Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. April 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 156/02

(BPatG: Beschluss v. 08.04.2003, Az.: 27 W (pat) 156/02)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. Mai 2002 aufgehoben.

Gründe

I Die Bezeichnung Montysoll für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 28 und 41 in das Register eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 24. Mai 2002 die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, der Anmelder sei verschiedenen Auflagen im Zwischenbescheid vom 9. April 2002, mit dem die Unvollständigkeit der Anmeldung hinsichtlich der Identität des Anmelders und der Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen gerügt worden seien, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er insbesondere rügt, dass seine bereits beim Patentamt am 22. Mai 2002 per Telefax eingegangene Stellungnahme bei der Beschlussfassung nicht berücksichtigt worden sei; darin habe er zunächst klargestellt, dass die Marke nicht von einer Gesellschaft, sondern von ihm selbst angemeldet werde; darüber hinaus habe er gleichzeitig ein neues Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingereicht. Auf entsprechende Hinweise des Senats hat er mit Schreiben vom 3. Februar 2003 und 16. März 2003 sein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt präzisiert:

"Babywäsche, Badeanzüge, Badehosen, Bademäntel, Bodysuits, Büstenhalter, Damenkleider, Fausthandschuhe, Fußballschuhe, Galoschen, Gamaschen, Hausschuhe, Hemd-Höschenkombinationen, Hosen, Hosenträger, Hüte, Jacken, Jerseykleidung, Joppen, Leibwäsche, Livreen, Mäntel, Mieder, Ohrenschützer, Overalls, Parkas, Pelerinen, Pelze, Petticoats, Pullover, Pyjamas, Radfahrerbekleidung, Regenmäntel, Röcke, Schlafanzüge, Schleier, Sportbekleidung, Stirnbänder, Strandanzüge; Gürtel; Mützen, insbesondere Baskenmützen, Bademützen, Käppchen, Kapuzen; Schuhe, insbesondere Badesandalen, Badeschuhe, Gymnastikschuhe, Halbstiefel, Pantoffel, Sandalen, Schnürstiefel, Schuhwaren, Holzschuhe, Skischuhe, Slips, Socken, Sportschuhe, Stoffschuhe;

Fahrrad-Heimtrainer, Spiele, Spielzeug, Sportfahrräder, Turn- und Sportartikel, Trialsport-Fahrräder;

Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von sportlichen und kulturellen Aktivitäten, insbesondere Betrieb eines Clubs, Betrieb von Sportanlagen, Diskotheken, Feriencamps; Dienstleistungen einer Akademie; Dienstleistungen eines Vergnügungsparks; Dienstleistungen bezüglich der Freizeitgestaltung; Filmproduktion, Filmverleih; Herausgabe von Texten (ausgenommen von Werbetexten); Organisation und Durchführung von Live-Veranstaltungen rund um das Fahrrad, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Symposien und Kolloquien; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Partyplanung; Durchführung praktischer Übungen auf dem Gebiet des Sports; Unterhaltung; Unterricht und Erziehung; Veranstaltung von Shows; Betrieb von Sportcamps; Veranstaltung von sportlichen Wettkämpfen und von Trial-Sport-Wettkämpfen, Veranstaltung von Wettbewerben, Vermietung von Stadien; Veröffentlichung von Büchern; Videofilmproduktion, Videoverleih; Zeitmessen bei Sportveranstaltungen; Zusammenstellung von Fernsehprogrammen".

II Die zulässige Beschwerde des Anmelder hat in der Sache Erfolg, weil die von der Markenstelle mit dem angefochtenen Beschluss gerügten Anmeldungsmängel nunmehr nicht mehr vorliegen.

Soweit die Markenstelle im Zwischenbescheid vom 9. April 2002 gerügt hatte, dass sich aus der Anmeldung nicht eindeutig ergebe, ob Anmelder eine natürliche Person oder eine Gesellschaft des Privatrechts sei, hat der Anmelder bereits mit vor Beschlussfassung beim Patentamt eingegangenem Schreiben klargestellt, dass er selbst die Marke anmelde. Soweit im übrigen die Markenstelle unter Hinweis auf § 7 Nr 3 MarkenG in diesem Zusammenhang gerügt hatte, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht selber Markeninhaberin sein könne und daher sämtliche Namen und Anschriften der einzelnen Gesellschafter anzugeben seien, kann an dieser Auffassung nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341) die Teil-Rechtsfähigkeit der (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt hat; die unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zum Markengesetz, der die bisherige herrschende Meinung zur Rechtsfähigkeit bürgerlicher Gesellschaften zugrundelag, bislang vertretene Auffassung zu § 7 Abs 3 MarkenG ist damit überholt. Im Ergebnis sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts damit in gleicher Weise wie im Handelsregister eingetragene Personenhandelsgesellschaften markenfähig, wobei - insoweit abweichend von § 5 Abs 1 Nr 1 MarkenV - die Angabe der Namen und Anschriften sämtlicher Gesellschafter nur erforderlich ist, soweit die Gesellschaft nicht im Verkehr unter einem eigenen Gesellschaftsnamen aufzutreten pflegt und mit diesem und der Anschrift des Gesellschaftssitzes ohne weiteres zu ermitteln ist.

Hinsichtlich der weiteren - insoweit zu Recht erhobenen - Beanstandungen hat der Anmelder auf die entsprechenden Hinweise des Senats nunmehr den Anforderungen an die Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ausreichend Genüge getan.

Da somit die von der Markenstelle gerügten Hindernisgründe für eine Eintragung der Marke nicht (mehr) bestehen, war der der Anmeldemarke die Eintragung aus diesen Gründen versagende Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Pü






BPatG:
Beschluss v. 08.04.2003
Az: 27 W (pat) 156/02


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