Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Oktober 2007
Aktenzeichen: 6 W (pat) 21/07

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juli 2003 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Vorgefertigtes Deckenbauelement Anmeldetag: 4. April 2002 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Ansprüche 1 bis 15, Beschreibung Seiten 1 bis 7, 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5, jeweils eingegangen am 28. September 2007.

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juli 2003 gerichtet, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden war, der Anspruch 1 sei wegen unklarer Lehre nicht gewährbar.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

1. DE 29 36 986 A1 2. DE 298 24 598 U1 3. EP 0 992 637 A1 4. DE 80 22 134 U1 5. DE 198 05 571 A1 6. DE 195 21 262 A1 7. DE 200 22 421 U1 8. DE 200 09 653 U1.

Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom 8. September 2003, eingegangen im Original am 9. September 2003, Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 26. September 2007, eingegangen am 28. September 2007, hat sie neue Unterlagen vorgelegt und sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Ansprüche 1 bis 15, Beschreibung Seiten 1 bis 7, 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5, jeweils eingegangen am 28. September 2007.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Vorgefertigtes Deckenbauelement mit zwei bewehrten, zueinander im Abstand angeordneten und miteinander durch Gitterträger (4) verbundenen Betonschalen (1, 2), wobei die Gitterträger (4) zueinander parallel und im Abstand angeordnet sind und die Bewehrung (10) wenigstens einer der Betonschalen (1, 2) in die Betonschale (1, 2) eingebettete, rohrförmige Bewehrungsstränge (9) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass ein am Rand des Deckenbauelements angeordneter Gitterträger (4a) gegenüber den übrigen Gitterträgern (4) verstärkt ist."

Der nebengeordnete Anspruch 2 lautet:

"Deckenbauelement nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1, dadurch gekennzeichnet, dass am Rand des Deckenbauelements angeordnete Endabschnitte der Gitterträger (4d) mit verstärkten Gitterdiagonalen (18, 19) versehen sind."

Laut Beschreibung (S. 1, Z. 28 bis 31) soll die Aufgabe gelöst werden, ein vorgefertigtes Deckenbauelement der eingangs erwähnten Art zu schaffen, das bei geringem Gewicht große Spannweiten bzw. bei gegebener Spannweite höhere Deckenbelastungen als das bekannte derartige Deckenschalelement erlaubt.

Hinsichtlich der auf den Anspruch 1 bzw. 2 rückbezogenen Ansprüche 3 bis 15 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet.

1. Die Ansprüche 1 bis 15 sind zulässig.

Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 10 i. V. m. dem die Seiten 5 und 6 der ursprünglichen Beschreibung überbrückenden Absatz. Der geltende Anspruch 2 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 11. Der geltende Anspruch 3 lässt sich aus dem die Seiten 5 und 6 der ursprünglichen Beschreibung überbrückenden Absatz herleiten. Der geltende Anspruch 4 ergibt sich aus S. 3, Abs. 4 der ursprünglichen Beschreibung. Der geltende Anspruch 5 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 2 i. V. m. S. 2, Abs. 4 der ursprünglichen Beschreibung. Die geltenden Ansprüche 6 bis 15 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 9 und 12 bis 15.

2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG § 1 bis 5 dar.

a. Das vorgefertigte Deckenbauelement nach Anspruch 1 bzw. dem nebengeordneten Anspruch 2 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften ein Deckenbauelement mit sämtlichen im Anspruch 1 bzw. 2 angegebenen Merkmalen zeigt, wie sich auch aus den folgenden Ausführungen ergibt.

b. Der Gegenstand des Anspruchs 1 bzw. des nebengeordneten Anspruchs 2 der vorliegenden Anmeldung, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der gattungsbildenden DE 29 36 986 A1 ist ein vorgefertigtes Deckenbauelement mit den Merkmalen des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 bzw. des nebengeordneten Anspruchs 2 bekannt. Dort ist aber weder ein gemäß Anspruch 1 am Rand des Deckenbauelements angeordneter Gitterträger gegenüber den übrigen Gitterträgern verstärkt, noch sind gemäß Anspruch 2 am Rand des Deckenbauelements angeordnete Endabschnitte der Gitterträger mit verstärkten Gitterdiagonalen versehen.

Somit kann von dieser Druckschrift mangels entsprechender Hinweise auch keine derartige Anregung ausgehen.

Zu einer derartigen Ausgestaltung erhält der Fachmann, ein mit der Entwicklung von Bauelementen für die Vorfertigung betrauter Bauingenieur mit zumindest Fachhochschulerfahrung, auch aus dem übrigen nachgewiesenen Stand der Technik keine Anregung, da dort an keiner Stelle eine Ausgestaltung mit den im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 bzw. 2 angegebenen Merkmalen offenbart ist.

Dies hat im Übrigen auch die Prüfungsstelle bereits so gesehen, die eine Patenterteilung mit einem klargestellten Patentbegehren in Aussicht gestellt hat (vgl. Bescheid vom 11. Februar 2003, letzte Seite, Abs. 2).

Somit vermag der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu geben, da die erfindungsgemäße Ausgestaltung ohne Vorbild oder Anregung ist.

Der Anspruch 1 bzw. der nebengeordnete Anspruch 2 ist somit gewährbar. Das gleiche gilt für die auf diese Ansprüche rückbezogenen Ansprüche 3 bis 15, die auf Merkmale zur Weiterbildung des Deckenbauelementes nach Anspruch 1 bzw. 2 gerichtet sind.

Lischke Guth Schneider Ganzenmüller Cl






BPatG:
Beschluss v. 11.10.2007
Az: 6 W (pat) 21/07


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