Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 21. November 2014
Aktenzeichen: L 14 R 353/10

(LSG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 21.11.2014, Az.: L 14 R 353/10)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.02.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2), der H Versicherung AG, erstmalig von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien ist.

Der am 00.00.1970 geborene Kläger ist Volljurist und wurde zum 01.08.2001 bei der Beigeladenen zu 2) als "Sachbearbeiter in dem Bereich Haftpflicht-Schaden Privatkunden" mit Dienstort in T eingestellt.

Der Kläger war zunächst ab dem 19.09.2000 durch die Rechtsanwaltskammer T als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Wirkung zum 31.01.2003 verzichtete er gegenüber der Rechtsanwaltskammer T auf die Rechtsanwaltszulassung. Zugleich wurde die seit dem 19.09.2000 bei der Beigeladenen zu 3) geführte Pflichtmitgliedschaft in eine freiwillige Mitgliedschaft umgestellt.

Zum 01.06.2004 wechselte der Kläger in die Abteilung "Kraftfahrt Schadenservice Teams Ausland" der Hauptverwaltung der Beigeladenen zu 2) in Köln. Die Beigeladene zu 2) entrichtet seit dem 01.08.2001 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Zum 01.01.2009 wurde der Kläger in die Tarifgruppe VII des Manteltarifvertrages für die private Versicherungswirtschaft eingruppiert.

Seit dem 03.03.2009 ist er Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln, der Beigeladenen zu 1).

Am 16.03.2009 beantragte er gegenüber der Beklagten erstmalig die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund einer als "Sachbearbeiter Auslandsschaden" ausgeübten Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2). Beigefügt war eine Erklärung der Beigeladenen zu 3) vom 10.03.2009, wonach der Kläger dort seit dem 19.09.2000 als Mitglied geführt wird, und eine Erklärung der Beigeladenen zu 2) vom 27.11.2008, derzufolge der Kläger in seiner Tätigkeit rechtsberatend, -entscheidend, -gestaltend und -vermittelnd tätig werde. Ausweislich einer im Rahmen der Antragstellung vorgelegten "Funktionsbeschreibung" des Arbeitsplatzes des Klägers bei der Beigeladenen zu 2) obliegt dem Kläger in seiner Funktion als sog. "Sachbearbeiter Auslandsschaden" die Bearbeitung von Kraftfahrzeughaftpflichtsach- und -personenschäden, Kaskoschäden und gelegentlich auch allgemeine Haftpflichtschäden für die Beigeladene zu 2), für ausländische Korrespondenzgesellschaften und für das Deutsche Büro Grüne Karte e.V ... Hierbei obliegt ihm die Prüfung und Bewertung des Versicherungsschutzes und der Haftung bzw. Mithaftung der am Schadenfall Beteiligten, die eigenständige Entscheidung über die Befriedigung berechtigter und Abwehr unberechtigter Forderungen der Anspruchsteller/Versicherten auf der Grundlage von Gesetz, Vertrag und Wirtschaftlichkeitserwägungen innerhalb der erteilten Vollmachten, das Einleiten und Bearbeiten von Regressen nach Sach- und Rechtslage, das Bearbeiten von Gewinnausfallschäden, der effektive Einsatz des Schadenaußendienstes/der Sachverständigen, die Identifikation verdächtiger Schäden, das Erzielen von Haftungs- und Deckungsvergleichen (außergerichtlich/gerichtlich), die eigenständige Prozessführung, die Rückforderung von verauslagten Entschädigungsleistungen, die Abrechnung der angefallenen Bearbeitungsgebühren und die Kontrolle/Verbuchung der Geldeingänge, die telefonische und schriftliche Beratung von Anspruchstellern, ausländischen Korrespondenzgesellschaften, Anwälten und Versicherungsnehmern sowie anderen am Schadenfall Beteiligten sowie die allgemeine Auswertung von Rechtsprechung und Literatur. Hierbei verfügt der Kläger über eine Regulierungsvollmacht bis 15.000 EUR. Dieses Tätigkeitsprofil setzt eine Ausbildung zum Volljurist und eine mehrjährige Berufserfahrung in der Regulierung von Schadenfällen sowie Fremdsprachenkenntnisse voraus.

Im Antragsformular vom 16.03.2009 bestätigte die Beigeladene zu 2), dass der Kläger dort tätig sei. Der Passus "als Rechtsanwalt" wurde von der Beigeladenen zu 2) gestrichen.

Mit Bescheid vom 19.06.2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2) nicht anwaltlich tätig werde. Eine sachbearbeitende Tätigkeit, wie sie der Kläger verrichte, sei stets weisungsgebunden und stehe damit den in § 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) festgelegten Grundsätzen der freien Berufsausübung des Rechtsanwalts entgegen.

Hiergegen legte der Kläger am 07.07.2009 Widerspruch ein und trug vor, dass seine tarifliche Einstufung dem Einkommensniveau eines selbständigen Rechtsanwalts entspreche. Sein Arbeitgeber habe bestätigt, dass seine Tätigkeit anwaltlicher Art sei. Seine Gesprächspartner seien hauptsächlich Anwälte. Manche Prozesse führe er vor dem Amtsgericht selbst. Er rügte einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, weil andere Sachbearbeiter auf niederer Ebene ohne forensische Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit worden seien. Seine Tätigkeit unterscheide sich nicht von der eines Anwalts. Die Weisungsgebundenheit des § 3 BRAO sei für die sozialversicherungsrechtliche Bewertung nicht maßgebend.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass zu den Kriterien einer anwaltlichen Tätigkeit, die dem Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) unterfalle, die Tätigkeitsfelder der Rechtsgestaltung, Rechtsberatung, Rechtsentscheidung und Rechtsvermittlung gehörten. Eine solche diesen Kriterien entsprechende anwaltliche Tätigkeit werde als Sachbearbeiter - Auslandsschaden - bei der Beigeladenen zu 2) nicht ausgeübt. Die sachbearbeitende Tätigkeit des Klägers bei der Versicherung sei stets weisungsgebunden.

Am 10.11.2009 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Köln (Az.: S 23 R 112/09) Klage erhoben. Er hat auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen und ergänzend die Ansicht vertreten, dass die tarifliche Eingruppierung nicht maßgebend sei. Zudem erhielten auch angestellte Volljuristen in Rechtsanwaltskanzleien Weisungen.

Der Kläger hat beantragt,

die Aufhebung des Bescheides vom 19.06.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2009, die Deutsche Rentenversicherung zu verpflichten, ihn von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zu befreien.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nach seiner tariflichen Eingruppierung als besonders qualifizierter Sachbearbeiter eingestuft und damit weisungsgebunden. Dies sei nicht mit der freien Berufsausübung des Rechtsanwalts gleichzusetzen. Im Übrigen habe der Arbeitgeber im Antragsformular selbst eine Tätigkeit als Rechtsanwalt verneint.

Mit Urteil vom 08.02.2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu Recht abgelehnt habe. Es hat Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 19.10.2009 genommen und ergänzend ausgeführt, dass nach den Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen sei, dass der Arbeitgeber den Kläger gerade nicht als Rechtsanwalt beschäftige, um sich z.B. durch ihn als Justiziar vor den Gerichten höherer Instanz vertreten zu lassen. Die Änderung der Bestimmungen im Anstellungsvertrag über die genehmigte Nebentätigkeit als Anwalt könnten entsprechend den Angaben des Klägers als richtig unterstellt werden. Auch sie bekräftigten die Überzeugung, dass der Kläger gerade in der Beschäftigung für das Versicherungsunternehmen nicht als Rechtsanwalt tätig werde. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht komme auch bezüglich der Nebentätigkeit als Rechtsanwalt nicht in Betracht, weil der Kläger insoweit nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sei. Für die Rechtsanwaltstätigkeit, auch als Nebentätigkeit, sei davon auszugehen, dass diese nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber erfolge. Im Übrigen habe der Kläger im Klagevorbringen verdeutlicht, dass es ihm gerade um die Befreiung von der Versicherungspflicht in seiner sachbearbeitenden Tätigkeit für die Versicherung gehe.

Gegen das am 25.03.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, 26.04.2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass "sein Grundrecht auf Vermeidung unverhältnismäßiger Doppelbelastungen aufgrund der zwangsweisen Angehörigkeit in zwei Doppelsicherungssystemen" verletzt sei. Es liege ferner eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, weil Arbeitskollegen mit der gleichen Qualifikation und dem gleichen Tätigkeitsbild von der Beklagten befreit worden seien. Im Übrigen wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und führt vertiefend aus, dass er im Rahmen seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) sowohl rechtsberatend, -entscheidend, -gestaltend und -vermittelnd tätig werde.

Der Kläger hat im Verhandlungstermin am 21.11.2014 das Ruhen des Verfahrens angeregt und eine Schriftsatzfrist hinsichtlich der Problematik der Vertrauensschutzgesichtspunkte beantragt.

In der Sache beantragt der Kläger,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.02.2010 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.06.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2009 zu verurteilen, ihm ab 03.03.2009 für seine Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug und führt ergänzend aus, dass die streitgegenständliche Tätigkeit allein nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfülle. Denn sie begründe weder eine Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer noch bei einem berufsständischen Versorgungswerk. Die für eine anwaltliche Tätigkeit sprechenden Kriterien (Rechtsgestaltung, Rechtsberatung, Rechtsentscheidung und Rechtsvermittlung) seien nicht erfüllt.

Im Verhandlungstermin am 21.11.2014 hat der Kläger ergänzend erklärt, dass sein Verzicht auf die Rechtsanwaltszulassung gegenüber der Rechtsanwaltskammer T auf entsprechenden Vorgaben seines Arbeitgebers beruht habe. Nach Änderung dieser Politik habe er sich wieder zugelassen.

Mit Beschluss vom 02.01.2013 hat der Senat die Rechtsanwaltskammer Köln (Beigeladene zu 1) beigeladen. Die Beiladung der Beigeladenen zu 2) und 3) erfolgte mit Beschluss vom 27.08.2014. Die Beigeladene zu 1) vertritt die Ansicht, dass der Kläger im Rahmen seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) anwaltlich tätig sei. Mit Schriftsatz vom 11.10.2014 hat die Beigeladene zu 3) ausgeführt, dass ein geschütztes Vertrauen des Klägers dahingehend bestehe, dass sein Antrag (weiterhin) nach Maßgabe der sog. Vier-Kriterien-Theorie beurteilt werde.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen zu 3) (Mitgliedsnr.: 000) Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

A. Die Berufung hat keinen Erfolg.

I. Das Gericht konnte über die Berufung entscheiden.

Das Verfahren war nicht - wie von der Klägerseite begehrt - ruhend zu stellen. Ein Ruhen des Verfahrens nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) bis über die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2534/14 und 2584/14 in Parallelsachen entschieden ist, ist in diesem Fall nicht zweckmäßig. Allein der Umstand, dass wegen der Anwendung einer Rechtsvorschrift, auf die es im Streitfall ankommt, eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist, ist kein wichtiger Grund, der eine gerichtliche Ruhensanordnung als zweckmäßig erscheinen lässt. Denn bei der Verfassungsbeschwerde handelt es sich lediglich um die jedermann zustehende Möglichkeit, sich nach Erschöpfung des Rechtsweges wegen behaupteter Verletzung von Grundrechten an das Bundesverfassungsgericht zu wenden. Eine daraus resultierende Verpflichtung der Gerichte, in Vergleichsfällen das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, liegt nicht im Interesse einer ordentlichen Rechtspflege (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.01.1997, Az.: 25 E 1401/96).

Der Senat hat in diesem Fall bei seiner Abwägung auch die grundsätzlich bestehende Prozessförderungspflicht zu berücksichtigen (s. hierzu auch Urteil des BSG vom 15.08.2007, B 12 P 2/07; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11 Auflage 2014, Rnr. 4 vor § 114). So stammt die Klage des Klägers aus dem Jahr 2009, die Berufung aus 2010. Noch mit Schriftsatz vom 18.06.2013 hatte der Kläger dem Ruhen des Verfahrens widersprochen und zur Begründung geltend gemacht, ansonsten werde er einen - näher dargelegten - erheblichen wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Der Kläger hatte auch ausreichende Zeit, die hier zu berücksichtigenden Urteile des BSG vom 03.04.2014 (B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) zu lesen und auszuwerten. Ausweislich des am 24.09.2014 eingegangenen Schriftsatzes liegen ihm die Entscheidungsgründe der Urteile des BSG vom 03.04.2014 seit dem 27.08.2014 vor.

Der Senat sah sich deshalb auch nicht veranlasst, dem Antrag des Klägers zu folgen und eine weitere Schriftsatzfrist einzuräumen. Grundlage der Entscheidung des Senats ist allein der Prozessstoff, wie er sich aus den Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen zu 3) sowie den zwischen den Beteiligten gewechselten schriftlichen und mündlichen Äußerungen ergibt. Die für den Senat entscheidungserheblichen Umstände - insbesondere auch hinsichtlich der Problematik des Vertrauensschutzes - sind im Termin zur mündlichen Verhandlung umfassend erörtert worden. Der Kläger hat hierzu im Rahmen der 80-minütigen Verhandlung auch im Einzelnen Stellung nehmen können und genommen. Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus sonstigen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass der Kläger weitere Umstände im Prozess hätte geltend machen können, die nicht bereits Teil des Prozessstoffes waren.

II. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 19.06.2009 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2009, § 95 SGG) ist im Ergebnis rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die bei der Beigeladenen zu 2) ausgeübte Beschäftigung.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlichrechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn

a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,

b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und

c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist der Kläger für seine - sozialversicherungspflichtige (1.) - Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien (2.).

1.) Der Kläger ist abhängig beschäftigt, weil die konstituierenden Merkmale des entsprechenden sozialrechtlichen Anknüpfungssachverhalts (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) vorliegen. Hiernach erbringt der Kläger bei der Beigeladenen zu 2) als Sachbearbeiter Auslandsschaden nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis (§§ 611 ff. BGB). Aufgrund dieser entgeltlichen Beschäftigung ist er (renten-)versicherungspflichtig (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 Alt. 1 SGB VI). Eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB IV) liegt nicht vor.

2.) Der Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI liegt nicht vor. Der Kläger ist zwar verkammertes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (a.). Zurückzuführen ist dies indes nicht auf die Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 2) (b.).

a. Der Kläger ist ab dem 03.03.2009 durch die Rechtsanwaltskammer Köln zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Gemäß § 12 Abs. 3 BRAO ist der Kläger damit kraft gesetzlicher Verpflichtung (eo ipso) obligatorisches Pflichtmitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer (§ 60 Abs. 1 Satz 2 BRAO). Fehler im Zulassungsverfahren oder etwaige Verstöße gegen berufsrechtliche Pflichten lassen diese Pflichtmitgliedschaft unberührt (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).

Der Kläger ist zugleich "aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlichrechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung)" geworden. Die Beigeladene zu 3) ist als Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Baden-Württemberg eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Mit der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer wurde der Kläger auf der Grundlage der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen ipso iure (ohne Erlass eines weiteren Verwaltungs- oder eines anderen konstitutiven Rechtsakts) zeitgleich obligatorisches Pflichtmitglied der Beigeladenen zu 3) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied der Rechtsanwaltskammer.

b. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gibt indessen versicherungspflichtig Beschäftigten, die gleichzeitig verkammerte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die "Beschäftigung, wegen der" sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlichrechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist weder im Blick auf eine "Beschäftigung" noch auf einen bestimmten Kreis anwaltlicher Betätigungen erfolgt, sondern mit der statusbegründenden Zulassung ist stets der volle Umfang anwaltlicher Berufsausübung eröffnet, der damit auch zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung führt. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird nämlich unter den tatbestandlichen Voraussetzungen insbesondere der §§ 4 ff. BRAO unabhängig von einer bestimmten Tätigkeit im Wesentlichen personenbezogen und ohne zusätzliche Beschränkung für alle Betätigungen erteilt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und als berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) verbunden sind. Im Blick hierauf könnten bei einem strikt Wortlaut getreuen Normverständnis die tatbestandlichen Befreiungsvoraussetzungen bei Rechtsanwälten zumindest grundsätzlich nicht erfüllt werden. Die rentenrechtliche Funktion des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erlaubt und fordert jedoch zwingend ein den Gegebenheiten des anwaltlichen Berufs- und Versorgungsrechts angepasstes Verständnis des Tatbestandselements derselben Beschäftigung (" für die Beschäftigung, wegen der "), wenn und soweit es gerade in diesem Kontext Anwendung findet. Im vorliegenden Zusammenhang kann unter "derselben Beschäftigung" i.S. der Norm die "von der Beschäftigung erfasste Erwerbstätigkeit" verstanden werden (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).

§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI betrifft die Koexistenz von jeweils aufgrund öffentlichrechtlichen Zwangs angeordneten Versorgungen für die Fälle von verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod (sog. "doppelte Pflichtmitgliedschaft"). Er überlässt es dem hiernach gesetzlich Ermächtigten, es nach jeweils eigener Willensentscheidung entweder durch Untätigkeit bei der Parallelität als gesetzlich stillschweigend angelegtem Regelfall zu belassen oder unter den gesetzlich im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen durch einen hierauf gerichteten materiellrechtlichen Antrag (§ 6 Abs. 2 SGB VI) sein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Verbleib in der berufsständischen Versorgungseinrichtung geltend zu machen. Mit einem Gebrauchmachen von der gesetzlich eröffneten positiven Gestaltungsmöglichkeit kann im Ergebnis eine Doppelbelastung mit Beiträgen und eine mehrfache Absicherung vergleichbarer Risiken vermieden werden. Das Verständnis von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI hat sich an dieser systemübergreifenden Koordinierungsfunktion zu orientieren und darf daher nicht bereits die Schnittmenge beider Bereiche allein nach Kriterien der gesetzlichen Rentenversicherung ("Beschäftigung") bestimmen, die für die Zugehörigkeit zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen grundsätzlich ohne Bedeutung sind (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).

Maßgeblich für die Einbeziehung in die berufsständische Versorgung ist grundsätzlich nämlich weder die inhaltliche Beschränkung auf einzelne Verrichtungen innerhalb eines Berufsbildes noch die Form von deren Erbringung in persönlicher Abhängigkeit von einem Arbeitgeber, sondern der durch Zulassungsakt eröffnete Zugang zu einer Berufstätigkeit in ihrer Gesamtheit. Beide Sicherungsformen (gesetzliche Rentenversicherung und berufsständische Versorgung) stimmen jedoch - als Minus gegenüber der "Beschäftigung", die § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auf beide Sicherungssysteme anzuwenden scheint - jedenfalls darin überein, dass sie inhaltlich jeweils an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anknüpfen und Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen gerade hiermit verbundener Risiken gewährleisten. Kommt daher in Betracht, dass ein und dieselbe Erwerbstätigkeit zur Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen führt, ist bereits damit der Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eröffnet und eine weitergehende Prüfung veranlasst (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).

Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der in dieser Weise modifiziert verstandenen Norm nicht. Seine Erwerbstätigkeit bei der Beigeladenen zu 2) kann dem Berufsfeld der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts von vornherein nicht zugeordnet werden. Seine anwaltliche Berufsausübung ist in der äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich. Umgekehrt bedarf es mangels Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gegenüber einem Arbeitgeber keiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 2 Abs. 1, § 3 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen - RDG). Die im Rahmen der Beschäftigung erbrachte Erwerbstätigkeit ist damit für seine Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 3) und die hierdurch parallel zur gesetzlichen Rentenversicherung begründete öffentlichrechtliche Sicherung ohne Bedeutung, so dass es bereits deshalb an der Grundvoraussetzung von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI fehlt und sich eine weitergehende inhaltliche Prüfung erübrigt. Der erkennende Senat kann dies ungeachtet der Tatbestandswirkung der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft selbst abschließend beurteilen. Entsprechende Status begründende Verwaltungsakte umfassen ihrem Regelungsgehalt nach nicht die Zuordnung einzelner Tätigkeiten und sind insofern im konkreten Zusammenhang notwendig der eigenständigen Auslegung und Anwendung bedürftig.

Der Senat legt seiner Beurteilung der sozialrechtlichen (Vor-)Frage, ob eine Erwerbstätigkeit dem Bereich anwaltlicher Berufstätigkeit zugeordnet werden kann, obwohl sie im Rahmen einer Beschäftigung einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber geschuldet ist, die Rechtsprechung des BSG vom 03.04.2014 (Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) zugrunde, der er sich inhaltlich nach eigener Prüfung anschließt. Hiernach ist unter Bezugnahme auf die ständige übereinstimmende Rechtsprechung des für das Berufsrecht der Rechtsanwälte zuständigen Senats des Bundesgerichtshofs (BGH), des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unter einem "Syndikus" derjenige zu verstehen, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis bei einem bestimmten Arbeitgeber steht. Der "Syndikusanwalt" ist gleichzeitig als Rechtsanwalt zugelassen. Dem in §§ 1 bis 3 BRAO normierten Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts ist zu entnehmen, dass der Syndikus in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig ist. Er hat vielmehr eine Doppelstellung inne: Er ist einerseits Angestellter und andererseits Rechtsanwalt. Soweit es um das Anstellungsverhältnis geht, kann er allerdings seine Eigenschaft als Rechtsanwalt nicht abstreifen, aber diese Eigenschaft ändert nichts daran, dass das Arbeitsverhältnis von dem Prinzip der Über- und Unterordnung beherrscht wird. Der Syndikusanwalt hat zwei Arbeitsbereiche, nämlich einen arbeitsvertraglich gebundenen und einen als freier Anwalt. In das Berufsbild des Anwalts, das sich von ihm als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege geformt hat, lässt sich nur die Tätigkeit einfügen, die der Syndikus als Anwalt außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt. Dagegen sind bei der Tätigkeit, die er als Syndikus für seinen Dienstherrn leistet, die typischen Wesensmerkmale der freien Berufsausübung, die das Bild des Anwalts bestimmen, nicht gegeben.

Damit ist geklärt, dass ungeachtet im Einzelfall arbeitsrechtlich eröffneter Möglichkeiten, auch gegenüber dem Arbeitgeber sachlich selbständig und eigenverantwortlich zu handeln, allein die Eingliederung in die von diesem vorgegebene Arbeitsorganisation mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar ist. Das für die Zulassung unverzichtbare Berufsbild des Rechtsanwalts kann sich damit nur daraus ergeben, dass der Syndikus rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, neben seiner Tätigkeit im Unternehmen Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten. Der Syndikusanwalt ist Rechtsanwalt, nicht weil er Syndikus ist, sondern weil er sich aufgrund einer nur deshalb zu erteilenden Zulassung unabhängig hiervon und daneben gesondert als Rechtsanwalt betätigt. Beide Tätigkeiten sind grundsätzlich getrennt zu betrachten (vgl. m.w.N. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).

Ausdrücklich hat das BSG in seinen Entscheidungen vom 03.04.2014 (Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) zudem klargestellt, dass abhängige Beschäftigung und eine daneben ausgeübte selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht im Sinne einer einheitlichen Betrachtung "zusammenzuziehen" sind.

Rechtlich ist auch unerheblich, ob die in Frage stehende Beschäftigung inhaltlich "Elemente" der anwaltlichen Berufstätigkeit aufweist. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI fordert nach Normwortlaut und Funktion stets zusätzlich, dass die Tätigkeit, die zur Versicherungspflicht bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung führt, gleichzeitig in der Form der Beschäftigung ausgeübt wird und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Ist dies - wie vorliegend für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt bei einem nicht dem Standesrecht unterworfenen Arbeitgeber - von vornherein ausgeschlossen, sind mögliche Sachbezüge der ausgeübten Erwerbstätigkeit zum Berufsbild des Rechtsanwalts ohne rechtliche Bedeutung (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI können auch nicht dadurch umgangen werden, dass die sog. "Vier-Kriterien-Theorie" an Stelle des gesetzlichen Tatbestands gesetzt wird. Hierzu hat das BSG in seinen Urteilen vom 03.04.2014 (Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) weiter ausgeführt, dass unterschiedliche Absicherungen in unterschiedlichen Systemen Konsequenz des Umstandes sind, dass synchron und diachron eine Vielzahl von Erwerbstätigkeiten betrieben werden kann, und deren hieran anknüpfende Absicherung nicht ihrerseits im Sinne eines einheitlichen Gesamtkonzepts durch zwingendes Recht koordiniert ist. Es gibt deshalb auch keinen Rechtssatz des Inhalts, dass stets nur die Zugehörigkeit zu einem einzigen Sicherungssystem in Betracht kommen könnte oder es ungeachtet einer Änderung der hierfür rechtlich maßgeblichen Umstände stets bei der einmal begründeten Zuständigkeit eines Systems zu verbleiben habe. Auch diesen Ausführungen des Bundessozialgerichts schließt sich der Senat nach eigener Prüfung als ihn überzeugend an.

Die gesetzlich geforderte positive Feststellung, dass dieselbe Erwerbstätigkeit, die die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung begründet hat, wegen ihrer Ausübung in der Form der Beschäftigung zugleich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, kann erst recht nicht durch diejenige ersetzt werden, dass die in der Form der Beschäftigung ausgeübte Erwerbstätigkeit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht ursprünglich oder nachträglich entgegensteht (vgl. BSG, Urteile vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).

§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist zudem als abschließende Ausnahmeregelung einer weiten, erweiternden oder analogen Anwendung weder bedürftig noch fähig. Der Kläger gehört als abhängig Beschäftigter i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zum Kernbereich der typisiert Schutzbedürftigen und deshalb grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV) und insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 SGB VI) Zwangsversicherten. Diese einfachgesetzliche Leitentscheidung wird für den Personenkreis, dem der Kläger zugehört, auch nicht unmittelbar spezialgesetzlich modifiziert oder revoziert. Umstände, die - ihrerseits typisierend - trotz Ausübung einer Beschäftigung der Annahme der Schutzbedürftigkeit entgegenstehen und daher Anlass zu einer Tatbestandsreduktion geben könnten, sind gesetzlich nicht umschrieben. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Tatbestandsreduktion, die Anlass gegeben hätten, von vornherein von der Anordnung der Rechtsfolge Versicherungspflicht abzusehen (z.B. § 1 Satz 3 SGB VI) oder trotz Eröffnung des Anwendungsbereichs der Beschäftigtenversicherung ausnahmsweise unmittelbar kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit anzuordnen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - Nr. 3 SGB VI), sind erkennbar nicht erfüllt. Die vorliegend allein in Frage stehende Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gehört zu einem Kreis von Bestimmungen, die den betroffenen Pflichtversicherten unter den im Gesetz jeweils im Einzelnen umschriebenen Voraussetzungen nach eigenem "Entschließungsermessen" einen Anspruch auf eine konstitutive Befreiung von der Rentenversicherungspflicht durch einen gebundenen Verwaltungsakt des Rentenversicherungsträgers mit grundsätzlich auf die in Frage stehende Beschäftigung begrenzter Wirkung (§ 6 Abs. 5 SGB VI) gewähren, um nachfolgend allein im berufsständischen Versorgungswerk mit günstigeren Bedingungen zu verbleiben. Eine vollständige Entlassung aus der öffentlichen Sozialversicherung ist dagegen nicht möglich (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 05.05.2008, Az.: 1 BvR 1060/05).

Das gefundene Ergebnis verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Die einschlägigen Fragen sind durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R). Die gesetzliche Rentenversicherung kennt unter Berücksichtigung dieser Vorgaben weder ein allgemeines Befreiungsrecht noch im Blick auf die gleichzeitige Absicherung in anderen Systemen einen allgemeinen Grundsatz der Vermeidung von "Doppelversicherungen". Auch gibt es von Verfassung wegen kein Wahlrecht zugunsten der jeweils günstigsten Versorgungsmöglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014, Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R).

Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor. Die fehlende Befreiung von der Versicherungspflicht berührt nicht den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Vorschriften ohne unmittelbar berufsregelenden Charakter, wie hier die unterbliebene Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. - anders gewendet - die Anordnung der Versicherungspflicht, greifen nur in die Berufsfreiheit ein, wenn sie in einem engen Zusammenhang zur Berufsausübung stehen und eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lassen. Mit der Rentenversicherungspflicht steuert der Gesetzgeber weder die Wahl noch die Ausübung des Berufs des angestellten Juristen. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI normiert keine Berufs-, sondern Beitragspflichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2007, Az: 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03 m.w.N.).

Auf eine vom Gesetz abweichende rechtswidrige Verwaltungspraxis der Beklagten kann sich - wie das BSG in seinen Entscheidungen vom 03.04.2014 (Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) hervorgehoben hat - der Personenkreis des Klägers, der erstmalig eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beantragt, nicht berufen. Er ist nicht bereits Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung. Nicht schutzwürdig sind Personen, die im Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Verwaltungspraxis einen Befreiungsantrag erstmalig gestellt haben. Neuantragsteller haben kein Vertrauen in die Fortführung der Verwaltungspraxis betätigt. Auch eine Antragstellung vor dem 03.04.2014 selbst räumt den Neuantragstellern keine schutzwürdige Position ein. Zwar wirkt die Befreiung auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück (§ 6 Abs. 4 Satz 1 a.E. SGB VI), das ändert aber nichts daran, dass der Zeitpunkt, in dem die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen müssen, nach allgemeinen Grundsätzen der der letzten mündlichen Verhandlung und nicht der der Antragstellung ist (vgl. Becker, ZfA 2014, 87, 124).

Auf eine Selbstbindung an eine rechtswidrige Verwaltungspraxis kann sich der Kläger nicht berufen. Insbesondere vermittelt Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis. Von Verfassungs wegen besteht kein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht bzw. Fehlerwiederholung. Denn die Anerkennung eines aus einer rechtswidrigen Verwaltungsübung folgenden individuellen Anspruchs auf Einräumung rechtswidriger Begünstigungen auch in weiteren Fällen würde die Anerkennung der Befugnis und sogar der Verpflichtung der Verwaltung bedeuten, in Widerspruch zum Gesetz zu entscheiden. Das ist jedoch mit der in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht schlechthin unvereinbar. Diese Bindung bezeichnet die Grenze des Gleichheitssatzes, der auf die Gleichbehandlung im Recht ausgerichtet ist und weder den Anspruch des Bürgers noch die Befugnis der Verwaltung beinhaltet, eine rechtswidrige Gleichbehandlung zu fordern oder zu gewähren. Gebietet die Rechtslage die erstrebte Behandlung nicht oder schließt sie sie aus, so ist der Gleichheitssatz auch dann nicht verletzt, wenn diese Behandlung entgegen der objektiven Rechtslage in anderen gleichgelagerten Fällen gewährt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.06.1993, Az.: 1 BvR 390/89; BVerfG, Beschluss vom 14.11.1988, Az.: 1 BvR 1298/88).

B. Die Berufung ist mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

C. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Die streitgegenständlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des für dieses Verfahren allein zuständigen 5. Senat des BSG vom 03.04.2014 (Az.: B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) höchstrichterlich geklärt.






LSG Nordrhein-Westfalen:
Urteil v. 21.11.2014
Az: L 14 R 353/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4e75e4c78ea6/LSG-Nordrhein-Westfalen_Urteil_vom_21-November-2014_Az_L-14-R-353-10




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