Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 16. Dezember 1998
Aktenzeichen: 6 WF 298/98

(OLG Hamm: Beschluss v. 16.12.1998, Az.: 6 WF 298/98)

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1) wird die Festsetzungsverfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - C vom 15. April 1998 dahingehend abgeändert, daß die der Beteiligten zu 1) aus der Landeskasse zu zahlende weitere Vergütung (§ 124 BRAGO) auf 1.610,00 DM festgesetzt wird.

Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Durch Verfügung vom 15. April 1998 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Familiengerichts die der Beteiligten zu 1) aus der Landeskasse zustehende weitere Vergütung (§ 124 BRAGO) anstelle begehrter 1.610,00 DM auf lediglich 1.449,00 DM festgesetzt. Die Absetzung hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit der Erwägung begründet, bezüglich der Folgesachen "elterliche Sorge" und "Versorgungsausgleich" habe keine Beweisaufnahme stattgefunden, so daß sich die der Beteiligten zu 1) zustehende Beweisgebühr nach einem Streitwert von 13.800,00 DM nur auf 735,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer anstelle von verlangten 875,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer belaufe.

Die gegen die Festsetzungsverfügung gerichtete Erinnerung der Beteiligten zu 1) ist durch Beschluß des Familiengerichts vom 13. Juli 1998 zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde.

Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde hat Erfolg. In Abänderung des angefochtenen Beschlusses ist der in formeller Hinsicht ebenfalls bedenkenfreien Erinnerung der Beteiligten zu 1) gegen die Festsetzungsverfügung vom 15. April 1998 stattzugeben. Die Beteiligte zu 1) hat Anspruch auf eine Beweisgebühr in Höhe von 875,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer nach einem Wert von 16.300,00 DM, da auch in den Folgesachen "elterliche Sorge" und "Versorgungsausgleich", deren Werte bindend mit 1.500,00 DM und 1.000,00 DM festgesetzt worden sind, Beweisaufnahmen stattgefunden haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats verdient ein Rechtsanwalt bereits durch die kritische Kenntnisnahme eines Jugendamtberichts zur Frage der elterlichen Sorge grundsätzlich eine Beweisgebühr, sofern dieser Bericht gutachterliche Ausführungen enthält (vgl. JurBüro 1979, 700 sowie aus jüngerer Zeit die Senatsbeschlüsse vom 15.01.1997 6 WF 461/96 und vom 14.07.1997 6 WF 118/97 ). In einem den Versorgungsausgleich betreffenden Verfahren liegt eine Beweisaufnahme nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. JurBüro 1979, 1835; JurBüro 1981, 1520) dann vor, wenn hinsichtlich des Versorgungsausgleichs Auskünfte der Rentenversicherungsträger eingeholt werden, da hierin die Anordnung einer in § 377 Abs. 3 ZPO als ordentliches Beweismittel vorgesehenen schriftlichen Zeugenaussage zu sehen ist. Die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses geben dem Senat nach erneuter Prüfung der Rechtslage und in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beteiligten zu 3), die dieser in seiner Stellungnahme vom 11. November 1998 im einzelnen dargelegt hat, keine Veranlassung von seiner ständigen und gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.

Daß im vorliegenden Fall in den Folgesachen "elterliche Sorge" und "Versorgungsausgleich" Beweisaufnahmen im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats erfolgt sind, hat der Beteiligte zu 3) in seiner Stellungnahme ebenfalls im einzelnen ausgeführt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Hinsichtlich der Höhe der der Beteiligten zu 1) insgesamt zustehenden Vergütung kann auf deren zutreffende Berechnung vom 18. Januar 1996 verwiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 5 BRAGO.






OLG Hamm:
Beschluss v. 16.12.1998
Az: 6 WF 298/98


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