Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Dezember 2005
Aktenzeichen: 9 W (pat) 320/03

(BPatG: Beschluss v. 13.12.2005, Az.: 9 W (pat) 320/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In der vorliegenden Gerichtsentscheidung vom 13. Dezember 2005 (Aktenzeichen 9 W (pat) 320/03) hat das Bundespatentgericht entschieden, dass das streitige Patent aufrechterhalten bleibt. Das Patent war am 15. November 2000 angemeldet und am 21. November 2002 veröffentlicht worden. Es wurden zwei Einsprüche gegen das Patent eingelegt, diese wurden jedoch am 9. Mai 2005 zurückgenommen.

Das Bundespatentgericht hat seine Zuständigkeit gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 des PatG festgestellt. Nachdem die Einsprüche zurückgezogen wurden, ist an dem Verfahren nur noch die Patentinhaberin beteiligt. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG in Verbindung mit § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG wird das Einspruchsverfahren von Amts wegen ohne die Einsprechenden fortgesetzt.

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass das Patent weder beschränkt noch widerrufen werden muss. Aus diesem Grund wurde dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG besteht keine Erfordernis für eine Begründung, wenn nur der Anmelder am Verfahren beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. Diese Bestimmung gilt auch im erstinstanzlichen Einspruchsverfahren entsprechend, wie in § 147 Abs. 3 Satz 2 und § 59 Abs. 3 PatG geregelt.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Bundespatentgericht entschieden hat, das streitige Patent aufrechtzuerhalten. Nachdem die Einsprüche zurückgenommen wurden, ist nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt. Das Gericht hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage entschieden, dass das Patent nicht beschränkt oder widerrufen werden muss. Dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents wurde stattgegeben. Es war keine Begründung erforderlich, da nur der Anmelder am Verfahren beteiligt war und seinem Antrag entsprochen wurde.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 13.12.2005, Az: 9 W (pat) 320/03


Tenor

Das Patent wird aufrechterhalten.

Gründe

I.

Gegen das am 15. November 2000 angemeldete und am 21. November 2002 veröffentlichte Patent 100 56 703 ist am 19. Februar 2003 und am 21. Februar 2003 Einspruch erhoben worden.

Die beiden Einsprüche wurden am 09. Mai 2005 zurückgenommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung und im Übrigen auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1 begründet.

Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme der beiden zulässigen und einzigen Einsprüche nur noch die Patentinhaberin beteiligt.

Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechenden fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG).

Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben werden.

Nach § 47 Abs 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs 3 Satz 2 PatG und § 59 Abs 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend.

Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bülskämper Reinhardt WA






BPatG:
Beschluss v. 13.12.2005
Az: 9 W (pat) 320/03


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