Landgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 5. Dezember 2007
Aktenzeichen: 2-03 O 526/07, 2-03 O 526/07, 2-3 O 526/07, 2-3 O 526/07

(LG Frankfurt am Main: Beschluss v. 05.12.2007, Az.: 2-03 O 526/07, 2-03 O 526/07, 2-3 O 526/07, 2-3 O 526/07)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit

der den Antragsgegnern bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt werden soll, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

Nutzern den Zugang zum Internet zu ermöglichen, ohne gleichzeitig den Zugang dieser Nutzer zu folgenden Webseiten zu sperren:

...

...

solange auf dieser und durch diese

a. pornografische Schriften ohne jegliche Zugangsbeschränkung verbreitet werden;

b. tierpornografische Schriften verfügbar sind

wie geschehen am 06.11.2007

ist zurückzuweisen.

Der Verfügungsantrag ist mangels Bestehens eines Verfügungsanspruchs unbegründet.

Allerdings wird ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht schon allein dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin zu 1. als sog. Access-Provider nach dem Telemediengesetz (TMG) nur eingeschränkt haftet. Das zu ihren Gunsten eingreifende Haftungsprivileg des § 8 TMG findet auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung (vgl. BGH GRUR 2004, 860, 862 € "Internetversteigerung"; BGH Urt. v. 12.07.2007, WRP 2007, 1173, 1175, Rn. 20 € "Jugendgefährdende Schriften bei e-Bay"). Vielmehr bleiben nach § 7 Abs. 2, Satz 2 TMG Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters unberührt. Eine derartige Haftung der Antragsgegner für rechtswidrige, weil gegen §§ 184, 184 a StGB und §§ 24, 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags verstoßende Handlungen Dritter, insbesondere in Form des Anbietens von Pornografie auf den Webseiten ... und ... und den über diese Plattform zu erreichenden, weil verlinkten, Anbieterhomepages, besteht nicht.

Zunächst haften die Antragsgegner nicht alsTäter oder Teilnehmervon Wettbewerbsverstößen nach § 4 Nr. 11 UWG.

Ersichtlich bietet die Antragsgegnerin zu 1. selbst keine pornografischen Schriften und/oder Bilder im Internet an. Als Access-Provider stellt die Antragsgegnerin zu 1. vielmehr lediglich Verbindungen zu einem Kommunikationsnetz her und macht die dort öffentlich angebotenen Leistungen nicht selbst zugänglich (vgl. OLG-Frankfurt GRUR-RR 2005, 147 m. w. Nw.). Auch die Antragstellerin behauptet nicht, dass die Antragsgegnerin zu 1. oder der für sie handelnde Antragsgegner zu 2. selbst alsTäterin Betracht kommen.

Eine Tätigkeit der Antragsgegner alsTeilnehmerder von Dritten im Internet begangenen Handlungen der Verbreitung pornografischer Schriften und/oder Bilder scheidet aus, weil es an einer irgendwie gearteten Teilnahmehandlung fehlt. Eine Beihilfe durch Unterlassen setzt das Bestehen einer Garantenstellung voraus, die hier € bezogen auf die Antragsgegner € nicht ersichtlich ist.

EintäterschaftlicherVerstoß der Antragsgegnerin zu 1. gegen die Generalklausel des § 3 UWG, den der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.07.2007 (BGH Urt. v. 12.07.2007, WRP 2007, 1173, 1175, Rn. 20 € "Jugendgefährdende Schriften bei eBay") im Fall des Anbietens jugendgefährdender Medien über die Handelsplattform eBay angenommen hat, scheitert am Vorliegen einerWettbewerbshandlung. Zur Begründung verweist die Kammer vollinhaltlich auf die nachfolgend zitierten Erwägungen an, mit denen das Landgericht Kiel in seinem Urteil vom 23.11.2007 (Anlage AG 5 zur Schutzschrift der Antragsgegner vom 27.11.2007):

"Eine Wettbewerbshandlung ist jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen zu fördern. Die Beklagte stellte lediglich den Zugang zum Internet und auch zu der Internetseite ccc zur Verfügung. Die Kunden der Beklagten erhalten damit die Möglichkeit, Inhalte aus dem Internet abzurufen oder in das Internet einzustellen. Dafür erhebt sie Gebühren. Die Erhebung dieser Gebühren erfolgt völlig unabhängig davon, welche Inhalte der Kunde aus dem Internet herunterlädt bzw. welche Inhalte er in das Internet einstellt. Die Leistung der Beklagten zu 1. ist inhaltsneutral, sie erbringt eine reine Telekommunikationsleitung und verfolgt wieder eigene noch fremde Wettbewerbsinteressen mit konkretem Bezug auf die Internetseite ccc. Ihr geht es nicht darum, dass bestimmte Inhalte im Internet abrufbar sind. Die Beklagte profitiert in keiner Weise von der Nutzung der beanstandeten Website. Die monatlichen Grundgebühren fallen für den Nutzer unabhängig davon an, obwohl in welcher Weise einen Anschluss genutzt wird."

Schließlich haften die Antragsgegner nicht nach den von der Rechtsprechung entwickeltenGrundsätzen der Störerhaftungaus einer analogen Anwendung des § 1004 BGB auf Unterlassung. Dabei kann offen bleiben, ob der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.07.2007 abweichend von seiner früheren Rechtsprechung die Störerhaftung im Wettbewerbsrecht grundsätzlich von einer eigenen Wettbewerbshandlung des Inanspruchgenommenen i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG abhängig machen wollte (so: Köhler GRUR-RR 2007, 337, 343). Denn schon nach der bisherigen Rechtsprechung setzte die Störerhaftung voraus, dass der Inanspruchgenommene einezurechenbare Ursachefür eine Verletzung von Rechten des Anspruchstellers durch den eigenverantwortlich handelnden Dritten gesetzt hat und zudem dierechtlicheMöglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Daran fehlt es vorliegend.

Die Antragsgegner haben keinezurechenbareUrsache für die pornografischen Angebote Dritter gesetzt. Die Handlungen der Betreiber der Internetseiten ... und/oder ... oder der über diese Suchseiten zu erreichenden Webseiten pornografischen Inhalts sind den Antragsgegnern nicht zuzurechnen. Die Antragsgegnerin zu 1. steht in keinerlei vertraglicher Beziehung zu den Betreibern vorgenannter Seiten. Sie ermöglicht lediglich den Zugang zu ihnen. Insoweit ist ihre Leistung inhaltsneutral. Das bloße Internet-Angebot eines konkreten Anschlusses zur Telekommunikation kann nicht als eine von dem Anbieter der Kommunikationsleistung zu verantwortende Verletzungshandlung qualifiziert werden (vgl. für den vergleichbaren Fall der Freischaltung eines Faxanschlusses: OLG Karlsruhe Urteil v. 08.05.2002, WRP 2002, 1090 ff.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, S. 1 ZPO, der Streitwertbeschluss auf § 3 ZPO.






LG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 05.12.2007
Az: 2-03 O 526/07, 2-03 O 526/07, 2-3 O 526/07, 2-3 O 526/07


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