Kammergericht:
Beschluss vom 20. Juli 2005
Aktenzeichen: 1 W 285/05

(KG: Beschluss v. 20.07.2005, Az.: 1 W 285/05)

Durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz hat sich an der Anrechnung außergerichtlich entstandener anwaltlicher Gebühren grundsätzlich nichts geändert. Deshalb ist im Kostenfestsetzungsverfahren keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 RVG-VV anteilig von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV abzuziehen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin nach einem Wert von bis zu 600,00 EUR zu tragen.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 Abs. 1 und 2 ZPO.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht in der angefochtenen Entscheidung die beantragte 1,3 Verfahrensgebühr festgesetzt. Die Höhe der dem Rechtsanwalt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zustehenden Gebühren bestimmt sich nach § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses. Danach verdient der Rechtsanwalt im ersten Rechtszug eine 1,3 Verfahrensgebühr. Zutreffend hat das Landgericht hiervon keinen Abzug vorgenommen.

Nr. 3 Abs. 4 der amtlichen Vorbemerkung zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses ist vorliegend nicht einschlägig. Danach wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummern 2400 bis 2403 entstanden ist, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Diese Regelung entspricht derjenigen in § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO, wonach die nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens entstandene Geschäftsgebühr für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren anzurechnen war. Die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ging, soweit es sich um denselben Gegenstand handelte, nach altem Recht also in den nachfolgend entstandenen Verfahrensgebühren auf, die Geschäftsgebühr konnte daher nicht mehr gesondert geltend gemacht werden. Durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl I, S. 718) hat sich hieran dem Grunde nach nichts geändert. Die nun vorzunehmende hälftige Anrechnung beruht auf dem Umstand, dass die Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und die Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zu einer Gebühr mit einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 zusammengefasst wurden (BT-Drucks. 15/1971, S. 148). Für die Besprechungsgebühr nach altem Recht galt aber die Anrechnungsvorschrift des § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO nicht.

Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Auslegung von Nr. 3 Abs. 4 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG ist auch aus prozessökonomischen Gründen abzulehnen. Das Kostenfestsetzungsverfahren bietet der obsiegenden Partei die Möglichkeit, auf einfache Weise einen vollstreckbaren Titel gegen die unterlegene Partei auf Ersatz der ihr durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten zu erlangen. Bei Abzug der hälftigen Geschäftsgebühr von der festzusetzenden Verfahrensgebühr, wäre die obsiegende Partei darauf angewiesen, außergerichtlich die volle Geschäftsgebühr gegen die unterlegene Partei geltend zu machen und diese eventuell erneut einzuklagen, weil die auf der Grundlage von Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses entstandene Geschäftsgebühr nicht im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden kann (vgl. OLG Koblenz, MDR 2005, 838).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.






KG:
Beschluss v. 20.07.2005
Az: 1 W 285/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5f58145e0aa3/KG_Beschluss_vom_20-Juli-2005_Az_1-W-285-05


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [KG: Beschluss v. 20.07.2005, Az.: 1 W 285/05] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

30.09.2023 - 21:10 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 6. April 2000, Az.: 25 W (pat) 165/99OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2006, Az.: 6 U 213/05KG, Urteil vom 10. Juni 2015, Az.: 24 U 101/14BGH, Beschluss vom 31. März 2008, Az.: AnwZ (B) 33/07BPatG, Beschluss vom 13. Oktober 2010, Az.: 19 W (pat) 353/06BPatG, Beschluss vom 8. August 2006, Az.: 6 W (pat) 37/04BPatG, Beschluss vom 25. Oktober 2000, Az.: 7 W (pat) 10/00BGH, Urteil vom 4. Juli 2002, Az.: I ZR 38/00BPatG, Beschluss vom 13. September 2006, Az.: 26 W (pat) 1/04BPatG, Beschluss vom 22. November 2004, Az.: 20 W (pat) 10/03