Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 11. Juni 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 18/12

(BGH: Beschluss v. 11.06.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 18/12)

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2011 ergangene Urteil des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er beantragte bei der beklagten Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis, die Bezeichnung "Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht" zu führen. Mit Bescheid vom 5. April 2011 hat die Beklagte den Antrag abgelehnt, weil der Kläger nicht die erforderliche Anzahl von Fällen aus mindestens drei Bereichen des § 14l FAO nachgewiesen habe. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung. 1 II.

Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

a) Der Anwaltsgerichtshof hat angenommen, dass der Kläger die in § 5 Satz 1 lit. s FAO verlangten 60 Fälle mit hinreichendem Bezug zum Bank- und Kapitalmarktrecht nachgewiesen hat. Er hat - ebenso wie die Beklagte - beanstandet, dass nicht mindestens fünf Fälle aus je drei Bereichen des § 14l Nr. 1 bis 9 FAO entstammten. Der Kläger habe ausreichend Fälle aus den Bereichen § 14l Nr. 1 und Nr. 2 FAO nachgewiesen, nicht jedoch aus einem der weiteren Bereiche. Dem Bereich § 14l Nr. 3 FAO (Zahlungsverkehr) könnten allenfalls vier Fälle zugeordnet werden, von denen zwei Fälle nicht im maßgeblichen Zeitraum von drei Jahren vor Antragstellung (§ 5 FAO) bearbeitet worden seien.

Der Kläger wendet ein, sämtliche von ihm als "P. -Mandate" bezeichneten Fälle seien auch dem Bereich "Zahlungsverkehr" (§ 14l Nr. 3 FAO) zuzuordnen. In jedem dieser Fälle habe er die Darlehensverträge, die Zweckerklärungen, die Zusatzvereinbarungen und die Kündigungsvoraussetzungen einschließlich der bis dahin geleisteten Zahlungen überprüft und vom Zeitpunkt der Mandatierung an die Konten fortgeschrieben, also für die P. -Bank den Zahlungsverkehr abgewickelt. Streitige Fragen zu den einzelnen Konten habe er in diesen Fällen stets selbst geklärt; die Kunden seien von der P. -Bank, die keine eigene Rechtsabteilung unterhalte, an ihn weiter verwiesen worden. Die 2 Richtigkeit seines schon in erster Instanz gehaltenen Vortrags habe er durch eine Bescheinigung der P. -Bank sowie durch Zeugen unter Beweis gestellt.

Damit hat der Kläger nach wie vor nicht dargelegt, dass er auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs (§ 14l Nr. 3 FAO) als Rechtsanwalt Fälle bearbeitet hat. Sein allgemein gehaltener Vortrag zur Abwicklung der P. -Mandate lässt nicht erkennen, ob und in welchem Umfang er im jeweiligen Einzelfall Rechtsfragen zu beantworten hatte. Das schlichte Führen eines Kontos genügt den Anforderungen des § 5 FAO nicht.

b) Der Anwaltsgerichtshof hat offengelassen, ob reine Zwangsvollstreckungs- und Zwangsversteigerungsmandate, denen eine bereits titulierte Forderung zugrunde liegt, als rechtsförmliche Verfahren anerkannt werden können. Der Kläger meint, diese Frage hätte entschieden werden müssen; die Anzahl der Fälle aus dem Bereich "Zahlungsverkehr" (§ 14l Nr. 3 FAO) hätte sich dann wesentlich erhöht. Die P. -Mandate, um die es hier ging, lassen sich diesem Bereich jedoch gerade nicht zuordnen. Ob es sich um rechtsförmliche Verfahren handelte, ist deshalb unerheblich.

2. Dem Anwaltsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) unterlaufen, auf welchem das angefochtene Urteil beruhen kann. Der Kläger beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof seinen beweisbewehrten Vortrag zu den P. -Mandaten nicht zur Kenntnis genommen habe. Wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, trifft dies nicht zu. Das Vorbringen des Klägers war überdies unerheblich, weil es die Voraussetzungen der §§ 5, 14l Nr. 3 FAO nicht ausfüllte. Aus diesem Grund brauchte der Anwaltsgerichtshof auch den Beweisantritten des Klägers nicht nachzugehen. 6 3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger möchte den Begriff "rechtsförmliches Verfahren" im Hinblick auf das Bank- und Kapitalmarktrecht geklärt sehen. Diese Frage ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Nach § 5 Satz 1 lit. s Satz 1 FAO muss der Antragsteller im Bereich "Bank- und Kapitalmarktrecht" 60 Fälle nachweisen, davon mindestens 30 rechtsförmliche Verfahren. Auf diese Voraussetzung kommt es hier nicht an, weil der Kläger die Voraussetzungen des Satzes 2 - aus drei Bereichen mindestens fünf Fälle - nicht hinreichend dargelegt hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO.

Kayser Lohmann Seiters Frey Martini Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 12.09.2011 - 1 AGH 5/11 - 10






BGH:
Beschluss v. 11.06.2012
Az: AnwZ (Brfg) 18/12


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