Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. August 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 133/03

(BPatG: Beschluss v. 09.08.2004, Az.: 30 W (pat) 133/03)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. Februar 2003 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Bezeichnung CBA ist als Marke für die Waren

"Wäge-, Signal-, Meß-, Zähl-, Registrier-, Überwachungs-, Prüf-, Steuer-, Regel- und Schaltgeräte, insbesondere speicherprogrammierbare Steuerungen; elektrische und elektronische Datenaufnahme-, -verarbeitungs-, -vermittlungs-, -speicher- und Ausgabegeräte, insbesondere Personal Computer, Workstations, Speicher, Terminals, Steuergeräte, Drucker, Schnittstellengeräte sowie Ein- und Ausgabegeräte, einschließlich Tastaturen und Displays; Datenverarbeitungsprogramme; Aufzeichnungsträger für Bilder, Töne und Daten (ausgenommen unbelichtete Filme); Geräte für Aufnahme, Aussendung, Übertragung, Empfang, Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten und/oder Zeichen und/oder Bildern; Kommunikationsgeräte und aus solchen zusammengestellte Anlagen; Geräte für die Datenver- und -übermittlung"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen, da es sich um eine beschreibende Angabe handele. Die in der angemeldeten Marke enthaltene Abkürzung CBA stehe für "computer based automation"; diese Bezeichnung finde bereits ihre Verwendung als Begriff in der Automatisierungstechnik und Computersprache. CBA beschreibe die beanspruchten Waren daher als solche, die für die computerbasierende Automatisierung notwendig seien.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie führt im wesentlichen aus, die zu verlangende allgemeine Bekanntheit bzw Verständlichkeit des Akronyms sei nicht belegt.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. Februar 2003 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 2 und § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG liegen nicht vor.

Nach § 8 Abs 2 sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Ein schutzhinderndes Freihaltungsinteresse kann sich daneben auch auf Abkürzungen von Art oder Beschaffenheitsangaben erstrecken. Schutzunfähig sind jedoch nur Abkürzungen, die im Verkehr als solche gebräuchlich oder aus sich heraus verständlich sind sowie von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres der betreffenden Beschaffenheitsangabe gleichgesetzt und insoweit verstanden werden können (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG 7. Aufl § 8 Rdn 303).

Für ein bestehendes Freihaltebedürfnis spricht dabei als erstes Indiz der Umstand, dass der jeweilige Ausdruck in einem Abkürzungsverzeichnis vermerkt ist, wobei zu berücksichtigen ist, ob die Bezeichnung mit nur einer bestimmten beschreibenden Bedeutung aufgeführt ist. Dabei ist zu würdigen, dass in Abkürzungslexika in großem Umfang auch solche Abkürzungen und Bedeutungserklärungen aufgenommen werden, die nur vereinzelt verwendet werden, im Verkehr aber nicht als Fachabkürzung gebräuchlich sind. Daher kann diese Indizwirkung bestätigt oder entkräftet werden, je nachdem, ob der abgekürzte Begriff seinerseits gebräuchlich ist, zB in einem Nachschlagewerk verzeichnet ist oder nicht.

So spricht es umgekehrt zunächst gegen ein Freihaltebedürfnis, wenn der betreffenden Abkürzung mehrere oder gar eine Vielzahl von Bedeutungen zugeordnet sind, da bei der Typisierung von Waren und Dienstleistungen häufig eine möglichst knappe und griffige Ausdrucksweise bevorzugt wird - wenn auch Abkürzungen als bloßen sprachlichen Hilfsmitteln nicht dieselbe Bedeutung wie der korrekten vollständigen Wiedergabe des Fachausdrucks zukommt - und dagegen eine vieldeutige Abkürzung wegen ihrer begrifflichen Ungenauigkeit nicht mehr zu einer konkret beschreibenden Bezeichnung dienen kann (vgl Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl § 8 Rdn 295).

Hierbei ist allerdings dann von einer Eignung zur beschreibenden Verwendung auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bezeichnung ganz überwiegend in einem bestimmten Sinne Verwendung findet und gerade in dieser Bedeutung in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund steht und insoweit einen warenbeschreibenden Sinngehalt aufweist.

Im vorliegenden Fall findet sich die Bezeichnung CBA lediglich in dem von der Markenstelle angegebenen Abkürzungsverzeichnis Schulze, Computerkürzel (S. 59) in nur einer einzigen Bedeutung. Andererseits ist in einem umfangreichen Fachlexikon, Der Brockhaus, Computer- und Informationstechnologie, die Abkürzung CBA überhaupt nicht aufgeführt.

Dagegen findet sich die Abkürzung CBA in drei großen und gängigen Abkürzungslexika, P. Wennrich, Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme der Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und Informationstechnik sowie Amkreutz, Abkürzungen der Informationsverarbeitung sowie Informationstechnologie A-Z, Abkürzungen mit einer Vielzahl von Bedeutungen.

Bei den dort angegebenen Bedeutungserklärungen handelt es sich um Bedeutungen unterschiedlichen Sinngehalts, wie "change back acknowledgement signal, central battery apparatus, communications network architecture, cost benefit analysis, current buffer adress", die alle im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 9 beschreibend genannt werden können.

Dies spricht als erstes Indiz wie oben ausgeführt gegen ein Freihaltebedürfnis.

Des weiteren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass von diesen unterschiedlichen Aussagen die Abkürzung CBA hauptsächlich in einer bestimmten Bedeutung verwendet wird bzw. die von der Markenstelle herausgegriffene Bedeutung "computer based automation" (computerbasierte Automation) insoweit im Vordergrund steht. So ist diese Bedeutung für CBA in den oben genannten Abkürzungslexika überhaupt nicht aufgeführt.

Zudem konnte der Senat im Internet weitere Verwendungen der Abkürzung CBA feststellen in der Bedeutung von "computer based assessment" und "computer based accounting", welche in den o. g. Abkürzungsverzeichnissen nicht aufgeführt sind.

Daraus ist erkennbar, dass sich neben den in den Abkürzungsverzeichnissen niedergelegten unterschiedlichen Bedeutungsmöglichkeiten für CBA bereits weitere Abkürzungsmöglichkeiten mit dieser Buchstabenfolge CBA gebildet haben, ohne dass sich eine schwerpunktmäßige oder einheitliche Verwendung erkennen lässt.

Daher ist nicht ersichtlich, dass es sich bei CBA um eine Fachabkürzung mit feststehender begrifflicher Bedeutung handelt.

Dementsprechend vermag der Senat ein Bedürfnis der Mitbewerber nicht zu erkennen, mit der isolierten Angabe CBA konkrete Eigenschaften der angemeldeten Waren in hinreichend klarer und für den angesprochenen Verkehr nachvollziehbarer Weise zu beschreiben.

Da der angemeldeten Bezeichnung aus den dargelegten Gründen für die beanspruchten Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und sich auch nicht feststellen lässt, dass das angemeldete Zeichen stets nur in seinem Wortsinn und nicht auch als Marke verstanden wird, fehlt CBA auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Dr. Buchetmann Schramm Hartlieb Wf/Fa






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Beschluss v. 09.08.2004
Az: 30 W (pat) 133/03


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