Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 12. März 1996
Aktenzeichen: L 11 SKa 79/95

(LSG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 12.03.1996, Az.: L 11 SKa 79/95)

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.11.1995 abgeändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten des Klägers wird auf 50.000,- DM festgesetzt. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklag ten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

Streitig ist die Höhe des Gegenstandswertes für ein gerichtliches Verfahren, in dem es um die Genehmigung zur Beschäftigung der Ehefrau des Klägers als angestellte Ärztin gemäß § 95 Abs. 9 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i. V. m. § 32 b der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) ging. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert auf 150.000,- DM festgesetzt und sich dabei an der Rechtsprechung des Senats zum Gegenstandswert in vertragsärztlichen Zulassungssachen orientiert, wonach der Gegenstandswert regelmäßig in Höhe des Praxisreingewinnes innerhalb der folgenden fünf Jahre festgesetzt wird.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig und begründet.

Ebenso wie das Sozialgericht geht der Senat von den Vorschriften der §§ 116 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 Satz 2 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) aus. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswertes ist demnach die aus dem Antrag des Klägers sich ergebende Bedeutung der Sache, die seinem wirtschaftlichen Interesse an der angestrebten Entscheidung und deren Auswirkungen entspricht. Fehlen jedoch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen, ist der Gegenstandswert auf 8.000,- DM, nach Lage des Falles niedriger oder höher festzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). Dies ist hier der Fall.

1. Der Senat hält das Verfahren um die Genehmigung der Beschäftigung eines angestellten Arztes bereits - ebenso eines Assistenten - für eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die gegenüber dem Vertragsarzt zu erteilende öffentlicherechtliche Genehmigung des zivilrechtlichen Arbeitsvertrages (§ 611 BGB) ist in dieser Rechtsbeziehung wertneutral. Der mögliche Wert dieses Dienstvertrages (§ 15 Abs. 2 der Kostenordnung) im Verhältnis zum anzustellenden Arzt kann im streitigen Rechtsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt und dem Beklagten nicht zugrundegelegt werden.

2. Darüberhinaus würden jegliche Anhaltspunkte für eine Schätzung der wirtschaftlichen Interessen des Klägers fehlen. Dies könnte sich nicht nach der Höhe der durchschnittlichen Reineinnahmen eines freiberuflich tätigen Arztes aus einer beabsichtigten vertragsärztlichen Tätigkeit innerhalb eines Fünf-Jahreszeitraumes bemessen, weil nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß durch die angestellte Ärztin in gleichem Umfang wie durch einen freiberuflich tätigen Vertragsarzt Einnahmen erzielt werden. Zusätzliche Bruttoeinnahmen des Klägers aufgrund der vertragsärztlichen Tätigkeit der angestellten Ärztin werden zudem gemindert durch die Leistungen, welche der Kläger nach dem Dienstvertrag an die angestellte Ärztin zu erbringen hat. Neben dem eigentlichen Lohn gehören dazu je nach der Ausgestaltung des Dienstvertrages die vom Arbeitgeber zu tragenden Lohnnebenkosten sowie weitere aufgrund besonderer gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen zu erbringende Leistungen, wie etwa Lohnfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall. Aufgrund der Vielzahl der hierbei zu berücksichtigenden Faktoren läßt sich nicht einmal im Schätzungswege ermitteln, ob überhaupt und inwieweit dem Kläger ein Reingewinn aus der zusätzlichen vertragsärztlichen Tätigkeit der angestellten Ärztin verbleibt.

Bei der Bestimmung des Gegenstandswertes nach § 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BRAGO hält der Senat es geboten und angemessen, den dort genannten Gegenstandswert von 8.000,- DM auf 50.000,- DM anzuheben. Er berücksichtigt dabei die Bedeutung der Sache für den Kläger, der die Genehmigung eines auf Dauer angelegten Angestelltenverhältnisses anstrebte (zu den Abwägungskriterien vgl. auch BSG, Urteil vom 25.11.1992 - 1 RR 1/91 - SozR 3 - 1930 § 8 Nr. 1).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar ( § 177 SGG ).






LSG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 12.03.1996
Az: L 11 SKa 79/95


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5e6df7b52552/LSG-Nordrhein-Westfalen_Beschluss_vom_12-Maerz-1996_Az_L-11-SKa-79-95


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [LSG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 12.03.1996, Az.: L 11 SKa 79/95] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 03:02 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014, Az.: X ZR 29/11BPatG, Beschluss vom 29. Mai 2008, Az.: 25 W (pat) 57/06VG Frankfurt am Main, Urteil vom 15. März 2006, Az.: 12 E 300/05BPatG, Beschluss vom 2. Juni 2006, Az.: 25 W (pat) 21/05BPatG, Beschluss vom 19. August 2009, Az.: 7 W (pat) 50/09LG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2006, Az.: 12 O 521/05AG Dortmund, Urteil vom 26. November 2013, Az.: 512 C 42/13OLG Köln, Urteil vom 7. Mai 2004, Az.: 6 U 19/04VG Karlsruhe, Urteil vom 16. Februar 2011, Az.: 7 K 1535/10VG Köln, Beschluss vom 1. März 2011, Az.: 21 L 157/11