Verwaltungsgericht Köln:
Beschluss vom 26. Juni 2009
Aktenzeichen: 1 L 821/09

(VG Köln: Beschluss v. 26.06.2009, Az.: 1 L 821/09)

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 11. November 2008 wird insoweit angeordnet, als die Antragstellerin zur Rückgabe der Lizenzurkunde mit der Nummer 00000000 aufgefordert worden ist.

Im Óbrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Gründe Der sinngemäße Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21. November 2008 gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 11. November 2008 insoweit anzuordnen, als die Antragstellerin zur Rückgabe der Lizenzurkunden mit den Nummern 00000000, 0000000 und 00000000 aufgefordert worden ist,

hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Er ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 1 TKG statthaft, weil mit Bescheid vom 11. November 2008 die Rückgabe von drei Lizenzurkunden angeordnet worden und die Aufforderung kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Der Antrag ist jedoch nur zum Teil zulässig. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass sie durch die Rückgabe der Urkunden über die unter dem 17. März 1997 erteilte (Nr. 0000000) und unter dem 20. August 1998 (Nr. 00000000) abgeänderte Lizenz nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I Seite 1120) - TKG 1996 -, Sprachtelefondienst auf der Basis selbst betriebener Telekommunikationsnetze anzubieten (Lizenzklasse 4), in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Diese Lizenz schloss ausdrücklich nicht das Recht zum Betreiben von Übertragungswegen ein (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 TKG 1996), welches die Antragstellerin unter anderem mit Hilfe dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erhalten wissen will. Die beurkundete Lizenz ist - wovon die Beteiligten wohl auch übereinstimmend ausgehen - inzwischen gegenstandslos. Mit dem In-Kraft-Treten des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I Seite 1190) - TKG 2004 - entfiel das sogenannte Lizenzregime. Nach den Übergangsvorschriften brauchten die Lizenzinhaber die nunmehr ohne Lizenz zulässige Fortsetzung ihrer Tätigkeit - anders als neu hinzukommende Marktteilnehmer - seinerzeit nicht zu melden, § 150 Abs. 2 TKG 2004. Weitere schützenswerte Vorteile der früheren Lizenz der vormaligen D. U. GmbH sind nicht erkennbar oder vorgetragen.

Der Antrag ist jedoch zulässig, soweit er die Urkunde Nr. 00000000 betrifft. Diese Urkunde war nach § 8 Abs. 1 TKG 1996 für die unter dem 19. Dezember 2002 erteilte Lizenz zum bundesweiten Betrieb von Übertragungswegen nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1c) (Lizenzklasse 3), 8 Abs. 1 bis 3 und § 50 Abs. 2 TKG 1996 auszustellen. Obwohl die zugehörige Lizenz ebenso wie die oben genannte Lizenz mit dem In-Kraft-Treten des derzeit geltenden Telekommunikationsgesetzes erloschen ist (§ 152 Abs. 2 TKG 2004), kann das zugleich verliehene Wegerecht nach der Übergangsvorschrift des § 150 Abs. 3 TKG 2004 weiterhin Bestand haben.

Der in diesem Umfang zulässige Antrag ist auch begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahme und dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass ihr Widerspruch nach dem bisherigen Sach- und Streitstand insoweit voraussichtlich Erfolg haben wird. Es spricht nämlich alles dafür, dass die Aufforderung zur Rückgabe der Urkunde Nr. 00000000 rechtswidrig ist.

Die Aufforderung kann nur auf § 52 Satz 1 VwVfG (Bund) gestützt sein. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde die auf Grund eines Verwaltungsaktes erteilten Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern, wenn der zugrunde liegende Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen ist oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Antragstellerin Inhaberin des in der Urkunde näher bezeichneten Wegerechts ist.

Ursprünglich wurde der früheren D. U. GmbH die oben bereits benannte Lizenz nach den §§ 6 und 8 TKG 1996 erteilt. Entsprechend dem dafür gesetzlich vorgesehenen Verfahren wurde mit dieser Lizenz nach der Lizenzklasse 3 (Nr. 00000000) auch das dem Bund nach § 50 Abs. 1 TKG 1996 zustehende Wegerecht nach § 50 Abs. 2 TKG 1996 auf die frühere D. U. GmbH übertragen (vgl. Ziffer 2 der Lizenzurkunde). Mit dem In-Kraft-Treten des TKG 2004 erloschen die Lizenzen, während das im Verfahren nach § 8 TGK 1996 übertragene Wegerecht der früheren D. U. GmbH erhalten blieb, § 150 Abs. 3 TKG 2004.

Dieses Wegerecht ist in der Folgezeit nicht durch die Verschmelzung der D. U. GmbH mit der D. U. I. GmbH erloschen und an die Bundesrepublik Deutschland zurückgefallen. Die Verschmelzung der Gesellschaften wurde mit notariellem Vertrag vom 31. August 2008 vereinbart, wobei die frühere Rechtsinhaberin unter Übertragung ihres Vermögens auf die aufnehmende Gesellschaft aufgelöst werden sollte (vgl. § 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz - UmwG -). Mit Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister ging das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger über, § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG; zugleich erlosch die frühere D. U. GmbH, § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG. Gründe, die gegen die Wirksamkeit der Verschmelzung sprechen, sind den vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu entnehmen. Grundsätzlich ist damit auch das Wegerecht als Teil des Vermögens der früheren D. U. GmbH auf die neue D. U. GmbH übergegangen.

Stellt man wegen des Rechtsübergangs ergänzend oder an Stelle der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes auf das Telekommunikationsrecht ab, wäre die Antragstellerin voraussichtlich ebenfalls als Inhaberin des streitigen Wegerechts zu betrachten.

Nach den aktuell geltenden Vorschriften ist im Fall der Verschmelzung des Rechtsinhabers mit einer aufnehmenden Gesellschaft (§§ 4, 46 ff UmwG) kein Übergang des Wegerechts möglich, weil eine Übertragung nur noch bei identitätswahrender Umwandlung zulässig ist, § 69 Abs. 3 TKG 2004. Diese Vorschriften finden allerdings keine Anwendung, weil die Übertragung des Wegerechts vorliegend nach § 9 Abs. 2, 1. Alt. TKG 1996 zu beurteilen wäre. Demnach ist der anderweitige Übergang der Lizenz der Behörde lediglich anzuzeigen. Unter dem anderweitigen Übergang im Sinne des Gesetzes ist die nicht rechtsgeschäftliche Übertragung (vgl. § 9 Abs. 1 TKG 1996) des Rechts gemeint, also etwa der gesetzliche Übergang eines Rechts. Neben der von dem Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung beispielhaft gemeinten Gesamtrechtsnachfolge gemäß den erbrechtlichen Vorschriften ist davon auch die gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge erfasst, wie sie etwa bei der Vermögensübernahme und der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz eintritt,

vgl. BT-Drs. 13/3609, Seite 39; Manssen, in: Telekommunikations- und Medienrecht, Kommentar Band 1, Stand August 2008, § 9 Rz. 9; Mayen, in: Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, Kommentar, 1. Aufl. 2002, § 9 Rz. 39f; ders., Übergang und Rechtsnachfolge bei Lizenzen nach dem Telekommunikationsgesetz, CR 1999, 690; Schütz, in: Beck´scher TKG-Kommentar, 2. Aufl. 2000, § 9 Rz. 15, 16.

Weiterer spezieller telekommunikationsrechtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen bedarf der Übergang nicht, sodass die Antragstellerin über das Wegerecht verfügt. Die mögliche Prüfung der Behörde, ob der nunmehrige Rechtsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt und damit ein Widerrufsgrund vorliegt (§ 15 Nr. 2 TKG 1996), steht dem Rechtsübergang nicht entgegen.

§ 9 TKG 1996 findet mit den vorgenannten Rechtsfolgen Anwendung, auch wenn der Gesetzeswortlaut des § 150 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004 dies nicht ausdrücklich bestimmt. Die dort getroffene Regelung, dass die nach § 8 TKG 1996 erteilten Wegerechte wirksam bleiben, erfasst in Anlehnung an die zu § 150 Abs. 1 TKG 2004 entwickelten Grundsätze,

vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 25. März 2009 - 6 C 3.08 - Rz. 22 m.w.N., zit. nach juris,

allerdings auch die Vorschriften, die das übergegangene Wegerecht inhaltlich näher bestimmen. Der Gesetzgeber ging bei der Formulierung des geltenden Telekommunikationsgesetzes davon aus, dass die bisher im Zusammenhang mit den Lizenzen (§ 8 TKG 1996) erteilten Wegerechte mit den novellierten Bestimmungen vereinbar seien. Artikel 17 Abs. 1 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) - ABl. EG Nr. L 108 vom 24. April 2002 Seite 21 -, der eine Anpassung an europarechtliche Vorgaben verlangt habe, werde damit entsprochen. Eine erneute Beantragung und Zuteilung der entsprechenden Nutzungsrechte nach den novellierten Vorschriften sollte deshalb auch zur Vermeidung zusätzlichen bürokratischen Aufwands entfallen,

vgl. BT-Drs. 15/2316, Seite 107 zu § 148 TKG.

Entsprechend sind die Vorschriften, die das frühere und das derzeitige Wegerecht definieren, nahezu wortgleich gefasst (§ 50 Abs. 1 TKG 1996/§ 68 Abs. 1 TKG 2004). Hinsichtlich des alten Wegerechts sind allerdings inhaltliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Der Bund hatte sich durch die Übertragung des Wegerechts auf Lizenznehmer alten Rechts des eigenen Wegerechts in einem weitergehenden Umfang begeben, als dies nach geltendem Recht der Fall ist. Zu der Lizenz und dem dazu übertragenen Wegerecht gehörte die Befugnis des Lizenzinhabers, die Rechte nach Maßgabe des § 9 TKG 1996 weiterveräußern zu dürfen oder anderweitig zu übertragen. Die an die Zuverlässigkeit des Unternehmers geknüpfte Lizenzvergabe (§§ 8 Abs. 3, 15 TKG 1996) stand einer Übertragbarkeit der Lizenz zwar grundsätzlich entgegen. Gleichwohl hatte sich der Gesetzgeber entschieden, die Lizenz unter den Voraussetzungen des § 9 TKG 1996 verkehrsfähig zu machen. Die Lizenz war also trotz ihrer Personengebundenheit übertragbar, soweit eine Genehmigung der rechtsgeschäftlichen Übertragung erteilt wurde (§ 9 Abs. 1 TKG 1996) oder ein anderweitiger Übergangstatbestand (Übergang oder Überlassung, § 9 Abs. 2 TKG 1996) erfüllt und der Übergang angezeigt war. Die Anknüpfung des § 9 Abs. 2 TKG 1996 an die Gesamtrechtsnachfolge gemäß den erbrechtlichen Vorschriften und an die gesellschaftsrechtliche Nachfolge verdeutlicht, dass das übertragene Wegerecht nicht mehr dem Bund, sondern dem Lizenznehmer sowie den legitimen Rechtsnachfolgern zusteht und nur im Fall der Unzuverlässigkeit entzogen werden konnte (§§ 9 und 15 TKG 1996).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kammer hat das Unterliegen der Antragstellerin als geringfügig bewertet, weil der Erhalt des streitigen Wegerechts der Schwerpunkt ihres Begehrens ist und dem Behaltendürfen der weiteren Lizenzurkunden kein besonderer Wert zukommt.

Die Streitwertfestsetzung orientiert sich gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG an dem vom der Antragstellerin geltend gemachten Interesse. Dieses beziffert die Kammer grundsätzlich mit 50.000 EUR, wobei dieser Betrag im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens zu halbieren war.






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