Anwaltsgerichtshof Celle:
Urteil vom 12. Januar 2015
Aktenzeichen: AGH 20/14 (I 9), AGH 20/14

(AGH Celle: Urteil v. 12.01.2015, Az.: AGH 20/14 (I 9), AGH 20/14)

Tenor

Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichts C. vom 16.06.2014 wird auf Kosten des Berufungsführers verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Das Anwaltsgericht hat den angeschuldigten Rechtsanwalt für schuldig befunden, eine Zustellung des Landgerichts H. vom 28.02.2014 nicht ordnungsgemäß entgegen genommen und das Empfangsbekenntnis mit Datum versehen nicht unverzüglich erteilt zu haben, und deshalb gegen ihn einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 200 €, zahlbar in monatlichen Raten zu je 20 €, verhängt.

Das Urteil ist in Anwesenheit des angeschuldigten Rechtsanwalts verkündet worden; die Berufungsschrift ist am 23.06.2014, also innerhalb der Wochenfrist nach § 143 Abs. 2 BRAGO, beim Anwaltsgericht C. eingegangen.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt worden. Sie hat in der Sache indes keinen Erfolg.

II.

Der angeschuldigte Rechtsanwalt ist seit dem 16.01.2005 als Rechtsanwalt zugelassen und betreibt seine Kanzlei als Einzelanwalt in einer Wohnung, in der er zusammen mit seinen Eltern lebt. Er bezieht seit Mai 2014 Leistungen nach dem SGB II/Hartz IV in Höhe von monatlich aktuell 399 €. Aus seiner anwaltlichen Tätigkeit hat er im Jahr 2013 einen Umsatz von ca. 4.000 € und im Jahr 2014 in Höhe von 6.000 € erzielt. Zusätzlich erhält er Unterstützung seiner Eltern. Aus einem vollstreckbaren Urteil des Landgerichts H. (Aktenzeichen) hat er ca. 22.000 € zu zahlen.

Dem angeschuldigten Rechtsanwalt ist von der Rechtsanwaltskammer C. mit Bescheid vom 06.07.2009, rechtskräftig seit dem 10.08.2009, wegen Nichterteilung von Empfangsbekenntnissen (§ 14 BORA) eine Rüge erteilt worden.

Außerdem hat ihn das Anwaltsgericht C. durch Urteil vom 06.09.2010 für schuldig befunden, in fünf Fällen gegen die Verpflichtung, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen, verstoßen zu haben, und gegen den Rechtsanwalt einen Verweis und eine Geldbuße von 800 €, zahlbar in monatlichen Raten zu je 100 €, verhängt. Dabei handelte es sich in drei Fällen um solche der Nichterteilung von Empfangsbekenntnissen (§ 14 BORA). Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts hiergegen hat der Senat mit Urteil vom 21.03.2011 verworfen, nachdem der Rechtsanwalt unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen war.

III.

Der Angeschuldigte hielt sich im Zeitraum März/April 2013 nicht durchgehend zu Hause auf und übernachtete auch nicht täglich dort. Ebenso wenig überwachte er täglich, ob für ihn Post oder Faxe eingegangen waren. Allerdings hatte er mit seinem im selben Haus wohnenden Vater vereinbart, dass dieser die eingehende Post sichte und den angeschuldigten Rechtsanwalt benachrichtige, wenn etwas Wichtiges, insbesondere die Zustellung eines Gerichts, für ihn eingegangen sei.

In einem Zivilprozess vor dem Landgericht H. (Aktenzeichen), in dem der angeschuldigte Rechtsanwalt Beklagter war und sich selbst vertrat, wurde ihm mit Schreiben des Gerichts vom 28.02.2013 die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 12.04.2013 sowie ein Klägerschriftsatz vom 25.02.2013 gegen Empfangsbekenntnis übersandt. Diese Briefsendung befand sich in einen DIN A4-Umschlag und wurde Anfang März 2013 in den Briefkasten des Hauses, in dem der angeschuldigte Rechtsanwalt seine Kanzlei betreibt und auch wohnt, eingelegt. Da der angeschuldigte Rechtsanwalt im Rahmen seiner Kanzleiorganisation für die Entgegennahme von Zustellungen und unverzügliche Erteilung von Empfangsbekenntnissen aus Nachlässigkeit nicht die gebotene Sorgfalt walten ließ, gelangte die Briefsendung aus Gründen, die der Senat nicht näher festzustellen vermochte, dem angeschuldigten Rechtsanwalt erst am 13.04.2013 zur Kenntnis.

Mit Fax vom 09.04.2013 ersuchte der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts den angeschuldigten Rechtsanwalt um dringenden Rückruf noch am selben Tag, da das Empfangsbekenntnis bis dahin nicht erteilt worden war. Nachdem der angeschuldigte Rechtsanwalt hierauf nicht reagiert hatte, erfolgte durch Beschluss vom 10.04.2013 die Aufhebung des Termins. Neuer Termin wurde auf den 26.04.2013 anberaumt. Die Ladung hierzu wurde dem angeschuldigten Rechtsanwalt nunmehr mit Zustellungsurkunde am 11.04.2013 zugestellt. Da in dem Gerichtsbeschluss auch die vorherige, gescheiterte Zustellung erwähnt war und der angeschuldigte Rechtsanwalt sogleich davon ausging, dass das Versäumnis in seiner Sphäre lag, suchte er nach der Ladung vom 28.02.3013 und fand den DIN A4-Briefumschlag mit der Ladung und dem Klägerschriftsatz am 13.04.2013 unter einem auf dem Grundstück befindlichen Carport zwischen dem Altpapier.

In der mündlichen Verhandlung vor der Zivilkammer am 26.04.2013 überreichte der angeschuldigte Rechtsanwalt das von ihm unterzeichnete Empfangsbekenntnis für die Ladung zum 12.04.2013, welches er mit dem Datum des 13.04.2013 versehen hatte, und erklärte dazu, dass der Schriftsatz der Gegenseite vom 25. Februar 2013 sowie die Ladung durch die City Post nicht ordnungsgemäß im Briefkasten hinterlegt gewesen sei. Erst aufgrund der Faxe sowie der Ladung per Zustellungsurkunde habe €man noch weiter gesucht und diese dann am 13.04. gefunden€.

IV.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des angeschuldigten Rechtsanwalts einschließlich seiner Vorbelastungen sowie zum äußeren Ablauf der Geschehnisse beruhen mit Ausnahme derjenigen, wann und wie die Briefsendung des Landgerichts vom 28.02.3013 auf das vom Angeschuldigten bewohnte Grundstück gelangt ist, auf den glaubhaften Angaben des angeschuldigten Rechtsanwalts.

Dieser hat sich dahingehend eingelassen, dass er den DIN A4-Briefumschlag mit der Ladung und dem Klägerschriftsatz erst am 13.04.2013 unter einem auf dem Grundstück befindlichen Carport zwischen dem Altpapier gefunden habe. Um zu diesem Carport zu gelangen, müsse man noch am Hauseingang, neben dem sich auch der Briefkasten befinde, vorbei gehen. Dort habe er gesucht, nachdem er die Umladung vom Gericht erhalten habe. Aufgrund dieser sei er davon ausgegangen, dass ihm zuvor eine Ladung zugestellt worden sein müsse. Warum ihm diese nicht zuvor zur Kenntnis gelangt sei, wisse er nicht. Er sei zum damaligen Zeitpunkt nicht oft zu Hause gewesen. Sein Vater habe ihn nicht von einer Briefsendung des Gerichts informiert. Möglicherweise habe der Umschlag aus dem Briefkasten herausgehangen und sei herunter gefallen. Es komme auch häufig vor, dass ihm Briefsendungen insbesondere durch die City Post nicht ordnungsgemäß zugestellt würden. Manchmal würden Briefe einfach oben auf den Briefkasten gelegt, manchmal auch Nachbarn zugestellt. Es sei sogar so, dass Zusteller die Post über mehrere Tage sammelten, bevor sie sie zustellen, um sich Wege zu ersparen.

Zur Überzeugung des Senats sind die von dem angeschuldigten Rechtsanwalt angeführten, von den Feststellungen abweichenden Ursachen für die verzögerte Zustellung auszuschließen. Denn fest steht, dass die Sendung auf das von dem angeschuldigten Rechtsanwalt bewohnte Grundstück gelangt ist. Aufgrund der Auffindesituation und des Auffindeortes unter dem Carport ist nach aller Lebenserfahrung auszuschließen, dass sich ein Zusteller oder ein Dritter, dem das Schreiben fälschlich zugestellt worden ist, die Mühe gemacht hat, das Schreiben zunächst zu dem Grundstück des angeschuldigten Rechtsanwalts zu bringen, um dann dort am Briefkasten vorbei zu gehen und das Schreiben unter den weiter hinten gelegenen Carport in das Altpapier zu werfen. Ebenso ist aufgrund der von dem angeschuldigten Rechtsanwalt geschilderten und skizzierten räumlichen Verhältnisse auszuschließen, dass der Briefumschlag aus dem Briefkasten herausgefallen und ohne menschliches Zutun unter den Carport gelangt wäre.

Vielmehr spricht der äußere Ablauf der Geschehnisse dafür, dass die Ursache der verzögerten Zustellung allein eine mangelnde Sorgfalt des angeschuldigten Rechtsanwalts bei der Entgegennahme von Zustellungen und unverzüglichen Erteilung von Empfangsbekenntnissen war. In diesem Zusammenhang ist auch von hoher indizieller Bedeutung, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt nach Erhalt der Umladung nicht etwa dem Landgericht mitteilte, er habe die Ladung zum ersten Termin und den Klägerschriftsatz nicht erhalten, sondern - wie er selbst angegeben hat - auf dem gesamten Grundstück und schließlich auch im Altpapier unter dem Carport nach der Briefsendung suchte. Der Senat schließt daraus, dass dem angeschuldigten Rechtsanwalt die Mängel seiner Kanzleiorganisation durchaus gewärtig waren.

V.

Durch das festgestellte Verhalten hat der angeschuldigte Rechtsanwalt fahrlässig seine Berufspflicht zur Entgegennahme von Zustellungen und unverzüglichen Erteilung von Empfangsbekenntnissen nach § 14 BORA verletzt.

VI.

Bei der Bestimmung der erforderlichen anwaltsgerichtlichen Maßnahmen (§§ 113, 114 BRAO) hat der Senat zu Gunsten des angeschuldigten Rechtsanwalts berücksichtigt, dass dieser den Sachverhalt weitgehend eingeräumt hat und dass die Verletzung der Berufspflicht lediglich fahrlässig erfolgte. Zu seinen Lasten wirkten sich die einschlägigen Vorbelastungen aus.

Dem Senat erschienen deshalb und vor dem Hintergrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des angeschuldigten Rechtsanwalts die bereits vom Anwaltsgericht verhängten Maßnahmen, nämlich ein Verweis sowie eine Geldbuße in Höhe von 200 €, zahlbar in monatlichen Raten zu je 20 €, angemessen.

VII.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil nicht über Rechtsfragen oder Fragen anwaltlicher Berufspflichten von grundsätzlicher Bedeutung entschieden worden ist (§ 145 Abs. 2 BRAO).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 197 Abs. 2 BRAO.






AGH Celle:
Urteil v. 12.01.2015
Az: AGH 20/14 (I 9), AGH 20/14


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