Kammergericht:
Beschluss vom 31. Oktober 2003
Aktenzeichen: 19 WF 115/03

(KG: Beschluss v. 31.10.2003, Az.: 19 WF 115/03)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26. Juli 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

Nach dem Urteil des Kammergerichts vom 23. Mai 2001 sind von dem Antragsgegner an die Antragstellerin die gemäß Kostenrechnung vom 4. August 2000 und 5. September 2000 berechneten und gemäß nachstehender Ausgleichsberechnung ausgeglichenen Kosten in Höhe von 1.713,47 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 17. Februar 2001 zu erstatten.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bestimmen sich nach einem Wert von bis zu 300 EUR.

Die Gebühr für die Gerichtsgebühr gemäß KV 1957 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG richtet sich nach einem Wert von bis zu 300 EUR.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergibt sich aus dem Protokoll vom 20. Oktober 1997 gerade nicht, daß bezüglich der Folgesache nachehelicher Unterhalt streitig verhandelt worden ist. Eine streitige mündliche Verhandlung zu dieser Folgesache hätte auch in diesem Termin auch nicht erfolgen dürfen, da die Verhandlung erst nach Erledigung des Beweisbeschlusses beginnen darf. Erscheinen die geladenen Zeugen nicht, ist vielmehr gemäß § 368 ZPO zu vertagen (vgl. Reichhold in: Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 370 RdNr. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 370 RdNr. 4). Ungeachtet der Frage, ob in dem Termin am 20. Oktober 1997 streitig verhandelt worden ist, ist eine Verhandlungsgebühr nach einem (Teil-)Streitwert von 37.200,€ DM schon deshalb nicht entstanden, weil die Leistungsstufe noch nicht beziffert war und eine € unterstellte € streitige Verhandlung sich nur auf die Auskunftsstufe hätte beziehen können. Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich des Verhandlungstermins am 30. Oktober 1997. Entgegen der vom Rechtspfleger in seinem Nichtabhilfevermerk vertretenen Ansicht ist jedoch wegen der streitigen Verhandlung über den Auskunftsanspruch eine 10/10 Gebühr gemäß §§ 11 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO entstanden. Dem steht nicht die Vorschrift des § 18 GKG entgegen, wonach für die Wertberechnung bei einer Stufenklage nur der höhere der verbundenen Ansprüche maßgeblich ist. Innerhalb einer Stufenklage sind die einzelnen Stufen prozessual selbständige Teile eines (gebührenrechtlich) einheitlichen Verfahrens. Die Prozeßgebühr fällt nur einmal aus dem vollem Streitwert (§ 18 GKG in Verbindung mit § 9 BRAGO) an. Der Streitwert für die Verhandlungsgebühr richtet sich nach dem Wert der Stufe bzw. Stufen, in der diese Gebühr(en) angefallen ist bzw. sind (siehe Anders/Gehle, Assessorexamen im Zivilrecht, 7. Aufl., RdNr. 551; vgl. ferner OLG Düsseldorf; OLG-Report 1998, 23, 24; FamVerf/Gutjahr, § 1 RdNr. 623). Nicht zu folgen ist der Ansicht, nach der es bei der jeweils entstandenen höheren Verhandlungsgebühr verbleibt (vgl. von Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 31 RdNr. 78). Dies widerspricht dem Grundsatz, daß bei einer teilweisen unstreitigen und im übrigen streitigen Verhandlung die Verhandlungsgebühr nach dem Wert des streitigen Teils und daneben eine halbe Verhandlungsgebühr nach dem des nichtstreitigen Teiles anfällt (vgl. von Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a. a. O., RdNr. 77). Nichts anderes ergibt sich für die Stufenklage aus § 18 GKG. Dieser bestimmt lediglich, daß für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche € nämlich der höhere € maßgeblich ist. Daraus folgt jedoch nicht, daß es bei der höheren, auf der jeweiligen Stufe entstandenen Verhandlungsgebühr verbleibt. Aus § 18 GKG folgt in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BRAGO nur, daß die Summe der sich aus den Teilwerten ergebenden Verhandlungsgebühren nicht die nach dem höheren Wert berechnete (streitige) Verhandlungsgebühr übersteigen darf (a. A. Anders/Gehle, a. a. O.).

Da die streitige Verhandlung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nur den Auskunftsanspruch betraf, ist der Wert für die Berechnung dieser Verhandlungsgebühr gesondert festzusetzen. Diesen bemißt der Senat vorliegend mit 1/3 des Hauptsachewertes, das heißt mit 12.400,€ DM. Danach steht der Verfahrensbevollmächtigten neben der 5/10 Verhandlungsgebühr für die nichtstreitige Verhandlung eine 10/10 Verhandlungsgebühr nach einem Wert von insgesamt 31.100,€ DM zu (Ehesache, elterliche Sorge, Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt/Auskunftsstufe), was einem Betrag von 1.185,€ DM entspricht. Die durch § 13 Abs. 3 BRAGO bestimmte Obergrenze wird bei der Berücksichtigung der weitergehenden Verhandlungsgebühr ebenfalls nicht überschritten.

Die weitergehende Verhandlungsgebühr ist auf Seiten des Antragsgegners ebenfalls zu berücksichtigen, ohne daß es insoweit eines ausdrücklichen Antrages bedarf (vgl. KG, RPflG 1978, 225; OLG Oldenburg, MDR 1993, 390; OLG Köln, JurBüro 1994, 601; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 106 RdNr. 6). Zudem ist mit dem Antrag auf Zurückweisung der sofortigen Beschwerde zumindest konkludent ein entsprechender Festsetzungsantrag als gestellt anzusehen (OLG Oldenburg, a. a. O.).

Danach sind die Kosten wie folgt auszugleichen:

DieGerichtskostensind nicht zu berücksichtigen, weil keine Gerichtskosten eingezahlt worden sind.

AnaußergerichtlichenKosten berechnen:

1. die Antragstellerin9.137,90 DM Davon sind255,20 DMentsprechend den vorstehenden Ausführungen abzusetzen, weil nur eine streitige Verhandlungsgebühr nach einem Wert von 31.100 DM entstanden ist bzw. für die streitige Verhandlung zum Zugewinnausgleich/Auskunft keine Festsetzung beantragt worden ist, so daß ein Rest in Höhe von8.882,70 DMverbleibt. 2. der Antragsgegner9.390,20 DMDa nur eine Verhandlungsgebühr nach einem Wert von 36.100 DM entstanden ist, sind davon abzusetzen2.296,80 DMRest7.093,40 DM Mithin auszugleichen15.976,10 DM Hiervon trägt der Antragsgegner 4/512.780,88 DM Die eigenen Kosten betragen7.093,40 DM Der Antragsgegner hat zu erstatten5.687,48 DM abzüglich Prozeßkostenvorschuß2.336,23 DM Insgesamt sind zu Gunsten der Antragstellerin Festzusetzen3.351,25 DM = 1.713,47 EURDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.






KG:
Beschluss v. 31.10.2003
Az: 19 WF 115/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5cfc644c4323/KG_Beschluss_vom_31-Oktober-2003_Az_19-WF-115-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share