Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. April 2005
Aktenzeichen: 34 W (pat) 3/05

(BPatG: Beschluss v. 27.04.2005, Az.: 34 W (pat) 3/05)

Tenor

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

Der Anmelder stellte mit der am 10. März 1997 eingereichten Anmeldung Prüfungsantrag. Unter dem 22. Oktober 1997 erging ein Prüfungsbescheid der Prüfungsstelle. Auf entsprechende Gesuche des Anmelders wurden 1998 und 1999 stillschweigend jeweils 12-Monatsfristen zur Beantwortung des Prüfungsbescheids gewährt, weil eine europäische Patentanmeldung anhängig ist, die Priorität der vorliegenden Anmeldung beansprucht und die Bundesrepublik Deutschland benannt ist. Ein Antrag auf weitere Fristverlängerung von 12 Monaten, gestellt im April 2000, wurde von der Prüfungsstelle abschlägig beschieden, jedoch stellte sie eine Entscheidung nach Aktenlage nicht vor dem 28. April 2001 in Aussicht. Mit Schreiben vom 24. April 2001 beantragte der Anmelder erneut eine Verlängerung der Frist um 12 weitere Monate, weil das Prüfungsverfahren zur entsprechenden europäischen Patentanmeldung noch nicht abgeschlossen sei. Ferner verwies der Anmelder auf die Prüfungsrichtlinien von 1995 Ziffer 3.3.6.1. Einen letzten ebenso formulierten Fristverlängerungsantrag stellte der Anmelder mit Schreiben vom 18. April 2002.

Mit Beschluss vom 17. Mai 2002 hat die Prüfungsstelle sodann das Fristgesuch abgelehnt und die Patentanmeldung gemäß PatG § 48 PatG zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat sich der Anmelder mit der vorliegenden Beschwerde gewandt und unter anderem beantragt, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Mit am 4. November 2004 eingegangenem Schriftsatz vom 3. November 2004 hat der Anmelder die Patentanmeldung zurückgenommen.

Er hält den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr aufrecht.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Nach Rücknahme der Anmeldung war nur noch über den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu entscheiden (PatG § 80 Abs 3). Dieser Antrag hat Erfolg. Die Rückzahlung entspricht der Billigkeit. Die Ablehnung der weiteren Verlängerung der Frist zur Beantwortung des Prüfungsbescheids im Beschluss vom 17. Mai 2002, die ursächlich für die in diesem Beschluss ausgesprochene Zurückweisung der Anmeldung war, stellt einen Verfahrensfehler dar. Zur Begründung wird auf den in Mitt 2004, 18 veröffentlichten Beschluss des Senats verwiesen.

Dr. Ipfelkofer Hövelmann Dr. Frowein Pontzen Bb






BPatG:
Beschluss v. 27.04.2005
Az: 34 W (pat) 3/05


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