beim Landgericht Berlin und seit 1985 auch beim Kammergericht in Berlin als Rechtsanwalt zugelassen. Am 14. März 1990 wurde er zum Notar bestellt.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2003 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8, § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO vorläufig seines Amtes enthoben, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten, und zugleich angekündigt, ihn aus diesen Gründen auch endgültig seines Amtes als Notar zu entheben. Den gegen beide Teile des Bescheides gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 111 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO) hat der Notarsenat bei dem Kammergericht in Berlin zurückgewiesen und festgestellt, daß die Voraussetzungen für die -endgültige -Amtsenthebung des Antragstellers vorliegen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Aufhebung des Beschlusses des Kammergerichts und des Bescheids vom 30. Juni 2003 sowie die Feststellung begehrt, daß die Voraussetzungen für seine -endgültige -Amtsenthebung nicht gegeben sind.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO statthaft und formund fristgerecht eingelegt worden (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO).

2.

Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Kammergericht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen sowohl für die vorläufige (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO) wie für die endgültige Amtsenthebung des Notars gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen und die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung über die vorläufige Amtsenthebung des Antragstellers weder die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten noch von ihrem Ermessen in einer dem Zweck des § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO).

a) Die Wirtschaftsführung eines Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, ist schon als solche nicht hinnehmbar. Hierbei ist es ohne Belang, ob diese Zwangsmaßnahmen auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2000 -NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212; vom 12. Oktober 1990 -NotZ 21/89 = DNotZ 1990, 94 ff.). Um so mehr ist seine -auch vorläufige -Amtsenthebung geboten, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse zerrüttet sind. Hiervon ist auszugehen, wenn etwa Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung gegen ihn bestehen oder gerichtlich anhängig sind, Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO in die Wege geleitet sowie Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Abtragung einer längerfristig angewachsenen erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erwarten ist. Auf ein Verschulden des Notars kommt es dabei nicht an (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2000 -NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212 und NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213; vom 20. März 2000 -NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359; vom 12. Oktober 1990 -NotZ 21/89 = DNotZ 91, 94 m. w. N.).

Die Verschuldung eines Notars gefährdet seine Integrität und stellt seine Unabhängigkeit in Frage. Es ist in diesem Falle zu besorgen, daß er fremde Vermögensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsführung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck entgegentreten will oder kann (Senat, Beschluß vom 20. März 2000 -NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359). Darüber hinaus begründen Zahlungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn geführte Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Gefahr, daß er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift (Senat, Beschluß vom 20. November 2000 -NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213, 1214). Eine derartige abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden genügt. Es ist nicht erforderlich, daß sich bereits in einem konkreten Fall Anhaltspunkte dafür ergeben haben, der Notar könnte aufgrund seiner wirtschaftlichen Zwangslage sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entgegengetreten sein oder er habe gar Fremdgelder weisungswidrig für sich verbraucht (Senat, Beschluß vom 12. Oktober 1990 -NotZ 21/99 = DNotZ 1991, 94, 95). Hinzu kommt, daß die Interessen der Rechtsuchenden auch ohne Zutun des Notars durch ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger beeinträchtigt werden können; denn es sind ohne weiteres Fallgestaltungen denkbar, in denen seine Gläubiger auf ihm anvertraute Fremdgelder Zugriff nehmen können, bevor sie auf einem Notaranderkonto eingezahlt sind (vgl. Senat aaO).

Von diesen Grundsätzen ist das Kammergericht rechtsfehlerfrei ausgegangen.

b) Die vom Kammergericht getroffenen Feststellungen, die durch den Akteninhalt bestätigt und vom Antragsteller auch nicht angegriffen werden, belegen, daß im Falle des Antragstellers nach diesen Maßstäben die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO erfüllt sind.

Der Antragsteller ist -überwiegend titulierten -Forderungen in Höhe von insgesamt mehr als 400.000 € ausgesetzt. Hinzu kommen laufende Kosten für die Finanzierung und Bewirtschaftung von Immobilien, die in Höhe von ca.

74.000 € jährlich von den Mieteinnahmen nicht gedeckt werden. Seit 1997 wurde gegen ihn -zum Teil wegen geringfügiger Beträge -eine Vielzahl von Zwangsvollstreckungsverfahren geführt, die sich in den Jahren 2002 und 2003 häuften. Zwar ist es dem Antragsteller mehrfach gelungen, durch Ratenzahlungsvereinbarungen oder -zumindest teilweiser -Erfüllung geringer Schulden die Zwangsvollstreckung abzuwenden, so daß er es bisher auch vermeiden konnte, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Ein schlüssiges Konzept, wie seine Gesamtschulden in einem überschaubaren Zeitrahmen getilgt werden könnten, hat der Antragsteller trotz mehrfacher Hinweise durch die Antragsgegnerin und das Kammergericht nicht dargelegt. Es läßt sich insbesondere auch seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und seinem dort überreichten Schriftsatz nicht entnehmen. Belege für die von ihm behauptete zwischenzeitliche Tilgung einzelner Forderungen vermochte der Antragsteller nicht vorzulegen. Einen realistischen Tilgungsplan hinsichtlich der von ihm eingeräumten weiteren erheblichen Schulden hat er darüber hinaus nicht aufgezeigt. Er beschränkt sich auf Absichtserklärungen, deren Umsetzung auf Hoffnungen und dem Wohlwollen seiner Gläubiger beruht. So ist es etwa völlig offen, ob dem Antragsteller aus einer Abwicklung des Immobilienfonds K. irgendwann die finanziellen Mittel zufließen werden, die er zu einer teilweisen Befriedigung einzelner Gläubiger einsetzen möchte. Demgegenüber ist sein von ihm genanntes derzeitiges Einkommen von 1.500 € im Monat für eine Rückführung seiner Schulden nicht ausreichend. Wie er selbst einräumt, könnte ihm allenfalls die Wiederausübung des Notaramtes ein Gebührenaufkommen verschaffen, das über das Bestreiten des Lebensunterhalts hinaus einen gewissen Schuldenabbau ermöglichen würde. Damit würden aber gerade die Gefahren wieder eröffnet, denen durch seine Entfernung aus dem Amt begegnet werden soll.

Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassende Darstellung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers sowie der gegen ihn geführten, teils abgeschlossenen, teils noch laufenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in der angefochtenen Entscheidung sowie in der Aufstellung verwiesen, die der Antragsteller seinem heute übergebenen Schriftsatz beigefügt hat.

Nach alledem ist die Gefahr, daß der Antragsteller sich durch seine wirtschaftliche Bedrängnis in seiner Amtsführung sachwidrig beeinflussen läßt oder treuhänderisch anvertraute Fremdgelder nicht auftragsgemäß verwaltet, nicht von der Hand zu weisen. Darüber hinaus muß jederzeit mit dem Versuch von Gläubigern des Antragstellers gerechnet werden, im Wege der Zwangsvollstreckung auch auf dem Antragsteller anvertraute Fremdgelder zuzugreifen.

Zu Recht hat das Kammergericht daher das Vorliegen der Amtsenthebungsgründe nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO bejaht.

c) Da nach den aufgezeigten Umständen keine anderen Maßnahmen in Betracht kommen, durch die während des laufenden Amtsenthebungsverfahrens eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in gleicher Weise ausgeschlossen werden kann und die den Antragsteller weniger beeinträchtigen, läßt es auch keinen Ermessensfehler erkennen, daß die Antragsgegnerin den Antragsteller vorläufig seines Amtes enthoben hat.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt daher insgesamt ohne Erfolg.

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BGH:
Beschluss v. 12.07.2004
Az: NotZ 10/04


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