Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Februar 2002
Aktenzeichen: 29 W (pat) 181/01

(BPatG: Beschluss v. 06.02.2002, Az.: 29 W (pat) 181/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Marke

"2 L"

ist für ein umfangreiches Waren und Dienstleistungsverzeichnis, darunter die Waren

"Handbetätigte Geräte", zur Eintragung ins Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 9. März 2001 gemäß § 36 Abs. 4 MarkenG teilweise für die Waren "Handbetätigte Geräte" zurückgewiesen, weil dieser Begriff unpräzise sei und damit den sonstigen Anmeldeerfordernissen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht entspreche.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, die dieser nicht begründet hat.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die angemeldete Marke ist für den Warenbegriff "Handbetätigte Geräte" von der Eintragung gemäß § 32 Abs. 3 MarkenG, §§ 14 Abs. 1, 15 MarkenV, § 36 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 MarkenG ausgeschlossen, weil dieser Begriff nicht hinreichend konkret ist.

Nach § 32 Abs. 3 MarkenG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 MarkenV ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen so zu fassen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung (§ 15 Abs. 1 MarkenV) möglich ist. Außerdem muss das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen die Waren und Dienstleistungen so klar bestimmen, dass der Schutzumfang der Marke auch im Registerverfahren schnell, umfassend und unmissverständlich feststellbar ist (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl. § 32 Rn. 37, 38). Dies ist hier nicht der Fall.

Wie die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zutreffend ausgeführt hat, ist der angemeldete Begriff "Handbetätigte Geräte" ein breiter Oberbegriff, der viele unterschiedliche Waren wie bestimmte Haushaltsgeräte, Küchengeräte, chirurgische Geräte, Geräte für die Körperpflege, Sportgeräte, Fahrzeugzubehör, Handwerkszeug usw. enthalten kann, die in verschiedenste Warenklassen fallen, so dass eine eindeutige Klassifizierung nicht möglich ist. Wegen der Unbestimmtheit dieses Oberbegriffs ist auch der Schutzumfang der Marke nicht klar zu bestimmen. So ist auch in der Empfehlungsliste zur Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken bei Klasse 6 "Handbetätigte Werkzeuge und Geräte" der Begriff "Geräte" als erläuterungsbedürftig gekennzeichnet.

Im übrigen sind die Ausführungen der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zutreffend. Auch der Beschwerdeführer hat nichts vorgetragen, was den Senat an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses zweifeln ließe.

Grabrucker Baumgärtner Guth Cl






BPatG:
Beschluss v. 06.02.2002
Az: 29 W (pat) 181/01


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