Verwaltungsgericht Ansbach:
Urteil vom 17. Januar 2013
Aktenzeichen: AN 5 K 12.00008

(VG Ansbach: Urteil v. 17.01.2013, Az.: AN 5 K 12.00008)

Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen und Munition an Bewachungspersonal bei einem BewachungsunternehmerRechtsanspruch auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis/Zustimmung Firmenwaffenschein; waffenrechtliche Zuverlässigkeit der Wachperson; Prognoseentscheidung; Präsident eines Motorradfahrervereines ...; Outlaw Motorcycle Gang, OMCG

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die nach § 28 Abs. 3 WaffG erforderliche Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen und Munition an den Beigeladenen zu erteilen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung und die Revision werden zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt einen nach § 34 a GewO zugelassenen privaten Sicherheitsdienst in ... Sie bietet unter anderem auch Personenschutz durch bewaffnete Mitarbeiter an.

Unter dem 29. November 2010 beantragte die Klägerin beim Ordnungsamt der Beklagten sinngemäß die Erteilung eines so genannten Firmenwaffenscheins gemäß § 28 Abs. 3 WaffG für seinen Wachdienstmitarbeiter, den ... geborenen Beigeladenen. Dabei legte sie u.a. in Kopie ein vom 20. November 2010 datierendes Zeugnis darüber vor, dass der Beigeladene die Waffensachkundeprüfung für Langwaffen und Kurzwaffen bestanden habe.

Die Kriminalpolizei ... teilte der Beklagten auf Anfrage und unter Bezugnahme auf Art. 40 Abs. 4 PAG mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 mit, dass bei ihr verschiedene Erkenntnisse über Strafanzeigen gegen den Beigeladenen vorlägen, und zwar wegen des Verdachts auf vorsätzliche Körperverletzung (begangen angeblich in ... bei ... am 14.3.2009), auf Bedrohung (begangen angeblich in ... am 14.1.2008), auf Erpressung (begangen angeblich in ... am 4.4.2007), auf Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz € illegaler Anbau von Cannabis € (begangen angeblich in ... im Jahr 2005), auf einen weiteren Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, auf Unterschlagung und auf Verstoß gegen das Waffengesetz (begangen angeblich in ... im Jahr 2005) sowie auf Verletzung der Unterhaltspflicht (begangen angeblich in ... im Zeitraum vom 1.1.2003 bis 16.2.2005).

Gemäß Auskunft aus dem Bundeszentralregister des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 1. Dezember 2010 wies das Zentralregister zu dem genannten Zeitpunkt keine Eintragungen auf. Dagegen wies das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister zum gleichen Zeitpunkt vier Eintragungen auf, davon zwei mit dem Vermerk €Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO€, betreffend den Vorwurf der Körperverletzung bzw. den Vorwurf der Verletzung der Unterhaltspflicht, ein weiteres Verfahren mit dem Vermerk €Verweisung auf den Weg der Privatklage€, betreffend den Vorwurf der Bedrohung, sowie ferner ein Verfahren mit dem Vermerk €Urteil, lautend auf Freispruch€, betreffend den Vorwurf der Erpressung.

Mit weiterem Schreiben vom 1. Dezember 2010 wies die Kriminalpolizei ... die Beklagte darauf hin, dass gegen den Beigeladenen wegen des Verdachts auf Bildung einer kriminellen Vereinigung ermittelt worden sei (begangen angeblich in ... im Zeitraum vom 1.4.2004 bis 11.2.2005).

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern der Regierung von Mittelfranken unter dem Betreff "Prüfung der Aufhebung von Waffenerlaubnissen für Mitglieder von Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG)" mit, dass der Beigeladene nach Auskunft der Kriminalpolizeiinspektion ... der derzeitige Präsident des €...€ sei. Dieser - der Beigeladene - sei kriminalpolizeilich wie folgt in Erscheinung getreten: Bildung einer kriminellen Vereinigung in ... (2004), Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz in ... (2005), Verletzung der Unterhaltspflicht in ... (2005) und Körperverletzungsdelikt in ... bei ... (2009). Die Regierung von Mittelfranken leitete das genannte Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern an die Beklagte zur Verwendung im Rahmen des Vollzugs des Waffenrechts weiter.

Mit Schreiben vom 22. November 2011 erteilte der Beigeladene der Beklagten auf deren Anfrage die €einmalige Erlaubnis€, persönliche Daten von ihm, die im direkten Zusammenhang mit der von der Beklagten beabsichtigten Ablehnung eines Firmenwaffenscheins und seine Person stünden, gegenüber der Klägerin zu verwenden.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2011 versagte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Zustimmung zum Überlassen von Schusswaffen und Munition an den Beigeladenen. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt: Ein Bedürfnis zum Führen von Schusswaffen durch Mitarbeiter der Klägerin sei nachgewiesen, jedoch besitze konkret der Beigeladene nicht die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Die nach § 28 Abs. 3 WaffG erforderliche Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen und Munition durch die Klägerin an den Beigeladenen werde daher versagt. Gegen den Beigeladenen seien verschiedene € näher bezeichnete € Ermittlungsverfahren anhängig gewesen, im Übrigen sei der Beigeladene seit Dezember 2010 Präsident des €...€. Zwar sei der Beigeladene in keinem der Fälle verurteilt worden, jedoch rechtfertige allein seine Funktion als Präsident des €...€ die Annahme, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde und diese Gegenstände Personen überlassen werde, die hierzu nicht berechtigt seien. In Anbetracht des gefahrenvorbeugenden Charakters der Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sei für die Prognose hinsichtlich eines von einer Person auszugehenden Sicherheitsrisikos eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung ausreichend. Ein Restrisiko müsse vermieden werden. Der Beigeladene biete auf Grund seiner Präsidentschaft im €...€ nicht die Gewähr dafür, dass er mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werde. Die Annahme, dass sich der potentielle Waffenbesitzer regelmäßig in einem Milieu bewege (€Rockergruppen€), in dem üblicherweise Straftaten begangen würden, genüge für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Dies gelte in besonderem Maße für den Präsidenten einer solchen Gruppierung. Es bestehe keine andere Entscheidungsmöglichkeit als die Versagung der Zustimmung zum Überlassen von Schusswaffen und Munition an den Beigeladenen; das Ermessen der Beklagten gehe hierbei gegen Null.

Hiergegen ließ die Klägerin mit Telefax vom 2. Januar 2012, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach am gleichen Tag, Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die nach § 28 Abs. 3 WaffG erforderliche Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen und Munition an den Beigeladenen zu erteilen.

Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt: Die Tatsache, dass der Beigeladene laut angefochtenem Bescheid seit Dezember 2010 Präsident des €...€ sei und dass dieser Motorradclub gemäß der vom EUROPOL anerkannten Definition einer €Rockergruppe€ zuzuordnen sei und im Verfassungsschutzbericht Bayern 2011 als Verein der organisierten Kriminalität namentlich genannt werde, reiche als Grundlage für den angefochtenen Bescheid nicht aus. Der Beigeladene habe zwei Kinder, für die er regelmäßig Unterhalt zahlen wolle. Sein Einkommen reiche derzeit nicht aus, so dass die Unterhaltsvorschusskasse für ihn in Vorleistung trete. Hätte der Beigeladene die erforderliche Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen, so würde sein Verdienst steigen und er könnte selbst den Unterhalt für seine zwei Kinder leisten. Der Beigeladene habe vor seiner Tätigkeit bei der Klägerin in ... im Sicherheitsgewerbe gearbeitet. Trotz seiner langjährigen Mitgliedschaft im €...€ sei der Beigeladene strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Bei dem €...€ handele es sich nicht um einen verbotenen Verein. Dieser sei nicht pauschal mit anderen Motorradclubs zu vergleichen. Aus dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2010 gehe auch hervor, dass sich in Bayern Straftaten durch Mitglieder von so genannten OMCG´s auf einem sehr niedrigen Niveau bewegen würden. Der €...€ selbst sei völlig unauffällig. Der €...€ sei der größte in Deutschland gegründete Motorradclub, er sei gerade der letzte Club, der sich nicht einem internationalen Club wie der €Hells Angels€, €Bandidos€ oder €Outlaws€ angeschlossen habe. Der €...€ sei seit mehreren Jahren mit eigenen so genannten €Top Fuel€€Motorrädern bei internationalen Rennen erfolgreich aktiv. Hierbei habe er bereits Europameisterschaftsgewinne und einzelne Weltrekorde verbuchen können. Selbst in anderen Vereinen wie Fußball- oder Kegelvereinen komme es vor, dass Mitglieder gewalttätig bzw. straffällig würden, ohne dass eine Behörde auf die Idee käme, allein durch die Mitgliedschaft in einem allgemeinen Verein die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verneinen. Die Beklagte habe es im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch versäumt abzuwägen, dass der Beigeladene die Zustimmung für die Ausübung seines Berufes benötige. Des Weiteren habe die Beklagte bei der Ermessensausübung nicht berücksichtigt, dass der Beigeladene trotz Mitgliedschaft im €...€ keinerlei Straftaten begangen habe und unauffällig gewesen sei. Im Übrigen werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. Juni 2004, Az. 5 E 1079/00 (3), sowie auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. Juni 2011, Az. RN 4 K 11.93, verwiesen.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 23. Januar 2012,

die Klage abzuweisen.

Die Klagebegründung rechtfertige keine andere Beurteilung. Sie verkenne insbesondere, dass das Waffengesetz das Ziel verfolge, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren. Der Besitz von Waffen sei nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen würden, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit einer Waffe umzugehen. Auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2009, Az. 6 C 29/08, werde verwiesen. Letzteres sei bei Personen, die, wie der Beigeladene, leitende Funktionen in einer Outlaw Motorcycle Gang (OMCG) ausüben würden, nicht der Fall. Der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit stehe bereits entgegen, dass der Beigeladene in dem Milieu der OMCG und damit der organisierten Kriminalität verkehre. Es werde Bezug genommen auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. Juni 2004, Az. 5 E 1079/00(3). Dass die konkrete Ortsgruppe, die der Beigeladene als Präsident leite, strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei, sei nicht entscheidungserheblich. Die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung einer Waffe sei beim Beigeladenen vielmehr schon allein deshalb deutlich erhöht, weil die OMCG untereinander rivalisieren würden und Konflikte nicht nach Recht und Gesetz, sondern nach eigenen, von Gewalt geprägten Regeln austragen würden. Den Zielsetzungen des Waffengesetzes liefe es diametral zuwider, wenn Waffen mit behördlicher Erlaubnis in den Einflussbereich der organisierten Kriminalität gelangen und deren Art der Konfliktbewältigung zur Verfügung stehen würden. Welche Folgen der erlaubte Besitz einer Waffe im Rockermilieu haben könne, zeige der vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 2. November 2011, Az. 2 StR 375/11, entschiedene Fall.

Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2012 erklärte die Regierung von Mittelfranken, dass sie sich an dem Verfahren als Vertreterin des öffentlichen Interesses beteilige.

In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 17. Januar 2013 machten die Beteiligten weitere Ausführungen zum Sachverhalt. Der zum Verfahren beigeladene Wachdienstmitarbeiter der Klägerin gab unter anderem an, er sei bis einschließlich Dezember 2011 Präsident des ... gewesen, seit Januar 2012 sei er Präsident des ... Den Wechsel als Präsident vom ... zum ... habe er vollzogen, weil er in ... seinen Wohnsitz habe und weil der bisherige Präsident des ... verhaftet worden sei. Daraufhin sei er € der Beigeladene € gebeten worden (von wem er gebeten worden sei, wolle er nicht sagen), die Leitung des ... zu übernehmen. Ferner machte der Beigeladene auf Befragen durch das Gericht Angaben zu den internen Verhältnissen des ... und des ... Der Inhaber/Geschäftsführer der Klägerin gab € unter Bestätigung durch den Beigeladenen € an, selbst einfaches Mitglied des ... zu sein. Der Beklagtenvertreter bestätigte, dass der Inhaber/Geschäftsführer der Klägerin im Besitz eines Waffenscheins sei. Nach den insoweit in Bayern geltenden verwaltungsinternen Vorgaben werde die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nur bei Führungsmitgliedern entsprechender Vereine in Zweifel gezogen, nicht jedoch bei lediglich einfachen Mitgliedern wie im Falle des Inhabers/Geschäftsführers der Klägerin.

Die Klägerseite und die Beklagtenseite beantragten übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung die Zulassung der Berufung und der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Sie erklärten vorab wechselseitig jeweils das Einverständnis mit der Einlegung der Sprungrevision.

Der Beigeladene und die Vertreterin des öffentlichen Interesses stellten keine Anträge.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, einschließlich der Sitzungsniederschrift, sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Klägerin hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. Januar 2013, dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hier maßgeblichen Zeitpunkt, einen Rechtsanspruch auf Erteilung der nach § 28 Abs. 3 WaffG erforderlichen Zustimmung der Beklagten zur Überlassung von Schusswaffen und Munition durch die Klägerin an ihren zum Verfahren beigeladenen Wachdienstmitarbeiter. Ein € gerichtlich nur im eingeschränkten Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO überprüfbarer € Ermessensspielraum steht der Beklagten insoweit nicht zu.

Zwar regelt § 2 Abs. 2 WaffG für sich allein genommen lediglich, dass der Umgang mit Waffen und Munition der Erlaubnis bedarf. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind in §§ 4 ff. WaffG näher bezeichnet, ohne dass jedoch an irgendeiner Stelle im Text des Waffengesetzes ausdrücklich ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis normiert wäre. Dies gilt auch speziell für die in § 28 Abs. 3 WaffG geregelte Zustimmung der Erlaubnisbehörde zur Überlassung von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer an ihr Bewachungspersonal. Gleichwohl ist, schon im Hinblick auf den zu treffenden Schluss aus der Existenz gesetzlich normierter waffenrechtlicher Versagungstatbestände, anerkannt, dass bei Erfüllung aller gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis und bei Nichtvorliegen gesetzlicher Versagungsgründe der Sache nach ein Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten waffenrechtlichen Erlaubnis bzw. Zustimmung besteht (vgl. etwa Bushart in: Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2: WaffG, 3. Auflage 2004, § 4, RdNr. 2). Dass der Gesetzgeber, ohne im Wortlaut des Waffengesetzes selbst ausdrücklich entsprechende Rechtsansprüche positiv zu statuieren, von der grundsätzlichen, sich aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen des Waffengesetzes und deren Sinn und Zweck ergebenden Existenz eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer konkret beantragten waffenrechtlichen Erlaubnis bzw. Zustimmung ausgeht, bestätigt sich immerhin auch darin, dass die Begriffe €Rechtsanspruch€ bzw. €Anspruch€ im Zusammenhang mit waffenrechtlichen Erlaubnissen zumindest in der amtlichen Begründung zum WaffG in der gegenwärtigen Fassung verwendet werden (vgl. BT-DRS 14/7758, S. 53 € zu § 4 Abs. 2 WaffG € und Seite 57 € zu § 9 Abs. 2 WaffG -). Im Übrigen ist auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 22. März 2012, Nr. 47a, in den Anmerkungen zu § 20 WaffG unter Ziff. 20.1.1. (wenngleich nicht in den Anmerkungen zu § 4 WaffG) ausdrücklich von einem €Rechtsanspruch€ auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis die Rede.

Im vorliegenden Fall sind nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 17. Januar 2013 sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, durchgreifende Versagungsgründe sind nicht ersichtlich, so dass der Klägerin ein Rechtsanspruch gegen die Beklagte auf Zustimmung zur Überlassung von Waffen und Munition an ihren zum Verfahren beigeladenen Wachdienstmitarbeiter nach § 28 Abs. 3 WaffG zusteht. Im Einzelnen:

Die Klägerin, ein Bewachungsunternehmen, ist unstreitig im Besitz der gemäß § 34a GewO erforderlichen Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bewachung von Leben, Gesundheit und Vermögen fremder Personen. Ferner verfügt der Inhaber/Geschäftsführer der Klägerin, ebenfalls unstreitig, über eine Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1, 3 WaffG und über die Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe (Waffenschein) nach § 10 Abs. 4 WaffG. Demgemäß bestehen aus Sicht der Beklagten (wie augenscheinlich auch aus Sicht der Vertreterin des öffentlichen Interesses) offenbar € ungeachtet auch der in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2013 erstmals angesprochenen €einfachen Mitgliedschaft€ des Inhabers/Geschäftsführers der Klägerin im Motorradfahrerclub ... € keine Zweifel an der Erfüllung der für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bzw. Zustimmung geltenden Voraussetzungen durch den Inhaber/Geschäftsführer der klägerischen Firma. Solche sind auch für das erkennende Verwaltungsgericht, das den Sachverhalt gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwar von Amts wegen, jedoch unter Heranziehung der Beteiligten ermittelt, nicht konkret ersichtlich.

Nachdem ferner auch keine Zweifel daran aufgeworfen wurden bzw. sonst ersichtlich sind, dass die Klägerin Bewachungsaufträge im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG auch tatsächlich wahrnimmt bzw. auch in Zukunft wahrnehmen soll, wird das Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition kraft Gesetzes (§ 28 Abs. 1 WaffG) anerkannt.

Zu entscheiden ist nach alledem sodann noch, ob die in § 28 Abs. 3 Satz 3 normierten waffenrechtlichen Anforderungen an das Wachpersonal, hier konkret: an den zum Verfahren beigeladenen Wachdienstmitarbeiter der Klägerin, erfüllt sind. Auch diese Frage ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 17. Januar 2013 zu bejahen:

Das Vorliegen eines nach § 28 Abs. 3 Satz 3 WaffG, § 6 Abs. 2 BewachV ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutzes sowie der nach § 28 Abs. 3 Satz 3 WaffG i.V.m. § 7 WaffG erforderlichen Sachkunde ist im Verwaltungsverfahren nachgewiesen worden, die Beklagte hat diesbezüglich im gerichtlichen Verfahren keinerlei Bedenken geltend gemacht. Anhaltspunkte für entsprechende Bedenken sind auch für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt auch für die nach § 28 Abs. 3 Satz 3 WaffG i.V.m. § 6 WaffG erforderliche waffenrechtliche persönliche Eignung des beigeladenen Wachdienstmitarbeiters der Klägerin in physischer und psychischer Hinsicht.

Letztendlich umstritten zwischen den Beteiligten ist ausschließlich die nach § 28 Abs. 3 Satz 3 WaffG i.V.m. § 5 WaffG erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit des beigeladenen, ... geborenen Wachdienstmitarbeiters der Klägerin, für den die Zustimmung der Beklagten zum Überlassen von Schusswaffen und Munition beantragt worden ist.

Umstritten zwischen den Beteiligten und Anlass für eine vertiefte gerichtliche Überprüfung ist insoweit ausschließlich die Frage, ob es dem beigeladenen Wachdienstmitarbeiter an der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit deswegen ermangelt, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG), dass dieser mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG) oder dass dieser Waffen oder Munition an Personen überlassen werde, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG).

Die Anwendung der vorstehend genannten generalklauselartigen Kriterien für die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung (vgl. zum Ganzen etwa Bushart in: Apel/Bushart, a.a.O., § 5 RdNrn. 8 ff.) setzt die von der zuständigen Behörde bzw. € im gerichtlichen Verfahren € vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Prognose voraus, die betreffende Person (potenzieller Waffenträger) werde sich mit einer waffenrechtlichen Erlaubnis in unzulässiger Weise verhalten. Dies entspricht dem Zweck des Waffengesetzes, den missbräuchlichen Umgang mit Waffen und Munition einzudämmen (vgl. etwa die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 1). Ein Restrisiko braucht dabei nicht hingenommen zu werden bzw. muss vermieden werden. Die vorgenannte Prognose muss sich jedoch auf konkrete, der zu beurteilenden Person zurechenbare Tatsachen, mithin auf objektivierbare Ereignisse stützen, wohingegen die bloße, nicht auf solche Tatsachen gestützte subjektive Einschätzung der Erlaubnisbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts nicht ausreicht.

Andererseits ist für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit unter dem Gesichtspunkt der sogenannten waffenrechtlichen Generalklausel in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht eine umfassende Zukunftsprognose gefordert, es können vielmehr € je nach Einzelfall € auch schon Zweifel für die Verneinung der Zuverlässigkeit ausreichen. Hierbei können u. U. auch Ereignisse Berücksichtigung finden, die Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens waren, selbst wenn das betreffende Ermittlungsverfahren mit einer Einstellung endete (vgl. etwa Apel in: Apel/Bushart, a.a.O., § 5 RdNr. 9, 10 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.3.1996, Az.: 1 C 12/95, BVerwGE 101, 24 ff.).

Unter Zugrundelegung dieser vorstehend aufgeführten Rechtsgrundsätze gilt für den vorliegenden Fall Folgendes:

Hinreichend konkrete Tatsachen, die die Befürchtung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG regelwidrigen Verhaltens des Beigeladenen stützen und somit Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Beigeladenen rechtfertigen würden, sind im Ergebnis nicht dargetan und ersichtlich. Die Beklagte stützt ausweislich der Begründung ihres angefochtenen Bescheides vom 2. Dezember 2011 und ferner ausweislich ihres Vorbringens im gerichtlichen Verfahren, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 17. Januar 2013, ihre negative Zukunftsprognose für den Beigeladenen letztlich allein auf die - unstreitige € Tatsache, dass der Beigeladene die Funktion eines Präsidenten eines Motorradfahrerclubs, nämlich eines sogenannten ... auf örtlicher Ebene (zunächst: ..., ab Januar 2012: ...), inne hatte und nach wie vor inne hat. Sie begründet dies der Sache nach mit ihrer Ansicht nach einschlägigen sicherheitsrechtlichen Einschätzungen bezüglich der Motorradfahrerszene, speziell der sicherheitsrechtlich besonders relevanten sogenannten Rockergruppen-Szene. Dagegen hat die Beklagte selbst (und im gerichtlichen Verfahren offensichtlich auch die Vertreterin des öffentlichen Interesses) die € ebenfalls unstrittige € Tatsache, dass gegen den Beigeladenen wegen diverser Vorwürfe strafrechtlich ermittelt worden ist bzw. noch ermittelt wird, nicht zur Begründung von Zweifeln an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Beigeladenen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG herangezogen. Entsprechendes gilt auch bezüglich der vom Beigeladenen selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumten straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten (3 Eintragungen im Verkehrszentralregister mit insgesamt 7 Punkten, nach unbestrittenen Angaben des Beigeladenen hauptsächlich wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Bewachungsaufträgen) sowie etwaigen - dies braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden - Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den in der mündlichen Verhandlung erörterten Internetpräsentationen der Motorradfahrervereine ... und ... (insbesondere betreffend die Frage der Erfüllung der sogenannten Impressumpflicht gemäß § 1 Abs. 4 TMG, §§ 55 Abs. 1 RStV). Auch das erkennende Verwaltungsgericht sieht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keinen Anlass, hierauf näher einzugehen.

Die von der Beklagten herangezogenen sicherheitsbehördlichen Erkenntnisse speziell zur Motorradfahrerszene bzw. zur sogenannten Rockerszene tragen jedoch die von der Beklagten getroffene Prognose nicht, der beigeladene Wachdienstmitarbeiter der Klägerin werde mit der ihm überlassenen Waffe und der dazugehörigen Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht zuverlässig umgehen.

Bezüglich der Bewertung des Innehabens von örtlichen Führungsfunktionen in Motorradfahrervereinen, die von den Sicherheitsbehörden als bedenklich eingestuft werden, schließt sich das erkennende Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach der vom Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteilen vom 14. Juni 2011, Az. RN 4 K 11.93, betreffend den Präsidenten des Motorradfahrervereins ..., vom 29. November 2011, Az. RN 4 K 11.229, betreffend den Vizepräsidenten des Motorradfahrervereins ... und vom 8. März 2012, Az. RN 4 K 12.156, betreffend den Präsidenten des Vereins ..., vertretenen Rechtsauffassung an. Auch den vom erkennenden Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Lageeinschätzungen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz (Verfassungsschutzbericht Bayern 2010, Seite 235 bis 238; Verfassungsschutzbericht Bayern 2011, Seite 267 bis 269; Verfassungsschutzinformationen Bayern 1. Halbjahr 2012), denen die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Lageeinschätzung der Beklagten im Wesentlichen entspricht, lassen sich für den hier zu beurteilenden Fall, der einen Funktionär des ... betrifft, nicht etwa den Funktionär einer der zahlreichen dort genannten polizeilich besonders relevanten sogenannten Rockergruppen, keine entscheidungserheblichen Informationen entnehmen. Die Befürchtungen der Sicherheitsbehörden richten sich, wie die erwähnten Einschätzungen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz zeigen, offensichtlich auf die sogenannte Rockerszene allgemein (erwähnt werden insbesondere die Motorradfahrervereine Bandidos MC, Hells Angels MC, Outlaws MC, Trust MC, Mongols MC, Median Empire MC, Vendettas MC u.a.), nicht jedoch auf das ... oder das ... Die beiden letztgenannten Motorradfahrerclubs werden in den genannten Lageeinschätzungen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz überhaupt nicht namentlich erwähnt, namentlich erwähnt wird, soweit ... betroffen ist, allein der Bandidos MC mit seiner Chapter - Neugründung in ... (Verfassungsschutzbericht Bayern 2011, Seite 268) bzw. mit einem Attentat auf ein Mitglied des Bandidos MC in ... (Verfassungsschutzinformationen Bayern 1. Halbjahr 2012, Seite 3).

Zwar wird im Verfassungsschutzbericht Bayern 2011, Seite 269, ausgeführt, Mitglieder von Outlaw Motorcycle Gangs (OMCGs) seien auch in Bayern in den für organisierte Kriminalität typischen Deliktsfeldern aktiv, wobei der Handel mit Betäubungsmitteln und Gewaltdelikte wie Körperverletzungsdelikte oder Bedrohungen eine wesentliche Rolle spielen würden. Das Geschäftsgebaren einzelner Rockergruppierungen ziele unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel auch in legalen Geschäftsfeldern auf einen territorialen oder finanziellen Machtzuwachs gegenüber konkurrierenden Clubs ab. Zusammenfassend kommt der genannte Verfassungsschutzbericht jedoch zu der Einschätzung, in Bayern würden sich die Straftaten bislang auf eher niedrigem Niveau bewegen, wenngleich eine steigende Tendenz erkennbar sei. Auch in den Verfassungsschutzinformationen Bayern 1. Halbjahr 2012, Seite 3, wird ausgeführt, in Bayern habe es im ersten Halbjahr 2012 bislang nur vereinzelte Übergriffe zwischen rivalisierenden Rockerclubs gegeben. Die bundesweit geprägte Lage im Rockermilieu sei nicht zu vergleichen mit der aktuellen, weitgehend ruhigen Situation in Bayern, welche sowohl auf das Maßnahmepaket aller bayerischen Sicherheitsbehörden als auch auf die zumindest minimale Kooperationsbereitschaft der maßgeblichen Personen der bayerischen Rockerszene zurückzuführen sei.

Demgemäß vermögen die im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogenen sicherheitsbehördlichen Einschätzungen der Motorradfahrerszene bzw. der sogenannten Rockerszene die streitgegenständliche Prognoseentscheidung der Beklagten nicht zu tragen. Andere und überzeugendere einschlägige Lageeinschätzungen sind nicht dargetan und ersichtlich. Formelle Beweiserhebungen drängten sich nicht auf und wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch nicht beantragt (vgl. Sitzungsniederschrift S. 7 Mitte).

Zur Abrundung sei noch bemerkt, dass es nach dem von der Beklagtenseite zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. Juni 2004, Az.: 5 E 1079/00 (3), zur Begründung von durchgreifenden Zweifeln an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit einer Person, die sich in sicherheitsrechtlich bedenklichem Milieu bewegt, gerade nicht ausreicht, wenn andere Gruppierungen als jene, in der bzw. in denen sich die betreffende Person bewegt, durch waffenrechtlich relevante Straftaten aufgefallen sind. Das erkennende Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach schließt sich auch insoweit der vom Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 14. Juni 2011, Az.: RN 4 K 11.93, vertretenen Rechtsauffassung an, wonach unter einem Milieu, in dem sich jemand bewegt, das soziale Umfeld zu verstehen ist, mit dem der Betroffene tatsächlich Kontakt hat und wo er integriert ist. Dies sind beim Beigeladenen das ... und das ... Konkret für diese Gruppierungen sind offenbar keine einschlägigen Straftaten bekannt, auch die Klägerseite behauptet nichts Gegenteiliges.

Soweit das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 10. Oktober 2012, Az. B 1 S 12.648, juris-RdNr. 24, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - ausdrücklich unter Zurückstellung von ursprünglichen Bedenken - die Auffassung vertritt, die bloße Mitgliedschaft in einem Motorradfahrerclub könne bereits als zuverlässigkeitsrelevante Tatsache im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gewertet werden, vermag sich das erkennende Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach dem aus den vorstehend genannten Gründen für den vorliegenden Fall nicht anzuschließen.

Schließlich stehen auch die vom Bundesverwaltungsgericht in dem von Beklagtenseite zitierten Urteil vom 30. September 2009, Az. 6 C 29/08, aufgestellten Rechtsgrundsätze der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen, diese betreffen nämlich schwerpunktmäßig die Auslegung von § 5 Abs. 2 WaffG bzw. die Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei, mithin also eine Fallgestaltung, die mit der hier vorliegenden nicht hinreichend vergleichbar ist.

Nach alledem war der zulässigen Klage stattzugeben.

Die Beklagte trägt als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene, der keinen Sachantrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat, trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Entsprechendes gilt für die Vertreterin des öffentlichen Interesses.

Die Kammer hat auf entsprechenden Antrag der Klägerseite und der Beklagtenseite hin sowohl die Berufung als auch die Revision in der Form der Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bzw. § 132 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der vorliegende Fall wirft die rechtsgrundsätzliche Frage auf, ob die waffenrechtliche Zuverlässigkeit allein schon deswegen zu verneinen ist, weil die Person, deren Zuverlässigkeit zu beurteilen ist, sich in einem Milieu, hier Motorradfahrervereinen, bewegt, das von den Sicherheitsbehörden der organisierten Kriminalität zugerechnet wird.

Die Klägerseite und die Beklagtenseite haben in der mündlichen Verhandlung vorab wechselseitig jeweils gemäߧ 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO das Einverständnis mit der Einigung der Sprungrevision erklärt.

Bezüglich der vom Gericht zugelassenen Berufung gilt folgende

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 5 GKG).






VG Ansbach:
Urteil v. 17.01.2013
Az: AN 5 K 12.00008


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https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4d4263d59481/VG-Ansbach_Urteil_vom_17-Januar-2013_Az_AN-5-K-1200008




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