Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Januar 2002
Aktenzeichen: 10 W (pat) 65/01

(BPatG: Beschluss v. 14.01.2002, Az.: 10 W (pat) 65/01)

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Der Anmelder reichte am 31. Mai 1996 beim Patentamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zur Nutzung der die restliche fühlbare und die latente Wärme umfassenden Restwärme eines Abgases einer Feuerungsanlage" ein.

Die Prüfungsstelle für Klasse F 23 J des Patentamts teilte dem Anmelder mit Prüfungsbescheid vom 19. Dezember 1996 mit, daß der Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 28 unter Berücksichtigung der genannten Entgegenhaltungen nicht patentfähig sei und gewährte eine Äußerungsfrist von vier Monaten. Auf die in der Folgezeit beantragten Verlängerungen der Äußerungsfrist, die seit Juli 1997 mit der Begründung beantragt wurden, daß zu der vorliegenden Anmeldung eine entsprechende europäische Anmeldung anhängig sei, deren Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, wurde zuletzt eine Fristverlängerung bis 31. Juli 2001 bewilligt.

Auf den mit Schriftsatz vom 9. Juli 2001 gestellten Antrag auf Fristverlängerung um weitere 12 Monate, der wiederum mit der Anhängigkeit der entsprechenden europäischen Patentanmeldung begründet worden ist, hat die Prüfungsstelle mit Bescheid vom 23. Juli 2001 mitgeteilt, daß dem Antrag nicht entsprochen werden könne und mit einer Entscheidung nach Aktenlage zu rechnen sei, mit Frist von einem Monat, beginnend mit der Zustellung. Mit Schriftsatz vom 2. August 2001 hat der Anmelder erneut um Fristverlängerung für weitere 12 Monate ersucht. Mit Bescheid vom 14. September 2001 hat die Prüfungsstelle mitgeteilt, daß dem Antrag vom 9. Juli 2001 auf weitere Fristverlängerung nicht entsprochen werden könne, da der Anmelder nunmehr hinreichend Gelegenheit gehabt habe, zum Prüfungsbescheid Stellung zu nehmen. Weitere Fristverlängerungen kämen einer Aussetzung gleich, die unzulässig sei. Es müsse daher mit einer Entscheidung nach Aktenlage gerechnet werden. Im Bescheid ist eine Frist von einem Monat beginnend mit der Zustellung gesetzt worden.

Der Anmelder wendet sich mit der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14. September 2001, welcher nach seiner Auffassung Beschlußcharakter habe, und trägt zur Begründung der Beschwerde vor, daß der Fristverlängerung entgegenstehende Gründe nicht ersichtlich seien. Es entspreche den Richtlinien für das Prüfungsverfahren vom 2. Juni 1995 und der Mitteilung Nr. 7/87 des Präsidenten des Patentamts sowie der ständigen Praxis des Patentamts, die 12-monatige Fristverlängerung auch mehrfach zu gewähren, wenn eine entsprechende europäische Patentanmeldung anhängig sei. Jede Abweichung von dieser Praxis verursache einen entsprechenden Zeit- und damit Kostenaufwand.

Der Anmelder beantragt, den Beschluß vom 14. September 2001 aufzuheben und die im Bescheid vom 19. Dezember 1996 gesetzte Frist um 12 Monate bis zum 10. Juli 2002 zu verlängern.

II.

Die Beschwerde gegen den Bescheid der Prüfungsstelle für Klasse F 23 J des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. September 2001 ist nicht statthaft und daher unzulässig.

1. Gemäß § 73 Abs 1 PatG findet die Beschwerde an das Patentgericht gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Patentamts statt. Ob ein Beschluß im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist nicht nach der äußeren Form oder Bezeichnung der Entscheidung zu beurteilen, sondern nach ihrem materiellen Gehalt. Ein Beschluß im Sinne dieser Vorschrift ist danach eine Entscheidung, durch die eine abschließende Regelung erfolgt, die die Rechte eines Beteiligten berühren kann (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 73 Rdn 23 ff mwN).

Diese Voraussetzung liegt bei dem angefochtenen Bescheid, ohne daß es dabei darauf ankommt, daß er nicht in die Form eines Beschlusses sondern in die eines patentamtlichen Bescheides gekleidet ist, nicht vor. Denn seinem Inhalt nach stellt der Bescheid vom 14. September 2001 keine endgültige Entschließung hinsichtlich der anstehenden Entscheidung über die Erteilung des nachgesuchten Patents bzw über die Zurückweisung der Anmeldung dar. Vielmehr kündigt er einen entsprechenden Beschluß der Prüfungsstelle nur an und dient dabei seiner verfahrensmäßigen Vorbereitung, indem er den Hinweis enthält, daß nicht weiter auf eine Äußerung zugewartet, sondern dem Verfahren Fortgang gegeben und über die Anmeldung Beschluß gefaßt werde. Der Bescheid beinhaltet mit der Ablehnung der Fristverlängerung weder eine abschließende Regelung noch greift er einen solchen vor oder nimmt sie vorweg, sondern ist lediglich eine den Verfahrensfortgang betreffende, verfahrensleitende Verfügung. Eine solche kann nicht selbständig, sondern nur zusammen mit der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung angefochten werden (vgl Schulte, aaO, § 73 Rdn 27, S 919 oben; Busse, PatG, 5. Aufl, § 45 Rdn 53, § 73 Rdn 40; Benkard, PatG, 9. Aufl, § 73 Rdn 12; BPatGE 10, 35, 40; BPatG vom 24. Mai 1971, 4 W (pat) 50/71, zitiert bei Hallmann, Fristen und ihre Verlängerung im Verfahren vor dem Deutschen Patentamt, Mitt 1973, 21, 23, Fußnote 26). Denselben Rechtsgedanken verkörpert im übrigen auch § 225 Abs 3 ZPO, denn auch im zivilprozessualen Verfahren gibt es keinen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung der Fristverlängerung.

2. Die Entscheidung konnte unbeschadet des hilfsweise gestellten Antrags auf mündliche Verhandlung ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beschwerde als unzulässig verworfen wurde, § 79 Abs 2 Satz 2 PatG.

Schülke Püschel Schuster Na






BPatG:
Beschluss v. 14.01.2002
Az: 10 W (pat) 65/01


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