Amtsgericht Göttingen:
Urteil vom 9. April 2002
Aktenzeichen: 24 C 113/01 (H), 24 C 113/01

(AG Göttingen: Urteil v. 09.04.2002, Az.: 24 C 113/01 (H), 24 C 113/01)

Tenor

1. Der Beklagte zu 3. wird verurteilt, an den Kläger 8.325 DM (= 4256, 50 €) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 9. 11. 01 Zug um Zug gegen die Übertragung der derzeit von dem Kläger gehaltenen atypischen stillen Beteiligung bei der Beklagten zu 1. mit der Vertragsnummer 18 607 107 60 (EK 1 B) zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten haben der Kläger und der Beklagte zu 3. je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und zu 2. hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat der Beklagte zu 3. zur Hälfte zu tragen Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3. Die Entscheidung ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1. Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 und 3 gesamtschuldnerisch auf die Rückzahlung seiner an die Beklagte zu 1. geleisteten Einlagen im Rahmen einer atypischen stillen Beteiligung in Anspruch nachdem er seine ursprünglich auch gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage vor mündlicher Verhandlung zurückgenommen hat.

Der Kläger ist Maurer, seine Frau Verwaltungsangestellte. Die Beklagte zu 1. betreibt überregionale Vermögensanlagegeschäfte, sie wird gem. § 78 I AktG ordnungsgemäß durch ihren Vorstand vertreten. Der Beklagte zu 2. ist selbstständiger Anlagevermittler im Wohnort der Kläger.

Der Kläger schloss im Jahre 1998 auf Vermittlung des Beklagten zu 2. mit der Beklagten zu 1. nach insgesamt etwa fünfzehnstündigen Beratungsgesprächen zwei Verträge über den Erwerb von atypischen Stillen Beteiligungen an einer Tochter GmbH der beklagten AG. Dabei sollte es um die Erlangung einer ausreichenden finanziellen Altersvorsorge gehen. Auf den ersten Vertrag leistete der Kläger eine einmalige Geschäftseinlage in Höhe von 10000 DM zuzüglich 5 % Agio. Im zweiten, einem Rateneinlagevertrag verpflichtete sich der Kläger über 10 Jahre, monatliche Raten von 367,5 DM einzuzahlen. Davon leistete er 25 Raten auf den als "Securente" bezeichneten Vertrag. Für die Einmaleinlage sollte der Kläger zu jährlichen gewinnunabhängigen Entnahmen in Höhe von 10 % p. A. der Einmaleinlage über die zehnjährige Laufzeit berechtigt sein. Sofern diese Entnahmen statt vierteljährlich oder jährlich in Monatsraten ausgezahlt werden sollten, wurde hierfür ein Disagio in Höhe von 1 % vereinbart. Der Kläger entschied sich für monatliche Auszahlungen, so dass Entnahmen in Höhe von 9 % p.a. fällig wurden. Dies galt jedoch nur unter dem Vorbehalt der Rücksichtnahme auf die Liquidität der Gesellschaft. Nach Ablauf der Vertragszeit von 10 Jahren sollte dem Kläger das Auseinandersetzungsguthaben aus beiden Verträgen, das nach Fälligkeit des Gesamtguthabens mit 7 % p.a. zu verzinsen war, in monatlichen Raten ausgezahlt werden und so eine Zusatzrente bilden. Für die Einzelheiten der Vertragsgestaltung wird auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1., die Grundlage des Gesellschaftsbeitritts waren, Blatt 99 bis 102 d.A. verwiesen. Zur Finanzierung der Beteiligungen kündigte der Kläger auf Anraten des Beteiligten zu 2. eine Lebensversicherung bei der Nürnberger Lebensversicherungs- AG, die 7 % Rendite bringen sollte, vorzeitig. Nach Änderung des § 1 KWG zum 01.01. 1999 untersagte das Bundesamt für das Kreditwesen der Beklagten zu 1. die ratierliche Rückzahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Es läge insoweit ein konzessionspflichtiges Einlagengeschäft vor, zu dessen Durchführung der Beklagten zu 1. die Konzession fehle. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtete sich die Beklagte zu 1., ihre Kunden über die Unmöglichkeit der ratierlichen Auszahlung zu informieren und derartige Verträge nicht mehr abzuschließen. Das Bundesamt für das Kreditwesen setzte hierfür den Bescheid außer Vollzug. Der Kläger widerrief in der Folge dieser Entwicklung die Einzugsermächtigung für die monatlichen Raten im Mai 2000. Hierauf machte die Beklagte Schadensersatzforderungen geltend. Im Rahmen der Verhandlungen schlossen die Parteien einen Vergleich des Inhalts, dass die Einmaleinlage mit der Folge der jährlichen Entnahme zugunsten des Klägers bei der Beklagten zu 1. verbleiben sollte, während die Raten zu 96, 5 % zurückgezahlt und dieser Vertrag aufgehoben werden sollte. Mit dem Hinweis auf die Sanierung eines insolventen Bankhauses leisteten die Beklagte zu 1. nach Abschluss des Vergleichs in zwei Monaten die Raten überhaupt nicht, im weiteren nur 4, 5 % p.a.. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.4.01 kündigte daraufhin der Kläger auch den verbliebenen Einlagenvertrag und forderte den Restbetrag seiner Einlage, der nach Abzug der geleisteten Entnahmen bei der Beklagten verblieben war, zurück.

Der Kläger behauptet, er sei von dem Beklagten zu 2. über die Risiken der Zeichnung der Beteiligung nicht hinreichend aufgeklärt worden, und mit der Steuerersparnis infolge von Verlustzuweisungen zur Zeichnung geködert worden. Insbesondere sei die negative Berichterstattung über die ... in der Wirtschaftspresse verharmlosend dargestellt worden. Der Beklagte zu 2. habe diese stets sofort durch positive Gutachten von Professoren widerlegt Weiter ist er der Auffassung, dass im Rahmen des Vergleichs vereinbart worden sei, dass die Beklagte auch die 9 % p.a. Ausschüttungen wieder zahlen sollte. Dies habe die Beklagte nicht getan. Er ist deshalb der Rechtsansicht, an den Vergleich nicht mehr gebunden zu sein.

Daneben vertritt der Kläger die Rechtsansicht, dass durch die Untersagungsverfügung des Bundesamtes für das Kreditwesen die von der Beklagten in Aussicht gestellte zusage einer privaten Altersversorgung nicht mehr eingehalten werden könne und deswegen die Geschäftsgrundlage der Einlage des Klägers weggefallen sei.

Darüber hinaus sei das Geschäft wegen eines Verstoßes gegen § 134 BGB i.V.m. § 32 KWG unwirksam, oder wegen arglistiger Täuschung gem. § 124 BGB bzw. aus culpa in contrahendo i.V.m. § 278 BGB a.F. kündbar.

Er ist darüber hinaus der Ansicht, die Rückzahlung von Kundeneinlagen bzw. die Auszahlung angeblicher Erträge erfolgten nach Art eines Schneeballsystems aus den Einlagen neu akquirierter Kunden. Weiter ist der Kläger der Ansicht, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht anwendbar seien, so dass ihm nicht ein Auseinandersetzungsanspruch, sondern ein Schadensersatzanspruch i. H. der getätigten Einlagen zukomme.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8. 325 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG, bezüglich der Beklagten zu 1. seit dem 11. 5. 01 und bezüglich dem Beklagten zu 2. seit Klageerhebung zu zahlen, hilfsweise Zug um Zug gegen Übertragung der atypischen stillen Beteiligung bei der Beklagten zu 1. mit der Vertragsnummer 1860710760 (EK 1B) auf den Beklagten zu 2., sowie hilfsweise die Beklagte zu 1. zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens bezüglich der atypischen stillen Beteiligung mit der Vertragsnummer 1860710760 (EK 1B) zu erteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft eidesstattlich zu versichern und an den Kläger das sich aus der Auskunft ergebende Abfindungsguthaben in dieser Höhe nebst 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG seit dem 22. 10. 2001 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten die Falschberatung durch den Beklagten zu 2. Zudem sei dem Kläger der Emissionsprospekt ausgehändigt worden, darüber hinaus sei er auf der Beitrittserklärung ausdrücklich auf die Risiken einer Gesellschaftsbeteiligung hingewiesen worden. Die Beklagte zu 1. ist daneben der Auffassung, dass sie nach Belieben den Umfang der Ausschüttung an ihre sonstigen Investitionen anpassen könne. Sie behauptet dazu, dass die Zahlungsverpflichtung nicht im Vergleich gestanden habe und insofern die Regelung aus dem Beteiligungsvertrag gelte.

Der Rechtsansicht des Klägers, dass mit der Untersagung der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens die Geschäftsgrundlage weggefallen sei, tritt die Beklagte zu 1. mit dem Hinweis entgegen, dass wirtschaftliche Nachteile aus der Einmalzahlung dem Kläger nicht entstünden. Da der Kläger auch faktisch nur eine Beteiligung bei der Beklagten begründet habe, könnten ihm auch keinerlei Nachteile durch die gleichzeitige Kündigung sämtlicher hintereinander begründeter Beteiligungen drohen. Im übrigen habe der Kläger die Möglichkeit, das Guthaben bei einem Versicherungsunternehmen anzulegen und die Auszahlung in Form einer verzinsten Leibrente bewirken zu lassen. Auch ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot liege nicht vor, denn bei § 32 KWG handele es sich nur um eine Ordnungsvorschrift.

Schließlich tritt die Beklagte zu 1 auch dem Vorbringen des Klägers entgegen, dass es sich bei ihrem Anlagenkonzept um ein Schneeballsystem handele.

Der Beklagte zu 2. bestreitet, dass er die Kläger fehlerhaft beraten habe. Insbesondere habe er zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass die Beteiligung eine sichere Kapitalanlage darstelle. Er bestreitet, dass er dem Kläger keinen Emissionsprospekt und keine Risikobelehrung vorgelegt habe, vielmehr habe er den Kläger und dessen Ehefrau umfassend über die Vor- und Nachteile dieser Anlageform informiert und ihnen alle widerstreitenden Veröffentlichungen wertneutral nebeneinander dargestellt. Darüber hinaus sei durch eine etwaige Fehlberatung dem Kläger kein Schaden entstanden. Ein etwaiger schaden sei darüber hinaus bis zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung der Beteiligung nicht in seiner Höhe bestimmbar. Er vertritt dazu die Rechtsansicht, dass der Kläger bei Rückabwicklung der Beteiligung einen Auseinandersetzungsanspruch gegen die Beklagte zu 1. erhalte, den er sich gegen einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2 entgegen halten lassen müsse.

Nachdem der Kläger zunächst ausschließlich gegen die Beklagte zu 1. vorgegangen war, hat er mit Schreiben vom 22. 10. 2001 die Klage gegen den Beklagten zu 2 sowie die ... erweitert. Die Klage gegen die ... hat der Kläger mit Schreiben vom 21. 02. 2002 noch vor der mündlichen Verhandlung vom 26. 02. 2002 zurückgenommen, da sie nur aufgrund einer zufälligen Namensähnlichkeit mit dem Beklagten zu 2. verwechselt und versehentlich verklagt worden war. Die Parteien haben am 26. 02. 2002 streitig zur Sache verhandelt. Das Gericht hat die Ehefrau des Klägers als sistierte Zeugin und den Kläger sowie den Beklagten zu 2 informatorisch gehört. Für die Einzelheiten der Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll, Blatt 403 ff. d.A. verwiesen.

Gründe

Die Klage ist insgesamt nur teilweise begründet.

Die Klage ist gegen die Beklagte zu 1. unbegründet. Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1. zu.

Dem Kläger steht weder ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB noch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1. zu.

Ein Schadensersatz oder Bereicherungsanspruch ist durch die vorrangige Anwendbarkeit der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft ausgeschlossen.

Nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft ist ein Gesellschaftsvertrag bei Vorliegen eines Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrundes nur für die Zukunft durch außerordentliche Kündigung auflösbar mit der Folge, dass kein Rückzahlungsanspruch geleisteter Einlagen oder ein Schadensersatzanspruch besteht, sondern lediglich ein Anspruch auf Auseinandersetzung, in deren Rahmen dann ein etwaiger positiver Saldo auszuzahlen ist. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft greifen selbst im Falle der arglistigen Täuschung beim Gesellschaftsbeitritt oder beim Bestehen eines Anspruches aus § 823 BGB ein. Die atypischen stillen Beteiligungen stellen Gesellschaftsbeteiligungen dar, auf die die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft entsprechend angewandt werden. Die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Durchführung des Gesellschaftsverhältnisses ist mit vorrangigen Schutzinteressen der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger Personen unvereinbar ist. Der Kläger hat kein vorrangiges Individual- oder Allgemeininteresse geltend gemacht. Insbesondere hat er weder den Widerruf innerhalb einer Woche nach dem HTWG erklärt noch eine fehlerhafte Belehrung, die zu einem Fortbestehen des Widerrufsrechts führt, geltend gemacht, bei dessen Eingreifen der vom HTWG intendierte Verbraucherschutz die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft ausschließt (vgl. BGH NJW 2001, ...).

Dem Kläger steht auch kein Auseinandersetzungsanspruch zu, über den er Auskunft verlangen kann.

Die Voraussetzungen für die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft sind nicht erfüllt. Zwar wurde die Gesellschaft in Vollzug gesetzt. Der Kläger hat seine Einlagen erbracht, die Gesellschaft hat mit dem Geld gearbeitet, so dass die Leistung nicht ohne weiteres rückgängig zu machen ist.

Die Gesellschaft ist indessen nicht fehlerhaft. Die Gesellschaftsbeteiligung ist nicht durch Kündigung erloschen. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Kündigungsrecht zu.

Der Vertrag ist nicht gem. § 32 KWG i.V.m. § 134 BGB unwirksam. Denn selbst wenn man entgegen der h. M. davon ausginge, dass die Kreditgewährung ohne die Erlaubnis gem. § 32 KWG zur Unwirksamkeit gem. § 134 BGB führen würde, würde dies vorliegend nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Beteiligungsvertrags führen.

Ist nur ein Teil eines Rechtsgeschäftes nichtig, so ist das gesamte Rechtsgeschäft gem. § 139 BG nur dann nichtig, wenn es nach dem mutmaßlichen Willen der Parteien nicht ohne den unwirksamen Teil vorgenommen sein würde. Dies ist hier nicht der Fall.

Die Festlegung einer ratierlichen Auszahlung der sich ergebenden Auseinandersetzungsguthabens unter Verzinsung des Restguthabens mit 7 % p. A. ist für die Durchführung des Gesamtvertrags nicht von derart grundlegender Bedeutung, dass die Aufrechterhaltung des Vertrags trotz der Klausel nicht mehr dem Parteiwillen entspricht. Der Schwerpunkt der Anlage lag auf der Erzielung von Unternehmensgewinnen während der Mindestlaufzeit. Demgegenüber wirkt sich die vereinbarte Verzinsung allenfalls geringfügig aus, da die erwarteten Gewinne nach Ablauf der Mindestlaufzeit nur durch sukzessive Kündigung nach und nach realisiert werden sollten und nur das verbleibende Restguthaben verzinst werden sollte. Die Vereinbarung der ratierlichen Auszahlung unter Verzinsung des Restguthabens bringt für den Anleger im Vergleich zur Einmalauszahlung nur den Vorteil, dass ihm das jeweils fällig gewordene Geld monatlich in bestimmten gleich hohen Teilbeträgen zur Verfügung gestellt und ihm für das Restguthaben eine in Niedrigzinszeiten attraktive Verzinsung zugesagt wird. Dafür jedoch trät der Anleger das Insolvenzrisiko der Gesellschaft.

Lässt sich dagegen der Anleger das Auseinandersetzungsguthaben in einem Betrag auszahlen, legt diesen bei einer Bank an und entnimmt der Bankeinlage monatlich einen bestimmten Betrag, so wird wirtschaftlich dasselbe Ergebnis erzielt, wie bei der darlehensweisen Überlassung der jeweiligen Restauseinandersetzungsguthaben. Offen bleibt nur, ob mit der Bankeinlage eine Verzinsung von 7 % p.A. erzielt werden kann. Dem gegenüber ist das Insolvenzrisiko einer deutschen Großbank gegenüber einer Beteiligungsgesellschaft jedoch erheblich geringer. Die Aufrechterhaltung des Vertrags trotz der Unwirksamkeit der Auszahlungsvereinbarung entspricht damit dem mutmaßlichen Parteiwillen.

Auch ein Rücktritt gem. §§ 323, 325 BGB a.F. mit Wirkung ex tunc kommt nicht in Betracht, da die §§ 323, 325 BGB auch bei der stillen Gesellschaft durch das Recht zur außerordentlichen Kündigung verdrängt werden.

Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargetan und bewiesen, dass ihm aus sonstigen Gründen ein außerordentliches Kündigungsrecht bezüglich der atypischen stillen Beteiligung an der Beklagten zu 1. zusteht. Der Kläger ist nicht wegen arglistiger Täuschung oder aus Verschulden beim Vertragsabschluss i.V.m. § 278 BGB zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der Beklagte zu 3. den Kläger getäuscht oder in sonstiger Weise seine Auskunftspflichten verletzt hat. Sein Handeln, auf welches mangels einer eigenen Aktivität der Beklagten zu 1. gegenüber dem Kläger abzustellen ist, kann der Beklagten zu 1. jedenfalls nicht zugerechnet werden. Der Beklagte zu 3. ist kein Erfüllungsgehilfe der Beklagten im Sinne des 3 278 BGB a.F.. Die Tätigkeit eines Anlageberaters ist derjenigen eines Versicherungsmaklers vergleichbar, dessen Wissen dem Versicherer nicht zugerechnet wird. Der Anlageberater tritt ebenfalls primär in ein vertragliches Verhältnis mit dem Ratsuchenden, in dessen Rahmen er individuelle, bestmögliche Anlageberatung schuldet. Der Beklagte zu 3 ist als selbständiger Anlagevermittler nicht mit Wissen und Wollen der Beklagten zu 1 in deren Pflichtenkreis tätig geworden. Der Vertrieb von Produkten der Göttinger Gruppe macht lediglich 10 % seiner Geschäftstätigkeit aus.

Er ist demgemäß auch Dritter im Sinne des § 123 II BGB, so dass die Beklagte zu 1 sich sein Verhalten nur dann zurechnen lassen muß, wenn sie die Täuschung kannte oder kennen konnte. Der Kläger hat keine Tatsachen dargetan oder bewiesen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Beklagte zu 1. das Vorgehen des Beklagten zu 3 bei der Vermittlung von Vermögensanlagen kannte oder hätte kennen können.

Der Beklagte hat auch keinen Auseinandersetzungsanspruch aus § 823 BGB. Er hat keine Tatsachen substantiiert oder bewiesen, die die Annahme eines deliktischen Verhaltens der Organe der Beklagten zu 1. rechtfertigen. Hierfür genügt insbesondere nicht der allgemeingehaltene Hinweis auf die Vermutung dass die Beklagte zu 1 unseriöse Geschäftspraktiken pflegt.

Auch aus dem Vergleich ergibt sich kein Kündigungsrecht des Klägers. Er hat keinen Tatsachen substantiiert und bewiesen, die einen erheblichen Verstoß der Beklagten zu 1. gegen den Inhalt des Vergleichs begründen können, aus dem der Kläger zur sofortigen Kündigung berechtigt sein könnte.

Die Klage ist jedoch gegenüber dem Beklagten zu 3. nach dem Hilfsantrag begründet.

Der Beklagte zu 3. haftet dem Kläger wegen pVV des Beratungsvertrags auf Schadensersatz.

Zwischen der Parteien ist ein Beratungsvertrag über die Anlage von Vermögen zur Altersvorsorge des Klägers zustande gekommen. Tritt ein Anlageberater an einen Anlageninteressenten heran, um über die Anlage eines Geldbetrags zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluß eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen, Ein solcher Vertrag kam durch den Anruf des Beklagten zu 2. und spätestens mit dem Besuch des Beklagten zu 3. beim Kläger zustande.

Die aus diesem Beratungsvertrag entstehenden Pflichten hat der Beklagte zu 3 verletzt. Nach der für Anlageberatungen maßgeblichen Bond-Entscheidung des BGH (BGH NJW 1993, 2433) richten sich Inhalt und Umfang der Beratungspflichten nach der Person des Kunden und dem Anlageobjekt. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also anlegergerecht sein. Die Beratung muss richtig und sorgfältig, für den Kunden verständlich und vollständig sein. Diese Pflichten hat der Beklagte zu 3. insofern verletzt, indem er die Tatsachen aus den Presseberichten entstellte. Zwar enthielt er dem Kläger negative Presseberichte nicht vor, legte diese aber ausschließlich zugleich mit Gutachten vor, die das Gegenteil aussagten. Er hat damit den Eindruck erweckt, dass es sich nur um tendenziöse Berichte, nicht um substantiierte Kritik handeln könne und suggerierte damit, dass die Kritik erfolgreich widerlegt sei. Dadurch hat er die grundsätzlich risikobewusste Ehefrau des Klägers sowie den Kläger davon überzeugt, dass die Anlagemöglichkeit sicher war. Diese haben dem Beklagten zu 3. besonderes Vertrauen entgegen gebracht, da er aus dem gleichen Wohnort wie der Kläger stammt. Dies steht nach der Aussage der Zeugin fest, an deren Glaubhaftigkeit keine Zweifel bestehen und wird dadurch belegt, dass der Kläger sich vom Beklagten zu 3. davon hat überzeugen lassen, zugunsten der ...-Beteiligung seine Lebensversicherung zu kündigen.

Ob der Beklagte zu 3. dem Kläger einen Emissionsprospekt schon bei der ersten Beratung oder jedenfalls vor Unterzeichnung der Beteiligungsanträge überlassen hat, kann dahin stehen. Der Anlageberater genügt seinen vertraglichen Aufklärungspflichten nicht dadurch, dass er dem Kunden schriftliche Unterlagen überlässt, aus denen dieser dann die erforderlichen Kenntnisse und Risikobelehrungen entnehmen kann. Denn der Anleger, der sich an einen Kapitalanlageberater wendet, verlangt, wie es der BGH anschaulich darstellt, mehr als Material zur eigenen Durchsicht. Er will das Material erschöpfend erläutert bekommen, um das Anlagerisiko einschätzen zu können. Würde er darauf verzichten, könnte er schriftlich oder telephonisch Prospektmaterial anfordern. Demgemäß konnte vom Kläger nicht erwartet werden, dass er nach ausgiebigen Beratungen nach der Unterzeichnung noch einmal alle Unterlagen durch geht. Der Kläger durfte vom Beklagten als Anlageberater erwarten, dass dieser ihm die im Prospekt dargestellte Anlagemöglichkeit korrekt und umfassend erläutert hatte. Auch angesichts des Umfangs und der Aufmachung des Prospekts, der in einer für den Laien schwer verständlichen Weise formuliert und verschachtelt aufgebaut ist, kann die Übergabe des Prospekts nicht als ausreichende Beratung, die eine fehlerhafte Beratung ausgleichen kann, qualifiziert werden. Dies gilt umso mehr, wenn sich die mündliche Beratung und der Prospekt inhaltlich nicht entsprechen, wie es nach dem Sachvortrag des Klägers nicht unwahrscheinlich erscheint. Der Beklagte zu 3 hatte dem Kläger und dessen Ehefrau die Risiken erläutert, und diese zu einer Fehleinschätzung veranlasst. Dass der Kläger danach die Risikobelehrung mit dem Hinweis auf den Totalverlust unterschrieb, kann nach einer derartig umfangreichen Einwirkung des Beklagten zu 3 auf den Kläger, wie dies eine insgesamt 15-stündige Beratung darstellt, den Beklagten zu 3 nicht entlasten. Es war offensichtlich, dass der Kläger der Auffassung war, mit der Unterschrift nur in das Risiko einzuwilligen, welches ihm der Beklagte zu 3 erläutert hatte. Vor dem Hintergrund ausführlicher Überzeugungsarbeit kann eine Unterschrift, die unter dem Einfluss der fehlerhaften Beratung erfolgte, den Beklagten nicht frei zeichnen.

Der Schaden des Klägers besteht in der Zahlungsverpflichtung, die der Kläger in den beiden Beteiligungsverträgen für die hochriskante Investition einging. Er wäre die Beteiligung nicht eingegangen, wenn er sich des Risikos bewusst gewesen wäre. Der Schaden hat sich in dem Kapital, welches er auf die hochriskante streitgegenständliche Unternehmensbeteiligung einzahlte abzüglich der Ausschüttungen und Rückzahlungen, die der Kläger von der Beklagten zu 1 erhalten hat, realisiert. Der Schaden entfällt nicht durch eine etwaige künftige Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens. Dieser Auseinandersetzungsanspruch ist in seiner Höhe noch nicht bestimmbar und kann überdies zu einer Nachschußpflicht führen.

Dem Kläger fällt hinsichtlich der Entstehung des Schadens kein Mitverschulden gem. § 254 BGB zur Last. Die Anforderungen an die Prüfungspflicht des Kunden hängen von dessen Sachkunde und fachlicher Qualifikation ab. Grundsätzlich kann der Anleger sich auf den Sachverstand und die Beratung durch den Anlageberater verlassen und braucht keine Überprüfung der angebotenen Kapitalanlage vorzunehmen. Eine derartige Sachkunde des Klägers ist angesichts seines Berufs als Maurer und seiner erkennbaren Unkenntnis in Bezug auf finanzielle Fragen nicht zu bejahen.

Die Schadenshöhe von 8325, 00 DM ergibt sich aus den an die Beklagte zu 1 geleisteten Zahlungen.

Der Anspruch besteht jedoch nur Zug um Zug gegen Übertragung der verbliebenen Beteiligung mit der Vertragsnummer 1860710760 (EK 1B) auf den Beklagten zu 3. Die Übertragung ist aufgrund der Vorteilsanrechnung begründet, die bei ungleichartigen Ansprüchen zur Verurteilung Zug um Zug führt. Die Voraussetzungen der Vorteilsanrechnung sind erfüllt. Der Kläger hat kausal bedingt durch die Pflichtverletzung des Beklagten zu 3. die Unternehmensbeteiligung erhalten. Auf das Bestehen eines etwaigen Auseinandersetzungsanspruchs kommt es insofern nicht an.

Der Zinsanspruch ist seit dem 9. 11. 2001 begründet. Der Beklagte ist durch die Klagezustellung am 8. 11. 2001 gem. § 284 I 2 BGB a.F. in Verzug geraten. Die Höhe des Zinsanspruchs ergibt sich aus § 288 BGB a.F.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 269 Abs. 3; 709 ZPO.






AG Göttingen:
Urteil v. 09.04.2002
Az: 24 C 113/01 (H), 24 C 113/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5f5797d1033a/AG-Goettingen_Urteil_vom_9-April-2002_Az_24-C-113-01-H-24-C-113-01




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