Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 5. November 1993
Aktenzeichen: 6 U 4/93

(OLG Köln: Urteil v. 05.11.1993, Az.: 6 U 4/93)

1. Die nach § 20 Abs. 2 Nr. 6 PflSchG vorgeschriebene Gebrauchsanleitung muß auf dem Gefäß angebracht sein. Das bloße Beifügen auf einem gesonderten und nicht mit der vollen Fläche fest mit dem Behältnis verbundenen Papier genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Gleichermaßen unzureichend ist das bloße Einlegen der losen Gebrauchsanleitung in eine fest auf dem Behältnis angebrachte Hülle.

2. Der Umstand, daß die Biologische Bundesanstalt die bisherige, vorstehend beschriebene Praxis möglicherweise nicht beanstandet hat, läßt die gesetzgeberische Absicht und den Inhalt der gesetzlichen Regelung unberührt und liefert keinen Rechtfertigungsgrund. § 20 Abs. 2 Nr. 6 PflSchG enthält eine zwingende Regelung.

3. Läßt sich - notfalls nach Verkleinerung der Schriftgröße - die Gebrauchsanleitung unschwer auf den angebotenen Gefäßen unterbringen, ohne daß die Lesbarkeit hierunter leidet, kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, durch das Gesetz werde Unmögliches verlangt.

4. In dem Vertrieb eines Pflanzenschutzmittels mit einer Gebrauchsanleitung, die § 20 Abs. 1 Nr. 6 PflSchG nicht genügt, liegt zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG, § 20 Abs. 2 Nr. 6 PflSchG, der dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier dient, ist eine wertbezogene Norm.

5. Die Gefahrkennzeichnung muß exakt den Mindestabmessungen der Gefahrstoffverordnung entsprechen, andernfalls liegt auch ein Wettbewerbsverstoß vor.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. November 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 486/92 - wird mit der Maßgabe zurück gewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, es bei Meidung eines vom Gericht für je- den Fall der Zuwiderhandlung festzuset zenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,- DM - ersatzweise für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft - oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die Produkte "B." in einer 1-Liter-Flasche, "D. KV" in einer 1-Liter-Flasche, "P." in einer 5-Liter-Kanne, "B. S" in einer 1-Liter-Flasche und "B. S" in einer 5-Liter-Kanne in den Verkehr zu bringen, a) wenn die Gebrauchsanleitung nicht voll- ständig auf dem jeweiligen Gebinde aufge bracht ist, sondern sich lose in einer rundum verschweißten Klarsichthülle befindet, deren Rückseite vollständig auf das jeweili ge Gebinde aufgeklebt ist, wie nachstehend (in Ablichtung) wiederge- geben: und/oder b) wenn auf den vorstehend genannten Produk ten die Gefahrenkennzeichnungen jeweils nur mit den nachstehend wiedergegebenen Maßen versehen sind: "B.", 1-Liter-Flasche: 60 x 50 mm "D. KV", 1-Liter-Flasche: 59 x 56 mm "P.", 5-Liter-Kanne: 95 x 85 mm "B. S", 1-Liter-Flasche: 54 x 60 mm "B. S", 5-Liter-Kanne: 95 x 80 mm. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Voll streckung hinsichtlich der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- DM und hinsichtlich der Kosten durch Sicher heitsleistung in Höhe von 26.000,- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich- rechtlichen Sparkasse erbracht werden. Beschwer der Beklagten: über 60.000,- DM.

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von

Pflanzenschutzmitteln. Zu den von der Beklagten vertriebenen

Produkten gehören u.a. "B." in einer 1-Liter-Flasche, "D. KV" in

einer 1-Liter-Flasche, "P." in einer 5-Liter-Kanne, "B. S" in einer

1-Li- ter-Flasche und "B. S" in einer 5-Liter-Kanne.

Bei allen vorgenannten Gebinden befindet sich die

Gebrauchsanweisung jeweils lose in einer rund- um verschweißten

Klarsichthülle (Sachet), deren Rückseite vollständig auf dem

Gebinde aufgeklebt ist und deren Vorderseite mehrere senkrechte

Ein- schnitte aufweist, die es ermöglichen, die Klar- sichthülle zu

öffnen, um die Gebrauchsanleitung zu entnehmen.

Die auf den Gebinden angebrachten Etiketten weisen

Gefahrenkennzeichnungsfelder jeweils mit den fol- genden Maßen

auf:

"B.", 1-Liter-Flasche: 60 x 50 mm "D. KV", 1-Liter-Flasche: 59 x

56 mm "P.", 5-Liter-Kanne: 95 x 85 mm "B. S", 1-Liter-Flasche: 54 x

60 mm "B. S", 5-Liter-Kanne: 95 x 80 mm.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausstattungen wird auf die

mit der Klageschrift als Anlagen 1-5 überreichten Originalgebinde

aller Produkte sowie auf Bl. 58, 59, 62, 63 d.A. ergänzend Bezug

ge- nommen.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, den Ver- trieb der oben

genannten Produkte in Ausstattun- gen, die mit den in der

vorbeschriebenen Weise angebrachten Gebrauchsanweisungen und/oder

Gefah- renkennzeichnungsfeldern versehen sind, zu unter-

lassen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Art, in der die

Gebrauchsanweisung jeweils an- gebracht sei, verstoße gegen § 20

Abs. 2 Nr. 6 PflSchG und sich zur Begründung auf die den Parteien

bekannte Senatsentscheidung vom 21. Fe- bruar 1992 in der Sache 6 U

99/91 (Ablichtung Bl. 9-34 d.A.) berufen.

Hinsichtlich der Maße des jeweiligen Kennzeich- nungsfeldes hat

die Klägerin auf § 7 Abs. 2, 2. und 3. Alternative GefStoffVO

verwiesen, der für 1-Liter-Flaschen ein Format von "mindestens ...

52 x 74 mm" und für 5-Liter-Kannen ein Format von "mindestens ...

74 x 105 mm" vorschreibe.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verur- teilen,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der

Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord- nungsgeldes in Höhe von bis zu

500.000,- DM ersatzweise für den Fall, daß dieses nicht

beigetrieben werden kann, Ordnungshaft - oder Ordnungshaft von bis

zu sechs Monaten,

zu unterlassen

a) die Produkte:

"B." in einer 1-Liter-Flasche, "D. KV" in einer 1-Liter-Flasche,

"P." in einer 5-Liter-Kanne, "B. S" in einer 1-Liter-Flasche und

"B. S" in einer 5-Liter-Kanne

in den Verkehr zu bringen, wenn sich die Gebrauchsanweisung lose

in einer rundum ver- schweißten Klarsichthülle befindet, deren

Rückseite vollständig auf das jeweilige Ge- binde aufgeklebt ist

und deren Vorderseite mehrere senkrechte Einschnitte aufweist, die

es ermöglichen, die Klarsichthülle zu öffenen und die

Gebrauchsanweisung zu entnehmen

und/oder

b) auf den in Ziffer 1. Buchstabe a) genann- ten Produkten

Gefahrenkennzeichnungen anzu- bringen, die jeweils folgende Größen

auf- weisen:

"B.", 1-Liter-Flasche: 60 x 50 mm2 "D. KV", 1-Liter-Flasche: 59

x 56 mm2 "P.", 5-Liter-Kanne: 95 x 85 mm2 "B. S", 1-Liter-Flasche:

54 x 60 mm2 "B. S", 5-Liter-Kanne: 95 x 80 mm2.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, ein Verstoß ge- gen § 20 Abs.

2 Nr. 6 PflSchG liege nicht vor. Zum einen sei bei den

1-Liter-Flaschen die notwendige, 12 Seiten umfassende

Gebrauchsanweisung gar nicht anders unterzubringen als in der von

ihr gewählten Weise. Zum anderen genüge die von ihr praktizierte

Form der Anbringung auch den Anforderungen des § 20 Abs. 2 Nr. 6

PflSchG, denn die Klarsichthülle sei fest mit dem jeweiligen

Gebinde verbunden, die Gebrauchsanweisung könne nach Àffnen der

Hülle wieder in diese zurückgesteckt werden, und der Zweck der

Vorschrift - daß nämlich die Gebrauchs- anweisung den Anwender

erreiche - werde erfüllt.

Was die Abmessungen der Gefahrenkennzeichnungen betrifft, hat

die Beklagte die Ansicht vertre- ten, § 7 GefStoffVO stelle keine

zwingende Vor- schrift dar: Die Größen seien nur Mindestgrößen, und

außerdem erlaube Ziff. 8.5 der technischen Regeln für Gefahrstoffe

eine Abweichung von den vorgeschriebenen Formaten, wenn "die dem

Format entsprechende Fläche der Kennzeichnung sowie die

Mindestgröße der Gefahrenstoffsymbole eingehalten" werde. Die

Flächeninhalte des Kennzeichnungsfeldes der 5-Liter-Kanne "P." gehe

aber über den gefor- derten Flächeninhalt gemäß § 7 Abs. 1, 3.

Alterna- tive GefStoffVO hinaus, und die Mindestgröße der

Gefahrstoffsymbole sei - unstreitig - sets von ihr eingehalten

worden.

Durch Urteil vom 24. November 1992, auf dessen Inhalt verwiesen

wird, hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Gegen das ihr am 4. Dezember 1992 zugestellte Urteil hat die

Beklagte mit einem am 4. Januar 1993 eingegange- nen Schriftsatz

Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender Fristverlängerung

mit einem am 5. April 1993 eingegangenen Schriftsatz begründet

hat.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstin- stanzliches

Vorbringen.

Im Hinblick auf die auf Verstöße gegen § 20 Abs. 2 Nr. 6 PflSchG

gestützte Verurteilung macht die Beklagte insbesondere geltend, sie

sei gemäß §§ 15 Abs. 3, 20 Abs. 2 S. 1 PflSchG bei der Bestimmung

von Inhalt und Umfang der Gebrauchsanweisungen nicht frei. Wenn sie

einerseits gesetzlich ge- halten sei, so ausführlich und leicht

lesbare Gebrauchsanleitungen zu verwenden, wie dies akten- kundig

sei, dürfe sie andererseits nicht von Ge- setzes wegen dazu

verpflichtet werden, nur solche Behältnisse zu verwenden, auf denen

die langen Gebrauchsanweisungen mit ihrer gesamten Fläche

aufgebracht werden könnten. Dies mache ggfls. die Verwendung

handelsüblicher Behältnisformate und -größen wie der

1-Liter-Flasche unmöglich, die ein vollflächiges Aufbringen der

Gebrauchsanweisungen - hier für "B.", D. KV" und "B. S"

schlechterdings nicht zuließen. Dieses Dilemma habe der Gesetzge-

ber abstrakt auch gesehen. Sonst hätte er nicht in § 20 Abs. 4 Nr.

1 PflSchG eine Ermächtigung geschaffen, durch Rechtsverordnungen

Ausnahmen von § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 PflSchG zuzulassen. Daß der

Verordnungsgeber hiervon bisher noch keinen Ge- brauch gemacht

habe, könne nicht zu Lasten der Be- klagen gehen.

Die Risiken, die das Landgericht darin gesehen habe, daß nach

dem erstmaligen Àffnen der ver- schweißten Klarsichthülle in den

senkrechten Ein- schnitten diese Hüllen derart schwer beschädigt

seien, daß eine sichere Aufbewahrung der Ge- brauchsanleitung nicht

mehr gewährleistet sei oder die herausgenommenen

Gebrauchsanleitungen nicht mehr zurückgesteckt würden oder verloren

gingen, entsprächen nicht der Erfahrung, die sie, die Beklagte, mit

dieser Form der Anbringung gemacht habe.

Was die Gefahrenkennzeichnungen angehe, so seien die

erforderlichen Größen, soweit auf die Größen der Flächen und nicht

auf die Seitenlängen abge- stellt werde, auf den

Gebrauchsanweisungen in den Klarsichthüllen eingehalten. Damit sei

§ 7 Abs. 1 S. 2 GefStoffVO genügt. Insoweit könne sich die Beklagte

für die 1-Liter-Flasche von "B.", "D. KV" und "B. S" zumindest auf

§ 7 Abs. 2 S. 3 der GefStoffVO stützen. Danach dürfe die

Kennzeichnung auf einem mit der Verpackung verbundenen Schild

angebracht werden, wenn Beschaffenheit und Abmes- sung der

Verpackung das Anbringen einer Kennzeich- nung nach § 7 Abs. 1

GefStoffVO nicht zuließen.

Bei der 5-Liter-Kanne von "P." sei die formatbezo- gene

Flächengröße der Gefahrkennzeichnung auf der Verpackung selbst

eingehalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvor- bringens der

Beklagten wird auf die Berufungsbe- gründungsschrift vom 2. April

1993 (Bl. 103 ff.) ergänzend Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils der 31. Zivilkammer

des Landgerichts Köln vom 24. November 1992 - 31 O 486/92 - die

Klage abzuweisen;

der Beklagten als Gläubigerin Sicherheitslei- stung, auch durch

selbstschuldnerische Bürg- schaft einer in der Bundesrepublik

Deutsch- land ansässigen Großbank oder öffentlichen- rechtlichen

Sparkasse, zu gestatten,

hilfsweise

der Beklagten für den Fall des teilweisen Un- terliegens

nachzulassen, Sicherheitsleistung, auch durch selbstschuldnerische

Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland an- sässigen

Großbank oder öffentlichrechtlichen Sparkasse, abzuwenden, und

zwar ohne Rück- sicht auf eine Sicherheitsleistung der Kläge- rin

(§ 712 Abs. 1 S. 1 ZPO),

äußerst hilfsweise

der Beklagten für die streitgegenständlichen Behältnisse eine

angemessene Aufbrauchsfrist zu gewähren.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit den aus dem Tenor des Ur- teils ersichtlichen

Maßgaben zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ergänzt und vertieft

ebenfalls ihr erstinstanzliches Vor- bringen.

Hinsichtlich der beanstandeten Anbringung der Ge-

brauchsanleitungen macht die Klägerin insbesondere geltend, es sei

keineswegs unmöglich, die Ge- brauchsanweisungen in einer Weise auf

den Gebinden anzubringen, die den Anforderungen des Pflanzen-

schutzgesetzes entspräche. Sowohl der Wortlaut als auch der Sinn

und Zweck des § 20 Abs. 2 Nr. 6 machten deutlich, daß die Beklagte

mit ihren An- bringungsformen dem Gesetz nicht genüge.

Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes ge- gen die

Gefahrstoffverordnung weist die Klägerin darauf hin, es komme nicht

darauf an, daß die vorgeschriebenen Abmessungen auf den Gebrauchs-

anweisungen eingehalten seien. Nach § 7 Abs. 2 S. 1 GefStoffVO

müsse die Kennzeichnung vielmehr "auf einer oder mehreren Flächen

der Verpackung" angebracht werden. Eine Ausnahme hierfür gelte nur

dann, wenn Beschaffenheit und Abmessungen der Verpackung das

Anbringen einer Kennzeichnung nach Abs. 1 nicht zuließen. Davon

könne hier jedoch keine Rede sein.

Auf Ziff. 8.5 der "Technischen Regeln für Gefahr- stoffe" (TRGS

200) könne sich die Beklagte nicht berufen. Es sei nämlich nicht

ersichtlich, daß einer der Tatbestände vorliege, die ausnahmsweise

ein Abweichen der Kennzeichnungsschildgestaltung von den

gesetzlichen Anforderungen gestatte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im

Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der

Berufungserwiderung vom 28. Juni 1993 (Bl. 136 ff.) ergänzend Bezug

ge- nommen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen

Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht sowohl die Form, in der die

Beklagte die Gebrauchsanleitung auf den einzelnen Gebinden an-

gebracht hat, als auch die Maße der Gefahrenkenn- zeichnungsfelder

auf den Gebinden beanstandet. Zutreffend hat das Landgericht in der

Verletzung der einschlägigen Vorschriften zugleich einen Ver- stoße

gegen § 1 UWG gesehen. Der Tenor des Unter- lassungsgebotes war

lediglich entsprechend dem im Berufungsrechtszug gestellten Antrag

der Klägerin deren Begehren und dem zugrundeliegenden Sachver- halt

präziser anzupassen.

Der Vertrieb der angegriffenen Gebinde von "B. ", "D. KV", P."

und B. S" ist mit der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Nr. 6 PflSchG

nicht zu vereinba- ren. Nach dieser Vorschrift dürfen

Pflanzenschutz- mittel vom Hersteller, Vertriebsunternehmer oder

Einführer gewerbsmäßig oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher

Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den

Behältnissen und ab- gabefähigen Packungen in deutscher Sprache und

in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift un- verwischbar die

Gebrauchsanleitung angegeben ist.

Wie der Senat bereits in den von den Partei- en zitierten

Entscheidungen vom 2. November 1990 - 6 U 140/90 (Bl. 156 ff.) -

und vom 21. Febru- ar 1991 - 6 U 99/91 (Bl. 10 ff.) - im einzelnen

ausgeführt hat, spricht schon das im Wortlaut der Bestimmung

aufgestellte Erfordernis, daß die Gebrauchsanleitung "auf" dem

Behältnis bzw. "auf" der Verpackung anzugeben ist, gegen die

Annahme, ein Beifügen auf einem gesonderten und nicht mit der

vollen Fläche fest mit dem Behältnis verbun- denen Papier könnte

zulässig sein. Daß die in § 20 Abs. 2 PflSchG angeführten Angaben

in vollem Umfang fest auf dem Behältnis angebracht sein müs- sen,

ist aber vor allem dem Erfordernis zu entneh- men, daß die Angaben

"unverwischbar" sein müssen. Die Gefahr, daß die Schrift verwischt

werden könn- te, ergibt sich gerade aus dem Umstand, daß sie außen

auf der Verpackung angebracht werden muß und deswegen äußeren

Einflüssen ausgesetzt ist.

Für die Annahme, daß das bloße Einlegen der losen

Gebrauchsanleitung in eine fest auf das Gebinde geklebte Hülle

nicht ausreicht, um den Anforderun- gen des § 20 Abs. 2 Nr. 6

PflSchG genüge zu tun, spricht auch der Sinn des Gesetzes. Die

Gebrauchs- anleitung soll bis zum endgültigen Aufbrauchen des

Mittels sichtbar und verfügbar gehalten werden. Es besteht nämlich

stets die Möglichkeit, daß ein Teil des Packungsinhalts erst später

- und möglicherweise durch einen anderen Benutzer - auf- gebraucht

wird. Dies kann angesichts des giftigen Inhalts ein erneutes Lesen

der Anweisung erforder- lich machen, damit Gefahren vermieden

werden. Daß dies möglich ist, ist nur gewährleistet, wenn sich die

Gebrauchsanweisung unmittelbar auf der Verpak- kung selbst befindet

und nicht lediglich irgendwo an dem Gebinde befestigt ist. Die

Gefahr, daß eine Gebrauchsanleitung, die zum Lesen entnommen wird,

nicht wieder angebracht wird und verloren geht, liegt auf der Hand.

Ihr sollte ersichtlich entge- gengewirkt werden.

Die Auslegung, die der Senat in ständiger Recht- sprechung der

Anwendung des § 20 Abs. 2 Nr. 6 PflSchG zugrundelegt, steht in

Einklang mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und der sich

aus dieser ergebenden Vorstellung des Gesetzge- bers. Dies ist den

Materialien zu § 20 PflSchG zu entnehmen. Im Entwurf der

Bundesregierung zum Pflanzenschutzgesetz (BT-Drucksache 10/1262)

war in der den jetzigen § 20 Abs. 2 Nr. 6 entsprechen- den

Bestimmungen des § 18 Abs. 2 Nr. 5 angeordnet, daß auf den

Behältnissen und abgabefähigen Packun- gen in deutscher Sprache und

in deutlich sichtba- rer, leicht lesbarer Schrift unverwischbar

u.a. die Gebrauchsinformation entsprechend den Auflagen des § 13

Abs. 3 des Entwurfs (der § 15 Abs. 3 des später verabschiedeten

Gesetz entspricht) an- zugeben sei. Ebenso wie in § 20 Abs. 4 Nr. 1

des PflSchG in der heute gültigen Fassung war in § 18 Abs. 4 Nr. 1

des Regierungsentwurfs die Ermächti- gung des Bundesministers für

Ernährung, Landwirt- schaft und Forsten vorgesehen, "Ausnahmen für

das Anbringen der Angaben nach § 20 Nr. 4 bis 6 (heu- te: Nr. 5 bis

7) auf den Behältnissen oder Packun- gen zur Erleichterung der

Lesbarkeit zuzulassen, soweit dadurch die in § 1 genannten Zwecke

nicht beeinträchtigt werden ... ".

Der vorgenannte § 18 Abs. 4 des Entwurfs war wie folgt begründet

(BT-Drucksache 10/1262, S. 27):

"Da es nicht immer möglich und erforderlich ist, alle nach Abs.

2 Nr. 5 und 6 geforderten Angaben auf Behältnissen und Packungen

anzu- bringen, können nach Nr. 1 in einer Verord- nung Ausnahmen

für das Anbringen der Angaben über Verfallsdatum,

Gebrauchsinformation so- wie Anwendungsverbote und -beschränkungen

ge- regelt werden. Dies kann z.B. in der Form er- folgen, daß für

näher abzugrenzende Kleinpak- kungen die vorgeschriebenen Angaben

auf einem Beipackzettel aufgedruckt werden können ...".

Hieraus ergibt sich, daß bei der Verabschiedung des Gesetzes in

seiner jetzigen Form die Vorstel- lung herrschte, die hier in Rede

stehende Bestim- mung ordne an, sämtliche im einzelnen genannten

Angaben - so auch die "Gebrauchsinformation" - seien unmittelbar

auf den Behältnissen und Ver- packungen selbst anzubringen und

nicht auf einem dieser beigefügten oder an diesem befestigten Bei-

packzettel. Nur weil sich dies teilweise als nicht möglich erweisen

könnte - so beispielsweise bei den in der Begründung ausdrücklich

angesprochenen Kleinpackung - sollte Abs. 4 das Schaffen von Aus-

nahmetatbeständen im Verordnungswege ermöglichen. In der Begründung

des Regierungsentwurfs ist gera- de die Möglichkeit, die gesetzlich

zu fordernden Angaben auf einem "Beipackzettel" aufzudrucken, als

eine ggfls. im Verordnungswege zu gestattende Ausnahme für

Kleinpackungen genannt. Das kann aber nur bedeuten, daß

grundsätzlich die nach Abs. 2 zu fordernden Angaben gerade nicht

auf einem beizufü- genden (Beipack-) Zettel, sondern - unmittelbar

- auf den Behältnissen und Verpackungen selbst an- zubringen sein

sollten. Ausnahmen sollten dann in Betracht kommen, wenn Behältnis

oder Packung zu klein sein sollten, um die gesetzlich geforderten

Angaben in "deutlich sichtbarer" und "leicht les- barer" Schrift

aufzunehmen.

Nach alledem genügt es gerade nicht, die Ge- brauchsanleitung in

der von der Beklagten prak- tizierten Art und Weise lose in einer

rundum verschweißten Klarsichthülle unterzubringen, deren Rückseite

vollständig auf das jeweilige Gebinde aufgeklebt ist und deren

Vorderseite mehrere senk- rechte Einschnitte aufweist, die es

ermöglichen, die Gebrauchsanweisung zu entnehmen.

Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, ihre Praxis sei bisher

von den Pflanzenschutzämtern und der Biologischen Bundesanstalt

nicht beanstandet worden. Gesetzeswortlaut sowie Sinn und Zweck der

Regelung ergeben unmißverständlich, wie bei der Angabe der

Gebrauchsanleitung zu verfahren ist. Sollten, wie die Beklagte

behauptet, staatliche Stellen nichts unternehmen, um dem Gesetz

Geltung zu verschaffen, so läßt dies die gesetzgeberische Absicht

und den Inhalt der gesetzlichen Regelung unberührt. Etwas anders

könnte allenfalls dann gelten, wenn es hier um die Anwendung einer

Er- messensvorschrift durch eine Behörde ginge. Davon kann im

Streitfall jedoch keine Rede sein: § 20 Nr. 6 PflSchG enthält eine

zwingende Regelung. Ei- ne "großzügige" Handhabung durch zuständige

Behör- den vermag hieran nichts zu ändern.

Ebenfalls ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, sie wäre, falls

ein ganzflächiges Aufbringen der Gebrauchsanleitung auf dem Gebinde

erforderlich sei, genötigt, entweder gänzlich auf den Handel mit

derartigen Pflanzenschutzmitteln zu verzichten oder sie nur in

Behältnisgrößen auf den Markt zu bringen, die inhaltlich

"Mogelpackungen" seien, weil sich ihre Größen nicht nach dem

Inhaltsvo- lumen, sondern nur nach den Erfordernissen einer

vollflächigen Aufbringung der Gebrauchsanweisung richteten. Die

Klägerin bestreitet dieses Vorbrin- gen und macht ihrerseits

geltend, es sei ohne weiteres möglich, die Gebrauchsanweisung auf

allen hier in Rede stehenden Gebinden auf den Verpackun- gen in

einer dem § 20 Abs. 2 Nr. 6 PflSchG ent- sprechenden Weise

anzubringen.

Wie in der Berufungsverhandlung im einzelnen erörtert und anhand

von auf 50 % bzw. 70 % ver- kleinernden Ablichtungen der

Gebrauchsanleitungen aufgezeigt worden ist, lassen sich auch auf

den kleinsten, also den 1-Liter-Gebinden, bei einer Verkleinerung

auf ca. 65 % die jeweiligen Ge- brauchsanleitungen unschwer

unterbringen, ohne daß gegen die Erfordernisse deutlicher

Sichtbarkeit und leichter Lesbarkeit verstoßen werden muß. Dies

gilt auch dann, wenn die Gebinde bzw. die Verpak- kungen ihrerseits

unverändert bleiben. Daneben besteht jeweils die Möglichkeit, das

Behältnis bzw. - etwa durch Verwendung einer eckigen und damit

großflächigeren Form - dessen äußere Fläche geringfügig zu

vergrößern, um die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der

Gebrauchsanleitung zu erhöhen. Bei lediglich geringer Vergrößerung

der Verpackung könnte von einer "Mogelpackung" nicht die Rede sein,

zumal eine Inhaltsangabe deutlich herausge- stellt werden könnte.

Beide Varianten - Vergröße- rung der Verpackung einerseits und

Verkleinerung des Drucks der Gebrauchsanleitung anderereits -

lassen sich überdies in verschiedensten Variatio- nen und

Kombinationen denken. Vor diesem Hinter- grund war es Sache der

Beklagten, im einzelnen und nachvollziehbar darzulegen, daß und aus

welchen Gründen es unmöglich ist, die Gebrauchsanleitung

vollständig auf den jeweiligen Gebinden aufzu- bringen. Diesem

Erfordernis wird der pauschale Hinweis, von ihr werde Unmögliches

verlangt, wenn sie die gesamte Gebrauchsanleitung auf der Verpak-

kung aufbringen müsse, nicht gerecht. Trotz eines entsprechenden

gerichtlichen Hinweises in der Be- rufungsverhandlung hat die

Beklagte ihr Vorbringen zu diesem Punkt nicht weiter

substantiiert.

In dem Vertrieb der Pflanzenschutzmittel mit einer

Gebrauchsanleitung, deren Anbringung den Anforde- rungen des § 20

PflSchG nicht genügt, liegt zu- gleich ein Verstoß gegen § 1 UWG.

Nach § 1 Abs. 1 PflSchG dienen die Regelungen des Pflanzenschutz-

gesetzes über das Vertreiben von Pflanzenschutz- mitteln u.a. der

Abwendung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier.

Normen zum Schutz der menschlichen Gesundheit sind nicht wettbe-

werbsneutral; ihre Einhaltung entspricht vielmehr einer sittlichen

Pflicht, so daß ein Verstoß gegen diese Vorschriften stets

wettbewerbswidrig ist (vgl. auch Senat in WRP 1984, 166

m.w.N.).

Das Landgericht hat die Beklagte auch zu Recht verurteilt, es zu

unterlassen, die oben genannten Produkte in den Verkehr zu bringen,

sofern die an- gebrachten Gefahrenkennzeichnungsfelder die im Te-

nor im einzelnen genannten Seitenlängen aufweisen. Das Begehren der

Klägerin ist insoweit gemäß §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG i.V.m. § 7

Abs. 1 S. 2, 2. und 3. Alternative GefStoffVO gerechtfertigt.

Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im

landgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Im Hin- blick auf das

Vorbringen der Beklagten in der Be- rufungsinstanz ist ergänzend

auf folgendes hinzu- weisen:

Nach § 7 Abs. 1 GefStoffVO müssen die Abmessungen der

Gefahrenkennzeichnungen bei einem Rauminhalt der Verpackung

- von mehr als 0,25 l bis 3 l mindestens dem Format 52 mm x 74

mm

- von mehr als 3 l bis 50 l mindestens dem Format 74 mm x 105

mm

entsprechen.

Im Streitfall weisen die auf den Behältnissen angegebenen

Gefahrenkennzeichnungsfelder folgende Abmessungen auf:

- "Be." (1-Liter-Flasche): 60 x 50 mm - "D. KV"

(1-Liter-Flasche): 59 x 65 mm - "P." (5-Liter-Kanne): 95 x 85 mm -

"B. S" (1-Liter-Flasche): 54 x 60 mm - "B. S" (5-Liter-Kanne): 95 x

80 mm.

Damit genügen die Gefahrenkennzeichnungsfelder den in der

Gefahrstoffverordnung aufgestellten Erfor- dernissen nicht. Die

Beklagte verstößt mithin ge- gen die Kennzeichnungsvorschrift.

Entgegen der Ansicht der Beklagten setzen die

Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffver- ordnung nicht

lediglich einen bestimmten Flächen- inhalt fest, sondern nennen

ausdrücklich "Abmes- sungen", das heißt Seitenlängen. Diese

Abmessun- gen müssen nach dem insoweit unmißverständlichen Wortlaut

"mindestens" erreicht sein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht

aus der Verwendung des Begriffes "entsprechend" im Wortlaut der

Gefahr- stoffverordnung. Dieser Formulierung kann nicht entnommen

werden, daß es nicht auf ein genaues Einhalten der Abmessungen

ankomme und deswegen ggfls. auch ein Einhalten der jeweiligen

Gesamt- fläche ausreichen könnte, sofern die Seitenabmes- sungen in

etwa den vorgegebenen Maßen entsprechen. Dem steht schon entgegen,

daß bei einer solchen Auslegung der Kennzeichnungsvorschrift von

Rechts- sicherheit und Klarheit nicht mehr die Rede sein könnte.

Dies liefe aber der an sich strikten Rege- lung zuwider. Das bloße

- alternative - Einhalten der geforderten Gesamtfläche kann

überdies deswe- gen nicht ausreichen, weil - wie das Landgericht

zutreffend hervorgehoben hat - dann die Gefahr bestünde, daß

unübersichtliche Gefahrenkennzeich- nungsfelder geschaffen

würden.

Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die vorge- schriebenen

Abmessungen seien jedenfalls auf den Gebrauchsanweisungen

eingehalten. Mit dieser Argu- mentation läßt sie unberücksichtigt,

daß die Kenn- zeichnung nach § 7 Abs. 2 GefStoffVO "auf einer oder

mehreren Flächen der Verpackung" angebracht werden muß. Eine

Ausnahme hiervon macht § 7 Abs. 2 S. 3 GefStoffVO nur dann, wenn

Beschaffenheit und Abmessungen der Verpackung das Anbringen einer

Kennzeichnung nach Abs. 1 nicht zulassen. Letzte- res ist hier

jedoch nicht dargetan. Die Behält- nisse sind - wie der Augenschein

ganz offenkundig ergibt - vielmehr ausnahmslos so beschaffen, daß

die Gefahrenkennzeichnung unschwer den gesetzli- chen Vorschriften

entsprechend ausgestaltet werden kann. Dies gilt sowohl

hinsichtlich der 1-Li- ter-Flasche von "B.", "D. KV" und "B. S" als

auch für die 5-Liter-Kanne von "P." und "B. S". Auf die

Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 2 S. 3 GefStoffVO kann sich die

Beklagte unter diesen Umständen ebenfalls nicht berufen.

Auch der Hinweis der Beklagten auf Ziff. 8.5 der gemäß § 44 Abs.

2 S. 1 Nr. 2, S. 2 GefStoffVO erlassenen "technischen Regeln für

Gefahrstoffe" (TRGS 200) rechtfertigt keine abweichende Beurtei-

lung. Einer der dort angeführten Ausnahmetatbe- stände für die

Gestaltung des Kennzeichnungsschil- des ist nicht dargetan.

Die in Ziff. 8.1 TRGS enthaltene Grundregelung verweist zunächst

auf die in §§ 4, 5 und 7 Gef- StoffVO gestellten Anforderungen.

Eine Ausnahme hiervon macht Ziff. 8.5 für zwei Fälle. Danach ist es

aus Gründen der Drucktechnik oder aus Grün- den lang überlieferter

und mit warenzeichenähnli- cher Qualität verbundener

Kennzeichnungsschildge- staltung zulässig, von dem in § 7 Abs. 1

GefStoff- VO geforderten Format abzuweichen. "Gründe der

Drucktechnik" oder "Gründe lang überlieferter und mit

warenzeichenähnlicher Qualtität verbundener

Kennzeichnungsschildgestaltung" sind nicht darge- tan und auch

sonst nicht ersichtlich. Das Vorbrin- gen der Beklagten beschränkt

sich insoweit auf den pauschalen Hinweis auf Ziff. 8.5 TRGS. Obwohl

die Klägerin hierauf ausdrücklich hingewiesen hat, hat die Beklagte

zu den Voraussetzungen der Ausnahme- regelung der Ziff. 8.5 TRGS

nicht substantiiert vorgetragen.

In dem damit festzustellenden Verstoß gegen § 7 Abs. 2

GefStoffVO liegt zugleich eine Verletzung des § 1 UWG. Entgegen der

Ansicht der Beklagten bedarf es im Falle eines Verstoßes gegen § 7

Gef- StoffVO keines Wettbewerbsvorsprungs, um einen Un-

terlassungsanspruch aus § 1 UWG zu begründen. Nach § 1 GefStoffVO

ist es Zweck der Verordnung, durch besondere Regelungen über das

Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen den

Men- schen vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesund- heitsgefahren

zu schützen. Bei der Kennzeichnung gefährlicher Stoffe geht es

mithin um die Erhal- tung und den Schutz der Volksgesundheit.

Insoweit stellen die Regelungen der Gefahrstoffverordnung

Mindestanforderungen auf, die eine Kennzeichnung erfüllen muß, um

die notwendige Warnfunktion zu erreichen. Dabei hat sich der

Gesetzgeber für bestimmte Mindestabmessungen entschieden, die, wie

die Klägerin zutreffend hervorhebt, nicht zur Disposition der

Industrie stehen. Normen, die sol- chermaßen der Volksgesundheit

dienen, sind nicht wettbewerbsneutral. Ihre Einhaltung entspricht

ei- ner sittlichen Pflicht. Ein Verstoß gegen sie ist stets

wettbewerbswidrig (vgl. auch Senat in 6 U 99/91; WRP 1984, 164,

166; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., Rdnr. 615 zu

§ 1 UWG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit folgt

aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Soweit die Beklagte hilfsweise

beantragt hat, ihr hin- sichtlich der streitgegenständlichen

Behältnisse eine angemessene Aufbrauchsfrist zu gewähren, ver-

mochte der Senat dem nicht zu entsprechen. Die Be- willigung einer

Aufbrauchsfrist setzt voraus, daß dem jeweiligen Beklagten durch

ein unbefristetes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstehen und

der Kläger durch eine befristete Fortsetzung der

Wettbewerbswidrigkeit nicht unzumutbar beeinträch- tigt wird.

Welche Nachteile der Beklagten durch ein unbefristetes Verbot

gegebenenfalls entstehen und daß diese unverhältnismäßig sind, ist

im Streitfall nicht dargetan. Dasselbe gilt im Hin- blick auf den

Antrag der Beklagten, ihr die Abwen- dungsbefugnis ohen Rücksicht

auf eine Sicherheits- leistung der Klägerin einzuräumen. Die

Vorausset- zungen des § 712 Abs. 1 S. 1 ZPO sind weder darge- tan

noch glaubhaft gemacht.

Die Festsetzung der Beschwer der Beklagten beruht auf § 546 Abs.

2 ZPO, ihre Höhe entspricht dem Wert ihres Unterliegens.






OLG Köln:
Urteil v. 05.11.1993
Az: 6 U 4/93


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5f7978305155/OLG-Koeln_Urteil_vom_5-November-1993_Az_6-U-4-93




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