Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. November 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 137/04

(BPatG: Beschluss v. 30.11.2004, Az.: 33 W (pat) 137/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortmarke LEG Managementfür die Dienstleistungen Klasse 36:

Immobilienwesen, Betreuung von Wohnungseigentum, Immobilienwirtschaft Klasse 35:

Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Werbung, Bewirtschaftung der Grundstücksfonds Klasse 37:

Bauwesen, Stadtentwicklung, Standort- und Flächenentwicklung, Hochbau, Modernisierung, Um- und Ausbaudurch Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 vom 12. März 2004 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen.

Die Markenstelle hat ausgeführt, dass das angemeldete Zeichen eine sprachüblich gebildete Wortfolge in der Bedeutung von "Landesentwicklungsgesellschaftsmanagement" sei. Die von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen dienten alle dazu, zur Entwicklung eines (Bundes-)Landes beizutragen oder seien hierzu erforderlich. Durch den Zusatz "Management" werde lediglich darauf hingewiesen, dass die Dienstleistungen leitender Funktion seien oder zu neuhochdeutsch "gemanagt" würden. Eine Mehrdeutigkeit des Begriffs sei nicht ersichtlich.

Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Hilfsweise bietet sie die Streichung der Begriffe "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten" aus dem Dienstleistungsverzeichnis an.

Sie trägt vor, dass die Abkürzung "LEG" eine Vielzahl von Bedeutungen aufweise und nicht nur auf "Landesentwicklungsgesellschaft" hinweise. Hinzu komme, dass dem Zusatz "Management", der zwar für sich allein eine Vorstellung von bestimmten Dienstleistungen vermittle, dem im Zusammenhang mit der Buchstabenfolge "LEG" jedoch kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zukomme.

Der Senat hat der Anmelderin mit der Ladung zum Termin vom 30. November 2004 Ermittlungsunterlagen zugesandt und auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Daraufhin hat die Anmelderin ihren Terminsantrag zurückgenommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Marke jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, so dass die Markenstelle des Patentamts die Anmeldung zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen hat.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist zwar jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).

Die angemeldete Marke ist aus den Bestandteilen "LEG" und "Management" zusammengesetzt. Die Abkürzung "LEG" steht, worauf die Anmelderin zutreffend verweist, für verschiedene Begriffe ua "Legalität" "Legion", Legislative" oder auch "Legitimation" (vgl Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 1999, Seite 208; Koblischke, Lexikon der Abkürzungen, 1994, Seite 303). Im Zusammenhang mit den hier angemeldeten Dienstleistungen des Immobilienwesens (Klasse 36) und auch des Bauwesens (Klasse 37) steht die Bedeutung "Landesentwicklungsgesellschaft" jedoch so im Vordergrund, dass andere Bedeutungsinhalte nicht ernsthaft in Betracht kommen. Auch die Dienstleistungen der Klasse 35 werden die angesprochenen Verkehrskreise, hier neben Fachkreisen auch das allgemeine Publikum, ohne weiteres mit der Tätigkeit (irgend-)einer Landesentwicklungsgesellschaft in Verbindung bringen.

Dass es sich bei "LEG" nicht nur um eine lexikalisch belegte, sondern im Verkehr auch verwendete Abkürzung für "Landesentwicklungsgesellschaft" handelt, hat sich aus der Internetrecherche des Senats ergeben. So trägt beispielsweise eine Presseinformation der Staatskanzlei des Landes Brandenburg die Überschrift "Kabinettsbeschluss zur LEG" (www.brandenburg.de), der Rundfunk Berlin-Brandenburg verbreitet eine Internetmeldung mit dem Titel "LEG-Untersuchungsausschuss" (www.rbbonline.de) und auch ein Artikel des Spiegels trägt die Überschrift "Brandenburger LEG" (www.spiegel.de).

Der weitere Markenbestandteil "Management" im Sinne von "Verwaltung", "Betrieb" sowie im Wirtschaftsleben insbesondere "(Geschäfts)vorstand", "Geschäftsleitung", "Direktion" oder "Unternehmensführung" (vgl auch HABM R 0334/99 - INTERCOMPANY MANAGEMENT; ähnlich BPatG, 33 W (pat) 123/00 - Call Center Management; BPatG, 33 W (pat) 189/99 - CrossCareManagement; BPatG, 33 W (pat) 138/01 - FAIR FACILITY MANAGEMENT) ist in unzähligen Kombinationen wie beispielsweise "business management" und "industrial management" gebräuchlich.

Zwar ist bei der Beurteilung der Marke zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so das bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Das Gesamtzeichen bringt jedoch im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen zum Ausdruck, dass diese sich mit dem Management von Landesentwicklungsgesellschaften befassen.

Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise daher das Gesamtzeichen in seinem Art und Inhalt der angemeldeten Dienstleistungen beschreibenden Bedeutungsgehalt erkennen und es daher nicht als Kennzeichen eines Unternehmens auffassen.

Winkler Pagenberg Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 30.11.2004
Az: 33 W (pat) 137/04


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