Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Januar 2004
Aktenzeichen: 29 W (pat) 237/01

(BPatG: Beschluss v. 14.01.2004, Az.: 29 W (pat) 237/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarkeenergy unlimitedist am 18. April 2001 für die Dienstleistungen der Klasse 35: Geschäftsführung, insbesondere Projektmanagement-Dienstleistung in Form von Geschäftsbesorgung und Geschäftsleitungsaufgaben für andere sowie Projektmanagement und Dienstleistungen auf dem Gebiet des Anlagenbaus;

Klasse 37: Bauwesen, insbesondere Inbetriebnahme und technische Betreuung von Anlagen aller Art, insbesondere von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien, Bau von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Durchführung von Bauauftragsverfahren;

Klasse 40: Erzeugung von Energie, insbesondere das Betreiben von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien;

Klasse 42: wissenschaftliche und industrielle Forschung, insbesondere Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungen im Bereich erneuerbarer Energien; Durchführung von Materialtests; Erstellung von technischen Gutachten; Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien; Betrieb von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für alternative Energiequellen; Ingenieurarbeiten, insbesondere Dienstleistungen eines Ingenieurs zur Untersuchung und Begutachtung von Standorten zur Errichtung von Anlagen zur Energiegewinnung und deren Umweltverträglichkeit sowie Dienstleistungen eines Ingenieurs bei der Landschaftsplanung und bei der Erstellung von Bauleitplänen; Planung, technische Projektierung, Errichtung und Vermittlung von Ausrüstungsteilen auf dem Gebiet des Anlagenbaus; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; organisatorische, wissenschaftliche, technische Beratung von Trägern öffentlicher Rechte, nämlich der Gebietskörperschaften und Behörden, von Grundstückseigentümern, von Privatpersonen und Unternehmen im Bereich erneuerbarer Energien, insbesondere bei der Planung und Umsetzung von Vorhaben zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Beratungsdienstleistungen bei der Entwicklung von Konzepten zur Energiegewinnung und Energieverwertungzur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 6. September 2001 als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Das angemeldete Zeichen bedeute im Deutschen soviel wie "Energie unbegrenzt" und beschreibe im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen lediglich das Dienstleistungsangebot eines unbegrenzt leistungsfähigen Unternehmens im Bereich der Energieerzeugung.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Zeichen werde derzeit weder in Fachkreisen noch vom allgemeinen Publikum verwendet. Der überwiegende Teil des angesprochenen Publikums kenne die Bedeutung des englischsprachigen Bestandteils "unlimited" nicht. Der angemeldeten Wortfolge lasse sich nicht entnehmen, welche Art von Energie gemeint sei, da dieser Begriff auch im Sinne von körperlicher und geistiger Energie und im Zusammenhang mit Nahrungsmitteln gebräuchlich sei. In der Gesamtheit handele es sich daher um eine mehrdeutige Wortfolge, die keinen konkreten Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen aufweise. Insbesondere die in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen bezögen sich nicht ausschließlich auf den Energiesektor.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Der Senat hat der Anmelderin vor Beschlussfassung die ermittelten Rechercheunterlagen übersandt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 37 Abs 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt ua dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt (vgl BGH GRUR 1999, 1089 - YES; WRP 2003, 1429 - Cityservice). Dies ist hier der Fall.

2. Die angemeldete Wortfolge besteht aus den beiden englischsprachigen Begriffen "energy" und "unlimited". Wie aus den der Anmelderin übersandten Unterlagen ersichtlich, wird das englische Wort "energy" im Bereich der Energieversorgung und -gewinnung im deutschen Sprachgebrauch verwendet und ist dem angesprochenen Publikum daher ohne weiteres in der Bedeutung von "Energie" verständlich (vgl http://wortschatz.informatik.unileipzig.de zum Stichwort "energy"). Auch der weitere Bestandteil "unlimited" ist in Wortverbindungen gebräuchlich, die nach Art des angemeldeten Zeichens gebildet sind, wie zB "Datenschutz unlimited; Geräuschpop unlimited; Cash unlimited; unlimited milage" (vgl http://wortschatz.informatik.unileipzig.de zum Stichwort "unlimited"). In ihrer Gesamtheit bedeutet die angemeldete Wortfolge daher "Energie unbegrenzt".

3. Angesichts dieses klaren Aussagegehalts erschöpft sich das Zeichen in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen in dem schlagwortartigen Hinweis, dass diese auf die Gewinnung unbegrenzter Energie ausgerichtet sind. Im Zusammenhang mit den erneuerbaren Energien werden Wortfolgen wie "freie Energie; Strom und Wärme ohne Ende; Strom ohne Ende" verwendet, um zum Ausdruck zu bringen, dass diese Energieformen im Gegensatz zu den fossilen Energieträgern zeitlich unbegrenzt zur Verfügung stehen (vgl http://bindu.ufo.at; Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Erneuerbare Energien Faltblatt undatiert; http://www.solarserver.de). Aufgrund dieser Verwendungen versteht das angesprochene Publikum das angemeldete Zeichen daher ohne weiteres als Sachhinweis auf erneuerbare Energie. Dem steht nicht entgegen, dass sich dem Ausdruck "energy unlimited" nicht konkret entnehmen lässt, um welche Art von Energie es sich dabei handelt. Denn in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen, die alle dem Bereich der Energieversorgung und -gewinnung zugeordnet werden können, ist der sachliche Bereich der erneuerbaren Energien hinreichend präzise bestimmt (vgl BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; BPatG 25 W (pat) 174/02 - Energy 21).

4. In Verbindung mit der Dienstleistung "Erzeugung von Energie, insbesondere das Betreiben von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien" beschreibt das Zeichen unmittelbar deren Zweckbestimmung für die Gewinnung unbegrenzter Energie. Gleiches gilt für sämtliche in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen, die sich im Wesentlichen mit wissenschaftlicher Forschung sowie technischer Beratung, Begutachtung und Planung im Bereich der erneuerbaren Energien befassen. Insoweit weist der Ausdruck "energy unlimited" lediglich auf den inhaltlichen Schwerpunkt dieser Dienstleistungen hin. In Verbindung mit den Dienstleistungen des Bauwesens und des Bauauftragsverfahrens erschöpft sich das Zeichen ebenfalls in dem beschreibenden Hinweis auf deren Zweckbestimmung für Bauvorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien. Hinsichtlich der Dienstleistungen im Bereich der Geschäftsführung hat die Anmelderin zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass diese sich nicht ausschließlich auf den Energiesektor beziehen. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Eintragung eines Zeichens für einen beanspruchten Oberbegriff bereits dann ausgeschlossen ist, wenn für eine spezielle, diesem Begriff zuzuordnende Dienstleistung ein Schutzhindernis besteht (vgl BGH GRUR 2002, 261 - AC; BPatG 25 W (pat) 174/02 - Energy 21). Die von der Anmelderin beanspruchte Dienstleistung der Geschäftsführung kann auch solche Dienstleistungen umfassen, die speziell auf die Leitung eines Energiegewinnungs- oder -versorgungsunternehmens im Bereich der erneuerbaren Energie ausgerichtet sind. Da die Gewinnung erneuerbarer Energie einerseits staatlich gefördert wird und andererseits, wie jede Art der Energiegewinnung, besonderen Auflagen unterliegt, wird der angesprochene Verkehr auch insoweit nur den Hinweis auf eine an den Besonderheiten der erneuerbaren Energie ausgerichtete Geschäftsführung und keinen Unternehmenshinweis erkennen.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Vorsitzende Richterin Grabrucker ist urlaubsbedingt verhindert, zu unterschreiben Baumgärtner Baumgärtner Fink Cl






BPatG:
Beschluss v. 14.01.2004
Az: 29 W (pat) 237/01


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