Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Dezember 2008
Aktenzeichen: 5 W (pat) 26/08

(BPatG: Beschluss v. 17.12.2008, Az.: 5 W (pat) 26/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Beschwerdeführer war Inhaber eines erloschenen Gebrauchsmusters. Das Deutsche Patent- und Markenamt teilte ihm mit, dass eine weitere Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters von der Zahlung der Gebühren abhängt. Der Beschwerdeführer hat weder die Gebühren bezahlt, noch einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde nicht eingelegt wurde, da der Beschwerdeführer die fällige Gebühr nicht bezahlt hat und auch keinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt hat. Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe im Eintragungsverfahren gilt nicht automatisch auch für das Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer wurde telefonisch darauf hingewiesen, die fällige Gebühr zu zahlen, hat jedoch nicht reagiert. Deshalb kann ihm auch keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung gewährt werden. Zudem hätte Verfahrenskostenhilfe nur gewährt werden können, wenn die Beschwerde Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, was jedoch nicht der Fall ist.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 17.12.2008, Az: 5 W (pat) 26/08


Tenor

Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

BPatG 152

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer war eingetragener Inhaber des wegen Nichtzahlung der Verlängerungsgebühr erloschenen Gebrauchsmusters 20 2004 012 750 mit der Bezeichnung "Kindersitze mit Sicherheits-Warneinrichtung", das unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität vom 27. Juni 2004 am 14. August 2004 angemeldet und am 2. Dezember 2004 eingetragen worden ist. Für das Eintragungsverfahren war dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 20. Oktober 2004 Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Nachdem die 3-jährige Schutzdauer des Gebrauchsmusters am 14. August 2007 abgelaufen war und der Beschwerdeführer die Aufrechterhaltungsgebühr nicht bis zum Ablauf der zuschlagsfreien Frist bezahlt hatte, ist ihm vom Deutschen Patentund Markenamt mit Schreiben vom 21. Januar 2008 mitgeteilt worden, dass eine weitere Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters von der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr in Höhe von 210,00 € zuzüglich des Zuschlags in Höhe von 50,00 € bis zum 29. Februar 2008 abhänge. Dies ist nicht erfolgt, so dass das Gebrauchsmuster mit Wirkung vom 1. März 2008 erloschen ist. Mit Schreiben vom 31. März 2008 hat sich der Beschwerdeführer an die Gebrauchsmusterstelle gewendet und auf eine Eingabe vom 3. März 2007 Bezug genommen, über die bisher noch nicht entschieden worden sei, und um einen "rechtskräftigen Beschluss" in der dortigen Angelegenheit gebeten.

Mit Beschluss vom 17. Juni 2008 hat die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patentund Markenamts festgestellt, dass das Gebrauchsmuster 20 2004 012 750 wegen Nichtzahlung der Aufrechterhaltungsgebühr erloschen sei.

Gegen diesen ihm am 23. Juni 2008 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner per Fax ebenfalls am 23. Juni 2008 beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangenen Beschwerde. Zur Begründung verweist er auf die ihm gewährte Verfahrenskostenhilfe und die im Beschluss vom 20. Oktober 2004 getroffene Feststellung, dass keine Monatsraten oder sonstige Zahlungen auf die Verfahrenskostenhilfe zu leisten seien. Eine Beschwerdegebühr hat der Beschwerdeführer nicht entrichtet, weshalb er von der Gebrauchsmusterstelle laut Aktenvermerk vom 4. Juli 2008 telefonisch darauf hingewiesen wurde, dass er innerhalb der Beschwerdefrist die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,00 € zahlen müsse. Mit Schreiben des Gerichts vom 21. Oktober 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass festzustellen sein werde, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gelte, da er weder die Beschwerdegebühr bezahlt noch einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt habe. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 hat der Beschwerdeführer erneut auf die ihm gewährte Verfahrenskostenhilfe Bezug genommen, die nicht geteilt sei. Außerdem möchte er eine allgemein verständliche Beschreibung des Begriff "Verfahrenskostenhilfe" und eine kostenfreie Verlängerung seines Gebrauchsmusters sowie die Berücksichtigung von § 8 Abs. 1 VwKostG vom 26. (23.) Juni 1970.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle vom 17. Juni 2008 aufzuheben und ihm für die erste Verlängerungsgebühr und den Zuschlag Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.

II.

Die Beschwerde gilt gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben, da der Beschwerdeführer die nach § 6 Abs. 1 PatKostG i. V. m. § 18 Abs. 1, 2 GebrMG, 73 Abs. 2 S. 1 PatG innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses zu zahlende Beschwerdegebühr in Höhe von 200,00 € (Anhang zu § 2 PatKostG Nr. 3001300) nicht fristgemäß bezahlt und auch innerhalb der Beschwerdefrist keinen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellt hat (§ 21 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 134 PatG).

Dem Beschwerdeführer ist zwar auf seinen Antrag vom 21. August 2004 mit Beschluss vom 20. Oktober 2004 Verfahrenskostenhilfe gewährt worden. Diese Gewährung bezog sich aber nur auf das Eintragungsverfahren. Nach §§ 21 Abs. 2 GebrMG, 136 PatG, 119 Abs. 1 S. 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert, was bedeutet, dass eine für das Eintragungsverfahren gewährte Verfahrenskostenhilfe nicht auch für das Beschwerdeverfahren gilt und dort erneut hätte beantragt werden müssen. Der Beschwerdeführer kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf die von ihm mehrfach zitierte Passage in dem Bewilligungsbeschluss vom 21. August 2004 berufen, wonach keine Monatsraten oder sonstige Zahlungen auf die Verfahrenskostenhilfe zu leisten seien. Denn die Beschwerdegebühr ist kein Teil der Verfahrenskostenhilfe, ebenso wenig die Aufrechterhaltungsgebühr für das Gebrauchsmuster. Der Beschwerdeführer kann im vorliegenden Fall auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Begriff der Verfahrenkostenhilfe und ihr Umfang für ihn als juristischen Laien nicht ausreichend verständlich seien. Es kann dabei dahinstehen, ob die Vorschriften über die Verfahrenskostenhilfe tatsächlich für einen Nichtjuristen unverständlich sind. Ebenso wenig kommt es hier darauf an, inwieweit den Beschwerdeführer grundsätzlich die Pflicht trifft, Rechtsrat einzuholen, um nach einer Anmeldung eines Gebrauchsmusters sinnvoll am Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz teilnehmen zu können. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer von der Gebrauchsmusterstelle am 4. Juli 2008 telefonisch darauf hingewiesen worden ist, dass er innerhalb der Beschwerdefrist die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,00 € zahlen müsse und gleichwohl nicht reagiert hat. Aus diesem Grund könnte ihm auch keine Wiedereinsetzung in die des § 6 Abs. 1 PatKostG Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr mit dem Ziel gewährt werden, einen Verfahrenskostenhilfeantrag für das Beschwerdeverfahren zu stellen.

Denn diese Frist ist nach dem oben Dargelegten nicht unverschuldet im Sinne der §§ 21 Abs. 1 GebrMG, 123 Abs. 1 PatG versäumt worden ist. Darüber hinaus könnte im vorliegenden Fall Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt werden, da dies voraussetzen würde, dass die Beschwerde voraussichtlich Erfolg hätte. Dies ist aber nicht der Fall, da der Beschluss der Gebrauchsmusterstelle vom 17. Juni 2008 zutreffend festgestellt hat, dass das Gebrauchsmuster 20 2004 012 750 wegen Nichtzahlung der Aufrechterhaltungsgebühr erloschen ist. Auch insoweit könnte der Beschwerdeführer nicht in die Frist zur Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr samt Zuschlag eingesetzt werden, da er auch diese Frist nicht unverschuldet versäumt hat. Denn er hat nach dem Schreiben des Deutschen Patentund Markenamts vom 21. Januar 2008 überhaupt nicht reagiert, d. h. er hat innerhalb der laufenden Frist gegenüber dem Deutschen Patentund Markenamt nicht auf die ihm gewährte Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren hingewiesen, was gegenüber dem Beschwerdeführer zumindest die Möglichkeit eröffnet hätte, dass sein Irrtum über die Rechweite der Verfahrenskostenhilfe aufgeklärt hätte werden können.

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BPatG:
Beschluss v. 17.12.2008
Az: 5 W (pat) 26/08


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