Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. April 2000
Aktenzeichen: 10 W (pat) 44/99

(BPatG: Beschluss v. 17.04.2000, Az.: 10 W (pat) 44/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Für die Anmeldung P 44 26 009.1 vom 22. Juli 1994 ist die 3. Jahresgebühr nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit eingezahlt worden. Der Anmelder wurde daher vom Patentamt mit Benachrichtigung vom 4. November 1996 gemäß § 17 Abs 3 Satz 3 PatG benachrichtigt, daß die Anmeldung als zurückgenommen gelte, wenn die 3. Jahresgebühr mit dem Zuschlag nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Zustellmonats entrichtet werde.

Die von einem Konto der I... GmbH in W... überwiesene 3. Jahresgebühr mit dem Zuschlag ist dem Konto des Patentamts am 3. April 1997 gutgeschrieben worden. Mit Bescheid vom 25. Juli 1997 ist der Anmelder auf die Fristversäumung hingewiesen worden.

Der Anmelder hat nicht in Abrede gestellt, daß die Nachholungsfrist am 1. April 1997 abgelaufen ist, jedoch am 11. August 1997 geltend gemacht, die Zahlung sei rechtzeitig erfolgt. Bereits am 27. März 1997 sei der zu zahlende Geldbetrag überwiesen worden. Sein Kontoauszug vom 3. April 1997 weise den 1. April 1997 als Tag der Wertstellung ("Gutschrift auf dem Konto des Patentamts") aus. Im übrigen verweise er auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt, nach dem eine Zahlung dann rechtzeitig sei, wenn sie vor Ablauf der Zahlungsfrist auf den Weg gebracht worden sei. Vorsorglich hat er Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Das Patentamt hat am 12. Mai 1997 den eingezahlten Betrag auf ein anderes Konto der I... GmbH zurücküberwiesen. Die erneute Zahlung der Jahresgebühr mit Zuschlag ist am 31. Oktober 1997 erfolgt.

Durch Beschluß des Patentamts vom 16. April 1998 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen worden, weil der Anmelder die Nachholungsfrist versäumt habe und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht begründet sei.

Gegen den am 8. Mai 1998 zugestellten Beschluß hat der Anmelder am 4. Juni 1998 Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 123 Abs 1 Satz 1 PatG demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, dem Patentamt gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach einer gesetzlichen Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat.

Der Anmelder hat die am 1. April 1997 (31. März: Ostermontag) endende Nachholungsfrist zur Zahlung der 3. Jahresgebühr mit dem Zuschlag versäumt.

Der Anmelder hat nicht in Abrede gestellt, daß die Nachholungsfrist am 1. April 1997 endete. Seine Auffassung, er habe durch die Erteilung des Überweisungsauftrags am 27. März 1997 sei eine rechtzeitige Zahlung bewirkt, trifft jedoch nicht zu. Anders als bei Kaufpreiszahlungen (Urteil des Landgerichts Frankfurt) gelten für Gebührenzahlungen an das Patentamt besondere Bestimmungen, die dem Anmelder auf der Rückseite der Benachrichtigung vom 4. November 1996 zur Kenntnis gebracht worden sind. Danach gilt bei Gebührenzahlungen mittels Banküberweisung gemäß § 3 der Verordnung über die Zahlung der Gebühren des Deutschen Patentamtes und des Bundespatentgerichts vom 15. Oktober 1991 der Tag als Einzahlungstag, an dem der Betrag auf dem angegebenen Konto des Patentamts gutgeschrieben wird. Diese Gutschrift erfolgte jedoch erst nach Fristablauf am 3. April 1997.

Die Behauptung des Anmelders, der Tag der Wertstellung sei gleichzeitig der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Empfängers, trifft jedenfalls hier nicht zu. Die Wertstellung bedeutet nur die Belastung des Kontos des Auftraggebers; die Gutschrift auf dem Empfängerkonto erfolgt in der Regel frühestens am folgenden Tag oder später.

Der wegen dieser Fristversäumung vorsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig.

Zwar ist der Antrag rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 123 Abs 2 Satz 1 PatG gestellt worden; die mit Zugang des Bescheids vom 25. Juli 1997, also Anfang August 1997 begonnen hatte. Gemäß § 123 Abs 2 Satz 3 PatG ist aber zudem erforderlich, daß innerhalb dieser Zweimonatsfrist auch die versäumte Handlung nachgeholt wird. Dies hat der Anmelder versäumt. Nachdem bereits im Mai 1997 der verspätet eingezahlte Betrag vom Patentamt zurücküberwiesen worden war, war die Gebühr mit dem Zuschlag noch einmal zu entrichten. Darüber hat ihn das Patentamt auch ausdrücklich mit Bescheid vom 8. August 1997 belehrt. Die Zurücküberweisung der Gebühr mit dem Zuschlag erfolgte auch zu Recht, da die verspätete Einzahlung nicht zum Erlöschen der Gebührenforderung führen konnte. Insoweit war das Patentamt um diese Gebühr mit dem Zuschlag ungerechtfertigt bereichert und daher verpflichtet, den Betrag an den Einzahler zurückzuüberweisen. Die Verrechnungserklärung des Anmelders gemäß seinem Schriftsatz vom 18. September 1997 ging, da ein Guthaben nicht mehr vorhanden war, ins Leere. Die erneute Zahlung von 110,-- DM ist aber erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist erfolgt.

Soweit der Anmelder mit seiner Bemerkung in einem Telefonat am 24. Oktober 1997 die Rücküberweisung "aufgetaucht" sei, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Nachholung der versäumten Zahlung stellen will, wäre dieser Wiedereinsetzungsantrag - abgesehen von der erforderlichen Schriftform - ebenfalls unzulässig. Denn Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages ist gemäß § 123 Abs 2 Satz 2 PatG, daß in ihm Tatsachen angegeben werden, die die Wiedereinsetzung begründen sollen. Der Anmelder hat jedoch nicht dargelegt, aus welchen Gründen er unverschuldet gehindert war, die Gebühr mit dem Zuschlag innerhalb der Zweimonatsfrist für den Wiedereinsetzungsantrag erneut zu zahlen.

Abgesehen davon wäre der Wiedereinsetzungs-Antrag auch nicht begründet, denn weder ist vorgetragen noch aus der Akte ersichtlich, daß der Eingang der Gebühr mit dem Zuschlag erst am 3. April 1997 auf einem nicht schuldhaften Verhalten des Anmelders beruhte. Bei Ablieferung eines Überweisungsauftrages bei der Bank des Anmelders an einem Gründonnerstag kann nach der Lebenserfahrung nicht darauf vertraut werden, daß der überwiesene Betrag bereits am Dienstag nach Ostern dem Konto des Empfängers gutgebracht wird. Bei dieser Sachlage hätte der Anmelder Vorkehrungen für einen rechtzeitigen Zahlungseingang treffen müssen. Es wäre ihm zumutbar gewesen, den Zahlungshinweisen auf der Rückseite der Benachrichtigung vom 4. November 1996 folgend, einen Zahlungsweg zu wählen, der einen rechtzeitigen Eingang gewährleistet hätte.

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BPatG:
Beschluss v. 17.04.2000
Az: 10 W (pat) 44/99


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