Landgericht Mannheim:
Beschluss vom 9. März 2016
Aktenzeichen: 2 O 273/15

(LG Mannheim: Beschluss v. 09.03.2016, Az.: 2 O 273/15)

Die Zuständigkeitskonzentration nach § 105 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 13 Abs. 3 ZuVOJu BW in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung findet nach Art. 2 der Verordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 23. November 2015 (GBl. S. 1092) auf ein zum 1.1.2016 anhängiges Verfahren auch dann keine Anwendung, wenn das Verfahren bis dahin nur bei einem unzuständigen Gericht anhängig war.

Tenor

1. Der Streitwert wird für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts auf bis zu 4.646,80 EUR festgesetzt.

2. Das Landgericht Mannheim erklärt sich für sachlich unzuständig.

3. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht Lörrach verwiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 2.628 EUR und auf Erstattung von Anwaltskosten, die für die Aufforderung zur Unterwerfung wegen des von ihr vorgerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruchs angefallen sind, in Höhe von 911,80 EUR geltend (Klageantrag zu 1). Daneben verlangt sie Auskunft über die Tage, an denen der Beklagte die von der Klägerin produzierten Fußball-Sendungen öffentlich wahrnehmbar gemacht hat, und über die Größe der streitgegenständlichen Betriebsstätte (Klageantrag zu 3) sowie eine Feststellung der Pflicht des Beklagten zur Erstattung desjenigen weiteren Betrags, um den ihr im Wege der Lizenzanalogie noch abschließend nach Maßgabe dieser Auskünfte zu berechnender Schadensersatzanspruch über den Mindestbetrag gemäß Klageantrag zu 1 hinausgeht (Klageantrag zu 4). Die Klage ist nach Teilklagerücknahme betreffend die Beklagte zu 2 (Schriftsatz vom 21. Januar 2016, ABl. 58) nur noch gegen den Beklagten zu 1 gerichtet.

Nach Durchführung eines Mahnverfahrens, Abgabe an des Landgericht Stuttgart und Eingang der Anspruchsbegründung hat das Landgericht Stuttgart sich mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 ZuVOJu BW an das Landgericht Mannheim verwiesen, wo die Akten am 29. Dezember 2015 eingegangen sind.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 7. März 2016 die Verweisung an das Amtsgericht Lörrach beantragt. Der Beklagte ist zum Verweisungsantrag angehört worden.II.

Der Streitwert war zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts gemäß § 3 ZPO, 62 GKG auf bis zu 4.646,80 EUR festzusetzen. Das Landgericht ist danach zur Entscheidung des Rechtsstreits gemäß § 71 Abs. 1 GVG sachlich nicht zuständig, weil der Wert des Streitgegenstandes 5.000 EUR nicht übersteigt. Vielmehr ist gemäß § 23 Nr. 1 GVG die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet. Auf den Antrag der Klägerin war deshalb die Unzuständigkeit des Landgerichts Mannheim auszusprechen und der Rechtsstreit an das sachlich zuständige Amtsgericht Lörrach zu verweisen (§ 281 ZPO).

1. Der Streitwert liegt jedenfalls nicht über 4.646,80 EUR. [€]

[wird ausgeführt]

2. Die somit nach allgemeinen Vorschriften nicht begründete sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim ergibt sich auch nicht aufgrund der Verweisung durch das Landgericht Stuttgart. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart ist ersichtlich allein auf die fehlende örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart gestützt, die dieses (zu Recht) verneint hat. Die Frage der sachlichen Zuständigkeit hat das Landgericht Stuttgart hingegen weder geprüft noch zum Gegenstand der Begründung seines Verweisungsbeschlusses gemacht. Insoweit ist daher keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO eingetreten (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl, § 281 Rn. 16a mwN).

3. Bei der Bestimmung des zuständigen Adressaten der Verweisung war § 13 ZuVOJu BW in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung nicht anzuwenden. Die Ergänzung dieser Vorschrift nach Art. 1 der Verordnung des Justizministeriums zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 23. November 2015 (GBl. S. 1092, nachfolgend ÄnderungsVO) ist nach Art. 2 ÄnderungsVO am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Nach der letztgenannten Vorschrift bleibt für die bis zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Verfahren die bestehende Zuständigkeit unberührt. Dies gilt auch dann, wenn ein zuständiges Amtsgericht mit der zum 1. Januar 2016 bereits anhängigen Sache vor dem genannten Tag noch nicht befasst war. Denn nach dem Wortlaut der Übergangsvorschrift in Art. 2 ÄnderungsVO kommt es für die Geltung des Zuständigkeitsregimes allein auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit des Verfahrens an, nicht aber darauf, bei welchem Gericht die Sache zum Stichtag anhängig war. Dies entspricht auch dem Zweck dieser Übergangsregelung, ab dem 1. Januar 2016 die Konzentrationszuständigkeit zur Geltung zu bringen, ohne für Altverfahren in die Zuständigkeit einzugreifen. Danach sollen nicht nur bei den bisher zuständigen Amtsgerichten anhängige Verfahren über den 1. Januar 2016 hinaus dort verbleiben. Vielmehr ist der Geschäftsanfall erst für die ab diesem Tag anhängig gemachten Verfahren den Konzentrationsgerichten nach § 13 Abs. 3 ZuVOJu BW zugewiesen. Bei anderer Auslegung würden diese rückwirkend mit Altverfahren belastet, die noch vor dem 1. Januar 2016 (zufällig) bei unzuständigen Gerichten anhängig gemacht worden sind und daher letztlich zu verweisen sind. Dass eine solche, dem Wortlaut der Übergangsbestimmung nicht zu entnehmende Zuordnung beabsichtigt gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Alledem steht nicht entgegen, dass grundsätzlich der Eintritt der Zuständigkeit eines ursprünglich unzuständig angerufenen Gerichts während des anhängigen Verfahrens zu beachten sein kann. Denn die vorliegende Änderungsverordnung hat gerade nicht während des Verfahrens eine Zuständigkeit des in § 13 Abs. 3 ZuVOJu BW genannten Amtsgerichts Mannheim für das vorliegende Verfahren begründet. Vielmehr bleibt für dieses vor dem 1. Januar 2016 anhängige Verfahren nach der Übergangsregelung in Art. 2 ÄnderungsVO die bisher begründete Zuständigkeit unberührt. Insoweit kann auch dahinstehen, ob eine Verweisung grundsätzlich an dasjenige Gericht zu erfolgen hat, das im Zeitpunkt des Verweisungsbeschlusses zuständig ist. Denn dies ist hier nach wie vor das Amtsgericht Lörrach, in dessen Bezirk zumindest die streitgegenständliche unerlaubte Handlung begangen worden ist (§ 32 ZPO).






LG Mannheim:
Beschluss v. 09.03.2016
Az: 2 O 273/15


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