Landgericht Bielefeld:
Beschluss vom 22. September 2008
Aktenzeichen: 4 O 350/08

(LG Bielefeld: Beschluss v. 22.09.2008, Az.: 4 O 350/08)

Tenor

wird der U. GmbH gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Internetnutzer, denen

a) am 17. September 2008 um 09:07:37 Uhr (MESZ) die IP-Adresse xxx und

b) am 17. September 2008 um 22:10:51 Uhr (MESZ) die IP-Adresse yyy

zugewiesen war.

Gründe

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Ist ein Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht offensichtlich verletzt, hat der Verletzte nach § 101 Abs. 2 UrhG einen Anspruch auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse. Dieser Anspruch richtet sich gemäß § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG u.a. gegen Personen, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht haben. Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG erteilt werden, ist nach § 101 Abs. 9 TKG für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der betreffenden Verkehrsdaten erforderlich, die unter den vorgenannten Voraussetzungen von der Zivilkammer zu erlassen ist.

So liegen - ausgehend von dem hinreichend glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin - die Dinge hier:

1.

Es liegt eine offensichtliche Verletzung von Urheberrechten vor. Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte nach §§ 85, 16, 17, 19a UrhG an den Tonaufnahmen der Künstlerin I. G. auf dem Albumtonträger "So nah wie du" für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Am 17. September 2008 wurden diese Aufnahmen um 09:07:37 Uhr (MESZ) mittels einer so genannten Filesharing Software von dem Internetnutzer, dem zu diesem Zeitpunkt die IPAdresse xxx zugewiesen war, Dritten zum Download angeboten. Dieselbe Aktion wiederholte am 17. September 2008 um 22:10:51 Uhr (MEZ) ein weiterer Internetnutzer, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse yyy zugewiesen war. Die vorgenannten Internetnutzer haben auf diese Weise widerrechtlich in das Recht der Antragstellerin auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG eingegriffen.

2.

Die U. GmbH bietet als Internet-Service-Provider in gewerblichem Ausmaß als Dienstleistung die Verschaffung des Zugangs zum Internet an. Diese Dienstleistung ist bei den vorbeschriebenen Rechtsverletzungen genutzt worden. Die für die Downloads genutzten IP-Adressen zählen zum Bestand der U. GmbH. Sie hat diese Adressen den betreffenden Internetnutzern zugeordnet und diesen dadurch über deren Internetanschlüssen Zugang zum Internet gewährt.

3.

Den danach bestehenden Auskunftsanspruch der Antragstellerin hinsichtlich der Namen und der Anschriften der betreffenden Internetnutzer kann die U. GmbH nur unter Verwendung der bei ihr insoweit gespeicherten Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG erfüllen.

Diese Verwendung von Verkehrsdaten war der U. GmbH zu gestatten.

Bielefeld, den 22.09.2008

Landgericht - 4. Zivilkammer






LG Bielefeld:
Beschluss v. 22.09.2008
Az: 4 O 350/08


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