Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. Juni 2016
Aktenzeichen: X ZR 5/15

(BGH: Beschluss v. 28.06.2016, Az.: X ZR 5/15)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Herabsetzung des Streitwerts wird abgelehnt.

Gründe

I. Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband, ist in der Revision mit seinem Begehren, dem beklagten Luftfahrtunternehmen die Verwendung von Beförderungsbedingungen, die eine Vorauszahlungsregelung hinsichtlich des Flugpreises enthalten, gegenüber Verbrauchern zu verbieten, erfolglos geblieben. Der Senat hat den Streitwert im vorliegenden Verfahren und in den am selben Tag entschiedenen Parallelverfahren nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung für alle Instanzen auf 25.000 € festgesetzt.

Der Kläger beantragt unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seines geschäftsführenden Vorstands anzuordnen, dass seine Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem seiner Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts, dessen Höhe in das Ermessen des Senats gestellt wird, bemisst.

II. Der Antrag ist unbegründet. 1 2 3 1. Nach § 5 UKlaG i.V. m. § 12 Abs. 4 und 5 UWG kann das Gericht auf Antrag einer Partei anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.

a) Voraussetzung für die Herabsetzung des Streitwerts ist, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem festgesetzten Streitwert die wirtschaftliche Lage der Partei erheblich gefährdet. Eine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Lage, an die strenge Maßstäbe anzulegen sind, da auch bei einer Herabsetzung des Streitwerts der Partei ein gewisses Kostenrisiko verbleiben soll (MünchKomm/Schlingloff, UWG, 2. Aufl. § 12 Rn. 644), kann etwa vorliegen, wenn der Partei durch die Kostenbelastung die Insolvenz droht (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 34. Aufl. § 12 Rn. 5.21). Tritt jedoch als Kläger ein Verbraucherverband auf, ist die Frage, ob die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert nicht tragbar erscheint, nach weniger strengen Maßstäben zu beurteilen als bei Klagen von Wettbewerbsverbänden (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - I ZR 183/09, WRP 2011, 752 Rn. 6 - Streitwertherabsetzung II). Die im öffentlichen Interesse tätigen Verbraucherverbände sind im Wesentlichen auf eine finanzielle Ausstattung aus öffentlichen Mitteln angewiesen. Angesichts dessen ist eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Verbraucherverbands anzustellen, insbesondere ist der dem Verband bewilligte Etat für Prozesskosten zu berücksichtigen.

b) Wird das Vorliegen einer erheblichen Gefährdung glaubhaft gemacht, kann das Gericht den Streitwert an die Wirtschaftslage des Antragstellers anpassen, d.h. unter Würdigung der Gesamtumstände auf einen hinsichtlich des Kostenrisikos zumutbaren Betrag herabsetzen. Dabei ist auf die voraussichtliche Belastung mit den Gerichts- und Anwaltsgebühren nach dem vollen Streitwert abzustellen.

2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger hat eine erhebliche Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lage nicht dargetan. 4 5 6 7 a) Er trägt vor, er erhalte vom Land Nordrhein-Westfalen eine zweckgebundene und zur Deckung des Fehlbedarfs bestimmte Zuwendung in Form eines Festbetrages nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung. Für das Haushaltsjahr 2016 seien für die Aufwendung von Prozesskosten 105.050 € bewilligt worden. Aus den Jahren 2015/2016 lägen in bislang 34 teilweise noch aus den Vorjahren anhängigen Gerichtsverfahren Entscheidungen vor, davon seien 25 zugunsten des Klägers ergangen; in sieben Fällen sei die Klage abgewiesen worden, in zwei Fällen habe der Kläger teilweise obsiegt. Am 1. März 2016 seien 53 Verfahren anhängig gewesen, 32 in erster Instanz, 13 Berufungen und acht Revisionen. Im Jahr 2015 hätten 61.674,90 €, die sich aus Kostenerstattungen und Abmahnpauschalen ergaben, dem Prozesskostenetat zusätzlich zur Verfügung gestanden. Der Kläger verfüge nicht über ausreichend freies Vermögen. Mögliche weitere Einkommensquellen seien zweckgebunden und erhöhten den Prozesskostenetat nicht. Nach Ansicht des Klägers führte die Festsetzung eines Streitwerts von 25.000 € zu erheblichen Mehrkosten, die nahezu die Hälfte des Prozesskostenetats für 2016 ausmachten, gefährdete die wirtschaftliche Lage des Klägers und schränkte seine weitere Tätigkeit in erheblichem Maße ein.

b) Diesem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, inwieweit der Prozesskostenetat einschließlich des in ihn einzubeziehenden Betrags von 61.674,90 € durch laufende Verfahren ausgeschöpft wurde und der Umfang dieser Ausschöpfung im Zusammenwirken mit der Kostenbelastung aus dem Streitfall und den Parallelverfahren auf der Grundlage des festgesetzten Streitwerts zu einer erheblichen Gefährdung der wirtschaftlichen Lage des Klägers führt. Allein die zahlenmäßige Angabe der noch in den unterschiedlichen Instanzen anhängigen bzw. erledigten Verfahren vermittelt keine Informationen darüber, in welchem Umfang der Kläger Kosten auszugleichen hatte oder, umgekehrt, inwieweit ihm Kosten erstattet wurden. Demzufolge reicht der Hinweis, die in den Streitfällen zu erwartenden Mehrkosten entsprächen nahezu der Hälfte des Prozesskostenetats für 2016, nicht als Grundlage für eine Beurtei-8 9 lung der Frage aus, in welchem Umfang der Kläger durch die auf der Grundlage des festgesetzten Streitwerts zu erwartenden Kosten wirtschaftlich tatsächlich belastet ist. Darüber hinaus ist nicht dargetan, ob und in welchem Umfang der Kläger, falls der Prozesskostenetat überschritten sein sollte, insgesamt einer wirtschaftlichen Gefährdung unterliegt und ob er in einem solchen Fall gegebenenfalls aus anderen Einnahmequellen zu einem Ausgleich des Prozesskostenetats gelangen kann.

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der Kläger drei rechtlich gleichgelagerte Verfahren durch drei Instanzen betrieben hat.

Meier-Beck Grabinski Hoffmann Schuster Deichfuß Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 21.01.2014 - 18 O 148/13 -

OLG Celle, Entscheidung vom 18.12.2014 - 13 U 19/14 - 10






BGH:
Beschluss v. 28.06.2016
Az: X ZR 5/15


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