Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 1. August 2006
Aktenzeichen: 4a O 115/05

(LG Düsseldorf: Urteil v. 01.08.2006, Az.: 4a O 115/05)

Tenor

I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 16. März 2006 - 4a O 115/06 - bleibt aufrechterhalten.

II. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patentes x xxx xxx (Anlage Ast 2, nachfolgend Verfügungspatent), das einen Betätigungsmechanismus für Kleinleistungsschalter mit Anzeige einer Kontaktschweißung betrifft. Die dem Verfügungspatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 28. April 1989 eingereicht unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität vom 13. Mai 1988. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 15. November 1989. Die Patenterteilung und die Patentschrift wurden am 11. August 1993 publiziert. Die Verfahrenssprache des Verfügungspatentes ist Französisch; Deutschland wurde als Vertragsstaat benannt.

Der für das vorliegende Verfahren maßgebliche Patentanspruch 1 hat in der deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut:

Schaltmechanismus für einen Kleinleistungsschalter mit Isolierstoffgehäuse (12) sowie einem feststehenden (18) und einem beweglichen (16) Kontakt, wobei der genannte bewegliche Kontakt (16) von einem schwenkbar gelagerten, vom Mechanismus (10, 100) zwischen der Einschaltstellung und der Ausschaltstellung der Kontakte betätigten Kontakthebel (14) getragen wird und der genannte Mechanismus aus folgenden Komponenten besteht:

einer Kupplungsstange (28) zwischen einer lösbaren mechanischen Verbindung (48) und einem Kipphebel (24), dessen Drehkörper (27) mit der Kupplungsstange (28) zur Bildung eines Kniegelenks (30) verbunden ist, dessen Gelenkachse (32) gegenüber der Drehachse (26) des Kipphebels (24) versetzt angeordnet ist, wobei dieser Kipphebel zwischen zwei der Einschaltstellung bzw. Ausschaltstellung der Kontakte (16, 18) entsprechenden Endlagen F und O bewegt werden kann, einem Auslösehebel (42), der im Fehlerfall vom Auslöser in eine Ausgelöststellung überführt wird, wodurch die mechanische Verbindung (48) unterbrochen wird und der Mechanismus (10, 100) unabhängig vom Kipphebel (24) automatisch auslöst, einer Rückholfeder, die auf den Kipphebel (24) eine Kraft in Richtung der Ausschaltstellung O ausübt, wobei der Kontakthebel (14) mit einem Arm (70) verbunden ist, der bei Verschweißung der Kontakte (16, 18) den Kipphebel in einer festgelegten, zwischen der Einschaltstellung F und der Ausschaltstellung O befindlichen, Zwischenstellung S sperrt, wobei der Kipphebel (24) nach dem Überschreiten des Totpunkts des Kniegelenks (30) in der genannten Zwischenstellung arretiert wird,

dadurch gekennzeichnet, dass der Arm (70) zur Hubbegrenzung des Kipphebels (24) direkt auf einem mit dem Kontakthebel (14) verbundenen Isolierstoff-Trägerhebel (36) angebracht ist und der Trägerhebel (36) auf einer Schwenkachse (38) einer Drehscheibe (40) gelagert ist, wobei der Arm (70) in der Zwischenstellung S mit einem aus dem Drehkörper (27) des Kipphebels (24) herausragenden Arretieransatz (72) zusammenwirkt.

Nachfolgend abgebildet sind die aus der Verfügungspatentschrift stammenden Figuren 1 bis 3, welche eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung zeigen. Figur 1 zeigt in einer schematischen Darstellung einen Schaltmechanismus eines Kleinleistungsschalters mit einer erfindungsgemäßen Vorrichtung zur Kontaktverschweißungsanzeige sowie zur eindeutigen Anzeige der geöffneten Kontaktstellung, wobei der Leistungsschalter in der Schließstellung dargestellt ist. Figur 2 entspricht der Darstellung aus Figur 1 bei geöffnetem Leistungsschalter. Figur 3 entspricht der Darstellung aus Figur 1 und zeigt den Mechanismus bei verschweißten Kontakten und mit in der Zwischenstellung arretiertem Kipphebel.

Die Antragsgegnerin importiert und vertreibt in Deutschland Produkte der chinesischen x-Gruppe. Am 10. Februar 2006 wurde der Marketingleiter der deutschen Tochtergesellschaft der Antragstellerin, Herr x, darauf aufmerksam, dass beim Bau- und Heimwerkermarkt xx in R Kleinleistungsschalter des Typs NB xxx zu einem Preis von 16,99 Eur je Gebinde von 10 Stück verkauft werden. Ein entsprechendes Exemplar wurde von der Antragstellerin erworben und als Anlage Ast 11 als Muster mit freigeschnittenem Fenster zur Gerichtsakte gereicht, so dass Teile des Schaltmechanismus zu erkennen sind. Nachfolgend wiedergegeben ist eine Photographie des von der Antragstellerin im Wege des Testkaufs erworbenen Kleinleistungsschalters, welche von der Antragstellerin mit patentgemäßen Bezugszeichen versehen wurde (Abbildung 3 der Anlage Ast 10).

Erstmalig hat die Antragstellerin im Jahre 1998 Kenntnis von dem angegriffenen Kleinleistungsschalter erhalten. Zu diesem Zeitpunkt wurde ein entsprechender Kleinleistungsschalter des Typs NB xxx der x in China erworben und gerichtliche Schritte beim xxxxxxxxxxx Klage gegen x eingeleitet. Im Jahre 2005 stellte x auf der Hannover Messe aus. Ob zu den Ausstellungsobjekten auch der Kleinleistungsschalter NB xxx gehörte, ist zwischen den Parteien streitig. Mitarbeiter der Antragstellerin, die Herren x, x und x, haben auf der Messe den Stand von x aufgesucht.

Mit Schriftsatz vom 15. März 2006 beantragte die Antragstellerin, es der Antragsgegnerin zu untersagen, Schaltmechanismen für einen Kleinleistungsschalter mit Isoliergehäuse zu vertreiben. Mit Beschluss der Kammer vom 16. März 2006 wurde der Antragsgegnerin die beantragte Handlung untersagt. Hiergegen legte die Antragstellerin unter dem 19. Mai 2006 Widerspruch ein.

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass die angegriffene Ausführungsform von der Lehre nach dem Verfügungspatent Gebrauch mache. Im Übrigen sei das Verfügungspatent auch rechtsbeständig. Erstmalig Kenntnis von dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland durch die Antragsgegnerin habe sie im Februar 2006 erhalten.

Sie beantragt,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 16. März 2006 unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.

Sie macht geltend, dass eine Benutzung des Verfügungspatentes nicht vorliege, denn der angegriffene Kleinleistungsschalter sei entsprechend des Standes der Technik, der xx x xxx xxx (Anlage Ast 14) ausgestaltet. Diese Druckschrift nehme neben der xx x xxx xxx (Anlage Ast 15) die Lehre nach dem Verfügungspatent auch neuheitsschädlich vorweg, so dass der Rechtsbestand des Verfügungspatentes nicht hinreichend gesichert sei. Auch nehme die Kombination der gattungsbildenden xxxxxx xx xxx (Anlage Ag 0) mit der xx xx xxx xxx (Anlage Ag 1) den Gegenstand der Lehre nach dem Verfügungspatent naheliegend vorweg.

Im Übrigen habe die Antragstellerin durch ihr zögerliches Verhalten deutlich gemacht, dass ihr am Erlass bzw. Bestand einer einstweiligen Verfügung nicht hinreichend gelegen sei. Sie habe seit der Hannover Messe im Jahre xxxx Kenntnis von den Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform gehabt, jedoch erst im März 2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Der gegen den Beschluss der Kammer vom 16. März 2006 gerichtete Widerspruch der Antragsgegnerin ist unbegründet. Zugunsten der Antragstellerin besteht sowohl ein Verfügungsanspruch (I.) als auch ein Verfügungsgrund (II.).

I.

Das Vorliegen eines Verfügungsanspruches hat die Antragstellerin hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht.

1.

Die Erfindung nach dem Verfügungspatent bezieht sich auf einen Schaltmechanismus für einen Kleinleistungsschalter mit Isoliergehäuse sowie einem feststehenden und einem beweglichen Kontakt, wobei der genannte Kontakt von einem schwenkbar gelagerten, vom Mechanismus zwischen der Einschaltstellung und der Ausschaltstellung der Kontakte betätigten Kontakthebel getragen wird und der genannte Mechanismus aus folgenden Komponenten besteht:

einer Kupplungsstange zwischen einer lösbaren mechanischen Verbindung und einem Kipphebel, dessen Drehkörper mit der Kupplungsstange zur Bildung eines Kniegelenks verbunden ist, dessen Gelenkachse gegenüber der Drehachse des Kipphebels versetzt angeordnet ist, wobei dieser Kipphebel zwischen zwei der Einschaltstellung bzw. Ausschaltstellung der Kontakte entsprechenden Endlagen F und O bewegt werden kann, einem Auslösehebel, der im Fehlerfall vom Auslöser in eine Ausgelöststellung überführt wird, wodurch die mechanische Verbindung unterbrochen wird und der Mechanismus unabhängig vom Kipphebel automatisch auslöst, einer Rückholfeder, die auf den Kipphebel eine Kraft in Richtung der Ausschaltstellung O ausübt, wobei der Kontakthebel mit einem Arm verbunden ist, der bei Verschweißen der Kontakte den Kipphebel in einer festgelegten, zwischen der Einschaltstellung F und der Ausschaltstellung O befindlichen, Zwischenstellung S sperrt, und der Kipphebel nach dem Überschreiten des Totpunkts des Kniegelenks in der genannten Zwischenstellung arretiert wird.

Einleitend zum Stand der Technik führt das Verfügungspatent aus, dass der in der xxx x xxx xxx (Anlage Ag 0) beschriebene Mechanismus nicht in der Lage sei, eine Verschweißung der Kontakte, die bei wiederholtem Ausschalten sehr hoher Kurzschlussströme auftreten könne, anzuzeigen. Nach Zwangsbetätigung des Kipphebels in die Ausschaltstellung O bei verschweißten Kontakten könne ein Blockieren des Leistungsschalters erfolgen.

Weiter wird ausgeführt, dass die Funktion der Trennung und eindeutigen Anzeige der geöffneten Kontaktstellung schon von den großen Mehrpol-Leistungsschaltern mit Isoliergehäuse und mit Nennströmen über 100 Ampere bekannt sei. Den verschiedenen Polen sei ein gemeinsamer Mechanismus zugeordnet, der über eine quer im Gehäuse verlaufende Schaltstange die beweglichen Kontakte aller Pole bewege. Bei Verschweißen der Kontakte könne der Antriebshebel oder Kipphebel nicht in die Ausschaltstellung gebracht werden, da eine Verriegelungsvorrichtung die Bewegung in Ausschaltrichtung über eine Zwischenstellung hinaus verhindere. Diese Stellung sei jedoch meist instabil, und bei Loslassen des Kipphebels kehre dieser automatisch in die Einschaltstellung zurück. Daraus folge das Fehlen einer Kontaktverschweißungsanzeige.

Als Stand der Technik nimmt das Verfügungspatent weiter Bezug auf die xxxx xxx xxx, welche einen Kleinleistungsschalter mit einem Kniehebelmechanismus mit Trennfunktion beschreibt. Der Kontakthebel weist eine als Arm ausgeführte Andruckfläche auf, die bei Verschweißen der Kontakte das Ende der Kupplungsstange arretiert. Der Kniehebel verbleibt nach Überschreiten des Totpunkts des Kniegelenks in einer Zwischenstellung und wird indirekt durch die Arretierung des Kniegelenks gesperrt. Die Arretierung der Kupplungsstange erfolgt in Höhe der lösbaren mechanischen Verbindung, das heißt hinter dem Kipphebel mit dem Gelenkpunkt des Kniegelenks. Eine elastische Verformung des Kniegelenks ist also bei Zwangsbetätigung des Kipphebels möglich, der sich aus der Ausschaltstellung nähern kann. Die Gefahr des Blockierens des Kipphebels in dieser Stellung ist nicht auszuschließen, wenn die Kontakte in der Einschaltstellung verschweißt sind.

Gemäß der xxxx xxx xxx, auf welche das Verfügungspatent Bezug nimmt, ermöglicht ein Gelenk zwischen dem Kontakt und dem Blockierbereich des Betätigungsorgans keine genaue Positionierung des Kipphebels bei Zwangsbetätigung im Falle einer Kontaktverschweißung.

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich die Erfindung nach dem Verfügungspatent zur Aufgabe gemacht, die Funktion der Trennung und eindeutigen Anzeige der geöffneten Kontaktstellung eines Schaltmechanismus eines Kleinleistungsschalters zu verbessern. Hierzu schlägt das Verfügungspatent in dem für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Schaltmechanismus für einen Kleinleistungsschalter mit

1.1 einem Isolierstoffgehäuse (12),

1.2 einem feststehenden (18) und einem beweglichen (16) Kontakt,

1.3 einem Mechanismus (10), durch dessen Betätigung ein den beweglichen Kontakt (16) tragender Kontakthebel (14) zwischen der Einschaltstellung und der Ausschaltstellung verschwenkt wird,

1.4 einem Kipphebel (24),

1.5 einer Kupplungsstange (28) und

1.6 einem Auslösehebel (42).

2.1 Der Kontakthebel (14) ist mit einem Isolierstoff-Trägerhebel (36) verbunden,

2.1.1 der auf einer Schwenkachse (38) einer Drehscheibe (40) gelagert ist.

2.1.2 Auf dem Isolierstoff-Trägerhebel (36) ist direkt ein Arm (70) angebracht.

3.1 Der Kipphebel (24) weist einen Drehkörper (27) auf und kann zwischen zwei der Einschaltstellung bzw. Ausschaltstellung der Kontakte (16, 18) entsprechenden Endlagen F und O verschwenkt werden,

3.2 wobei eine Rückholfeder auf den Kipphebel (24) eine Kraft in Richtung der Ausschaltstellung O ausübt.

4.1 Die Kupplungsstange (28) ist zwischen einer lösbaren mechanischen Verbindung (48) und dem Kipphebel (24) angeordnet;

4.2 mit dem Drehkörper (27) des Kipphebels (24) ist sie über eine gegenüber der Drehachse (26) des Kipphebels (24) versetzte Gelenkachse (32) verbunden und bildet so ein Kniegelenk (30).

5. Der Auslösehebel (42) wird im Fehlerfall vom Auslöser in eine Ausgelöststellung überführt, wodurch die mechanische Verbindung (48) unterbrochen wird und der Mechanismus (10) unabhängig vom Kipphebel (24) automatisch auslöst.

6.1 Bei Verschweißen der Kontakte (16, 18) sperrt der Arm (70), mit dem der Kontakthebel (14) verbunden ist, den Kipphebel (24) nach dem Überschreiten des Totpunkts des Kniegelenks (30) in einer festgelegten, zwischen der Einschaltstellung F und der Ausschaltstellung O befindlichen Zwischenstellung S.

6.2 Der Arm (70) des Trägerhebels (36), der zur Hubbegrenzung des Kipphebels (24) direkt auf einem mit dem Kontakthebel (14) verbundenen Isolierstoff-Trägerhebel (36) angebracht ist, wirkt in der Zwischenstellung S mit einem aus dem Drehkörper (27) des Kipphebels (24) herausragenden Arretieransatz (72) zusammen.

2.

Der angegriffene Kleinleistungsschalter macht von der Lehre nach dem Verfügungspatent im Ergebnis unstreitig Gebrauch. Die Antragsgegnerin hat zwar im Schriftsatz vom 11. Juli 2006 ausgeführt, dass mit dem angegriffenen Schalter xx xxx ein aus dem Stand der Technik, insbesondere der xx x xxx xxx (Anlage Ast 14), bekannter Schaltmechanismus verwendet werde. Sie macht geltend, dass es unerheblich sei, ob die weiße Klinke (Bezugsziffer 72 der Anlage Ast 10) neben der Funktion der Regulierung der Schließgeschwindigkeit auch maßgeblich zur Arretierung des Handbedienungshebels im Falle verschweißter Kontakte beitrage, oder ob vielmehr die Arretierung in der angegriffenen Ausführungsform durch den Kniehebel und die restliche Mechanik erreicht werde, da selbst im Falle einer Bejahung der Mitursächlichkeit der weißen Klinke für die Fixierung in einer Stellung nahe der "Off"-Stellung die genannte Druckschrift neuheitsschädlich sei. Dem Vorbringen kann nicht entnommen werden, welches Merkmal die Antragsgegnerin hierdurch in Frage stellen will. Soweit es sich um den Einwand des freien Standes der Technik (Formsteineinwand) handelt, wäre dieser wegen Vorliegens einer wortsinngemäßen Verwirklichung der Merkmale des Verfügungspatentes nicht von Relevanz. Weitere Ausführungen zu diesen Fragen erfolgten in der mündlichen Verhandlung nicht.

II.

Ein Verfügungsgrund liegt vor. Als Verfügungsgrund fordert die einstweilige Verfügung die Dringlichkeit der einstweiligen Regelung. Durch Veränderung des bestehenden Zustandes muss entweder die Verwirklichung der Rechte des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden können (§ 935 ZPO) oder die Regelung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheinen (§ 945 ZPO) (Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. § 143 Rdnr. 326). Diese Prüfung erfordert u.a. eine Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, die gegen die Interessen des Antragstellers abgewogen werden müssen (OLG Düsseldorf, Mitt. 1982, 230 - Warmhaltekanne; GRUR 1983, xx, xx - AHF-Konzentrat; Benkard, PatG, 10. Aufl. § 139 Rdnr. 153a). Ist der Verletzungstatbestand glaubhaft gemacht und bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Schutzrechtes, haben grundsätzlich die Interessen des Verletzten Vorrang, auch wenn die einstweilige Verfügung mit einschneidenden Folgen für den Verletzer verbunden ist (Meier-Beck, GRUR 1988, xxx, xxx).

Die vorstehenden Erwägungen zugrundelegend kann von einem vorrangigen Interesse der Antragstellerin ausgegangen werden. Die Antragstellerin hat dargetan, dass ihr durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform ein großer wirtschaftlicher Nachteil entsteht, was von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt wurde.

Der Rechtsbestand des Verfügungspatentes ist hinreichend gesichert. Das Verfügungspatent steht seit 12 ½ Jahren unangefochten in Kraft. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass die xxx x xxx xxx (Anlage Ast 14, deutsche Übersetzung Anlage Ast 14a) sowie die xxx x xxx xxx (Anlage Ast 15, deutsche Übersetzung Anlage Ast 15a) der Lehre des Verfügungspatentes neuheitsschädlich entgegen stehen würden, kann sie hiermit nicht mit Erfolg durchdringen. Auch nehmen die xxxx xxx xxx (Ag 0) und der xx x xxx xxx (Ag 1) die Erfindung nach dem Verfügungspatent nicht neuheitsschädlich vorweg. Im Einzelnen:

a) xx x xxx xxx

Zum Gegenstand der Offenbarung in der Druckschrift, welche von der Antragstellerin bereits in der Antragsschrift als dem Rechtsbestand des Verfügungspatentes nicht entgegenstehend erörtert wurde, hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass dann, wenn man gedanklich den in Figur 8 (nachfolgend abgebildet) gezeigten beweglichen Kontakt 14 in Richtung des festen Kontakts 16 bewege, hierbei eine Drehung des Traghebels 50 im Uhrzeigersinn um den Drehpunkt 42 erfolge. Die Folge hiervon sei, dass der Blockierungsarm 106 nach oben bewegt und so die Klinke 102 vollständig blockiert werde. Dies wiederum habe zur Folge, dass der Handbedienungshebel 22 in der in Figur 8 abgebildeten Stellung fixiert werde, d.h. eine Bewegung des Handbedienungshebels 22 in Richtung "Off"-Stellung nicht mehr möglich sei. Ein Fachmann, der sich mit der dem Verfügungspatent zugrunde liegenden Aufgabe befasse, einen einfachen Mechanismus zur Verfügung zu stellen, der sicher anzeige, wenn die Kontakte auf Grund Kontaktverschweißung geschlossen bleiben, obwohl der Schaltmechanismus geöffnet worden sei, würde gedanklich den beweglichen Kontakt der Druckschrift in den verschweißten Zustand führen. Anhand der Figur 8 erkenne er das Zusammenspiel des Blockierungsarmes 106 mit der Klinke 102 im Falle des Verschweißens der Kontakte 14 und 16.

Dem kann nicht gefolgt werden. Denn gerade die Figur 9 (nachfolgend abgebildet) der genannten Druckschrift zeigt, dass die offenbarte Vorrichtung bei einem Verschmelzen der Kontakte keine Anzeige offenbart.

Wenn man den beweglichen Kontakt 14 in Richtung des festen Kontaktes 16 bewegt, erfolgt eine Drehung des Traghebels 50 im Uhrzeigersinn mit der Folge, dass der Blockierungsarm 106 nach oben bewegt und die Klinke 102 frei gegeben wird, mit der weiteren Folge, dass der Handbedienungshebel 22 in die Stellung ganz nach rechts drehen kann. Eine Anzeige des Verschmelzens der Kontakte erfolgt ersichtlich dadurch nicht. Denn die "Off"-Stellung und die Verschmelzungsstellung sind identisch.

Die Entgegenhaltung verhält sich in keiner Weise darüber, was bei einem Verschweißen der beiden Kontakte passiert. Eine Zwischenstellung S des Kipphebels 22 ist nicht offenbart. Die Elemente 102 und 106 dienen lediglich dazu, den Traghebel 50, nicht jedoch den Kipphebel 22 zu blockieren. So wird auch auf Seite 8 der deutschen Übersetzung der Entgegenhaltung ausgeführt:

"Das manuelle Öffnen des Leistungsschalters erfolgt durch Kippen des Handbedienungshebels 22 in die entgegengesetzte Richtung (Verlauf von Fig. 9 bis Fig. 7). Unter der Wirkung ihrer Rückholfeder 108 rastet die Klinke 102 aus und bleibt in einer inaktiven Stellung, so dass sie die freie Verschwenkung der Platte 40 und des Traghebels 50 in die trigonometrische Richtung bis in die geöffnete Richtung nicht behindert (Fig. 7)."

Die Klinke 102 dient daher nach der Beschreibung der Druckschrift selbst nicht einer Blockade der Rampe 104 des Blockierungsarmes. Vielmehr wird bei einem Öffnen des Leistungsschalters die Klinke 102 ausgerastet, damit diese einer Verschwenkung nicht im Wege steht. Für einen Fachmann ergeben sich hieraus keine Anhaltspunkte für eine erfindungsgemäße Ausgestaltung, bei der der Arm des Trägerhebels mit dem Arretierfortsatz in der Zwischenstellung bei Verschweißen zusammenwirkt, so dass der Verschweißungszustand nach außen hin sichtbar und stabil angezeigt wird (Merkmal 6.2).

b) xxx x xxx xxx

Zur Offenbarung der Druckschrift, welche von der Antragstellerin bereits in der Antragsschrift als nicht der Verfügungspatent entgegenstehend diskutiert wurde, hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass in der Figur 4 (nachfolgend abgebildet) der Druckschrift der Zustand des Schalters nach thermischer oder magnetischer Auslösung, d.h. im Fehlerfalle dargestellt sei. Der Handbedienungshebel 24 verbleibe in diesem Falle in einer Mittelstellung S. Komme zu der mechanischen oder thermischen Auslösung noch der Spezialfall verschweißter Kontakte hinzu, so erkenne man an Figur 4, dass sich in diesem Fall der in Figur 4 dargestellte Blockierungsarm in einer Position befinde, die den Handbedienungshebel 24 zusätzlich mechanisch in der Zwischenstellung blockiere. Im normalen Fehlerfall, d.h. ohne verschweißte Kontakte könne der Handbetätigungshebel noch mechanisch in die Aus-Stellung bewegt werden. Liege der spezielle Fehlerfall, nämlich der Fall verschweißter Kontakte vor, so führe die in Figur 4 dargestellte konstruktive Ausgestaltung des Leistungsschalters dazu, dass eine manuelle Rückstellung nicht mehr möglich sei. Entsprechend werde die Lehre des Verfügungspatentes neuheitsschädlich vorweg genommen.

Die Druckschrift befasst sich bereits nicht mit dem Problem der Verschweißung der beiden Kontakte miteinander. Vielmehr wird in der Druckschrift das Problem beschrieben, dass eine verringerte Auslösekraft sowie ein guter Kontaktdruck erreicht werden soll (vgl. Anlage Ast 15a Seite 2 Absatz 3). So zeigt die Figur 1 den Schalter in der Einschaltstellung, Figur 2 den Schalter in Ausschaltstellung und Figur 3 den Schaltmechanismus nach einer Auslösung, wobei in dieser ausgelösten Stellung der Antriebshebel 24 in einer stabilen Zwischenlage verbleiben soll. Zwar zeigen die Figuren 1 bis 4 eine konzentrisch zur Achse 26 des Antriebshebels 24 angeordnete Klinke. Die Funktion der Klinke wird jedoch weder in der Druckschrift noch in den Figuren näher beschrieben. Sie hat kein Bezugszeichen erhalten. Aus den Figuren allein ergibt sich daher nicht, ob diese Klinke in der gleichen Ebene wie der Trägerhebel 36 angeordnet ist, d.h. ob überhaupt ein Kontakt zwischen den beiden Elementen erfolgen kann. Darüber hinaus findet sich keine Offenbarung, ob und auf welche Weise die Klinke mit dem Kipphebel 24 kraftschlüssig gekoppelt ist. Insofern sind zumindest die Merkmale 6.1 und 6.2 nicht offenbart, wonach bei Verschweißen der Kontakte 16, 18 der Arm 70 den Kipphebel nach dem Überschreiten des Totpunkts des Kniegelenks 30 in einer festgelegten, zwischen der Einschaltstellung F und der Ausschaltstellung O befindlichen Zwischenstellung S sperrt und der Arm 70 in der Zwischenstellung S mit einem aus dem Drehkörper 27 des Kipphebels 24 herausragenden Arretieransatz zusammenwirkt, um den Kipphebel in der Zwischenstellung zu arretieren.

c) Kombination xxxx xx xxx und xx x xxx xxx

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin fehlt es der Lehre nach dem Verfügungspatent im Hinblick auf eine Kombination der im Verfügungspatent genannten xxxx xxx xxx (Ag 0) und der x x xxx xxx (Ag 1) nicht an einer erfinderischen Tätigkeit. Die Kammer hat bereits mit Beschluss vom 2. Juni 2006 ausgeführt, dass die Lehre nach dem Verfügungspatent auch bei einer Zusammenschau der beiden Druckschriften nicht nahegelegt sei. Auf die Ausführungen in dem genannten Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragsgegnerin führen zu keiner anderen Sichtweise.

Die xxxx x xxx, deren Figur 1 nachfolgend abgebildet ist,

beschäftigt sich, wie in der Einleitung der Verfügungspatentschrift zutreffend ausgeführt wird (Anlage Ast 3 Seite 1 letzter Absatz), bereits nicht mit dem Problem des Verfügungspatentes, ein Verschweißen der Kontakte anzuzeigen. So wird in der Verfügungspatentschrift zu dem Stand der Technik ausgeführt:

"Der in der xxx- x xxx xxx beschriebene Mechanismus ist nicht in der Lage, eine Verschweißung der Kontakte, die bei wiederholtem Ausschalten sehr hoher Kurzschlussströme auftreten kann, anzuzeigen.

Nach Zwangsbetätigung des Kipphebels in die Ausschaltstellung O bei verschweißten Kontakten kann ein Blockieren des Leistungsschalters entnommen werden."

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann der zitierten Textstelle nicht entnommen werden, dass die Druckschrift eine Anordnung offenbart, bei welcher der Kipphebel nur durch Zwangsbetätigung in die Ausschaltstellung O zurückgeführt werden kann und somit in einer Zwischenstellung S verbleibt, welche die Verschweißung anzeigt. Weder den Figuren der Druckschrift noch der Beschreibung kann ein solches Verständnis entnommen werden. Entsprechende Textstellen wurden von der Antragsgegnerin auch nicht aufgezeigt. Die vorstehend wiedergegebene Figur 1 gibt keinen Anhalt, auf Grund welcher Bauteile eine Arretierung des Kipphebels 22 in einer nicht gezeigten Zwischenstellung erfolgen sollte. Eine Arretierungsvorrichtung ist nicht zu erkennen. Die Druckschrift offenbart daher jedenfalls die Merkmale 6.1 und 6.2 nicht.

Eine Kombination dieser aus der xxxx xxx xxx bekannten Offenbarung mit der xx xx xx xxx, deren vorveröffentlichte Offenlegungsschrift die Antragsgegnerin verspätet erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung als Anlage Ag 1b vorgelegt hat, führt nicht zum Gegenstand der Erfindung nach dem Verfügungspatent. Unabhängig von der Frage, aus welchem Grund ein Fachmann zum Prioritätszeitpunkt veranlasst gewesen sein sollte, diese beiden Druckschriften miteinander zu kombinieren, ergibt sich auch bei einer rückschauenden Kombination nicht die erfindungsgemäße Lehre. Denn auch die Offenlegungsschrift offenbart jedenfalls keine Zwischenstellung S, welche anzeigt, dass es zu einem Verschweißen der Kontakte gekommen ist (Merkmale 6.1 und 6.2). So zeigt die Druckschrift in den Figuren 2 und 3 (nachfolgend abgebildet) eine zeichnerische Darstellung eines dreipoligen Schalters; Figur 2 zeigt dabei den geschlossenen Schalter und Figur 3 den geöffneten Schalter, bei dem die Kontakte 16 und 17 voneinander beabstandet sind.

In Spalte 2 Zeilen 42 ff. (Seite 7 Absätze 1 und 2 der Anlage Ag 1b) wird zur Funktionsweise der Schaltereinrichtung ausgeführt.

"In der Stellung "Schalter offen" ist es bekanntlich möglich, den Steuerhebel 10 mit einem Vorhängeschloss 33 festzumachen, das durch eine Bohrung 34 der beweglichen Wand 31 in eine entsprechende Bohrung 35 der festen Wand 32 greift. In dieser Arbeitsstellung fluchten nämlich die Bohrungen 34 und 35, damit der Griff 30 und daher der Hebel 10, wie in Figur 3 dargestellt, verriegelt werden können.

Um das Verriegeln mit Gewalt bei Zusammenschweißen der Kontakte 16 und 17 zu verhindern, ist eine Anschlageinrichtung des Steuerhebels vorgesehen, die erfindungsgemäß aus zwei Zähnen 36 des Hebels 10, die sich aus den beiden Schenkeln 48 erstrecken, und aus einem Anschlagprofil 37 besteht, das am Teil 13 des Armes 11 befestigt ist.

Weiter heißt es in den Zeilen 52 ff. (Absätze 3 und 4 der Anlage Ast 1b):

Bei zusammengeschweißten Kontakten und daher bei Armen 11 in Stellung "Schalter geschlossen", ist die gegenseitige Anordnung der Zähne 36 und des Profils 37 so, dass bei herunterziehen des Griffes 30 die Zähne 36 gegen das Profil 37 anstoßen und stehen bleiben, bevor der Außengriff 30 bis zum Anschlag gelangt (Stellung "Schalter offen") und daher bevor sich die Bohrungen 34 und 35 ausrichten, wie in Figur 4 dargestellt.

Daher ist es, selbst mit Gewalt nicht, nicht möglich, den Griff 30 zu verriegeln. Außerdem warnt das Stoppen des Griffes 30 vor dem Anschlag die Bedienperson über den Schweißzustand der Schalterkontakte."

Den angeführten Textstellen der Druckschrift kann im Zusammenhang mit der nachfolgend abgebildeten Figur 4 entnommen werden, dass bei Verschweißen der Kontakte 16 und 17 eine Blockierung des Griffes 30 eintritt.

Der Griff 30 ist in der Schalterstellung "geschlossen", wie der Figur 2 entnommen werden kann, nach oben gerichtet. Wenn nun der Nutzer versucht, den Griff 30 in Richtung der "geöffneten" Schalterstellung entsprechend Figur 3 zu bewegen, wird er durch das Stoppen des Griffes vor dem Anschlag, d.h. kurz vor Erreichen der Schalterstellung "geöffnet" darauf aufmerksam gemacht, dass ein Verschweißen der Kontakte eingetreten ist, da der Griff nicht bis in die Endstellung "geöffnet" bewegt werden kann. Eine solche Ausgestaltung stellt keine Anzeige des Verschweißungszustandes im Sinne des Verfügungspatentes dar. Denn die Bedienperson erkennt erst bei Betätigung des Griffes, dass eine Verschweißung eingetreten ist, da sie an einer Bewegung des Griffes zur "Schalterstellung offen" gehindert wird. Es kann der Druckschrift nicht entnommen werden, was von der Antragsgegnerin auch nicht glaubhaft gemacht wurde, dass ein Verschweißen angezeigt wird, indem der Griff bei Verschweißung in eine stabile Zwischenstellung gelangt, die den Zustand der Kontakte unmittelbar visuell anzeigt. Figur 4 gibt für eine solche Anzeige nichts her.

2.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin auch nicht durch zögerliches Verhalten deutlich gemacht, dass ihr an dem Erlass einer einstweiligen Regelung nicht gelegen ist. Denn wer in Kenntnis der maßgeblichen Umstände und der ihm fortdauernd drohenden Nachteile ohne überzeugenden Grund längere Zeit untätig geblieben ist und dadurch die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs objektiv verzögert, hat damit zu erkennen gegeben, dass die Sache für ihn nicht so eilig ist (Meier-Beck, a.a.O. 866).

Die Kammer ist nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Antragsgegnerin nicht überzeugt, dass die Antragstellerin bereits seit der Hannover Messe im Jahre xxxx Kenntnis von der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform gehabt hat.

Die Antragsgegnerin hat in der Widerspruchsbegründung ausgeführt und was zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Antragstellerin bereits im Jahre 1999 eine gerichtliche Auseinandersetzung über den angegriffenen Kleinleistungsschalter xx xxx der chinesischen Herstellerin, der x, in China geführt habe.

Nach dem weiteren Vorbringen der Antragsgegnerin habe x jenen Kleinleistungsschalter auch auf der Hannover Messe xxxx ausgestellt, u.a. mit einem transparenten Gehäuse, so dass die technischen Details des Produkts ohne Weiteres zu erkennen gewesen seien. Da drei Mitarbeiter der Antragstellerin den Messestand der x besucht hätten, als auch in Katalogen der Schalter beworben worden sei, welche auf der Messe ausgelegen hätten, habe die Antragstellerin seit 2005 Kenntnis von der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform und deren Benutzung in Deutschland.

Dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Antragsgegnerin kann nicht entnommen werden, dass auch die Antragsgegnerin selbst, die E GmbH, auf der Hannover Messe xxxx auf dem Stand der C-Gruppe vertreten war. Anhand der eidesstattlichen Versicherungen von Mitarbeitern der C-Gruppe ergibt sich, dass jedenfalls die x auf der Hannover Messe xxxx Kleinleistungsschalter ausgestellt, mithin Vertriebshandlungen durch Anbieten auf einer Messe vorgenommen hat. Angaben dazu, ob auch die deutsche Vertriebsgesellschaft der x, die Antragsgegnerin, auf dem Stand vertreten war, wurden in den eidesstattlichen Versicherungen nicht gemacht. Die Antragsgegnerin hat daher nicht hinreichend konkret dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie auf dem Stand der x vertreten war, zumal nach dem unstreitigen Vorbringen der beiden Parteien der Stand von einer so erheblichen Größe war, dass selbst dann, wenn man unterstellt, dass die Antragsgegnerin auch zugegen war, die Antragstellerin hiervon nicht notwendigerweise Kenntnis gehabt haben muss.

Weiterhin hat die Antragsgegnerin nicht zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin von der patentverletzenden Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform konkrete Kenntnisse auf der Hannover Messe xxxx erhalten hat. Dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Antragsgegnerin kann nicht entnommen werden, dass die Mitarbeiter der Antragstellerin, welche den Stand der x besucht haben, die in einem transparenten Gehäuse angeblich ausgestellte angegriffene Ausführungsform tatsächlich zur Kenntnis genommen haben, mithin positive Kenntnis von den die Patentverletzung begründenden Umständen erhalten haben. Herr x hat in seiner eidesstattlichen Versicherung ausgeführt, dass sich die Mitarbeiter der Antragstellerin, die Herren x, x und x für die Kleinleistungsschalter NB xxx, welche auf speziellen Ausstellungsflächen präsentiert worden seien, besonders interessiert hätten. Herr K hat in seiner eidesstattlichen Versicherung lediglich deutlich gemacht, dass der angegriffene Kleinleistungsschalter insbesondere in einem transparenten Gehäuse ausgestellt worden sei, so dass Besucher die technischen Details des Produktes hätten erkennen können. Dem Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass die Mitarbeiter der Antragstellerin die in einem angeblich transparenten Gehäuse befindliche Ausführungsform zur Kenntnis genommen haben. Es wird lediglich allgemein gesagt, dass Besucher diese technischen Details sehen konnten. Angaben dazu, wie die streitgegenständliche Ausführung konkret präsentiert wurde und ob die Mitarbeiter der Antragstellerin diese Darstellung zur Kenntnis genommen haben, hat die Antragsgegnerin nicht gemacht.

Die Entscheidung zu den weiteren Kosten des Verfahrens folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 01.08.2006
Az: 4a O 115/05


Link zum Urteil:
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