Landgericht Bonn:
Urteil vom 21. April 2011
Aktenzeichen: 11 O 32/10

(LG Bonn: Urteil v. 21.04.2011, Az.: 11 O 32/10)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ausgleich von Entgeltnachforderungen in Höhe von insgesamt 15.683,93 € für die Bereitstellung von Kunden- und Teilnehmerdaten im Sinne von § 47 TKG in dem Zeitraum 17.08.2005 bis 31.12.2008.

Die Klägerin erbringt Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit. Als Teilnehmernetzbetreiberin vergibt sie Rufnummern an ihre Teilnehmer. Im Rahmen dieser Vertragsverhältnisse erfasst sie Kundendaten, die sie für die Erbringung von Dienstleistungen und deren Abrechnung gegenüber ihren Kunden benötigt. Diese Kundendaten erfasst und pflegt die Klägerin in ihrer Kundendatenbank "B" (Anmeldedienst). Daneben erhebt und verwaltet die Klägerin Teilnehmerdaten in der Teilnehmerdatenbank "Q", zuvor in der Datenbank "E" (Datenredaktion). Diese Teilnehmerdatenbank(en) hatte die Klägerin für die Bereitstellung von Daten für Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse aufgebaut.

Die Klägerin überließ der Beklagten die Daten für die Verzeichnisse in Printform beziehungsweise in elektronischen Medien.

Am 11.04. / 16.06.2003 unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Vertrag über die Überlassung von Teilnehmerdaten (Anlagen K 1 zu den Anspruchsbegründungen). Dieser mit schriftlicher Erklärung der Parteien vom 13.07. / 30.08.2007 (Anlagen K 4 zu den Anspruchsbegründungen) verlängerte Vertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:

§ 3 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

(1) Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,

a) die vereinbarten Preise entsprechend der in § 4 getroffenen Festlegungen fristgerecht zu zahlen. (...)

§ 4 Preise und Abrechnungsmodalitäten

(1) Überlassung der Teilnehmerdaten zur telefonischen Auskunftserteilung oder zur Auskunftserteilung über elektronische Online-Dienste

Die U berechnet dem Kunden pro Anruf (...) des Auskunftssystems (Nutzungsfall) bzw. pro Zugriff auf die (...) Zugangsseite/n des Auskunftssystems (Nutzungsfall) - unabhängig von der Anzahl der überlassenen Teilnehmerdatensätze - einen Preis von 0,1628 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe vorbehaltlich der Regelung in § 4 Absatz 3. Kosten, die für die Übermittlung bzw. den Transport der Teilnehmerdaten zum Kunden anfallen, werden gesondert berechnet. (...)

(2) Überlassung der Teilnehmerdaten zur Herausgabe von gedruckten Teilnehmerverzeichnissen oder von Teilnehmerverzeichnissen auf elektronischen Datenträgern

Die U berechnet dem Kunden pro Teilnehmerverzeichnis einer Auflage bzw. pro durch den Kunden vergebene Lizenz (Nutzungsfall) einen Preis von 0,2442 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Kosten, die für die Übermittlung bzw. den Transport der Teilnehmerdaten zum Kunden anfallen, werden gesondert berechnet. (...)

(3) Jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres wird die U das tatsächliche Entgelt pro Nutzungsfall auf Basis der berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten und der tatsächlichen Gesamtnutzungsfälle (unter Einschluss der für die Zwecke der Berechnung des Mindestentgeltes unterstellten Nutzungsfälle gemäß Absatz 1 und Absatz 2 aller Abnehmer von Teilnehmerdaten) berechnen. Überzahlungen werden den Kunden erstattet. Minderzahlungen werden nachgefordert. Ergibt sich bei dieser Gesamtabrechnung ein anderer als in Absatz 1 oder Absatz 2 vereinbarter Preis pro Nutzungsfall werden die Preise je Nutzungsfall für das laufende Kalenderjahr entsprechend angepasst.

§ 6 Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise nach § 4 Absatz 1 und 2 sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen.

(2) Ergeben sich Nachforderungen aus § 4 Absatz 3 sind diese nach Zugang der Rechnung zu zahlen. (...)

Die unter § 4 dieses Vertrages vereinbarten Entgelte wurden mit Beschluss der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom 17.08.2005 im Verfahren nach den §§ 38 Abs.2, 47 Abs.4 Satz 1, 2. Halbsatz TKG überprüft und insoweit als nicht den Maßstäben des § 28 TKG genügend ab dem 17.08.2005 für unwirksam erklärt, als

sie unbeschadet der Gesamtabrechnung nach Ablauf eines Kalenderjahres zur Ermittlung von Erstattungen oder Nachzahlungen,

- bei der Überlassung zur telefonischen Auskunftserteilung oder Auskunftserteilung über elektronische Online-Dienste 0,001282 € pro Nutzungsfall überschreiten,

- bei der Nutzung für physikalische oder elektronische Auskunftsanfragen 1/5 des Betrages von 0,001282 € pro angefragtem Teilnehmerdatensatz überschreiten,

- bei der Überlassung zur Herausgabe von gedruckten Teilnehmerverzeichnissen oder von Teilnehmerverzeichnissen auf elektronischen Datenträgern 0,001924 € pro Nutzung überschreiten

und soweit der Gesamtabrechnung nach Ablauf eines Kalenderjahres zur Ermittlung von Erstattungen oder Nachzahlungen berücksichtigungsfähige Gesamtkosten von mehr als 770.000,00 € jährlich zugrunde gelegt werden.

Daraufhin teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 09.09.2005 (Anlagen K 3 zur den Anspruchsbegründungen) mit, dass ab dem 17.08.2005 die auf der Grundlage des Mengengerüstes der Gesamtabrechnung für das Kalenderjahr 2004 von der BNetzA ermittelten Preise von 0,001282 € je Nutzung Auskunft und von 0,001924 € je Nutzung Verzeichnis gelten. Für den Fall der Abänderung des Beschlusses der BNetzA durch die von ihr angekündigte Klage behielt sich die Klägerin ausdrücklich vor, ein höheres Entgelt für den gesamten Zeitraum der Leistungserbringung zu verlangen.

Die gegen den Beschluss der BNetzA vom 17.08.2005 gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Köln blieb erfolglos (Urteil vom 30.12.2006 - 21 K 5175/05 -; veröffentlicht in MMR 2007, 541ff.). Auf die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln sowie den Beschluss der BNetzA auf (Urteil vom 16.07.2008 - 6 C 2/07 -; veröffentlicht in NVwZ-RR 2008, 832ff.).

Unter dem 19.09. / 15.10.2008 unterzeichneten die Parteien einen "Verzicht auf die Einrede der Verjährung" (Anlagen K 5 zu den Anspruchsbegründungen).

Mit Rechnungen vom 18.09.2009 (Anlagen K 7 zu den Anspruchsbegründungen) erhob die Klägerin gegen die Beklagte zu 1. schließlich folgende Nachforderungen:

für den Zeitraum 17.08. bis 31.12.2005 2.438,01 €,

für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2006 7.938,33 €,

für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2007 3.003,61 €,

und

für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2008 2.303,98 €.

Die Klägerin behauptet, sie habe diese Entgeltnachforderungen entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 16.07.2008 berechnet. Die Rechnungen vom 18.09.2009 seien sachlich und inhaltlich richtig.

Den Nachforderungen seien für die Basisdaten (Name, Adresse, Nummer) ihrer eigenen Teilnehmer (Endkunden) die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung für die Überlassung der Teilnehmerdatensätze - entsprechend der Kostenkategorie 3 der Systematik des BVerwG - zugrundegelegt und datensatzabhängig umgelegt worden. Diese Kosten hätten für den o.g. Abrechnungszeitraum

im Jahre 2005 bei 1.425.024,00 €,

im Jahre 2006 bei 2.091.108,00 €,

im Jahre 2007 bei 4.733.283,00 € und

im Jahre 2008 bei 3.801.852,00 € gelegen.

Diese Kosten seien durch die Gesamtzahl der an alle Abnehmer - einschließlich der E2 als Konzernunternehmen der Klägerin - übermittelten Basisdatensätze geteilt worden. Die Anzahl der übermittelten Basisdatensätze habe für den o.g. Abrechnungszeitraum

im Jahre 2005 bei 432.838.554,

im Jahre 2006 bei 656.822.579,

im Jahre 2007 bei 734.342.711 und

im Jahre 2008 bei 867.553.652 gelegen.

Daraus resultiere für den o.g. Abrechnungszeitraum ein Preis pro Datensatz Basisdaten von 0,003292 € im Jahre 2005,

0,003184 € im Jahre 2006,

0,006446 € im Jahre 2007 und

0,004382 € im Jahre 2008.

Die Klägerin behauptet ferner, sie habe der Beklagten an Basisdaten in dem o.g. Abrechnungszeitraum folgende Mengen an Datensätzen bereitgestellt:

im Jahre 2005 für Print- und elektronische Medien 0,

im Jahre 2006 für Print- und elektronische Medien 71.864,

im Jahre 2007 für Print- und elektronische Medien 29.504,

im Jahre 2008 für Print- und elektronische Medien 58.400.

Für die Weitergabe zusätzlicher Teilnehmerdaten von Teilnehmern der Klägerin sowie die Herausgabe der Carrierdaten - sog. Zusatzdaten - habe sie (ebenfalls) die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung für die jährlichen Kosten der Datenbank - entsprechend der Kostenkategorie 1 der Systematik des BVerwG -, ferner die Prozesskosten für die Pflege des Standardeintragsbestandes - entsprechend der Kostenkategorie 2 der Systematik des BVerwG - sowie die Kosten für die Überlassung der Teilnehmerdatensätze - entsprechend der Kostenkategorie 3 der Systematik des BVerwG - zugrundegelegt, mit einem Aufschlag von 10% versehen und nutzungsabhängig umgelegt. Diese Kosten - einschließlich des Zuschlags von 10% - hätten sich für den o.g. Abrechnungszeitraum

im Jahre 2005 auf 17.870.088,00 €,

im Jahre 2006 auf 44.835.423,00 €,

im Jahre 2007 auf 18.382.131,00 € und

im Jahre 2008 auf 15.586.823,00 € summiert.

Diese Kosten seien durch die Gesamtzahl der von allen Abnehmern gemeldeten Nutzungsfälle geteilt worden, und zwar differenziert nach der Art der Nutzung "Auskunft" (Auskunft und Online-Verzeichnisse) oder "Print" (Print- und elektronische Verzeichnisse). Die Anzahl der Nutzungsfälle habe in dem o.g. Abrechnungszeitraum

im Jahre 2005 bei 226.936.017 für "Auskunft" und

bei 53.653.621 für "Print" gelegen,

im Jahre 2006 bei 647.911.714 für "Auskunft" und

bei 128.992.523 für "Print",

im Jahre 2007 bei 751.217.758 für "Auskunft" und

bei 134.611.451 für "Print" sowie

im Jahre 2008 bei 865.109.436 für "Auskunft" und

bei 135.657.246 für "Print".

Bei der Umlegung der Kosten auf die Nutzungsfälle habe man bei Berechnung des Preises pro Nutzung "Print" einen Ausgleichsfaktor von 1,5 berücksichtigt, so dass dieser höher als der Preis pro Nutzung "Auskunft" liegt. Daraus ergäben sich für den o.g. Abrechnungszeitraum folgende Preise pro Nutzungsfall:

im Jahre 2005 von 0,058130 € für "Auskunft" und

von 0,087195 € für "Print",

im Jahre 2006 von 0,053287 € für "Auskunft" und

von 0,079931 € für "Print",

im Jahre 2007 von 0,019286 € für "Auskunft" und

von 0,028929 € für "Print" sowie

im Jahre 2008 von 0,014586 € für "Auskunft" und

von 0,021879 € für "Print".

Die Klägerin behauptet ferner, dass diese Zusatzdaten in dem o.g. Abrechnungszeitraum von der Beklagten wie folgt genutzt worden seien:

im Jahre 2005 für "Print- und elektronische Medien" 24.500 Nutzungsfälle,

im Jahre 2006 für "Print- und elektronische Medien" 84.200 Nutzungsfälle,

im Jahre 2007 für "Print- und elektronische Medien" 36.069 Nutzungsfälle,

im Jahre 2008 für "Print- und elektronische Medien" 84.200 Nutzungsfälle.

Die Klägerin vertritt die Rechtsansicht, dass die von ihr in diesem Rechtsstreit vorgetragenen Berechnungen und Kostenpositionen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzustufen seien. Die hieraus abzuleitende Schutzwürdigkeit der Klägerin erfordere eine Überprüfung der Richtigkeit ihrer Kalkulation im Rahmen einer Beweisaufnahme "in camera", mithin ohne den Beklagten alle Einzelheiten zugänglich zu machen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.938,33 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2009 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.745,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2009 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten einschließlich der Kosten des Mahnverfahrens Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt hinsichtlich der Nachforderungen aus den Jahren 2005 und 2006 die Einrede der Verjährung. Sie vertritt die Rechtsansicht, dass die Klägerin ihre Nachforderungen nicht nachvollziehbar und in einer die Berechnungsgrundlagen und -methoden überprüfbaren Weise dargelegt habe. Die Unrichtigkeit der von der Klägerin behaupteten Kosten ergäbe sich zudem schon aus einem Gutachten von Prof. Dr. P, Wirtschaftsuniversität X, vom 25.02.2010 (Anlage B 15 zu den Klageerwiderungen) sowie den Ausführungen der BNetzA gemäß Beschluss vom 20.09.2010 - BK 2a 10/023 - (Anlage B 27 zu Bl. ...#ff. d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 15.683,93 € nicht schlüssig dargelegt.

Die den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Köln vom 21.07.2010 - 8 AR 3/10 - und vom 27.05.2010 - 8 W 43/10 - (Anlagen K 14 zu den Anspruchsbegründungen) zugrundeliegenden Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn bedürfen deshalb keiner Vertiefung. Es fehlt in dieser Prozesslage an der Entscheidungserheblichkeit kartellrechtlicher Vorfragen im Sinne von § 87 Satz 2 GWB (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1, 10. Aufl. 2006, § 87 Rd.22; K.Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl. 2007, § 87 GWB Rd.24 und 26).

1. Eine Anspruchsgrundlage für die Klageforderung ergibt sich sowohl aus § 47 Abs. 4 Satz 1, 1.HS TKG in Verbindung mit dem durch die Zurverfügungstellung der Daten zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnis (vgl. BGH NJW-RR 2010, 562, 564 Rd.22; BGH NJW-RR 2007, 1708, 1710; Wilms in Beck´scher TKG-Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 47 Rd.41), als auch aus einer ergänzenden (Vertrags-) Auslegung der §§ 3 a), 4 (2) und (3), 6 (1) und (2) Satz 1 des über den hier zur Diskussion stehenden Leistungszeitraum fortbestehenden Vertrages über die Überlassung von Teilnehmerdaten vom 11.04. / 16.06.2003.

2. Allerdings hat die Klägerin die streitgegenständlichen Nachforderungen weder in den Rechnungen vom 18.09.2009 noch im Rahmen dieses Rechtsstreites in einer Art und Weise beziffert, die es der Kammer oder ihrer Vertragspartnerin ermöglichen würde, die rechnerische und sachliche Richtigkeit dieser Rechnungsbeträge zu überprüfen.

a) Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen obliegt der Klägerin die dem Beibringungsgrundsatz und der Regelung des § 138 Abs.1 und Abs.2 ZPO zu entnehmende Darlegungslast für alle tatsächlichen Voraussetzungen, die für die Ausfüllung der ihr Klagebegehren stützenden Anspruchsgrundlagen erforderlich sind (arg. § 331 Abs.2 ZPO; vgl. nur BGH NJW-RR 1993, 189f.; Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 31. Aufl. 2010, Vorbem § 284 Rd.18; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 138 Rd.7b und Vor § 284 Rd.18). Zwar genügt eine Partei ihrer Darlegungslast grundsätzlich schon dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (BGH NJW-RR 1993, 189f. - juris-Dokument Rd.8; Thomas/Putzo/Reichhold, aaO., Vorbem § 253 Rd.38; Zöller/Greger, aaO., § 138 Rd.7b). Im Falle der hier zur Diskussion stehenden Nachforderung von Entgelten, die zunächst auf der Grundlage des Schreibens der Klägerin vom 09.09.2005 eingefordert und ausweislich der Anspruchsbegründungen (dort S.17 beziehungsweise S.18 = Bl. 25 und 317 d.A.) ursprünglich

- mit 34,55 € ("Print") für das Jahr 2005,

- mit 115,61 € ("Print") für das Jahr 2006,

- mit 101,97 € ("Print") für das Jahr 2007 sowie

- mit 162,00 € ("Print") für das Jahr 2008

fakturiert worden sein sollen, setzt dies aber eine sowohl in rechnerischer Hinsicht als auch in Bezug auf die tatsächliche Erbringung der dort aufgeführten Leistungen logisch nachvollziehbare Darstellung des Zahlenwerkes voraus (vgl. nur - zu § 45i TKG - : Kessel in Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, 2008, § 45i Rd.10; Schadow in Scheurle/Mayen, TKG, 2. Aufl. 2008, § 45i Rd.6). Diese rechnerische Nachvollziehbarkeit des Gesamtzahlenwerkes einer Entgeltrechnung ist für die Überprüfung ihrer inhaltlichen Richtigkeit unabdingbar (§ 242 BGB) und damit auch Voraussetzung für die Fälligkeit dieser (Nach-) Forderung, wie sie in den §§ 4 (3) und 6 (2) Satz 1 des Vertrages über die Überlassung von Teilnehmerdaten vom 11.04. / 16.06.2003 ausdrücklich geregelt ist (§ 271 Abs.2 BGB).

b) Schon die Rechnungen vom 18.09.2009 enthalten demgegenüber keinerlei Erläuterung zu den darin genannten Einzelpreisen, die von den ursprünglich unter § 4 (1) und (2) des Vertrages vom 11.04. / 16.06.2003 vereinbarten und mit Klägerschreiben vom 09.09.2005 deutlich herabgesetzten Einzelpreisen abweichen. Die nach dem Klägervortrag bisher fakturierten Umsätze finden dort keine Erwähnung. Trotzdem entsprechen die in diesen Rechnungen ausgewiesenen (Netto-) Gesamtbeträge im Ergebnis den Zahlen der Anspruchsbegründung, obwohl nur die Anspruchsbegründungen diese fakturierten Umsätze in Abzug bringen.

Ein Vergleich mit den Ausführungen in den Anspruchsbegründungen sowie dem nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 28.03.2011 zeigt hingegen, dass ihrer Entgeltkalkulation zu diesen Nachforderungen umfangreiche und komplexe Berechnungsschritte zugrundeliegen, zu denen sich die eingangs zitierten Rechnungsschreiben mit keinem Wort verhalten. Auch die in diesen Rechnungsschreiben enthaltene Differenzierung zwischen den Leistungen "nutzungsbasiert" und "datensatzbasiert" ist für den Rechnungsempfänger deshalb nicht zu verstehen.

Die in den Anspruchsbegründungen dargelegten Zahlen weichen zudem in weiteren Punkten von den Rechnungsinhalten ab:

- Der Einzelpreis für den Nutzungsfall "Print" im Jahr 2005 wird in der Anspruchsbegründung auf 0,087195 € beziffert, in der Rechnung vom 18.09.2009 auf 0,0858 €.

- Der Einzelpreis für den Nutzungsfall "Print" im Jahr 2006 wird in der Anspruchsbegründung auf 0,079931 € beziffert, in der Rechnung vom 18.09.2009 auf 0,0786 €.

- Der Einzelpreis für den Nutzungsfall "Print" im Jahr 2007 wird in der Anspruchsbegründung auf 0,028929 € beziffert, in der Rechnung vom 18.09.2009 auf nur 0,0277 €.

- Der Einzelpreis für den Nutzungsfall "Print" im Jahr 2008 wird in der Anspruchsbegründung auf 0,021879 € beziffert, in der Rechnung vom 18.09.2009 auf nur 0,0200 €.

Der Umstand, dass trotz der hier aufgezeigten Abweichungen die Endsummen in den Nachberechnungen und in den Anspruchsbegründungen identisch sind, spricht mathematisch für eine sachlich unrichtige Berechnung.

c) Darüber hinaus ermöglichen die Ausführungen der Klägerin, zuletzt mit nachgelassenem Schriftsatz vom 28.03.2011, weder der Kammer noch der Beklagten eine Überprüfung der tatsächlichen Grundlagen und damit auch der konkreten Berechnungsschritte der Klageforderung. Die daraus resultierende fehlende Überprüfbarkeit der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit der streitgegenständlichen Nachforderungen begründet die Unschlüssigkeit der Klage.

aa) Die von der Klägerin behaupteten umlagefähigen Gesamtkosten für die Zurverfügungstellung sowohl der Basis- als auch der Zusatzdaten sind ausweislich des Klägervortrages aus den absoluten Gesamtkosten der effizienten Leistungsbereitstellung (KeL) der Bereitstellung der Daten für Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienste auf der Basis des Kostenrechnungssystems der Klägerin ermittelt worden. Diese absoluten Gesamtkosten seien in einem ersten Berechnungsschritt den Kostenkategorien 1 bis 3 der von dem Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Systematik (vgl. dazu BVerwG NVwZ-RR 2008, 832ff.; BGH WRP 2010, 1262, 1263f. Rd.19 - Teilnehmerdaten IV; Schadow in Scheurle/Mayen, aaO., § 47 Rd.42ff.) zugeordnet worden. Die sachlich zutreffende Ermittlung der Gesamtkosten (KeL) und deren verursachungsgerechte Aufteilung werde bestätigt durch die im Auftrag der Klägerin erstellten Ergebnisdokumentationen "Kostenanalyse Teilnehmerdaten KeL" der X AG vom 14.06.2010 für das Jahr 2005 sowie vom 26.07.2010 für die Jahre 2006 und 2007 sowie vom 19.07.2010 für das Jahr 2008 (Anlagenkonvolut K 19 zum Klägerschriftsatz vom 28.03.2011). Diesen von ihr gewählten und bereits in den Anspruchsbegründungen (dort jeweils S.13f.) beschriebenen Maßstab ihrer Kalkulation anhand der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung - nebst einem Zuschlag von 10% auf die so errechneten Kosten für die Zusatzdaten - hat die Klägerin mit Schriftsatz 08.12.2010 bestätigt (S.2f., ... und ...f.). Im Anschluss an die Hinweise der Kammer vom 15.02.2011 - dort insbesondere Ziffer 6. (Bl. ...# d.A.) - hat die Klägerin diesen Kalkulationsmaßstab noch einmal mit Schriftsatz vom 28.03.2011 (dort S... sowie S-... - ...) ausdrücklich betont.

Dieser Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (§ 31 Abs.2 Satz 1 TKG) beinhaltet als wesentliches Kriterium das der Notwendigkeit oder Effizienz. Bei der Überprüfung dieses Kriteriums ist im Wege einer hypothetischen Betrachtungsweise zu fragen, ob dieselbe Leistung auch anders, nämlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Marktbedingungen effizienter beziehungsweise beschränkt auf notwendige Kosten bereitgestellt werden könnte (vgl. VG Köln MMR 2007, 539ff. - juris-Dokument Rd.9; Fetzer in Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, 2008, § 31 Rd.2 und Rd. 8ff.; Groebel in Berliner Kommentar zum TKG, 2006, § 31 Rd.10ff.; Hölscher/Lünenbürger in Scheurle/Mayen, aaO., § 31 TKG Rd.12 - 14). Ausgangspunkt für die Ermittlung dieser Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung sind regelmäßig die tatsächlich ermittelten Ist-Kosten des Unternehmens, wobei grundsätzlich eine Kalkulation "von oben nach unten" ("topdown") erfolgt (vgl. auch zum nachfolgenden: Hölscher/Lünenbürger, aaO., § 31 Rd.69ff.). Hierbei wird von den tatsächlichen Gesamtkosten ausgegangen, die dann auf die einzelnen Leistungen verteilt werden. Zusätzlich kann eine Kalkulation "von unten nach oben" ("bottomup") erfolgen, bei der die durchschnittlichen Kosten je Leistungseinheit ermittelt werden.

bb) Die diesen beiden Kalkulationsmethoden zugrundeliegenden tatsächlichen Kosten sind von der Klägerin substantiiert darzulegen. Denn ohne eine substantiierte Aufschlüsselung der einzelnen Kostenpositionen und deren Berechnungsgrundlagen kann die Kammer nicht beurteilen, ob die anspruchsbegründen Voraussetzungen, nämlich die Umlegung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung - zuzüglich eines Zuschlages von 10% - vorliegen (vgl. zu diesem Aspekt des Begriffs der Schlüssigkeit: BGH NJW 2009, 2137, 2138 Rd.4; BGH WM 2005, 1847ff. - juris-Dokument Rd.11 und - zur Frage der Vorwegnahme der Beweiswürdigung - Rd.14).

Diese Anforderungen ergeben sich im Rahmen eines Verfahrens auf Entgeltgenehmigung durch die BNetzA aus § 33 Abs.1 TKG (vgl. VG Köln, aaO., Rd.14; Fetzer, aaO., § 31 Rd.21; Groebel/Seifert in Berliner Kommentar zum TKG, 2006, § 33 Rd.16; Höffler in Arndt/Fetzer/Scherer, aaO., § 33 Rd.7ff.; Hölscher/Lünenburger, aaO., § 31 Rd.69 und § 33 Rd.8) und im Rahmen eines Zivilprozesses aus den eingangs dargestellten Grundsätzen der primären Darlegungslast der Klägerin als Anspruchsstellerin. Der Hinweis der Klägerin auf die § 28 Abs.1 TKG zugrundeliegende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, wonach derjenige die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm zu beweisen hat, der sich auf eine missbräuchliche Entgeltüberhöhung beruft (vgl. Schuster/Ruhle in Beck´scher TKG-Kommentar, aaO., § 28 Rd.28ff. und Rd.71), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn insoweit greifen zu Lasten der allein über die erforderlichen unternehmensinternen Informationen verfügenden Klägerin die Grundsätze der sog. sekundären Darlegungslast (vgl. BGH NJW 1999, 714, 715; Zöller/Greger, ZPO, aaO., § 138 Rd.8b; vgl. zu diesem Aspekt auch: Groebel/Seifert, aaO., § 33 Rd.19; Fetzer, aaO., § 31 Rd.10).

cc) Die entsprechend diesen Vorgaben notwendige überprüfbare Darlegung der ihrem ersten Berechnungsschritt zugrundliegenden umlagefähigen Gesamtkosten der effizienten Leistungsbereitstellung (KeL) der Klägerin liegt nicht vor. Hierfür wären - wie sich dies auch aus dem in § 33 Abs.1 und Abs.2 TKG beschriebenen Informationsgehalt der in einem Verfahren auf Entgeltgenehmigung durch die BNetzA einzureichenden Kostenunterlagen ergibt - konkrete Angaben über

- die individuellen Bearbeitungsschritte der in die Kostenkategorien 1 bis 3 der von dem Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Systematik fallenden Leistungen der Klägerin,

- der hierauf jeweils im Einzelnen entfallende anlassbezogene Verursachungs- und Kostenaufwand,

- die Sachkosten nach Investitionsobjekt, Investitionsvolumen und Abschreibung,

- die Aufschlüsselung der Personalkosten nach Kopfzahl, Einsatzdauer und Vergütung,

- die Aufschlüsselung der Kapitalkosten sowie

- die Aufschlüsselung und Erläuterung der von den vorangegangenen Positionen nicht erfassten (weiteren) Kosten

erforderlich (vgl. nur VG Köln MMR 2007, 539ff.; Fetzer, aaO., § 31 Rd.26ff.; Groebel/Seifert, aaO., § 33 Rd.21ff.; Hölscher/Lünenbürger, aaO., § 33 Rd.8ff.; Höffler, aaO., § 33 Rd.7ff.).

Diese Angaben lassen sich weder den ergänzenden Ausführungen der Klägerin vom 28.03.2011 noch den nunmehr erstmals als Anlagenkonvolut K 19 in ungeschwärzter Version eingereichten Ergebnisdokumentationen "Kostenanalyse Teilnehmerdaten KeL" der X AG entnehmen. Zwar weisen diese ergänzenden Ausführungen nicht nur - anders als noch die mit den Anspruchsbegründungen vorgelegten Anlagen K 8 - das Ergebnis des jeweiligen Kostenblocks als Abschlusszahl aus. Vielmehr sind in diesen Ergebnisdokumentationen und ihren jeweiligen Anlagen (ergänzende Erläuterungen) die Gesamtkosten auf die einzelnen Kostencluster verteilt worden. Diese Kostencluster bestehen aus den Blöcken

- Manuelle Bearbeitung von E.-Daten,

- Manuelle Bearbeitung von Carrier-Daten (incl. Datenmanagement),

- Management Datenredaktion,

- Sonstige Tätigkeiten Datenredaktion,

- Produktlebenszykluskosten und

- Anlagespezifische Kosten.

Allerdings beinhalten auch diese Angaben keine erwiderungsfähigen Informationen über die konkrete Zusammensetzung der tatsächlichen Ist-Kosten des Unternehmens und deren Notwendigkeit als Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung - zuzüglich eines Zuschlages von 10% -. Dies gilt auch unter Hinzuziehung der abstrakten Umschreibungen der unter die einzelnen Kostencluster zusammengefassten Tätigkeiten und Kostenpositionen in den Anspruchsbegründungen (dort S...ff.) sowie dem Schriftsatz der Klägerin vom 28.03.2011 (dort S...ff. und ...ff.). Im Einzelnen:

aaa) Für das Jahr 2005 verteilt die Klägerin zwar die Kosten des Clusters "Manuelle Bearbeitung von E-Daten" auf die jeweiligen Tätigkeitsbereiche, die in den Dokumentationen sowie in dem Schriftsatz vom 28.03.2011 jeweils abstrakt umschrieben werden, und zwar auf:

- Neueintrag,

- Kündigung,

- Übernahme,

- Namensänderung,

- Rufnummernänderung,

- Sonstige Änderung,

- Ignoranzdatensätze.

Eine nähere Aufschlüsselung der Bearbeitungsschritte sowie des darauf entfallenden Personals und der konkreten Zusammensetzung der hierfür ausgewiesen Kosten jedoch erfolgt nicht.

In dem zweiten Cluster "Manuelle Bearbeitung von Carrier-Daten (incl. Datenmanagement)" sind - anders als auf S... des Schriftsatzes vom 28.03.2011 - in den eingangs zitierten Dokumentationen keine separaten Kosten ausgewiesen. Diese sollen mit einem Anteil von 12,63% bereits in dem ersten Cluster enthalten sein, wobei auch hier eine überprüfbare nähere Beschreibung fehlt. Der Hinweis, dieser Cluster erfasse den Aufwand der kontinuierlichen Erfassung derjenigen Daten, die der Klägerin von Carriern übergeben werde, die nicht direkt elektronisch erfasst werden könnten (z.B. bei der Übergabe in Papierform), enthält weder die erforderliche Aufschlüsselung der Bearbeitungsschritte, noch des darauf entfallenden Personals noch der konkreten Zusammensetzung der hierfür ausgewiesen Kosten.

Gleiches gilt für den keine weitergehende Aufschlüsselung und Erläuterung der Kostenposition enthaltenden dritten Cluster "Management Datenredaktion". Die nach dem Klägervortrag von diesem Cluster erfassten Tätigkeitsbereiche "Koordination und Überwachung der relevanten Arbeitsabläufe wie Vertrieb, Auftragsmanagement und Fakturierung bei der Überlassung von Teilnehmerdaten an Dritte" sind in dieser allgemeinen Form kostentechnisch und damit nach Effizienzgesichtspunkten nicht überprüfbar.

Der vierte Kostencluster "Sonstige Tätigkeiten Datenredaktion" enthält die weitergehende Aufschlüsselung

- Supportcenter Datenredaktion,

- Management Technik und Betrieb Datenredaktion,

- Technik und Betrieb Datenredaktion.

Allerdings werden die in diesen - sich begrifflich nicht selbst erklärenden - Unterpunkten enthaltenen Kosten weder hinsichtlich ihrer konkreten Zusammensetzung noch nach dem Verursachungsaufwand nachvollziehbar erläutert. Die Aussage, hiervon sei

- die Bearbeitung der individuellen Anfragen von Datenabnehmern bezüglich Teilnehmerdaten,

- die Übergabe der angeforderten Daten,

- das Beschwerdemanagement,

- die Bearbeitung und Steuerung der Aufträge,

- die Beratung von Kunden,

- Vertriebsaktivitäten,

- die Erstellung der Rechnungen für die einzelnen Datenabnehmer und Anfragen, einschließlich Debitorenmanagement, Datenübernahme, Rechnungsauskunft und die Bearbeitung von Einwendungen

erfasst, ist in dieser allgemeinen Form kostentechnisch und damit nach Effizienzgesichtspunkten nicht überprüfbar. Der Hinweis der Klägerin auf die Erfassung dieser Kosten in den dafür definierten Kostenstellen durch Fachkräfte ihres Hauses ersetzt nicht den notwendigen Prozessvortrag.

Zu dem nachfolgenden Cluster "Produktlebenszykluskosten" erschöpft sich die Erläuterung der Klägerin in der Mitteilung, dieser enthalte bezogen auf den Lebenszyklus eines Produktes einmalige Kosten, z.B. für Forschung und Entwicklung von spezieller Software, etwa für das Modul P2 (Ortsdatenserver). Die diesem Kostenblock zugrundeliegenden Gesamtaufwendungen von 66,2 Mio. € sollen durch Multiplikation der annualisierten Stückkosten mit den Mengen für das Jahr 2005 den Betrag von 9,6 Mio. € ergeben. Eine nachvollziehbare weitergehende Darlegung fehlt und wird durch den Hinweis, diese Kosten seien anhand von Fachkräften der Klägerin anhand von Rechnungsbelegen errechnet und umgelegt worden, nicht ersetzt.

Gleiches gilt für die Erläuterung zu dem sechsten Cluster "Anlagespezifische Kosten", der die Kapitalkosten (Abschreibung und Zinsen) für die Investitionen und die Miet- und Betriebskosten für die Datenbanken und -server sowie deren Sub-Systeme enthalten soll. Hierbei sollen Bruttoinvestitionen von 76,9 Mio. € ermittelt und über einen - nicht näher erläuterten - Annuitätensatz als Kapitalkosten in die KeL eingeflossen sein, woraus sich zuzüglich - nicht näher begründeter - Betriebs- und Gemeinkosten anlagespezifische Kosten in Höhe von 39,9 Mio. € ergäben. Auch hierzu verweist die Klägerin lediglich auf die von ihren Fachkräften - soweit vorliegend - anhand von Rechnungsbelegen sowie anhand eines kombinierten Aufteilungsschlüssels getätigten (Umlage-) Berechnungen.

bbb) Für das Jahr 2006 ordnet die Klägerin dem Cluster "Manuelle Bearbeitung von E-Daten" Kosten folgender Tätigkeitsbereiche zu:

- Neueintrag,

- Kündigung,

- Übernahme,

- Namensänderung,

- Rufnummernänderung,

- Sonstige Änderung,

- Sichtprüfung (so S... des Klägerschriftsatzes vom 28.03.2011;

abweichend dort S...: Stichprüfung).

Auch hier erfolgt keine nähere Aufschlüsselung der Bearbeitungsschritte sowie des darauf entfallenden Personals und der konkreten Zusammensetzung der dort ausgewiesen Kostenblöcke. Die allgemeine Umschreibung auf S... des Schriftsatzes vom 28.03.2011 sowie die Kurzdefinition dieses Clusters als "manuelle Annahme, Pflege, Bearbeitung und eventuelle Löschung U-eigener Datensätze" leistet diese Aufschlüsselung nicht.

In dem zweiten Cluster "Manuelle Bearbeitung von Carrier-Daten (incl. Datenmanagement)" sind zwar separate Kosten ausgewiesen, indes fehlt auch hier eine die Überprüfung der Berechnungsweise dieses Kostenansatzes ermöglichende nähere Beschreibung. Der Hinweis, dieser Cluster erfasse den Aufwand der kontinuierlichen Erfassung derjenigen Daten, die der Klägerin von Carriern übergeben werde, die nicht direkt elektronisch erfasst werden könnten (z.B. bei der Übergabe in Papierform), enthält weder die erforderliche Aufschlüsselung der Bearbeitungsschritte, noch des darauf entfallenden Personals noch der konkreten Zusammensetzung der hierfür ausgewiesen Kosten. Diese Aufschlüsselung leistet die Beschreibung "manuelle Annahme, Pflege, Bearbeitung und eventuelle Löschung von Carrier-Datensätzen als auch der dazugehörigen Kosten des Datenmanagements" nicht.

Der dritte Cluster "Management Datenredaktion" enthält eine Kostenaufteilung auf die Unterpunkte "77310 DR/Management" und "Forderungsverluste". Die von dem ersten Unterpunkt laut Klägervortrag erfassten Arbeitsabläufe "Koordination und Überwachung der relevanten Arbeitsläufe im Geschäftsbereich Datenredaktion" sind in dieser Allgemeinheit nicht verifizierbar und werden mit dem Hinweis auf eine Allokation anhand des erforderlichen Personalbedarfs durch Fachkräfte der Klägerin nicht schlüssig dargetan. Auch die anteiligen Forderungsverluste erschließen sich allein mit der Begründung, es handele sich um von sämtlichen Modulen gemeinsam zu tragende shared costs, nicht.

Der vierte Kostencluster "Sonstige Tätigkeiten Datenredaktion" enthält die weitergehende Aufschlüsselung

- Planung, Steuerung, Support Datenredaktion (...#),

- Steuerung Stamm- u. Lokationsdaten im System (...#),

- Datenbeschaffung u. Einkauf (...#),

- Datenabgabe u. Vertrieb (...#).

Allerdings werden die in diesen - sich begrifflich nicht selbst erklärenden - Unterpunkten enthaltenen Kosten weder in ihrer konkreten Zusammensetzung noch nach dem Verursachungsaufwand erläutert. Der Vortrag, hierunter seien verschiedene Aufgaben subsumiert, deren Kosten auf einzelnen Personalkostenstellen erfasst und durch Fachkräfte anhand des erforderlichen Personalbedarfs auf die Kostenkategorien aufgeteilt worden sei, genügt insoweit nicht.

Zu dem nachfolgenden Cluster "Produktlebenszykluskosten" erschöpft sich die Erläuterung der Klägerin in der eingangs bereits für das Jahr 2005 zitierten Mitteilung, dieser enthalte bezogen auf den Lebenszyklus eines Produktes einmalige Kosten. Ferner wird dort auf den Aufteilungsschlüssel für das Jahr 2005 verwiesen. Eine nachvollziehbare weitergehende Darlegung zu dem dort ausgewiesenen Betrag fehlt.

Der sechste Cluster "Anlagespezifische Kosten"" enthält die weitergehende Aufschlüsselung

- Anlagespezifische Kosten (Systeme),

- ...# DR/Manag. Techn. + Betr. DaD,

- ...# DR/Techn. & Betr. DaD.

Der erste Unterpunkt soll die Kapitalkosten (Abschreibung und Zinsen) für die Investitionen und die Miet- und Betriebskosten für die Datenbanken und -server sowie deren Sub-Systeme enthalten. Die beiden letzten Unterpunkte sollen die anteiligen Kosten der sog. Technikkostenstellen des Bereichs Datenredaktion abbilden. Hierbei sollen für die anlagespezifischen Kosten Bruttoinvestitionen von 71,1 Mio. € ermittelt und über einen - nicht näher erläuterten - Annuitätensatz als Kapitalkosten in die KeL eingeflossen sein, woraus sich zuzüglich - nicht näher begründeter - Betriebs- und Gemeinkosten anlagespezifische Kosten in Höhe von 44,2 Mio. € ergäben. Auch hierzu verweist die Klägerin lediglich auf die von ihren Fachkräften anhand von Rechnungsbelegen getätigten (Umlage-) Berechnungen. Eine überprüfbare Spezifizierung, auch in Bezug auf die notwendige Abgrenzung der beiden letzten Unterpunkte zu dem vierten Kostencluster, fehlt.

ccc) Für das Jahr 2007 nimmt die Klägerin zu dem Kostencluster "Manuelle Bearbeitung von E-Daten" keine nähere Aufteilung vor, sondern weist hier nur einen Gesamtkostenblock aus. In diesem Kostenblock seien auch die Kosten für die "Manuelle Bearbeitung von Carrier-Daten (incl. Datenmanagement)" enthalten, so dass der zweite Kostencluster dort keine Kosten ausweise. Begründet wird dies mit der nunmehr eingeführten manuellen Bearbeitung durch einen internen Dienstleister (H). Erläutert werden die konkreten Bearbeitungsschritte, die der erste Cluster abbildet (nur) insoweit, als dort die manuelle Nachbearbeitung von Datensätzen der Klägerin soweit die automatische Übernahme aus dem System "B" nicht erfolge, etwa Neueinträge oder Namensänderungen, erfasst sei. Gleiches gelte für den zweiten Cluster, der den Aufwand bei nicht direkt elektronisch erfassbaren Daten von Carriern, z.B. bei der Übergabe in Papierform, abbilde. Eine nähere Aufschlüsselung der Bearbeitungsschritte sowie des darauf entfallenden Personals und der konkreten Zusammensetzung der hierfür ausgewiesen Kosten jedoch erfolgt nicht.

Gleiches gilt für den dritten Cluster "Management Datenredaktion". Hiervon sollen die Aufgaben "Koordination und Überwachung der relevanten Arbeitsabläufe im Geschäftsbereich Datenredaktion" erfasst sein. Die notwendige weitergehende Aufschlüsselung und Erläuterung der Kostenposition fehlt. Der Hinweis der Klägerin auf die Erfassung dieser Kosten auf der Kostenstelle VR ...# ersetzt diesen Sachvortrag nicht. Dass die Klägerin indes für diesen sowie den nachfolgenden Cluster über ihre Kostenstellen eine Aufschlüsselung nach Personal- und Materialmengen auf der Grundlage einer - nicht näher erläuterten - Abschätzung vornimmt, wird von ihr auf S...f. des Schriftsatzes vom 28.03.2011 selbst vorgetragen.

Der vierte Kostencluster "Sonstige Tätigkeiten Datenredaktion (u.a. Auftragsabwicklung)" enthält die weitergehende Aufschlüsselung

- Planung, Steuerung, Support Datenredaktion (VR ...#),

- Datenbeschaffung u. Einkauf (VR ...#),

- Datenabgabe u. Vertrieb (VR ...#),

- Betrieb MWD-Systeme (VR ...#).

Allerdings werden die in diesen - sich begrifflich nicht selbst erklärenden - Unterpunkten enthaltenen Kosten weder hinsichtlich ihrer konkreten Zusammensetzung noch nach dem Verursachungsaufwand nachvollziehbar erläutert. Die Aussage, hiervon sei

- die Bearbeitung der individuellen Anfragen von Datenabnehmern bezüglich Teilnehmerdaten,

- die Übergabe der angeforderten Daten,

- das Beschwerdemanagement,

- die Bearbeitung und Steuerung der Aufträge,

- die Beratung von Kunden,

- Vertriebsaktivitäten,

- die Rechnungsstellung einschließlich Debitorenmanagement, Datenübernahme, Rechnungsauskunft und die Bearbeitung von Einwendungen

erfasst, ist in dieser allgemeinen Form kostentechnisch und damit nach Effizienzgesichtspunkten nicht überprüfbar. Auch insoweit ersetzt der Hinweis der Klägerin auf die Erfassung dieser Kosten in den dafür definierten Kostenstellen durch Fachkräfte ihres Hauses nicht den notwendigen Prozessvortrag.

In dem nachfolgenden Cluster "Produktlebenszykluskosten" werden unter Hinweis auf Methodenänderungen in der Kostenträgerrechnung Teilnehmerdaten keine Kosten umgelegt.

Der sechste Cluster "Anlagespezifische Kosten" enthält nunmehr die weitergehende Aufschlüsselung nach Kostenstellen

- VR ...#,

- VR ...# (IT-Kosten),

- VR ...#,

- VR ...# (IT-Kosten),

- VR ...# und

- VR ...# (IT-Kosten).

Diese Kosten sollen die Kapitalkosten (Abschreibung und Zinsen) für die Investitionen und die Betriebskosten für die Datenbanken und -server von "Q" enthalten. Die anteiligen Kosten dafür seien für Budget 2007 in den eingangs zitierten Kostenstellen erfasst worden. Neben der den jeweiligen Kostenstellen zugeordneten IT-Produkten - etwa E-Mapplikationsserver auf J Großrechner zu VR ...# oder W Webtool zu VR ...# - enthält der Vortrag der Klägerin hierzu keine Einzelheiten. Die Verweisung auf die Zuordnung zu diesen Kostenstellen sowie die Verteilung dieser Kosten durch Fachkräfte anhand der Inanspruchnahme der technischen Komponenten durch die jeweiligen Kostenkategorien ersetzt diesen Sachvortrag nicht.

ddd) Für das Jahr 2008 nimmt die Klägerin wie zu 2007 in Bezug auf den Kostencluster "Manuelle Bearbeitung von E-Daten" keine nähere Aufteilung vor, sondern weist hier nur einen Gesamtkostenblock aus. Auch in diesem Kostenblock seien die Kosten für die "Manuelle Bearbeitung von Carrier-Daten (incl. Datenmanagement)" enthalten, so dass der zweite Kostencluster dort keine Kosten ausweise. Begründet wird dies mit der nunmehr eingeführten manuellen Bearbeitung durch einen Dienstleister. Erläutert werden die konkreten Bearbeitungsschritte, die der erste Cluster abbildet (nur) insoweit, als dort die manuelle Nachbearbeitung von Datensätzen der Klägerin erfasst sei, soweit die automatische Übernahme aus dem System "B" nicht erfolge, etwa bei Neueinträgen oder Namensänderungen. Dies gelte auch für den zweiten Cluster, der den Aufwand bei nicht direkt elektronisch erfassbaren Daten von Carriern, z.B. infolge der Übergabe in Papierform, abbilde. Eine nähere Aufschlüsselung der Bearbeitungsschritte sowie des darauf entfallenden Personals und der konkreten Zusammensetzung der hierfür ausgewiesen Kosten jedoch erfolgt nicht.

Gleiches gilt für den keine weitergehende Aufschlüsselung und Erläuterung der Kostenposition enthaltenden dritten Cluster "Management Datenredaktion". Der nach dem Klägervortrag von diesem Cluster erfasste Tätigkeitsbereich "Koordination und Überwachung der relevanten Arbeitsabläufe im Geschäftsbereich Datenredaktion" ist in dieser allgemeinen Form kostentechnisch und damit nach Effizienzgesichtspunkten nicht überprüfbar.

Der vierte Kostencluster "Sonstige Tätigkeiten Datenredaktion (u.a. Auftragsabwicklung)" enthält - wie schon für das Jahr 2007 - die weitergehende Aufschlüsselung

- Planung, Steuerung, Support Datenredaktion (VR ...#),

- Datenbeschaffung u. Einkauf (VR ...#),

- Datenabgabe u. Vertrieb (VR ...#),

- Betrieb MWD-Systeme (VR ...#).

Allerdings werden die in diesen - sich begrifflich nicht selbst erklärenden - Unterpunkten enthaltenen Kosten weder hinsichtlich ihrer konkreten Zusammensetzung noch nach dem Verursachungsaufwand nachvollziehbar erläutert. Zu den mit dem Jahr 2007 identischen weitergehenden Ausführungen gelten die Erwägungen oben unter ccc) sinngemäß.

In dem nachfolgenden Cluster "Produktlebenszykluskosten" werden unter Hinweis auf Methoden in der Kostenträgerrechnung Teilnehmerdaten - wie bereits für das Jahr 2007 - keine Kosten umgelegt.

Der sechste Cluster "Anlagespezifische Kosten" enthält abweichend von dem Vorjahr keine weitergehende Aufschlüsselung. Diese Kosten sollen insbesondere die "Kosten für die Hardware der Datenbanksysteme", also die Kapitalkosten (Abschreibung und Zinsen) für die Investitionen und die Betriebskosten für die Datenbanken und -server enthalten. Weitere Einzelheiten hierzu trägt die Klägerin nicht vor. Ein kostentechnisch und damit nach Effizienzgesichtspunkten überprüfbarer Vortrag der Klägerin fehlt.

dd) Das Erfordernis einer substantiierten Darlegung der Grundlagen ihrer Kalkulation durch die Klägerin wird über die eingangs aufgezeigten Überlegungen hinaus durch das von den Beklagten vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. P, Wirtschaftsuniversität X, vom 25.02.2010 (Anlage B 15 zur Klageerwiderung) bestätigt. Denn dort wird auf den Seiten ...f. folgendes ausgeführt:

Schon aus dieser kurzen Darstellung wird klar ersichtlich, dass es für Dritte unmöglich ist, die konkreten Kosten der Erfassung und der weiteren Bearbeitung, Speicherung und Verteilung der E Kundendaten im System der E zu ermitteln. Die mangelende Kenntnis der internen Strukturen und der tatsächlichen Kosten der E legen es nahe,

- die notwendigen Aktivitäten zur Übernahme, Bearbeitung und Verteilung der Teilnehmerdaten zu spezifizieren,

- in einem weiteren Schritt die dafür notwendigen Ressourcen (Personen, IT, Räume, etc.) abzuschätzen und

- um entsprechende Kosten für Management und andere Gemeinkosten zu ergänzen.

Die Klägerin hat die Kalkulation Prof. Dr. P unter Hinweis auf die Bewertung der BNetzA in dem Beschluss vom 20.09.2010 - BK 2a 10/023 - (dort S.36f. unter 4.3.) unter anderem mit der Begründung verworfen, dass dieses Gutachten unbrauchbar sei, weil es ein rein hypothetisches Unternehmen prüfe. Gerade diese Diskussion verdeutlicht indes die Notwendigkeit einer substantiierten Darlegung der tatsächlichen Grundlagen der Kalkulation der Klägerin.

ee) Die Ausführungen der Klägerin zur Frage des Vorliegens sowie der Zumutbarkeit der Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen rechtfertigen keine abweichende Beurteilung der Darlegungslast.

Zur Begründung wird auf die fortgeltenden Erwägungen in den Hinweisen der Kammer vom 15.02.2011 (dort Ziffer 1., Bl. ...# d.A.) Bezug genommen. Konkrete Nachteile sowie Tatsachen, die in eine Abwägung der gegenläufigen Interessen der Parteien einzustellen wären und darüber hinaus einen Vorrang der Belange der Klägerin mit einer damit einhergehenden Reduzierung ihrer Darlegungslast begründen könnten, hat die Klägerin nicht dargetan. Selbst der von der Klägerin in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 08.12.2010 (S...ff.), vom 08.02.2011 (S.21 und - zum Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf - S.24) und vom 28.03.2011 (S.6 und S.122f.) favorisierte Ansatz, zumindest der Kammer eine eingehende interne Kalkulation vorzulegen, wurde nicht umgesetzt.

3. Die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs.1 und Abs.2 Ziffer 1. ZPO liegen nicht vor.

Die Beklagte hat die fehlende Nachvollziehbarkeit der Klageforderung bereits in der Klageerwiderung vom 12.10.2010 als nicht prüfbar beanstandet und dazu ausgeführt, dass die Klägerin die Zusammensetzung und Aufteilung aller umgelegten Kosten im Einzelnen darzulegen und dezidiert aufzuschlüsseln habe (S.21 - 24, S.34 und S.36, ebenda). Mit Schriftsatz vom 10.01.2011 hat die Beklagte diese Einwände wiederholt und gefordert, die Klägerin müsse detailliert die Einzelpositionen zu den Kostenblöcken vortragen und belegen (S.12f., ebenda). Sie hat dort ferner auf die Hinweise in einem Parallelverfahren vor der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 08.12.2010 - 16 O 72/10 - (Anlage B 28 zu Bl. ...#ff. d.A.) sowie der erkennenden Kammer vom 14.12.2010 (Anlage B 29 zu Bl...#ff. d.A.) Bezug genommen und ausgeführt, dass der Vortrag der Klägerin zu den Kosten der Basis- und Zusatzdaten nicht ausreiche. Diese habe nicht nur die Methodik der Kalkulation zu beschreiben, sondern die Einzelpositionen zu den Kostenblöcken substantiiert vorzutragen und zu belegen, so dass die Zusammensetzung der Kosten der einzelnen Kostenblöcke einer Prüfung zugänglich sei (S... - ..., ebenda).

In der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2011 (vgl. die Anlage zum Sitzungsprotokoll) wurde die Klägerin unter anderem darauf hingewiesen,

- dass die Berechnungsgrundlagen der Klageforderung bislang nicht in erwiderungsfähiger Weise dargetan seien und der Hinweis der Klägerin auf den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen die pauschale Darlegung von Kostenblöcken in der bisherigen Form nicht rechtfertigen dürfte;

- dass die Zusammensetzung der Kostenblöcke der jährlichen Gesamtkosten nach ihrem Inhalt und ihrer konkreten Berechnungsweise im Einzelnen erläuterungsbedürftig sei; dies auch in Anbetracht der erheblichen jährlichen Schwankungen gelte;

- dass die von der Klägerin vorgetragene Verteilung und Zuordnung der von ihr behaupteten Gesamtkosten nicht nachzuvollziehen sei;

- dass sich infolge der Bezeichnung der Kostenblöcke als "Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung" einerseits und der Erwähnung des "Missbrauchsmaßstabes" andererseits der konkrete rechtliche Maßstab, anhand deren die Klägerin ihrer Nachforderung berechne, nicht erschließe; Gleiches für die entsprechende rechnerische Umsetzung gelte.

Weitergehender Hinweise an die Klägerin auf die erforderliche Substantiierung ihres Vorbringens, auch in der Fassung des nachgelassenen Schriftsatzes vom 28.03.2011, bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht (§ 139 Abs.1 und Abs.2 ZPO). Dabei musste auch der Umstand Berücksichtigung finden, dass der Klägerin das Gutachten von Prof. Dr. P vom 25.02.2010 bereits mit der Klageerwiderung übersandt worden ist und ihr die Diskussion um die Berechnung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung aus den von beiden Parteien zitierten Verfahren betreffend die Entgelte der streitgegenständlichen Leistungen vor der BNetzA bekannt gewesen ist. Dies betrifft auch die sich aus den eingangs zitierten Kommentierungen zum TKG ergebenden Anforderungen an die Darstellung der Entgeltkalkulation.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Streitwert: 15.683,93 €.






LG Bonn:
Urteil v. 21.04.2011
Az: 11 O 32/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5f5be9073055/LG-Bonn_Urteil_vom_21-April-2011_Az_11-O-32-10


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [LG Bonn: Urteil v. 21.04.2011, Az.: 11 O 32/10] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

19.03.2024 - 07:55 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Januar 2015, Az.: 7 ZB 14.2138OLG Hamm, Beschluss vom 27. November 2006, Az.: 2 (s) Sbd. IX - 116/06BPatG, Beschluss vom 4. November 2003, Az.: 33 W (pat) 320/01LG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. Februar 2014, Az.: 2-06 O 319/13, 2-6 O 319/13, 2-06 O 319/13, 2-6 O 319/13LG Hamburg, Urteil vom 27. Februar 2009, Az.: 324 O 703/08BPatG, Beschluss vom 9. Juni 2005, Az.: 17 W (pat) 51/03BPatG, Beschluss vom 30. September 2008, Az.: 23 W (pat) 17/08BPatG, Beschluss vom 9. September 2003, Az.: 14 W (pat) 313/03LG Berlin, Urteil vom 10. Mai 2011, Az.: 16 O 259/10BPatG, Beschluss vom 11. März 2002, Az.: 11 W (pat) 33/01