Landgericht Köln:
Beschluss vom 25. April 2012
Aktenzeichen: 82 O 10/08

(LG Köln: Beschluss v. 25.04.2012, Az.: 82 O 10/08)

Tenor

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Sache I BVR 3142/07 ausgesetzt.

Gründe

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen.

§ 148 ZPO kann auf Spruchverfahren, die wie das vorliegende vor Inkrafttreten des FamFG eingeleitet worden sind, entsprechend angewendet werden (vgl. OLG München, AG 2007, 452, 453; Hüffer, AktG, 9. Auflage, Anhang § 305 Rdnr.1).

Die Voraussetzungen für die Aussetzung liegen vor. Das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren mit dem Aktenzeichen I BVR 3142/07 ist vorgreiflich. Falls das Bundesverfassungsgericht die Delisting-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als eine unzulässige Rechtsfortbildung wertet, würde auch die Grundlage für dieses Spruchverfahren entfallen. Die Anträge wären aufgrund der Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 Abs.1 BVerfGG als unzulässig abzuweisen.

Die Aussetzung gemäß § 148 ZPO scheitert nicht daran, dass das erkennende Gericht die Macrotron-Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach wie vor für zutreffend erachtet. Die Aussetzung scheitert auch nicht daran, dass die erkennende Kammer die vorliegende Sache nicht gemäß Artikel 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorlegt. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 25.03.1998 - VIII ZR 337-97, NJW 1998, 1957 f.) kommt eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO auch dann in Betracht, wenn das erkennende Gericht die fragliche Norm bzw. die beanstandete Rechtsfortbildung für wirksam erachtet und eine Vorlage gemäß Artikel 100 GG unterbleibt. Das ist auch sachgerecht im Interesse aller Beteiligten, da sowohl unnötige wiederholende Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht sowie erhebliche Kosten für Gutachten im Spruchverfahren vermieden werden.

Unter Abwägung der Interessen der Verfahrensbeteiligten ist in diesem Verfahren eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO vertretbar, denn eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit und Erforderlichkeit einer Abfindung beim Delisting ist noch in diesem Jahr zu erwarten. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Januar dieses Jahres verhandelt. Der Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht ist offen. Nach Pressemitteilungen ist eine Aufhebung der Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht unwahrscheinlich. Bei der Entscheidung hat die Kammer auch berücksichtigt, dass das streitige Verfahren unmittelbar vor der Beweisaufnahme steht und erfahrungsgemäß Gutachterkosten im sechsstelligen Bereich anfallen. Im Hinblick auf diese Kostenlast ist den Antragstellern zuzumuten, zunächst den Abschluss des verfassungsrechtlichen Verfahrens, voraussichtlich in diesem Jahr, abzuwarten.






LG Köln:
Beschluss v. 25.04.2012
Az: 82 O 10/08


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