Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 5. Mai 1993
Aktenzeichen: 8 S 976/93

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 05.05.1993, Az.: 8 S 976/93)

1. Werden mehrere Streitgenossen gemeinsam von einem Anwalt vertreten und obsiegt der eine, während die anderen unterliegen, so kann der obsiegende Streitgenosse von dem zur Tragung seiner Kosten verurteilten Gegner in der Regel nicht die gesamten Anwaltskosten, sondern nur den im Innenverhältnis der Streitgenossen auf ihn entfallenden Kostenanteil erstattet verlangen (Fortführung der Rechtsprechung).

Gründe

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zurückgewiesen. Der Senat macht sich die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung zu eigen, so daß es keiner weiteren eingehenden Begründung bedarf (§ 122 Abs. 2 VwGO).

Die Berechnungsweise des Verwaltungsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs. Danach kann der obsiegende Streitgenosse, wenn mehrere von einem Anwalt vertreten Streitgenossen, von denen einer obsiegt hat, die anderen aber unterlegen sind, von dem zur Tragung seiner Kosten verurteilten Gegner in der Regel nicht die gesamten Anwaltskosten, sondern nur den im Innenverhältnis der Streitgenossen auf ihn entfallenden Kostenanteil erstattet verlangen (VGH Bad.- Württ., Beschluß vom 17.3.1988 - 2 S 116/88 - im Anschluß an die Beschlüsse vom 19.9.1973, NJW 1973, 2317 und vom 27.5.1975, NJW 1975, 1671). Würde man allein auf die gesamtschuldnerische Haftung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO abstellen, könnte es sein, daß der obsiegende Streitgenosse die vollen Anwaltskosten erstattet erhält, obwohl er von dem Rechtsanwalt nur anteilig in Anspruch genommen wird oder bei voller Inanspruchnahme von seinen Streitgenossen einen entsprechenden Ausgleich erreichen kann. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht darauf, daß die vom Antragsteller erstrebte Berechnungsweise dazu führen würde, daß der Antragsgegner in einer Größenordnung zur Erstattung der Gebühren des Prozeßbevollmächtigten verpflichtet würde (ca. 43%), die das Ausmaß des anteiligen Unterliegens (ca. 13%) weit überschreiten würde.

Ob anderes gilt, wenn der obsiegende Streitgenosse tatsächlich infolge der gesamtschuldnerischen Haftung die gesamten Anwaltskosten bezahlt hat und seinen Ausgleichsanspruch nicht realisieren kann, braucht hier nicht entschieden zu werden (vgl. den genannten Beschluß vom 17.3.1988), da hierfür nichts vorgetragen oder ersichtlich ist.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist noch anzumerken, daß sich dadurch die Streitwertfestsetzungen keineswegs als sinnlos erweisen. Für die erste Instanz ist nur eine Streitwertfestsetzung für das Verfahren aller fünf Antragsteller erfolgt, die zugrundeliegenden Einzelwerte dienten nur der Berechnung, wurden aber nicht als solche festgesetzt (vgl. auch den die Streitwertbeschwerden zurückweisenden Beschluß des damals zuständigen 5. Senats vom 22.9.1988 - 5 S 2753/88). Einer Festsetzung des Streitwerts in dem vom Antragsteller fortgeführten Beschwerdeverfahren - 5 S 1411/88 - bedurfte es, da die anderen Antragsteller entweder nicht Beschwerde eingelegt oder diese zurückgenommen hatten.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 05.05.1993
Az: 8 S 976/93


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