Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 18. Januar 2011
Aktenzeichen: I-4 U 151/10

(OLG Hamm: Urteil v. 18.01.2011, Az.: I-4 U 151/10)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Mai 2010 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Der Kläger bezweckt nach seiner Satzung unter anderem, die aufklärende Verbraucherberatung sowie den Umweltschutz in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Er ist seit Oktober 2004 in die Liste der nach § 4 UKlaG besonders qualifizierten Einrichtungen eingetragen.

Die Beklagte betreibt als Vertragshändlerin der E GmbH ein Autohaus in T3. Sie veröffentlichte am 2. September 2009 in der Zeitung "X" in Farbe die Anzeige, wie sie sich aus der Klageschrift (Bl.3) ergibt. Mit dieser warb sie für den Kauf eines Y zu einem Kauf unter Ausschöpfung der staatlichen Umweltprämie von 2.500,-- €. Im oberen Hauptteil der Werbeanzeige wurde mit dem größten Schrifttyp über dem Foto des Fahrzeugs der sich nach Abzug der Umweltprämie ergebende Preis von 11.999,-- € ebenso hervorgehoben wie die durch eine Uhr symbolisierte ablaufende Zeit der Umweltprämie. Mit einem Hinweis durch hochgezogene "1" wurden die Voraussetzungen der Umweltprämie erläutert. An der Bezeichnung Y befand sich eine hochgezogene "2". Diese wurde unter der Erläuterung zur Umweltprämie in gleicher kleiner Schrift wie folgt aufgelöst: "Kraftstoffverbrauch (1/100 km) -innerorts 7,7; außerorts 5,2; kombiniert 6,1; CO² -Emission: 144 g/km".

Der Kläger hat in dieser Werbeanzeige und den Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO²-Emissionen einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO²-Emissionen (EnVKV) i.V.m. der Anlage 4 Abschnitt I Nr. 2 der Verordnung gesehen. Er mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 (Anlage K 2 Bl.17 f.) ab. Er beanstandete, die Angaben seien bei flüchtigem Lesen nicht gut lesbar und vor allem weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft. Der Kläger forderte die Beklagte ferner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und stellte ihr pauschalierte Kosten in Höhe von 214,- € in Rechnung.

Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 (Bl.21 f.) verbindlich, dass sie die beanstandete Anzeige nicht mehr schalten werde. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung, auf der der Kläger bestand, lehnte sie allerdings ab.

Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass als Hauptteil der Werbebotschaft die Angaben in der oberen Hälfte der Anzeige zu verstehen seien, die farblich und grafisch sowie durch die verwandten Schriftgrößen deutlich hervorgehoben seien. Davon seien deutlich die weiteren Angaben in der unteren Hälfte zu unterscheiden, die in Grau und Schwarz gehalten und in den kleinsten in der Anzeige verwandten Schriftgrößen dargestellt worden seien. Gerade die Pflichtangaben seien dabei auch noch nicht einmal im Fettdruck, sondern im Normaldruck am unteren Ende der Anzeige platziert worden. Sie seien sämtlichen anderen Angaben untergeordnet und nur versteckt dargestellt. Es hänge allein vom Zufall ab, ob die Verbraucher beim flüchtigen Lesen der Anzeige die Pflichtangaben wahrnehmen würden. Damit sei die Beklagte ihrer aktiven Informationspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Daran ändere auch der Hinweis hinter "Y" nichts. Die hochgestellte "2" werde nicht als Sternchenhinweis verstanden. Außerdem laufe die Anbringung eines solchen Verweises auf die am unteren Rand wiedergegebenen Pflichtangaben der gesetzlichen Regelung zuwider. Diese seien nicht gleichrangig mit dem Hauptteil der Werbebotschaft und nähmen nicht am Blickfang teil. Es komme hinzu, dass die gewählte Schriftgröße dazu führe, dass die Pflichtangaben nur schlecht entziffert werden könnten.

Der Kläger hat gemeint, der Verstoß gegen die genannte verbraucherschützende Verordnung stelle zugleich einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG dar und sei auch geeignet, den Wettbewerb zu Lasten der Verbraucher nicht nur unwesentlich zu beeinträchtigen. Insoweit hat der Kläger auf das Senatsurteil vom 17. Februar 2008 4 U 159 / 07 verwiesen. Die Wiederholungsgefahr sei durch die Erklärung der Beklagten vom 23. Oktober 2009 nicht ausgeräumt worden. Sie sei auch nicht dadurch entfallen, dass die Umweltprämie ausgelaufen sei. Kerngleiche Verstöße seien immer noch denkbar.

Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten neben der Erstattung seiner pauschalen Unkosten in Höhe von 214,00 € verlangt, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen des Mitsubishi Y in Zeitungen oder Zeitschriften zu werben, ohne dabei sicherzustellen, dass in den Werbeschriften die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO²-Emission im Sinne des § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV auch bei flüchtigem Lesen gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sind als der Hauptteil der Werbebotschaft, wenn dies geschieht wie auf der Bl.3 abgebildeten Anzeige.

Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Sie hat gemeint, die erforderlichen Angaben seien gut lesbar. Der Schriftgrad, die Schrift selber sowie deren Farbe und Hervorhebung entsprächen im Wesentlichen der Hauptaussage. Die Kenntnisnahme von den Pflichtangaben werde nicht dem Zufall überlassen. Der Kaufinteressent werde vielmehr durch einen "Sternchenhinweis" unmittelbar hinter dem beworbenen Typ Y zu den Pflichtangaben hingeleitet. Diese würden zudem in Zusammenhang mit den Einzelheiten der damaligen Umweltprämie gemacht, die wesentlicher Teil der Werbeaussage gewesen sei. Die Anzeige erfülle somit die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV i.V.m. Abschnitt I Nr. 2 der Anlage 4. Die Pflichtangaben müssten nicht gleichrangig aufgeführt sein und auch nicht selbst am Blickfang teilnehmen. Die ursprünglich vorgesehene Formulierung "ebenso deutlich" sei nicht mehr in den endgültigen Text der Verordnung aufgenommen worden. Die Aufteilung der Werbung und die Platzierung der Werbeaussagen habe sie nach ihren eigenen Zielvorstellungen vornehmen dürfen. Selbst wenn aber ein Verstoß gegeben sein sollte, handele es sich um einen Bagatellfall, der die Schwelle des § 3 UWG nicht überschreite. Es handele sich um eine einmalige Werbung in Zusammenhang mit der staatlichen Umweltprämie, die nicht mehr geschaltet werde. Durch die Art der Mitteilung der Pflichtangaben würden die Interessen der Verbraucher und Mitbewerber jedenfalls nicht spürbar beeinträchtigt. Weil die Umweltprämie längst ausgelaufen sei, fehle es auch an der Wiederholungsgefahr. Diese sei zudem auch durch ihr Schreiben vom 23. Oktober 2009 beseitigt worden.

Das Landgericht hat die Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem klagebefugten Kläger stehe der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch ebenso zu wie der Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen.

Die Pflichtangaben nach § 5 Abs. 1 PKW-EnVKV seien zwar unter dem Hinweis "2" aufgeführt. Sie seien aber weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft. Sie träten optisch deutlich in den Hintergrund. Sie seien in der kleinsten Schriftgröße, nicht in Fettdruck und in dem unteren Bereich der Anzeige auf mittelgrauem Hintergrund wiedergegeben. Die Aufmerksamkeit des Betrachters werde von dort weg zum farblich hervorgehobenen Hauptteil der Werbebotschaft gelenkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 203 R ff.) Bezug genommen.

Die Beklagte greift das Urteil mit der Berufung an. Sie meint, dass kein Wettbewerbsverstoß vorgelegen habe, weil es an einem Verstoß gegen § 5 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Anlage 4 Abs. 1 Nr. 2 fehle. Sie rügt, dass das Landgericht zu Unrecht angenommen habe, dass die Pflichtangaben im unteren Block der Werbeanzeige hinter dem Hauptteil der Werbebotschaft hintangestellt worden seien. Sie habe vielmehr mit einem eigenen Sternchenhinweis in gleicher Lettergröße eine Verbindung vom Hauptteil zu den Pflichtangaben im unteren Teil der Werbeanzeige hergestellt. Insoweit liege der Sachverhalt hier anders als bei der Senatsentscheidung in der Sache 4 U 159 / 07. Während es bei der früheren Senatsentscheidung dem Zufall überlassen geblieben sei, ob der Verbraucher die Angaben zur Kenntnis nahm, werde er hier durch den Sternchenhinweis bewusst und zielgerichtet zu den Angaben geführt. Die erforderlichen Angaben seien auch von ihrer drucktechnischen Ausgestaltung nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft. Sie befänden sich in etwa gleicher Schriftgröße in einem die Anzeige abrundenden Textblock, in dem auch die Einzelheiten zur Umweltprämie mitgeteilt würden. Es sei unschädlich, dass die unterschiedlichen Werbeaussagen auch unterschiedlich farblich und grafisch dargestellt worden seien. Die Beklagte wiederholt insoweit ihren Vortrag, die Pkw-EnKVK erfordere nicht, dass Pflichtangaben und andere Werbeaussagen gleichrangig aufgeführt sein und am gleichen Blickfang teilnehmen müssten. Die Aufteilung und Platzierung seiner Werbeaussagen bleibe nach wie vor dem Werbenden überlassen. Das Landgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass es auf die Wahrnehmung der Verbraucher ankomme, denen vergleichbare Werbungen anderer Hersteller und Händler bekannt seien. Insoweit legt die Beklagte Werbebeispiele vor. Diese machten deutlich, dass die Einschätzung der zu wenig hervorgehobenen Darstellung der Pflichtangaben durch das Landgericht an der gelebten Werbepraxis vorbeigehe.

Schließlich vertritt die Beklagte auch weiter die Ansicht, es liege jedenfalls kein wesentlicher Verstoß im Sinne von § 3 UWG vor. Die geschäftliche Handlung müsse dazu geeignet sein, eine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsteilnehmer nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit herbeizuführen. Hier würden die Verbraucher über den deutlich hervorgehobenen Fußnotenhinweis über die Pflichtangaben in gewohnter Weise informiert und erhielten die erforderlichen Kenntnisse. Die Beklagte bleibt auch dabei, dass es an der Wiederholungsgefahr fehle. Eine solche Werbung sei künftig nicht mehr zu befürchten. Sie könnte nach dem Auslaufen der Umweltprämie nicht mehr geschaltet werden.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Pkw-EnKVK sei hier gegeben, weil die Pflichtangaben zu Kraftstoffverbrauch und CO²-Emissionen eindeutig weniger hervorgehoben gewesen seien als der Hauptteil der Werbebotschaft. Das dazu gehörende vorangestellte Fahrzeugangebot mit dem dargestellten Fahrzeug und den Preisangaben sei übersichtlich grafisch strukturiert, teilweise farblich und durch Fettschrift hervorgehoben und falle gut und deutlich ins Auge. Dazu kontrastiere der untere Teil der Anzeigenwerbung mit den Pflichtangaben. Dieser Teil sei grau unterlegt und der Text in kleintypiger, schwarzer Schrift aufgebracht. Es habe für die Beklagte keinen nachvollziehbaren Grund gegeben, den Zusatz mit den Pflichtangaben vom übrigen Hauptteil des Anzeigentextes auf diese Weise zu trennen. Die Beklagte habe auch keinen deutlich sichtbaren Sternchenhinweis benutzt, um eine Beziehung zwischen Hauptteil und Zusatz herzustellen. Die hochgestellte "2" sei nicht entsprechend aussagekräftig und auch nicht in gleicher Lettergröße ausgeführt. Es sei deshalb fraglich, ob der Verbraucher allein aufgrund eines solchen Verweises bereit sei, das Kleingedruckte zu lesen. Für die Pflichtangaben habe die Beklagte nämlich die kleinste Schriftgröße in der Anzeige verwandt, insoweit auf Fettdruck verzichtet und diesen Teil der Anzeige auch nicht auf andere Weise grafisch hervorgehoben. Auch der Zahlenhinweis beim Preis helfe nicht, den Verbraucher zu den Pflichtangaben zu führen. Er beziehe sich allein auf die Preiserläuterung und werde nicht gelesen, wenn man sich über den Kaufpreis nicht näher informieren wolle. Der Verweis auf die Werbepraxis anderer Hersteller und Händler führe die Beklagte nicht weiter. Selbst eine entsprechende Branchenüblichkeit würde den Verstoß nicht heilen können. Im Übrigen werde mittlerweile längst anders geworben. Dafür legt der Kläger seinerseits Werbebeispiele vor.

In einer Replik legt die Beklagte noch einmal dar, dass für sie die Werbeanzeige primär die Werbebotschaft unter Bezug auf die staatliche Umweltprämie enthalte. Auf die Erläuterung dieser Umweltprämie werde mit einem eigenen Ziffernhinweis in der gleichen Schriftgröße hingewiesen, in der auch der Ziffernhinweis auf die notwendigen Angaben nach der PKW-EnVKV erfolgt sei. Beide Erläuterungen der Ziffernhinweise seien in gleicher Schriftgröße in einem eigenen Informationsblock erfolgt, der ebenso so gut sichtbar und hervorgehoben sei wie die übrige Werbebotschaft. Zudem sei dem Durchschnittsverbraucher bekannt, dass Pflichtangaben regelmäßig in einem eigenen Block am Ende der Werbebotschaft aufgeführt würden. Wer sich für die Hauptwerbeaussage zur Umweltprämie interessiere, werde zwangsläufig auch zu den Pflichtangaben geführt.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Dem Kläger stehen der geltend gemachte Unterlassungsanspruch und auch der Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte zu, weil diese mit der beanstandeten Werbung gegen die Pkw-EnVKV verstoßen hat.

1) Der Antrag ist als Folge der Einbeziehung der Anzeigenwerbung als der konkreten Verletzungshandlung in ihn bestimmt genug im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dadurch wird ungeachtet der verwendeten Begriffe "gut lesbar" und "nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft" deutlich genug, auf welche Art von (kerngleicher) Werbung sich das Verbot beziehen soll.

2) Dem Kläger steht als qualifizierter Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Pkw-EnKVK und deren Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 2 zu. In der beanstandeten Werbung ist eine unlautere geschäftliche Handlung der Beklagten zu sehen, die den Wettbewerb im Interesse der Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigt.

a) Die geschäftliche Handlung ist unlauter, weil mit ihr ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG verbunden ist. Gegen § 4 Nr. 11 UWG verstößt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die jedenfalls auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher das Marktverhalten zu regeln. Zu solchen marktbezogenen Regelungen gehört nach ihrer verbraucherschützenden Zielsetzung auch die hier entscheidende Informationspflicht nach der Pkw-EnVKV. Die den Händlern und Herstellern auferlegte Verpflichtung soll sicherstellen, dass die von ihnen verwendeten Werbeschriften die Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO²-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt 1 der Anlage 4 zur Verordnung enthalten. Diese Pflichtangaben liegen nicht allein im Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Umweltschutz, sondern sind auch für die Kaufentscheidung der Verbraucher von erheblicher Bedeutung (vgl. BGH GRUR 2010, 852 ff. -Gallardo Spyder). Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG ist mittlerweile allerdings, dass die Anwendung der Vorschrift auch mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im Einklang ist (vgl. BGH GRUR 2010, 251, 252 -Versandkosten bei Froogle). Diese Voraussetzung ist hier gleichfalls erfüllt, weil mit der verordneten Informationspflicht gerade auch die sich aus der Richtlinie 1999/94/EG ergebenden Pflichtangaben umgesetzt werden.

b) Die Beklagte hat mit ihrer Werbung gegen § 5 Pkw-EnVKV in Verbindung mit der Anlage 4 Abschnitt I Nr. 2 verstoßen. Zwar ist der nach der Verordnung gebotene Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die Co²-Emissionen erfolgt. Am unteren Ende der Werbeanzeige sind in einem eigenen Werbeblock die entsprechenden Angaben enthalten. Wie der Senat aber schon in der Entscheidung 4 U 159 / 07 ausgeführt hat, regelt die Verordnung nicht nur, dass die Angaben überhaupt erfolgen müssen. Sie müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und insbesondere nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft. Das ist hier nicht der Fall. Sehr fraglich ist schon, ob die Angaben gut lesbar sind, wenn es um eine flüchtige Informationsaufnahme geht. Es bedarf auch in diesem Fall erheblicher Mühe, um die in einem engen Fließtext zusammen mit einem anderen Hinweis eingebundenen Angaben überhaupt richtig lesen und aufnehmen zu können. In jedem Fall sind die Pflichtangaben aber auch hier erheblich weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft. Der Fall ist insoweit den vom Senat zuvor entschiedenen Fällen durchaus vergleichbar (vgl. Senatsurteil 4 U 159/07; Urteil vom 31. August 2010 -4 U 58 / 10).

aa) Die sehr klein- und engzeiligen Pflichtangaben in dem unteren, grau unterlegten Balken innerhalb der Werbeanzeige sind bei flüchtigem Lesen nicht gut lesbar. Es bedarf auch unter Berücksichtigung ihrer Einbeziehung in einen umfassenderen Fließtext erheblicher Mühen, diese Angaben überhaupt richtig lesen und aufzunehmen zu können, zumal die diesbezüglichen Angaben erst nach der eigentlichen Werbebotschaft und weiteren Werbeangaben hintangestellt sind. Die schwarze Schrift auf dem grauen Untergrund erschwert das Lesen zudem deutlich im Vergleich zum übrigen Werbetext, der auf hellem Untergrund gedruckt ist. Gerade der geringere Kontrast erschwert die Lesbarkeit. Es kommt hinzu, dass diese Pflichtangaben ganz erheblich weniger hervorgehoben sind als der Hauptteil der Werbebotschaft. Letzterer betrifft das vorangestellte Fahrzeugangebot mit dem Hinweis auf die Umweltprämie, den genannten und abgebildeten Fahrzeugtyp und die Preisangaben, insbesondere den hervorgehobenen Endpreis nach Abzug der Umweltprämie. Diese Angaben sind übersichtlich strukturiert, farblich sowie grafisch ansprechend gehalten und fallen somit überaus gut und deutlich ins Auge. Sie sind nach dem Gesamtgefüge der Anzeige erheblich deutlicher hervorgehoben als der Werbeblock am Ende mit den nach der EnVKV nötigen Pflichtangaben. Auch die graue Unterlegung in dem angehängten "Balken", wo sich die Pflichtangaben finden, rechtfertigt entsprechend den obigen Ausführungen zur beeinträchtigten Lesbarkeit kein anderes Ergebnis.

bb) An der vergleichbaren Hintanstellung der Pflichtangaben ändert auch der im Hauptteil der Werbebotschaft enthaltene Hinweis nichts, der durch die Mitteilung der Pflichtangaben im ganz unteren Bereich der Anzeige aufgelöst wird. Zum einen weist die nicht besonders gut erkennbare angehobene "2" die Verbraucher nicht in gleicher Weise auf weitere Informationen hin wie ein deutliches Sternchen. Der Zahlenhinweis fällt insbesondere nicht vergleichbar ins Auge wie der Preis oder die zeitlich begrenzte Umweltprämie. Die Zahl geht im Zahlengewirr der Umgebung eher unter. Zum anderen wird aber auch allein durch den Bezug zwischen dem konkreten Fahrzeugtyp und den Pflichtangaben unter diesen Umständen insgesamt keine hinreichende Hervorhebung der Art, wie sie dem Gesetzgeber vorgeschwebt hat, zustande gebracht. Dem Verbraucher eines neuen Kraftfahrzeugs sollen der Verbrauch und die CO²-Emissionen deutlich vor Augen geführt werden. Der Verbraucher soll gleichsam angehalten werden, sich in seinem Interesse vor der Kaufentscheidung mit der Umweltverträglichkeit und den Verbrauchskosten als Folgekosten auseinander zu setzen. Ungeachtet des Ziffernhinweises werden die Pflichtangaben hier nicht deutlich genug gemacht. Der Verbraucher erwartet an dieser Stelle beim konkreten Fahrzeugtyp gerade keinen Hinweis, den er unbedingt vor einer Kaufentscheidung lesen sollte. Er erwartet eine Erläuterung, die er zur weiteren Information lesen kann oder auch nicht. Es bleibt auch hier eher zufällig, ob er bei flüchtiger Betrachtung auf den Ziffernhinweis stößt und ihm an das Ende der Werbung folgt. Daran ändert auch nichts, dass ein weiterer Ziffernhinweis zu weiteren Einzelheiten über die Inanspruchnahme der Umweltprämie hinleitet. Den zahlreichen Verbrauchern, denen die Umstände, unter denen die Umweltprämie schon lange Zeit gezahlt wurde, aus anderen Quellen bekannt waren, sahen sich gerade nicht dazu angehalten, dem Ziffernhinweis zu folgen und dann auch weiterzulesen bis zu den Pflichtangaben.

e) Die Verstöße sind hier auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 UWG spürbar zu beeinträchtigen. Das ist zu bejahen, wenn einer Verordnung, die wie hier neben der Umwelt insbesondere auch die Verbraucher schützen soll, in einer solchen Weise zuwider gehandelt wird. Zu den wesentlichen Informationen, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht, gehört gerade auch die Richtlinie 1999/94/EG, die durch die Pkw EnVKV umgesetzt wird. Diese regelt neben der Einsparung von Energie und dem Klimaschutz auch das Werbeverhalten von Herstellern und Händlern bei der Werbung für den Absatz von Neufahrzeugen. Wenn die Richtlinie eine ganz bestimmte und qualifizierte Art der Information insoweit für erforderlich hält, ergibt sich schon daraus, dass ein erheblicher Verstoß dagegen das wirtschaftliche Verhalten eines Durchschnittsverbrauchers spürbar beeinflussen kann. Ein solcher erheblicher Verstoß liegt aber nicht nur dann vor, wenn die Pflichtangaben völlig unterbleiben, sondern auch, wenn sie so unzureichend vorgenommen werden, dass der Gesetzeszweck durch die Angabe nicht mehr erreicht werden kann. Das hat der Senat schon im Urteil vom 17. Januar 2008 in der Sache 4 U 159 / 07 so ausgeführt. Daran wird festgehalten. Es kommt auch noch hinzu, dass solche Verstöße gegen erhebliche Verbraucherschutzbestimmungen auch geeignet sind, den betreffenden Händlern einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen und damit die Mitbewerber, die sich gesetzestreu verhalten und umfassend informieren, nicht unerheblich zu benachteiligen. Das Verhalten der Beklagten kann zudem einen Anreiz bieten, das dem Gesetz nicht genügende Verhalten nachzuahmen. Das würde insbesondere auch dann gelten, wenn in Teilen des Kfz-Handels ohnehin schon praktiziert würde, die Pflichtangaben unter "ferner liefen" zu machen. Auch wenn es um eine vereinzelt gebliebene Werbung mit dem Bezug zur staatlichen Umweltprämie geht, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich um einen versehentlichen Ausreißer als Folge der Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen gehandelt hat.

f) Die Wiederholungsgefahr, die im Hinblick auf kerngleiche Verstöße fortbesteht, ist weder durch das Ende der staatlichen Werbeprämie noch die Ankündigung künftigen Wohlverhaltens weggefallen. Es fehlt insoweit an der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

3) Da die Abmahnung berechtigt war, kann der Kläger auch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG die ihm entstandenen erforderlichen Auslagen in Höhe von 214,00 EUR nebst Zinsen ersetzt verlangen. Auch insoweit wird auf das Senatsurteil vom 17. Januar 2008 -4 U 159 / 07 Bezug genommen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision, die sich aus § 543 Abs. 2 ZPO ergeben, liegen in diesem Einzelfall nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 18.01.2011
Az: I-4 U 151/10


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